AS 2020 429
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Übersetzung
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte1
SR 0.101.2; AS 2006 3961
Art. 33 Öffentlichkeit der Unterlagen ... (4) Aufgehoben
Art. 52a Einzelrichterverfahren (1) Nach Artikel 27 der Konvention kann ein Einzelrichter eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register strei- chen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird summarisch begründet. Sie wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt. ...
Art. 53 Verfahren vor einem Komitee ... (4) Entscheidungen und Urteile nach Artikel 28 Absatz 1 der Konvention sind endgültig. Sie werden begründet. Die Entscheidungen können summarisch begrün- det werden, wenn sie nach Übermittlung durch einen Einzelrichter nach Artikel 52a Absatz 2 getroffen worden sind. (5) Der Kanzler teilt dem Beschwerdeführer und der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien die Entscheidung des Komitees mit, soweit sie zuvor nach dieser Verfahrensordnung an der Beschwerde beteiligt wurden. ...
1 Neue Fassung unter Berücksichtigung der in der Fussnote zu Art. 117 aufgeführten Änd. (AS 2019 35 2489 4281). Die Anlagen werden in der AS nicht veröffentlicht. Ihre franzö- sischen Texte können auf der Internetseite des Gerichtshofs: www.echr.coe.int eingesehen werden.
2020-0180 429
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte AS 2020
Art. 54 Verfahren vor einer Kammer ... (3) Der Sektionspräsident kann bei der Ausübung seiner Zuständigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe b als Einzelrichter einen Teil der Beschwerde sofort für unzu- lässig erklären oder im Register streichen. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird von einer summarischen Begründung begleitet. Sie wird dem Beschwerdeführer und der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien mit einem Brief zur Kenntnis gebracht, in dem die Begründung dargelegt wird. (4) Absatz 2 gilt auch für die Vizepräsidenten der Sektionen, die nach Artikel 39 Absatz 4 als Dienst habende Richter für die Entscheidung über die Anträge auf vorläufige Massnahmen bestimmt werden. Eine Entscheidung, mit der eine Be- schwerde für unzulässig erklärt wird, wird von einer summarischen Begründung begleitet. Sie wird dem Beschwerdeführer mit einem Brief zur Kenntnis gebracht, in dem die Begründung dargelegt wird. ...
Art. 56 Entscheidung der Kammer (1) In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluss getroffen wurde; sie ist zu begründen. ...
Art. 57 Sprache der Entscheidung Der Gerichtshof erlässt seine Entscheidungen in englischer oder französischer Spra- che, wenn er nicht beschliesst, eine Entscheidung in beiden Amtssprachen zu erlas- sen. Die Entscheidungen der Grossen Kammer jedoch werden in beiden Amtsspra- chen erlassen, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind. (2) Aufgehoben
Art. 76 Sprache des Urteils Der Gerichtshof erlässt seine Urteile in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschliesst, ein Urteil in beiden Amtssprachen zu erlassen. Die Urteile der Grossen Kammer jedoch werden in beiden Amtssprachen erlassen, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind. (2) Aufgehoben
Art. 78 Aufgehoben
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Art. 88 ... (1B) Begründete Entscheidungen und Gutachten werden in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs erlassen, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind. ...
Art. 94 Verfahren nach Annahme eines Antrags um Erstattung eines Gutachtens durch den Ausschuss ... (7B) Die Gutachten werden in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs abgefasst, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind. ...
Kapitel XIa Veröffentlichung der Urteile, Entscheidungen und Gutachten
Art. 104a Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs Alle Urteile, Entscheidungen und Gutachten werden unter der Verantwortung des Kanzlers in der Rechtsprechungsdatenbank HUDOC des Gerichtshofs veröffentlicht. Dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen, die nach Artikel 52a Absatz 1 von einem Einzelrichter getroffen werden, für Entscheidungen, die nach Artikel 54 Absätze 3 und 4 von einem Sektionspräsidenten oder Vizepräsidenten der Sektion in seiner Eigenschaft als Einzelrichter getroffen werden, oder für Entscheidungen eines Komitees, die nach Artikel 52a Absatz 2 nur summarisch begründet werden; der Gerichtshof macht der Öffentlichkeit in regelmässigen Abständen allgemeine Infor- mationen über diese Entscheidungen zugänglich.
Art. 104b Richtungsweisende Rechtssachen Darüber hinaus kennzeichnet der Kanzler in geeigneter Weise die Urteile, Entschei- dungen und Gutachten die gemäss dem Präsidium in Verbindung mit richtungswei- senden Rechtssachen stehen.
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Art. 117 Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 1122) Diese Verfahrensordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.
2 Die am 8. Dez. 2000 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten.
Die am 17. Juni und 8. Juli 2002 angenommenen Änd. sind am 1. Okt. 2002 in Kraft ge- treten. Die am 7. Juli 2003 angenommenen Änd. sind am 1. Nov. 2003 in Kraft getreten. Die am 13. Dez. 2004 angenommenen Änd. sind am 1. März 2005 in Kraft getreten. Die am 4. Juli 2005 angenommenen Änd. sind am 3. Okt. 2005 in Kraft getreten. Die am 7. Nov. 2005 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2005 in Kraft getreten. Die am 29. Mai 2006 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Die am 14. Mai 2007 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Die am 11. Dez. 2007, 22. Sept. und 1. Dez. 2008 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2009 in Kraft getreten. Die am 29. Juni 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Die am 16. Nov. 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2009 in Kraft getreten. Die am 13. Nov. 2006 und 14. Mai 2007 angenommenen Änd. betreffend das Protokoll Nr. 14 zur Konvention sind am 1. Juni 2010 in Kraft getreten. Die am 21. Feb. 2011 angenommenen Änd. sind am 1. April 2011 in Kraft getreten. Die am 16. Jan. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Feb. 2012 in Kraft getreten. Die am 20. Feb. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Die am 2. April 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Sept. 2012 in Kraft getreten. Die am 14. Jan. und 6. Feb. 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2013 in Kraft ge- treten. Die am 6. Mai 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2013 und 1. Jan. 2014 in Kraft getreten. Die am 14. April und 23. Juni 2014 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Einige der am 1. Juni 2015 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 1. Juni und 5. Okt. 2015 angenommenen Änd. an Art. 47 sind am 1. Jan. 2016 in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft ge- treten. Die am 14. Nov. 2016 angenommenen Änd. sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 16. April 2018 angenommenen Änd. an Art. 29 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. sind am 1. Aug. 2018 in Kraft getreten. Die am 3. Juni 2019 angenommene Änd. an Art. 29 Abs. 1 ist am selben Datum in Kraft getreten. Die am 9. Sept. 2019 angenommenen Änd. an Art. 27a und 52a sind am selben Datum in Kraft getreten Die am 4. Nov. 2019 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2020 in Kraft getreten.
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