AS 2020 4545
Verordnung über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung
Verordnung über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung
vom 7. Oktober 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung
Art. 35bis Abs. 2 zweiter Satz, 2bis und 2ter
2 ... Vorbehalten bleiben Absatz 4 und Artikel 42bis Absatz 4 IVG.
2bis Minderjährige Versicherte, die sich zulasten einer Sozialversicherung in einer Heilanstalt aufhalten und nach Artikel 42bis Absatz 4 IVG Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung haben, müssen die in dieser Bestimmung vorgesehene Bestätigung der Heilanstalt bei der Rechnungsstellung der IV-Stelle einreichen. 2ter Minderjährige Versicherte, welche die Kosten für den Heimaufenthalt selber tragen, behalten ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Art. 36 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.
1 SR 831.201
2020-2261 4545
Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung. V AS 2020
2. Verordnung vom 15. Januar 19712 über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 14a Abs. 3 Bst. a
3 Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn:
a. die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Artikel 28a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt wurde; oder
Art. 16cbis Mietzins in gemeinschaftlichen Wohnformen Leben mehrere Personen, deren jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz
2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftli-
chen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Artikel 10 Ab- satz 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar.
Art. 25a Abs. 2
2 Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung
einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42ter Ab- satz 2 IVG4 eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungs- leistungen als Heimbewohnerin.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
7. Oktober 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 SR 831.301 3 SR 831.20 4 SR 831.20
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