AS 2020 5031
Verordnung über den Zivilschutz
Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)
vom 11. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 20191 (BZG), verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt den Zivilschutz als Teil des Bevölkerungsschutzes.
2 Sie regelt insbesondere:
a. die Schutzdiensttauglichkeit und die Schutzdienstfähigkeit; b. die Schutzdienstpflicht und die Schutzdienstleistung; c. die Schutzbauten; d. die Ausbildung; e. das Material.
2. Kapitel: Schutzdiensttauglichkeit und Schutzdienstfähigkeit
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe 1 Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforde- rungen des Schutzdienstes genügt, gilt als schutzdiensttauglich. 2 Wer schutzdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen bevor- stehenden Schutzdienst zu leisten, gilt als schutzdienstfähig.
SR 520.11 1 SR 520.1
2020-0071 5031
Zivilschutzverordnung AS 2020
Art. 3 Medizinische Beurteilung Die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit und der Schutzdienstfä- higkeit erfolgt aufgrund von ärztlichen Untersuchungsresultaten, Arztzeugnissen sowie weiteren relevanten Berichten.
Art. 4 Zuständigkeiten 1 Für die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit sind die medizini- schen Untersuchungskommissionen (UC) nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 24. November 20042 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttaug- lichkeit und Militärdienstfähigkeit (VMBM) zuständig. Soweit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorsehen, richtet sich das Verfahren nach der VMBM.
2 Für die medizinische Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit ist die aufbietende
Stelle zuständig.
2. Abschnitt: Medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit
Art. 5 Medizinisch zu beurteilende Personen 1 Die UC beurteilt anlässlich der Rekrutierung aus medizinischer Sicht die Schutz- diensttauglichkeit von: a. militärdienstuntauglichen Männern mit Schweizer Bürgerrecht; b. Männern, die bei ihrer Einbürgerung älter als 24 sind; c. Personen, deren Gesuch um Zulassung zum freiwilligen Schutzdienst ange- nommen wurde und die noch an keiner Rekrutierung teilgenommen haben.
2 Sie beurteilt im Rahmen des medizinischen Untersuchungs- und Beurteilungstags
(MUB) die Schutzdiensttauglichkeit von: a. Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten wollen, deren Gesuch ange- nommen wurde und die bereits an einer Rekrutierung teilgenommen haben; b. Personen, die sich freiwillig für ein Care-Team melden.
3 Sie beurteilt zudem die Schutzdiensttauglichkeit von:
a. Schutzdienstpflichtigen, wenn Zweifel an ihrer Schutzdiensttauglichkeit be- stehen; b. schutzdienstuntauglichen Personen, die eine Neubeurteilung ihrer Schutz- diensttauglichkeit wünschen; c. Personen, die für den Militärdienst rekrutiert wurden und nach der Rekrutie- rung, aber vor Absolvierung der Rekrutenschule für militärdienstuntauglich erklärt werden.
2 SR 511.12
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Art. 6 Entscheide
1 Die Entscheide der UC lauten:
a. schutzdiensttauglich; b. schutzdiensttauglich ohne Führen von Motorfahrzeugen des Zivilschutzes; c. zurückgestellt bis ...; d. schutzdienstuntauglich. 2 Personen, deren Schutzdiensttauglichkeit im Zeitpunkt der Beurteilung unklar ist oder nicht abschliessend beurteilt werden kann, werden zurückgestellt. Die Gesamt- dauer der Zurückstellung darf nicht mehr als zwei Jahre betragen.
Art. 7 Eröffnung des Entscheids 1 Die UC teilt der zu beurteilenden Person den Entscheid mündlich mit, erläutert ihn und eröffnet ihn zusätzlich schriftlich. Erfolgt die Beurteilung im Abwesenheitsver- fahren, so wird der Entscheid nur schriftlich eröffnet. 2 Der Entscheid wird der Stelle, die das Gesuch gestellt oder weitergeleitet hat, sowie der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons mitgeteilt.
Art. 8 Gesuch um erneute medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit
1 EinGesuch um erneute medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit
können folgende Personen und Stellen einreichen: a. Schutzdienstpflichtige, die im betreffenden Zeitpunkt nicht im Schutzdienst stehen; b. der Zivilschutzkommandant oder die Zivilschutzkommandantin; c. die zuständigen Vertrauensärzte oder Vertrauensärztinnen; d. Ärzte und Ärztinnen für Schutzdienstpflichtige, die im betreffenden Zeit- punkt nicht im Schutzdienst stehen; e. die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons zur Wahrnehmung ih- rer Aufsichtspflicht; f. die Militärversicherung für ihre Versicherten; g. der Militärärztliche Dienst.
2 Die Personen nach Absatz 1 Buchstaben a–d reichen ihr begründetes Gesuch bei
der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons zuhanden des Militärärztli- chen Diensts ein.
3 Dem Gesuch sind das Dienstbüchlein und gegebenenfalls die Arztzeugnisse in
einem verschlossenen Umschlag beizulegen.
4 Bis zum Entscheid über ihre Schutzdiensttauglichkeit darf die zu überprüfende
Person zu keinen Schutzdienstleistungen aufgeboten werden.
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Art. 9 Gesuchsverfahren
1 DerMilitärärztliche Dienst leitet die erneute medizinische Beurteilung mittels
Aufgebot ein und bestimmt die zuständige UC. 2 Reichen die Arztzeugnisse und die weiteren relevanten Berichte für die Beurtei- lung aus, so kann die UC im Einverständnis mit der betroffenen Person im Abwe- senheitsverfahren entscheiden. Andernfalls wird die betroffene Person zu einer medizinischen Beurteilung aufgeboten.
3 Die Eröffnung des Entscheids richtet sich nach Artikel 7.
3. Abschnitt: Medizinische Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit
Art. 10 Medizinisch zu beurteilende Schutzdienstpflichtige Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin beurteilt aus medizinischer Sicht zu einer Schutzdienstleistung aufgebotene Schutzdienstpflichtige, die: a. aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken können; b. bei der sanitarischen Eintritts- oder Austrittsbefragung gesundheitliche Prob- leme melden; c. während der Dienstleistung ärztliche Behandlung benötigen.
Art. 11 Untersuchung durch den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin 1 Kann der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin aufgrund der Unterlagen nicht über die Schutzdienstfähigkeit entscheiden, so wird die betreffende Person von der für den Dienstanlass verantwortlichen Stelle zur Untersuchung aufgeboten. 2 Kann sie aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken, so kann sie von der auf- bietenden Stelle angewiesen werden, sich zur ärztlichen Untersuchung verfügbar zu halten.
Art. 12 Entscheide
1 Die Entscheide der Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen lauten:
a. schutzdienstfähig; b. aus gesundheitlichen Gründen dispensiert; c. beim Einrücken aus gesundheitlichen Gründen entlassen; d. in ärztliche Behandlung entlassen. 2 Ist eine erneute Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit nötig, so stellt der Ver- trauensarzt oder die Vertrauensärztin bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons zuhanden des Militärärztlichen Diensts ein entsprechendes Gesuch und legt die relevanten Berichte und ärztlichen Dokumente bei.
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Art. 13 Kostentragung Die aufbietende Stelle trägt die Kosten der Beurteilung durch den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie der von diesem oder dieser veranlassten fachärztli- chen Untersuchungen.
Art. 14 Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen 1 Die medizinisch zu beurteilenden Schutzdienstpflichtigen haben sich vertrauens- und fachärztlichen Untersuchungen nach Anordnung der aufbietenden Stelle zu unterziehen.
2 Sie müssen die erforderlichen Arztzeugnisse beibringen und die Kosten dafür
tragen.
3 Vertrauens- und fachärztliche Untersuchungen ausserhalb einer Dienstleistung
begründen keinen Anspruch auf Sold, Erwerbsausfallentschädigung, Rückerstattung von Auslagen und Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19923 über die Militärversicherung.
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 15 Verschwiegenheitspflicht Die an der medizinischen Untersuchung oder Beurteilung beteiligten und anwesen- den Personen sind verpflichtet, das Dienst-, Amts- und Berufsgeheimnis zu wahren.
Art. 16 Datenbearbeitung
1 Daten nach Artikel 26 Absatz 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20084
über die militärischen Informationssysteme (MIG), die aufgrund der medizinischen Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit erfasst werden, werden im Medizinischen Informationssystem der Armee bearbeitet.
2 Die sanitätsdienstlichen Daten im Zusammenhang mit der Schutzdienstfähigkeit
werden von den Vertrauensärzten und Vertrauensärztinnen aufbewahrt. 3 Die zur Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit erforderlichen sanitätsdienstli- chen Daten sind dem Militärärztlichen Dienst zur Verfügung zu stellen. 4 Die Bearbeitung der sanitätsdienstlichen Daten richtet sich nach den Artikeln 24– 29 MIG.
3 SR 833.1 4 SR 510.91
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3. Kapitel: Schutzdienstpflicht
1. Abschnitt: Dauer
Art. 17 Die Dauer der Schutzdienstpflicht beträgt 14 Jahre.
2. Abschnitt: Schutzdienstpflicht von Auslandschweizern
Art. 18
1 Auslandschweizer, die ihren Wohnsitz im grenznahen Ausland und den Arbeitsort
in der Schweiz haben, sind meldepflichtig und können zum Schutzdienst verpflichtet werden.
2 Die ans Ausland angrenzenden Kantone entscheiden, ob sie Auslandschweizer
nach Absatz 1 zum Schutzdienst aufbieten. Zuständig ist der Kanton, in dem sich der Arbeitsort des Schutzdienstpflichtigen befindet.
3. Abschnitt: Freiwillige Schutzdienstleistung
Art. 19 1 Wer freiwillig Schutzdienst leisten will, muss bei der für den Zivilschutz zuständi- gen Stelle des Kantons ein schriftliches Gesuch einreichen.
2 Personen, deren Gesuch angenommen wurde, müssen an einer Rekrutierung teil-
nehmen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt rekrutiert worden sind.
3 Die Aufnahme in den Zivilschutz gilt nur in dem Kanton, der über das Gesuch
entschieden hat.
4 Freiwillige können vom Kanton zu einem Orientierungstag eingeladen werden.
5 Wer für schutzdienstuntauglich erklärt wurde, kann nicht freiwillig Schutzdienst leisten.
4. Abschnitt:
Vorzeitige Entlassung, Wiedereinteilung und Wiederzulassung
Art. 20 Vorzeitige Entlassung 1 Aus der Schutzdienstpflicht können auf Gesuch einer Partnerorganisation vorzeitig entlassen werden: a. hauptberufliche Angehörige der Partnerorganisationen, die für diese unent- behrlich sind;
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b. für den Einsatz in Katastrophen und Notlagen unentbehrliche weitere Ange- hörige der Partnerorganisation.
2 Als Partnerorganisation gelten:
a. kantonale und kommunale Polizeikorps; b. Feuerwehren und Schadenwehren; c. Organisationen des Gesundheitswesens, insbesondere öffentliche und private Spitäler und Kliniken, Pflegeanstalten und Pflegeheime, Anstalten und Hei- me zum Vollzug von Freiheitsstrafen sowie Rettungsdienste; d. technische Betriebe, die den Betrieb kritischer Infrastrukturen sicherstellen. 3 Eine vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht wird nur bewilligt, wenn:
a. die Ausübung der betreffenden Tätigkeit bei der Partnerorganisation nicht anders sichergestellt werden kann und die betreffende Funktion nicht durch eine andere Person besetzt werden kann; und b. der oder die betroffene Schutzdienstpflichtige damit einverstanden ist.
Art. 21 Verfahren 1 Das Gesuch um vorzeitige Entlassung ist der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons einzureichen. Dem Gesuch ist die Bestätigung des oder der Schutz- dienstpflichtigen beizulegen, dass er oder sie mit der vorzeitigen Entlassung einver- standen ist. 2 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons verfügt die vorzeitige Ent- lassung und meldet dies unverzüglich: a. der betroffenen Person, mit Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsprache; b. der betroffenen Partnerorganisation; c. der am Wohnort des oder der Schutzdienstpflichtigen für den Zivilschutz zuständigen Stelle.
Art. 22 Wiedereinteilung 1 Entfällt der Grund für die vorzeitige Entlassung, so muss die Partnerorganisation dies der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons melden. Diese leitet die Meldung an die für den Zivilschutz am Wohnort des oder der Schutzdienstpflichti- gen zuständige Stelle weiter. 2 In der Meldung ist anzugeben, warum die betreffende Person bei der Partnerorga- nisation nicht mehr benötigt wird. Entfällt der Grund nur vorübergehend, so ist dies in der Meldung anzugeben.
3 Als Grund gilt insbesondere:
a. Versetzung in eine andere Funktion, die nicht zur vorzeitigen Entlassung be- rechtigt; b. Gewährung von unbezahltem Urlaub von mehr als sechs Monaten;
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c. Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 4 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons verfügt die Wiedereinteilung und meldet dies unverzüglich: a. der betroffenen Person, mit Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsprache; b. der betroffenen Partnerorganisation; c. der am Wohnort des oder der Schutzdienstpflichtigen für den Zivilschutz zuständigen Stelle.
Art. 23 Dienstbüchlein 1 Die vorzeitig entlassene Person muss das Dienstbüchlein sorgfältig aufbewahren.
2 Im Falle einer Wiedereinteilung muss der oder die Schutzdienstpflichtige das
Dienstbüchlein der an seinem oder ihrem Wohnort für den Zivilschutz zuständigen Stelle zustellen.
Art. 24 Wiederzulassung
1 Bei einwandfreier Lebensführung kann eine nach Artikel 38 BZG vom Schutz-
dienst ausgeschlossene Person auf Gesuch hin frühestens vier Jahre nach dem Voll- zug der Strafe wieder zum Schutzdienst zugelassen werden, bei teilbedingtem oder bedingtem Vollzug frühestens nach der Probezeit. 2 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons kann für die Wiederzulas- sung polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.
5. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen
Art. 25 Meldepflicht
1 Schutzdienstpflichtige müssen der kantonalen Militärverwaltung ihres Wohnsitz-
kantons unaufgefordert innerhalb der nachstehenden Fristen Folgendes melden: a. Namensänderungen: innerhalb von zwei Wochen; b. Änderungen von Wohnadresse oder Postadresse: innerhalb von zwei Wo- chen; c. Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland: zwei Monate vor der Abreise; d. ununterbrochene Auslandaufenthalte von mindestens zwölf Monaten: zwei Monate vor der Abreise; e. Verlegung des Arbeitsorts ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz: innerhalb von zwei Wochen.
2 Schutzdienstpflichtige,die ihren Wohnsitz im grenznahen Ausland und ihren
Arbeitsort in der Schweiz haben, müssen die Angaben nach Absatz 1 der zuständi- gen kantonalen Militärverwaltung melden.
3 Widerhandlungen gegen die Meldepflicht sind nach Artikel 89 BZG strafbar.
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Art. 26 Anspruch auf Sold
1 Anspruch auf Sold besteht für:
a. die Rekrutierungstage; b. Aus- und Weiterbildungsdienste nach den Artikeln 49–53 BZG; c. Einsätze aufgrund eines Aufgebots nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG.
2 Anspruch auf Sold für einen Diensttag besteht, wenn mindestens acht Stunden
Dienst geleistet wurden.
3 Der Anspruch besteht bis und mit dem Tag der Entlassung, ungeachtet der am
Entlassungstag geleisteten Stunden.
4 Er verjährt ein Jahr nach dem Ende der betreffenden Dienstleistung.
5 Beurlaubte nach Artikel 44 sind am Anreise- und am Abreisetag soldberechtigt.
6 Während eines Urlaubs Entlassene sind bis und mit dem Tag des Urlaubsantritts
soldberechtigt.
7 Für das Wochenende Beurlaubte sind soldberechtigt, sofern die Dienstleistung
zusammenhängend absolviert wird und mindestens acht Tage, abzüglich der zwei Tage Wochenendurlaub, dauert.
Art. 27 Berechnung des Solds
1 Die Soldansätze richten sich nach dem Grad; sie sind in Anhang 1 festgelegt.
2 Dienstleistungen, die der Funktion in einem höheren Grad entsprechen, berechti- gen nicht zu einem höheren Sold.
3 Dienstleistungen,die mindestens zwei, aber weniger als acht Stunden dauern,
werden am Ende des Kalenderjahrs zusammengerechnet und vergütet; je acht Stun- den und ein Rest von mindestens zwei Stunden geben Anrecht auf einen Tagessold.
Art. 28 Rekrutierungstage Die Rekrutierungstage gelten für Schutzdiensttaugliche als Schutzdiensttage.
Art. 29 Verpflegung Die aufbietende Stelle sorgt für eine dem Dienstanlass angemessene Verpflegung.
Art. 30 Funktionen und Grade 1 Schutzdienstpflichtigen wird entsprechend ihrer Ausbildung und ihrer Funktion im Zivilschutz ein Grad zugewiesen.
2 Die Funktionen und Grade sind in Anhang 1 festgelegt.
3 Die Kantone weisen den Kommandanten und Kommandantinnen sowie den Stell-
vertretern und Stellvertreterinnen auf Basis der Formationsgrösse einen Grad nach Anhang 1 zu.
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4 Die Kommandanten und Kommandantinnen können nach Weisungen der Kantone
Leutnants zu Oberleutnants, Korporale zu Wachtmeistern und Soldaten zu Gefreiten befördern.
Art. 31 Kader, Spezialisten und Spezialistinnen
1 Schutzdienstpflichtige ab dem Grad eines Korporals bilden das Kader.
2 Kader können erst nach der Absolvierung der Ausbildung, die für die Ausübung
der neuen Funktion erforderlich ist, befördert werden. 3 Spezialisten und Spezialistinnen können erst nach dem Abschluss der erforderli- chen Zusatzausbildung ihre Funktion übernehmen.
Art. 32 Umteilung in eine andere Funktion Schutzdienstpflichtige, die von einer höheren in eine tiefer eingereihte Funktion umgeteilt werden, erhalten den für die neue Funktion vorgesehenen Grad.
4. Kapitel: Schutzdienstpflichtige zur Erfüllung von Bundesaufgaben
Art. 33
1 Die Kantone stellen nach ihren Möglichkeiten dem Bundesamt für Bevölkerungs-
schutz (BABS) Schutzdienstpflichtige zu Erfüllung von Bundesaufgaben zur Verfü- gung. Dazu kann das BABS mit einem oder mehreren Kantonen Leistungsvereinba- rungen abschliessen.
2 In den Leistungsvereinbarungen werden insbesondere die Ausbildung, die Kon-
trollführung, das Aufgebot, die Ausrüstung, die Führung und die Kostentragung geregelt.
5. Kapitel: Aufgebot und Kontrollaufgaben
Art. 34 Rekrutierungsbestände Jeder Kanton meldet dem für ihn zuständigen Kommando des Rekrutierungszent- rums jährlich, wie viele Schutzdienstpflichtige er pro Grundfunktion benötigt.
Art. 35 Absolvierung von Ausbildungsdiensten Die Grundausbildung, Zusatzausbildung oder Kaderausbildung gilt als absolviert, wenn der oder die Schutzdienstpflichtige die im Ausbildungsprogramm festgelegte Ausbildungszeit zu 90 Prozent besucht hat.
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Art. 36 Verschiebung von Ausbildungsdiensten 1 Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung von Ausbildungsdiensten besteht nicht.
2 Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
3 Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
Art. 37 Kontrollführung im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes
1 Die Kontrollführung durch den Zivilschutz im Personalinformationssystem der
Armee und des Zivilschutzes (PISA) umfasst insbesondere: a. Planung, Bewirtschaftung und Kontrolle der Ist- und Sollbestände des Per- sonals; b. Kontrolle, ob die Schutzdienstpflicht erfüllt wird; c. Kontrolle der zeitlichen Obergrenzen; d. Erstellung von Dienstvoranzeigen und Aufgeboten; e. Korrespondenzverwaltung; f. Erfassung der geleisteten Schutzdiensttage; g. Verwaltung von freiwilligen Schutzdienstleistenden sowie der übrigen Per- sonen nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 20095 über die militärischen Informationssysteme (MIV); h. Ablage der im Zusammenhang mit Schutzdienstpflichtigen, Schutzdienst- tauglichen, Schutzdienstleistenden oder einer Schutzdienstleistung erstellten oder erhaltenen Dokumente.
2 Die Kontrollführung ist Sache der zuständigen Stellen der Kantone.
3 Inhaber der im PISA enthaltenen Daten ist das Kommando Ausbildung (Art. 2a
und Anhang 1 MIV). Das BABS ist Datenherr der im PISA enthaltenen Daten für den Bereich Zivilschutz.
Art. 38 Richtigkeit der Daten im PISA
1 Das Kommando Ausbildung überprüft regelmässig die Richtigkeit der Daten im
PISA. Ist eine Berichtigung notwendig, so meldet es dies dem BABS.
2 Das BABS erteilt den Kantonen den Auftrag zur Berichtigung.
5 SR 510.911
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Art. 39 Übertragung von Daten in das PISA 1 Die kontrollführende Stelle sorgt dafür, dass die Daten über die geleisteten Schutz- diensttage aus den jeweiligen Systemen für die Anlassverwaltung in das PISA übertragen werden. Dies muss nach Möglichkeit innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ende der betreffenden Schutzdienstleistung erfolgen. 2 Die kontrollführende Stelle sorgt dafür, dass die Daten sämtlicher Schutzdienstleis- tungen, die in einem Kalenderjahr stattgefunden haben, bis spätestens am 31. Januar des darauffolgenden Jahres im PISA vollständig erfasst sind.
Art. 40 Aufgebot für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung und für Einsätze Für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung sowie für Einsätze dürfen nur Schutzdienstpflichtige aufgeboten werden, die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 49 BZG absolviert haben oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
Art. 41 Dienstleistungen zugunsten des Arbeitgebers 1 Schutzdienstpflichtige dürfen nicht für Schutzdienstleistungen zugunsten ihres eigenen Arbeitgebers eingesetzt werden; ausgenommen ist der Einsatz des hauptbe- ruflichen Personals der für den Zivilschutz zuständigen Stellen.
2 Im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft dürfen
Schutzdienstpflichtige in keinem Falle für Schutzdienstleistungen zugunsten ihres eigenen Arbeitgebers eingesetzt werden.
Art. 42 Einrückungspflicht Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen nach den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken.
Art. 43 Meldung von Erkrankungen und Unfällen vor dem Einrücken Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle unverzüglich darüber zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und in einem ver- schlossenen Umschlag ein Arztzeugnis zuzustellen.
Art. 44 Urlaub
1 Schutzdienstpflichtige können der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor
dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen.
2 Die aufbietende Stelle entscheidet abschliessend über das Gesuch.
3 Bei Dringlichkeit kann das Gesuch auch während des Dienstes eingereicht werden. Über das Gesuch entscheidet abschliessend der Leiter oder die Leiterin des Dienst- anlasses.
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4 Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.
6. Kapitel: Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
1. Abschnitt: Definition und Voraussetzungen
Art. 45 Definitionen
1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind Dienstleistungen im Rahmen von Wie-
derholungskursen nach Artikel 53 Absatz 3 BZG, bei denen Leistungen für Veran- stalter oder Veranstalterinnen von Anlässen erbracht werden.
2 Wiederholungskurse, die in erster Linie der fachlichen Aus- und Weiterbildung
dienen, gelten nicht als Einsätze zugunsten der Gemeinschaft. 3 Als Personal der für den Zivilschutz zuständigen Stellen nach Artikel 1a Absatz 3 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19526 gelten folgende Personen, die in einem Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer staatlichen Stelle stehen: a. Zivilschutzkommandanten und Zivilschutzkommandantinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen; b. Zivilschutzinstruktoren und Zivilschutzinstruktorinnen.
Art. 46 Voraussetzungen
1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen kann und der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft von öf- fentlichem Interesse ist; b. der Einsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes überein- stimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient; c. der Einsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und d. das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.
2 Zudem müssen Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene von
nationaler oder internationaler Bedeutung sein.
2. Abschnitt:
Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene
Art. 47 Gesuch 1 Der Veranstalter oder die Veranstalterin reicht das Gesuch um einen Einsatz zu- gunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene dem BABS spätestens ein Jahr vor
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Beginn des Einsatzes ein. In begründeten Ausnahmefällen kann auf ein später einge- reichtes Gesuch eingetreten werden. 2 Die Eingabe erfolgt über die für den Zivilschutz zuständige Stelle des betreffenden Kantons. Diese ergänzt das Gesuch mit einer Stellungnahme bezüglich der Einsatz- möglichkeiten und der Verfügbarkeit der personellen und materiellen Ressourcen und leitet es an das BABS weiter.
3 Liegen bei einem Vorhaben die einzelnen Einsätze und Durchführungsorte in
verschiedenen Kantonen oder sind sie organisatorisch voneinander getrennt, so muss für jeden Einsatz und für jeden Durchführungsort ein separates Gesuch eingereicht werden. 4 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat darzulegen, dass die Voraussetzun- gen nach Artikel 46 erfüllt sind.
Art. 48 Personelle Ressourcen Der Kanton, in dem der Einsatz erfolgen soll, hat den Nachweis zu erbringen, dass er über die notwendigen personellen Ressourcen verfügt; reichen diese nicht aus, so ist nachzuweisen, dass ein anderer Kanton die fehlenden personellen Ressourcen zur Verfügung stellt.
Art. 49 Prüfung und Entscheid
1 Das BABS prüft das Gesuch und entscheidet über die Bewilligung.
2 Im Entscheid des BABS werden die Einsatzdauer, die Anzahl der höchstens zu
leistenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt.
Art. 50 Koordination und Leitung
1 Der Kanton, in dem der Einsatz durchgeführt wird, legt in Zusammenarbeit mit
dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin fest, wer für die Koordination und die Leitung zuständig ist.
2 Kommen bei einem Vorhaben verschiedene Zivilschutzorganisationen zum Ein-
satz, so wird die für die Koordination und die Leitung zuständige Stelle in Abspra- che mit den beteiligten Kantonen und dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin bestimmt und im Entscheid festgehalten.
3 Zivilschutzangehörige unterstehen immer dem eigenen Kader.
Art. 51 Armeematerial 1 Der Bund stellt bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft soweit verfügbar das für die Ergänzung der Grundausrüstung des Zivilschutzes notwendige Armeematerial kostenlos zur Verfügung. 2 Zusätzlich benötigtes Armeematerial muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstel- lerin beim Kommando Operationen der Armee separat beantragen. Die Abgabe des Materials sowie die Vereinbarung des Entgelts richten sich nach der Verfügbarkeit
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des Materials und den entsprechenden Vorgaben des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
Art. 52 Überweisung eines Gewinnanteils an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung
1 Erwirtschaftet der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mit dem Anlass einen
namhaften Gewinn, so ist er oder sie verpflichtet, dem Ausgleichsfonds der Er- werbsersatzordnung einen angemessenen Teil zu überweisen. Dem BABS ist auf Verlangen die Schlussabrechnung des Anlasses vorzulegen.
2 Der zu überweisende Betrag entspricht höchstens der Summe des nach der Er-
werbsersatzordnung an die eingesetzten Schutzdienstpflichtigen ausbezahlten Er- werbsersatzes.
Art. 53 Versicherungsnachweis Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss vor der Bewilligung des Einsatzes dem BABS schriftlich bestätigen, dass er oder sie dafür über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt.
Art. 54 Kostentragung
1 Das BABS legt bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene
Pauschalen betreffend die Kostentragung für Sold, Aufgebot, Reise, Administration, Verpflegung und Unterkunft fest. 2 Diese werden auf der Basis der Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung für Einsätze des Zivilschutzes mit eigenem Haushalt und Gemein- schaftsunterkunft berechnet.
3 Die übrigen Kosten gehen zulasten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.
3. Abschnitt:
Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene
Art. 55 Gesuch Der Veranstalter oder die Veranstalterin reicht das Gesuch um einen Einsatz zuguns- ten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des betroffenen Kantons ein.
Art. 56 Meldung an das BABS
1 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons meldet dem BABS spätes-
tens drei Monate vor dem Beginn des Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene folgende Angaben: a. das Vorhaben;
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b. den Namen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin; c. die Einsatzorte und -daten; d. die geplanten Arbeiten; e. die insgesamt zu leistenden Diensttage.
2 Entspricht der Einsatz nicht dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes, so
weist das BABS die zuständige Stelle des betreffenden Kantons spätestens zwei Wochen nach dem Eingang der Meldung an, den Einsatz nicht durchzuführen oder die nötigen Anpassungen vorzunehmen. Ist die zuständige Stelle bereit, die nötigen Anpassungen vorzunehmen, so sind die Angaben innert zwei Wochen nochmals zu melden.
Art. 57 Entscheid Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons entscheidet über die Bewilli- gung des Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene und legt die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton, Gemein- den sowie Gesuchsteller oder Gesuchstellerin fest.
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 58 Inhalt der Verfügung
1 Die Bewilligung für einen Einsatz zugunsten der Gemeinschaft muss insbesondere
die folgenden Angaben beinhalten: a. Bezeichnung als Bewilligung; b. Bewilligungsbehörde; c. Bewilligungsadressaten und -adressatinnen; d. Begründung; e. gesetzliche Grundlage; f. unterstütztes Vorhaben; g. bewilligte Arbeiten; h. Einsatzorte und -daten; i. insgesamt zu leistende Schutzdiensttage; j. weitere Bedingungen und Auflagen; k. Kostentragung; l. Rechtsmittelbelehrung; m. Eröffnungsformel; n. Unterschrift der Bewilligungsbehörde mit Ort und Datum.
2 Die Ablehnung eines Gesuchs ist zu verfügen.
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Art. 59 Bedingungen und Auflagen betreffend die Durchführung der Einsätze Die Schutzdienstpflichtigen dürfen nur für die in der Bewilligung aufgeführten Ar- beiten und unter Einhaltung der darin aufgeführten Bedingungen und Auflagen eingesetzt werden.
Art. 60 Einsatzort Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können ausserhalb des Wohnsitzkantons der Schutzdienstpflichtigen erfolgen.
Art. 61 Besondere Ereignisse Erfordern besondere Ereignisse wie Katastrophen und Notlagen den Einsatz der Schutzdienstpflichtigen zum Schutz, zur Rettung und zur Betreuung der Bevölke- rung, so können die in einem Einsatz zugunsten der Gemeinschaft eingesetzten Schutzdienstpflichtigen jederzeit und ohne Kostenfolge von ihrer Aufgabe entbun- den werden.
7. Kapitel: Ausbildung
Art. 62 Kaderausbildung Die Kaderausbildung ist in Anhang 2 geregelt.
Art. 63 Zusatzausbildung Eine Zusatzausbildung absolvieren Schutzdienstpflichtige, die vorgesehen sind für: a. eine Spezialistenfunktion; b. eine Aufgabe, die zusätzlich zu ihrer ordentlichen Funktion im Zivilschutz besondere Fähigkeiten erfordert.
Art. 64 Weiterbildung 1 Die Stelle, die für die Ausbildung zu einer Funktion zuständig ist, ist auch für die Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen in Kader- oder Spezialistenfunktionen zuständig.
2 Liegt die Zuständigkeit für die Weiterbildung beim BABS oder beim BABS und
den Kantonen gemeinsam, so koordiniert das BABS die Aufteilung der Weiterbil- dungstage.
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Art. 65 Veranstaltungsadministratorsystem
1 Das BABS betreibt für seine Kurse ein Veranstaltungsadministratorsystem.
2 Die im Veranstaltungsadministratorsystem erfassten Daten werden in Anhang 3
aufgeführt.
3 Das BABS beschafft die Daten für das Veranstaltungsadministratorsystem bei den
für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone sowie bei den Kursteilnehmen- den.
4 Die Aufbewahrung und Vernichtung der im Veranstaltungsadministratorsystem
erfassten Personendaten von Schutzdienstpflichtigen richtet sich nach Artikel 93 Absatz 4 BZG. Die übrigen im Veranstaltungsadministratorsystem erfassten Perso- nendaten werden nach dem Ende des jeweiligen Kurses während zehn Jahren auf- bewahrt und danach vernichtet.
Art. 66 Eignungsbeurteilung 1 Dauert eine Ausbildung des Bundes fünf Tage oder länger, so werden die teilneh- menden Personen auf ihre Eignung als Kadermitglied oder Spezialist oder Spezia- listin beurteilt. 2 Das BABS leitet die Beurteilung an die für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone weiter.
8. Kapitel: Einsatzmaterial
Art. 67 Einsatzmaterial im Zuständigkeitsbereich des Bundes
1 Der Bund ist für die Beschaffung, die Finanzierung und den Ersatz des Einsatz-
materials nach Artikel 76 Absatz 1 BZG zuständig.
2 Das BABS erlässt Vorschriften zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der
Ausrüstung und des Materials, die vom Bund nach Artikel 76 Absatz 1 BZG be- schafft werden.
3 Die Kantone regeln die Abgabe des Einsatzmaterials an die Zivilschutzorganisa-
tionen. 4 Das Einsatzmaterial geht in das Eigentum derjenigen Stelle über, der das Material übergeben wurde. Diese stellt sicher, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
5 Das BABS verwaltet das Einsatzmaterial, das den Kantonen für Ausbildungszwe-
cke ausgeliehen wird.
Art. 68 Standardisiertes Einsatzmaterial des Zivilschutzes Das standardisierte Einsatzmaterial nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a BZG um- fasst:
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Zivilschutzverordnung AS 2020
a. das Einsatzmaterial für den Schutz vor atomaren, biologischen und chemi- schen Gefährdungen (ABC-Schutz); b. das zusätzlich für den Fall eines bewaffneten Konflikts benötigte Einsatz- material.
Art. 69 Einsatzmaterial im Zuständigkeitsbereich der Kantone Das BABS kann mit einzelnen oder mit allen Kantonen Leistungsvereinbarungen betreffend die Beschaffung von Einsatzmaterial und der persönlichen Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen abschliessen.
9. Kapitel: Schutzbauten
1. Abschnitt: Schutzräume
Art. 70 Anzahl der Schutzplätze
1 Die Anzahl der bei Neubauten zu erstellenden Schutzplätze beträgt:
a. für Wohnhäuser ab 38 Zimmern: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer; b. für Spitäler, Alters- und Pflegeheime: einen Schutzplatz pro Patientenbett.
2 Halbe Zimmer werden nicht mitgezählt.
3 Bei der Ermittlung der Schutzplatzzahl werden Bruchteile von Schutzplätzen nicht berücksichtigt.
4 Überzählige Schutzplätze in Schutzräumen werden bei der Berechnung berück-
sichtigt, sofern: a. sich die Räume in einem bestehenden Gebäude auf demselben Areal befin- den wie der Neubau; b. das bestehende Gebäude demselben Eigentümer oder derselben Eigentüme- rin gehört wie der Neubau; und c. die bestehenden Räume den Mindestanforderungen nach Artikel 104 ent- sprechen.
5 Hat der Eigentümer oder die Eigentümerin für bestehende Gebäude auf demselben
Areal Ersatzbeiträge geleistet, so werden diese bei der Berechnung ebenfalls berück- sichtigt.
6 Übersteigen die anerkannten Mehrkosten des Schutzraums 5 Prozent der Gebäude-
kosten, so ist die Zahl der Schutzplätze entsprechend herabzusetzen. Fällt damit deren Zahl unter 25, so hat der Eigentümer oder die Eigentümerin einen Ersatzbei- trag nach Artikel 61 Absatz 1 BZG zu entrichten.
7 Die Kantone können anordnen, dass in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten
(Art. 74 Abs. 1) mit weniger als 1000 Einwohnern und Einwohnerinnen auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden müssen.
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Zivilschutzverordnung AS 2020
Art. 71 Ausnahmen
1 Die Kantone können festlegen, dass in besonderen Fällen anstelle des Baus von
Schutzräumen Ersatzbeiträge zu leisten sind; dies gilt insbesondere für Gebäude in besonders stark gefährdeten Gebieten. 2 Sie können festlegen, dass in abgelegenen Gebäuden, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten, keine Schutzräume erstellt und keine Ersatzbeiträge geleistet werden müssen.
3 Das BABS kann die Rahmenbedingungen für die Ausnahmen von der Schutz-
raumbaupflicht festlegen.
Art. 72 Gemeinsame Schutzräume
1 Die Kantone können festlegen, dass die nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a
vorgeschriebenen Schutzplätze für einzelne Gebäude in gemeinsamen Schutzräumen zusammengelegt werden.
2 Die gemeinsamen Schutzräume müssen spätestens drei Jahre nach dem Baubeginn
des ersten Gebäudes erstellt werden.
3 Für jedes Gebäude ist vor dem Baubeginn eine Sicherheitsleistung im Umfang des
Ersatzbeitrags zu erbringen.
Art. 73 Ausrüstung der Schutzräume
1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen haben ihre Schutzräume mit dem für einen
längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten. 2 Schutzräume, die vor dem 1. Januar 1987 erstellt wurden und den Mindestanforde- rungen entsprechen, müssen erst auf Anordnung des Bundesrats ausgerüstet werden.
3 Werden vor dem 1. Januar 1987 erstellte Schutzräume oder Schutzplätze, die den
Mindestanforderungen entsprechen, jedoch nicht ausgerüstet sind, bei einem Neubau auf dem gleichen Areal in die Berechnung einbezogen, so sind diese auszurüsten.
4 Das BABS erlässt Vorgaben zur Ausrüstung der Schutzräume durch Eigentümer
und Eigentümerinnen von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen. 5 Das für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderliche Material ist im Gebäu- de oder auf dem Areal, wo sich der Schutzraum befindet, zu lagern.
6 Das BABS regelt die technischen Einzelheiten.
Art. 74 Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisung der Bevölkerung
1 Der Schutzplatzbedarf innerhalb einer Gemeinde oder eines Beurteilungsgebiets
gilt als gedeckt, wenn für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ein Schutzplatz in einem den Mindestanforderungen nach Artikel 104 entsprechendem Schutzraum vorhanden ist. Die Schutzplätze nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b werden dabei nicht angerechnet.
2 Der Schutzplatzdeckungsgrad wird ausschliesslich mit Schutzplätzen berechnet,
die in vollwertigen oder erneuerbaren Schutzräumen liegen. Ein Schutzraum gilt als
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Zivilschutzverordnung AS 2020
vollwertig, wenn er keine Mängel aufweist oder nur solche, die die Schutzwirkung nicht beeinträchtigen. Als erneuerbar gilt er, wenn er mit verhältnismässigem Auf- wand in einen vollwertigen Schutzraum umfunktioniert werden kann.
3 Zur Steuerung des Schutzraumbaus und für die Zuweisung der ständigen Wohnbe-
völkerung legen die Kantone jeweils ein oder mehrere Beurteilungsgebiete fest.
4 Sie aktualisieren laufend die Grundlagen für die Steuerung des Schutzraumbaus
und die Zuweisungsplanung. 5 Sie stellen sicher, dass die Schutzraumbilanz dem BABS auf Antrag jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann; für die Zuweisungsplanung beträgt die Frist drei Monate.
6 Das BABS legt die Rahmenbedingungen und das Verfahren zur Steuerung des
Schutzraumbaus sowie der Zuweisungsplanung fest, insbesondere in folgenden Bereichen: a. Erfassung der ständigen Wohnbevölkerung und der Schutzplätze; b. maximale Anzahl Schutzplätze pro Schutzraum; c. Festlegung der Beurteilungsgebiete; d. Massnahmen zur Steuerung des Schutzraumbaus; e. Prioritäten bei der Zuweisung; f. Schutzplätze in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen; g. Bekanntgabe und Nachführung der Zuweisung zu den Schutzräumen; h. technische Einzelheiten.
Art. 75 Ersatzbeiträge
1 Die Ersatzbeiträge nach Artikel 61 BZG sind spätestens drei Monate nach dem
Baubeginn zu entrichten.
2 Sie betragen 400 bis 800 Franken pro nicht erstellten Schutzplatz. Die Kantone
bestimmen die Höhe der Ersatzbeiträge innerhalb dieser Bandbreite. 3 Wird ein Wohnhaus, ein Heim oder ein Spital veräussert, so geht eine noch nicht beglichene Ersatzbeitragsschuld auf den neuen Eigentümer oder die neue Eigentü- merin über.
Art. 76 Verwendung der Ersatzbeiträge
1 Ersatzbeiträge können ausschliesslich für die Aufgaben nach Artikel 62 Ab-
satz 3 BZG verwendet werden. Die Erneuerung von Schutzräumen umfasst dabei die technischen Einrichtungen wie auch die baulichen Teile.
2 Ersatzbeiträgekönnen für die zivilschutznahe Umnutzung von aufgehobenen
Schutzanlagen eingesetzt werden. Als zivilschutznahe Umnutzung gelten: a. die Nutzung von aufgehobenen Schutzanlagen als öffentliche Schutzräume, Heimschutzräume oder Kulturgüterschutzräume;
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Zivilschutzverordnung AS 2020
b. die Nutzung von aufgehobenen Schutzanlagen zugunsten der Partnerorgani- sationen des Bevölkerungsschutzes unter Beibehaltung der Schutzfunktion.
3 Ersatzbeiträge können für Ausbildungsaufgaben im Bereich der Grundausbildung
für Mannschaft und Kader sowie für die Kaderausbildung im Zivilschutz verwendet werden. Dazu gehören die Finanzierung des Lehrpersonals, die Kursadministration, die Bereitstellung von Kursunterlagen und Kursmaterial, die Ausstattung der Kurs- räume sowie der Übungsanlagen.
Art. 77 Verjährung der Erhebung von Ersatzbeiträgen
1 Das Recht auf Erhebung von Ersatzbeiträgen verjährt zehn Jahre nach dem Baube-
ginn.
2 Bei einem laufenden Einsprache- oder Beschwerdeverfahren und solange keiner
der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat, steht die Verjährungsfrist still.
3 Sie wird unterbrochen durch:
a. jede amtliche Feststellung oder Geltendmachung des Ersatzbeitrags, die ei- nem oder einer Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; b. jede ausdrückliche Anerkennung der Ersatzbeitragsforderung durch den Zahlungspflichtigen oder die Zahlungspflichtige. 4 Das Recht zur Erhebung von Ersatzbeiträgen verjährt in jedem Fall fünfzehn Jahre nach dem Baubeginn.
Art. 78 Verjährung von Ersatzbeitragsforderungen 1 Ersatzbeitragsforderungen verjähren zehn Jahre, nachdem deren Verfügung rechts- kräftig geworden ist, in jedem Fall aber nach 15 Jahren.
2 Stillstand und Unterbrechung richten sich nach Artikel 77 Absätze 2 und 3.
Art. 79 Genehmigung von Schutzraumprojekten Die Kantone regeln die Genehmigung von Schutzraumprojekten.
Art. 80 Schlusskontrollen Die Kantone regeln die Schlusskontrollen für neue und erneuerte Schutzräume.
Art. 81 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzräume 1 Die Kantone sorgen für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der den Mindestanforderungen entsprechenden Schutzräume. 2 Die periodische Schutzraumkontrolle ist mindestens alle zehn Jahre durchzuführen.
3 Das BABS regelt die Rahmenbedingungen, insbesondere:
a. die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen; b. die Pflichten der Schutzraumeigentümer und Schutzraumeigentümerinnen;
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Zivilschutzverordnung AS 2020
c. die Ausbildung und die Aufgaben des für die periodische Schutzraumkon- trolle zuständigen Personals; d. das Verfahren; e. die zu kontrollierenden Punkte; und f. die Definition der Mängel und deren Bewertung.
4 DieKantone übermitteln auf Antrag dem BABS eine Zusammenstellung, die
mindestens folgende Angaben enthält: a. die Anzahl der kontrollierten Schutzräume und Schutzplätze; b. die Anzahl der betriebsbereiten Schutzräume und Schutzplätze.
Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen
1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Min-
destanforderungen nicht mehr entsprechen.
2 Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen ent-
sprechen, bewilligen, wenn: a. ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unver- hältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; b. der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; c. ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder d. die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde.
3 Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des
Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung.
4 Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der
angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. 5 Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags.
6 Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen.
2. Abschnitt:
Kulturgüterschutzräume für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung
Art. 83 Projektprüfung und Genehmigung 1 Die Kantone prüfen die Projekte zur Erstellung oder Erneuerung von Kulturgüter- schutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung; sie reichen dem BABS ein Gesuch zur Genehmigung ein.
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Zivilschutzverordnung AS 2020
2 Das BABS genehmigt das Projekt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt
sind: a. Der Kulturgüterschutzraum ist für die Einlagerung der Kulturgüter erforder- lich. b. Der Standort des Schutzraums ist für die Unterbringung der eingelagerten Kulturgüter geeignet. Insbesondere muss der Standort nach der kantonalen Gefahrenkarte als sicher gelten. c. Das Projekt entspricht den schutzraumbaulichen und kulturgüterspezifischen Anforderungen. d. Im Schutzraum ist die notwendige und zweckmässige Ausrüstung und Ein- richtung vorgesehen. e. Für einen langfristigen Schutz der eingelagerten Kulturgüter wurden die notwendigen organisatorischen Massnahmen getroffen. Insbesondere muss ein Notfallkonzept vorliegen. 3 Es regelt die Einzelheiten des Projekts, insbesondere betreffend das Verfahren, die baulichen, kulturgüterspezifischen und organisatorischen Anforderungen, den In- nenausbau, die Ausrüstung sowie die Beschaffenheit der Kulturgüterschutzräume.
Art. 84 Mindestanforderungen an Kulturgüterschutzräume
1 Kulturgüterschutzräume müssen die Mindestanforderungen für Schutzbauten nach
Artikel 104 erfüllen. Ausgenommen sind die Bestimmungen zu den Anforderungen an den primären Strahlenschutz und das Eindringen von chemischen und biologi- schen Kampfstoffen.
2 Kulturgüterschutzräume müssen Naturgefahrenereignisse mit einer Wiederkehrpe-
riode von bis zu 300 Jahren schadenfrei überstehen. 3 Bei sehr seltenen Ereignissen mit einer Wiederkehrperiode von bis zu 1000 Jahren sind allfällige Schäden durch bauliche und organisatorische Massnahmen auf ein Minimum zu begrenzen.
4 Kulturgüterschutzräume müssen im Hinblick auf mögliche Einwirkungen, insbe-
sondere auch durch Naturgefahren, dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und mindestens in der Bauwerksklasse II nach der SIA-Norm 2617 errichtet werden.
5 Die Schutzhülle muss auf eine Nutzungsdauer von mindestens 100 Jahren ausge-
richtet sein.
6 Das BABS regelt die weiteren kulturgüterschutzspezifischen Anforderungen.
Art. 85 Einrichtung von Kulturgüterschutzräumen
1 Der Kanton sorgt für die zweckmässige und sichere Einrichtung der Kulturgüter-
schutzräume.
7 Die SIA-Norm 261 kann im Internet beim Schweizerischen Ingenieur- und Architekten- verein kostenpflichtig abgerufen werden (www.sia.ch> sia.shop > Normenwerk > Architekt > 261).
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Zivilschutzverordnung AS 2020
2 Die Einrichtung umfasst insbesondere stapelbare Behälter, Gestelle, Rollregale, Planschränke und Drahtwände für Bilder.
3 Sie muss erforderlich und zweckmässig sein und soweit notwendig schocksicher
befestigt werden.
4 Sie muss einen den Kulturgütern angepassten mechanischen Schutz aufweisen. Die
Materialien und die Konstruktionen müssen während einer Nutzungsdauer von mindestens dreissig Jahren die erforderliche physikalische und chemische Stabilität garantieren. Spezielle Empfindlichkeiten der gelagerten Kulturgüter und besondere lokale Risiken sind zu berücksichtigen.
Art. 86 Übernahme der anerkannten Mehrkosten
1 Die Kantone reichen dem BABS mit dem Gesuch um Genehmigung des Projekts
(Art. 83 Abs. 1) ein Gesuch um Übernahme der anerkannten Mehrkosten sowie einen verbindlichen Zeitplan für die Realisierung des Kulturgüterschutzraums ein.
2 Für die Mehrkosten wird grundsätzlich ein Pauschalbeitrag ausgerichtet. Dieser
beträgt 1000 Franken pro Quadratmeter.
3 In begründeten Fällen werden statt des Pauschalbeitrags die effektiven Kosten
erstattet. Dazu werden zur Ermittlung des zu erstattenden Betrags von den Gesamt- kosten für die Realisierung des Kulturgüterschutzraums die Kosten für die Erstel- lung eines Normkellers, eines Lagerraums oder Lagergebäudes gleicher Fläche und Raumhöhe abgezogen.
4 Der Bund kann die Übernahme der Mehrkosten teilweise oder ganz ablehnen oder
bereits bezahlte Beiträge zurückfordern, wenn: a. die Übernahme gestützt auf einen anderen Erlass beantragt oder bereits ge- nehmigt wurde; oder b. die mit der Genehmigung des Projekts verbundenen Bedingungen und Auf- lagen, insbesondere der Zeitplan der Realisierung, nicht eingehalten wurden.
5 Der Baubeginn muss innerhalb von zwei Jahren nach der Genehmigung des Ge-
suchs erfolgen. Andernfalls verwirkt der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten.
Art. 87 Schlusskontrollen Das BABS kontrolliert die neuen und die erneuerten Kulturgüterschutzräume.
Art. 88 Periodische Kontrollen 1 Die Kantone sorgen nach Artikel 81 für die periodische Kontrolle der Betriebsbe- reitschaft und des Unterhalts der Kulturgüterschutzräume für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung.
2 Das BABS kann zum Schutz der Kulturgüter weitere kulturgüterschutzspezifische
Anforderungen an die periodische Kontrolle von Kulturgüterschutzräumen festle- gen.
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Zivilschutzverordnung AS 2020
Art. 89 Aufhebung
1 Das BABS entscheidet über die Aufhebung von Kulturgüterschutzräumen.
2 Es genehmigt die Aufhebung eines Kulturgüterschutzraums nur, wenn der Schutz-
raum: a. den technischen Anforderungen nicht mehr entspricht und nicht erneuert werden kann; oder b. nicht mehr benötigt wird.
3 Es kann Vorgaben betreffend die Aufhebung von Kulturgüterschutzräumen ma-
chen.
3. Abschnitt: Schutzanlagen
Art. 90 Zweck und Nutzung der Schutzanlagen
1 Kommandoposten dienen kommunalen, regionalen und kantonalen Führungsorga-
nen als geschützte Führungsstandorte. 2 Bereitstellungsanlagen dienen dem Zivilschutz als Logistikbasis für die geschützte Unterbringung des Personals und des Materials der Einsatzformationen, insbesonde- re der Angehörigen der technischen Hilfe. 3 Sanitätsdienstliche Schutzanlagen umfassen die geschützten Spitäler und die ge- schützten Sanitätsstellen.
Art. 91 Kantonale Bedarfsplanung 1 Die Kantone erstellen eine Bedarfsplanung, in der sie die benötigten Schutzanlagen bestimmen.
2 Sie aktualisieren die Bedarfsplanung mindestens alle zehn Jahre.
3 Das BABS macht technische Vorgaben für die kantonale Bedarfsplanung.
Art. 92 Bedarfsplanung für Schutzanlagen der Zivilschutzorganisationen und Führungsorgane
1 Art, Anzahl und Typ der Schutzanlagen richten sich nach dem Bedarf der Kantone
für den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen. Dabei ist von Folgendem auszu- gehen: a. Jedes kantonale und regionale Führungsorgan verfügt über einen Komman- doposten. b. Die Zivilschutzorganisationen verfügen über die zur geschützten Unterbrin- gung ihres Personals und Materials erforderlichen Bereitstellungsanlagen. c. Für den Fall eines bewaffneten Konflikts ist zusätzlich eine Reserve an Be- reitstellungsanlagen von maximal 30 Prozent der Sollbestände einzuplanen.
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Zivilschutzverordnung AS 2020
2 In begründeten Fällen, insbesondere bei besonderen geografischen, topografischen oder politischen Verhältnissen, kann das BABS eine von Absatz 1 Buchstaben a und b abweichende Bedarfsplanung genehmigen. Die Abweichung darf maximal 50 Prozent betragen. 3 Die Kantone sorgen dafür, dass die Schutzanlagen sowohl technisch wie personell entsprechend ihrer Funktion betrieben werden können.
4 Die Reserve an Bereitstellungsanlagen für den Fall eines bewaffneten Konflikts
kann in einer reduzierten Betriebs- und Einsatzbereitschaft gehalten werden. Die Kantone nehmen mindestens planerische Vorbereitungen zur Erhöhung der Be- triebs- und Einsatzbereitschaft dieser Schutzanlagen vor. Es ist nachzuweisen, dass die Betriebs- und Einsatzbereitschaft innert zwölf Monaten hergestellt werden kann.
Art. 93 Bedarfsplanung für die sanitätsdienstlichen Schutzanlagen Art, Anzahl und Typ der sanitätsdienstlichen Schutzanlagen richten sich nach dem gesamtschweizerischen Bedarf an Patientenliegestellen für den Einsatz bei Katastro- phen und in Notlagen. Dabei ist von Folgendem auszugehen: a. Die Kantone stellen für mindestens 0,6 Prozent der ständigen Wohnbevölke- rung Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in geschützten Spitä- lern und in geschützten Sanitätsstellen bereit. Fällt der Deckungsgrad der Pa- tientenplätze unter 0,6 Prozent, so gilt eine Frist von zehn Jahren für die Wiederherstellung eines Deckungsgrades von 0,6 Prozent. b. Der Bund kann auf Antrag der Kantone finanzielle Leistungen für geschütz- te Spitäler und geschützte Sanitätsstellen bis zu einem Versorgungsgrad von höchstens 0,8 Prozent erbringen. c. In begründeten Fällen, namentlich wenn dies aufgrund der verwaltungsmäs- sigen Gliederung des Kantons oder der topografischen oder logistischen Si- tuation des Objekts nötig ist, kann der Bund finanzielle Leistungen auch bei einem Versorgungsgrad von über 0,8 Prozent erbringen. d. Wird im Rahmen eines Bauprojekts ein geschütztes Spital oder eine ge- schützte Sanitätsstelle aufgehoben und fällt dadurch der Deckungsgrad der Patientenplätze unter 0,6 Prozent, so ist im Gesuch um Aufhebung der Rea- lersatz aufzuzeigen. Der Realersatz hat im Zusammenhang mit der Planung des kantonalen koordinierten Sanitätsdienstes zu erfolgen. Er muss spätes- tens zehn Jahre nach der Aufhebung geleistet sein.
Art. 94 Genehmigung der Bedarfsplanung der Kantone
1 Die Kantone reichen dem BABS ihre Bedarfsplanung der Schutzanlagen für die
Zivilschutzorganisationen und Führungsorgane sowie der sanitätsdienstlichen Schutzanlagen zur Genehmigung ein.
2 Liegt keine vom BABS genehmigte kantonale Bedarfsplanung vor oder genehmigt
das BABS die Bedarfsplanung nicht, so kann es die Genehmigung von Gesuchen zur Erstellung, Erneuerung, Aufhebung und Umnutzung von Schutzanlagen verweigern.
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Zivilschutzverordnung AS 2020
Art. 95 Erstellung und Erneuerung von Schutzanlagen
1 Die Erstellung und Erneuerung der Schutzanlagen richtet sich nach der vom BABS
genehmigten Bedarfsplanung.
2 Das BABS kann die technischen und administrativen Aspekte der Erstellung und
Erneuerung der Schutzanlagen regeln.
Art. 96 Genehmigung von Schutzanlagenprojekten 1 Die Kantone prüfen die Projekte für die Erstellung und Erneuerung von Schutzan- lagen und reichen dem BABS das Gesuch um Genehmigung ein.
2 Das BABS genehmigt die Projekte, sofern sie der vom BABS genehmigten Be-
darfsplanung und den technischen und administrativen Vorgaben entsprechen.
3 Es regelt das Verfahren.
Art. 97 Ausrüstung der Schutzanlagen
1 Das BABS berücksichtigt bei der Ausrüstung der Schutzanlagen Art, Grösse und
Verwendungszweck.
2 Es kann die standardmässige Ausrüstung und die Anforderungen an die Ausrüs-
tung regeln.
Art. 98 Übernahme der anerkannten Mehrkosten
1 Die Kantone reichen dem BABS mit dem Gesuch um Genehmigung der Schutzan-
lage ein Gesuch um Übernahme der Mehrkosten sowie einen verbindlichen Zeitplan für die Realisierung des Projekts ein.
2 Zur Ermittlung der anerkannten Mehrkosten sind von den Gesamtkosten für die
Erstellung einer Schutzanlage die Kosten für die Erstellung eines Normkellers gleicher Fläche und Raumhöhe abzuziehen.
3 Das BABS kann die Übernahme der Mehrkosten teilweise oder ganz ablehnen oder
bereits bezahlte Beiträge zurückfordern, wenn: a. die Übernahme gestützt auf einen anderen Erlass beantragt oder bereits ge- nehmigt wurde; oder b. die mit der Genehmigung des Projekts verbundenen Bedingungen und Auf- lagen, insbesondere der Zeitplan der Realisierung, nicht eingehalten wurden.
4 Der Baubeginn muss innerhalb von zwei Jahren nach der Genehmigung des Ge-
suchs erfolgen. Andernfalls verwirkt der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten.
5 Das BABS kann im Einvernehmen mit dem Kanton und dem Bauherrn oder der
Bauherrin gestützt auf ein konkretes Projekt die Mehrkosten als Kostendach oder als Pauschale festlegen.
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Art. 99 Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall eines bewaffneten Konflikts 1 Die Pauschalbeiträge zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall eines bewaffneten Konflikts richten sich nach Art, Typ, Grösse und Bauweise der Schutzanlagen. Die Höhe der Pauschalbeiträge ist in Anhang 4 festge- legt.
2 Das BABS überwacht die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanla-
gen im Rahmen der periodischen Anlagekontrolle nach Artikel 101.
3 Ergibtdie periodische Anlagekontrolle Mängel, so kann die Ausrichtung des
Pauschalbeitrags bis zur Behebung der Mängel ausgesetzt werden.
4 Das BABS kann die Auszahlung des Pauschalbeitrags verweigern, wenn:
a. der Kanton seinen Verpflichtungen nach Artikel 101 nicht nachkommt; b. die Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen nicht eingehalten werden; oder c. die Schutzanlage in technischer oder personeller Hinsicht nicht entsprechend ihrer Funktion betrieben werden kann.
Art. 100 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzanlagen Das BABS kontrolliert die neuen und erneuerten Schutzanlagen.
Art. 101 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzanlagen 1 Die Kantone kontrollieren periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der Schutzanlagen und übermitteln dem BABS jährlich eine Zusammenstellung der kontrollierten sowie der zu kontrollierenden Schutzanlagen. 2 Sie sind für den Unterhalt und die Betriebsbereitschaft der Schutzanlage für die Kantonsregierung zuständig. Das BABS führt periodisch Kontrollen durch. 3 Die periodische Anlagekontrolle ist mindestens alle zehn Jahre durchzuführen. Die Kantone erstellen einen Kontrollplan.
4 Das BABS kann Stichproben durchführen.
5 Es regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortlichkeiten, das Verfahren, das Personal sowie die Kontrollinstrumente.
Art. 102 Aufhebung, Umnutzung und Stilllegung von Schutzanlagen
1 Die Kantone reichen dem BABS ihre Gesuche um Aufhebung oder Stilllegung
einer Schutzanlage ein.
2 Die Aufhebung von Schutzanlagen richtet sich nach der kantonalen Bedarfs-
planung.
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Zivilschutzverordnung AS 2020
3 Bei der Aufhebung einer Schutzanlage ist Folgendes zu prüfen:
a. die Möglichkeit einer Umnutzung der Schutzanlage oder eines Teils der Schutzanlage zugunsten des Zivilschutzes; b. die Möglichkeit einer zivilschutznahen Umnutzung nach Artikel 76 Ab- satz 2; c. die Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung.
4 Das BABS entscheidet über die Aufhebung oder Stilllegung.
5 Es kann die Rahmenbedingungen und Vorgaben regeln.
Art. 103 Rückbau der technischen Schutzbausysteme
1 Die technischen Schutzbausysteme nach Artikel 91 Absatz 3 BZG umfassen:
a. die Elektroanlagen; b. die Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagen; c. die Sanitäranlagen; d. die zurückzubauenden Komponenten des baulichen Teils.
2 Das BABS kann die technischen Einzelheiten, die zurückzubauenden Komponen-
ten und das Verfahren regeln.
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 104 Mindestanforderungen an Schutzbauten
1 Schutzbauten müssen einen Basisschutz gegen die Wirkungen moderner Waffen
gewährleisten, insbesondere gegen: a. alle Wirkungen nuklearer Waffen in einem Abstand vom Explosionszent- rum, in dem der Luftstoss auf ungefähr 100 kN/m2 (1 bar) abgenommen hat; b. Nahtreffer konventioneller Waffen; c. das Eindringen von chemischen und biologischen Kampfstoffen.
2 Bei der Erneuerung von Schutzbauten können die Anforderungen nach Absatz 1
Buchstabe a herabgesetzt werden.
3 Das BABS kann die Mindestanforderungen für die Ausrüstung und die Beschaf-
fenheit der Schutzbauten festlegen.
Art. 105 Unterhalt und Betriebsbereitschaft von Schutzbauten Das BABS kann die technischen Einzelheiten für den Unterhalt und die Betriebsbe- reitschaft der Schutzbauten regeln.
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Zivilschutzverordnung AS 2020
Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten 1 Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen.
2 Zivilschutzfremde Nutzungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen
müssen, den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn bauli- che Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorgenommen werden sollen.
3 Die Nutzung von Schutzanlagen bei Katastrophen und in Notlagen muss jederzeit
möglich sein. Dies gilt auch für öffentliche Schutzräume, die als Notunterkünfte vorgesehen sind.
4 Das BABS kann die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte regeln.
Art. 107 Rechtsetzungsdelegationen betreffend Schutzbauten Das BABS regelt die Rahmenbedingungen und die Einzelheiten für die Projektie- rung, Erstellung, Aufhebung, Ausrüstung, Umnutzung, Stilllegung und Erneuerung von Schutzbauten.
Art. 108 Zulassungsverfahren für prüfpflichtige Komponenten
1 Das BABS bezeichnet die prüfpflichtige Ausrüstung sowie die prüfpflichtigen
Komponenten und Materialien für Schutzbauten; es entscheidet über deren Zulas- sung und sorgt für die Prüfung.
2 Es regelt insbesondere:
a. das Zulassungsverfahren; b. die Voraussetzungen für die Erteilung und Verweigerung der Zulassung; c. die Dauer und die Verlängerung der Zulassung; d. die Gebühren.
10. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 109
1 Widerhandlungen nach Artikel 14 Absatz 1 werden nach Artikel 88 BZG geahn-
det.
2 Widerhandlungen gegen die Artikel 25 und 43 werden nach Artikel 89 BZG ge-
ahndet.
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Zivilschutzverordnung AS 2020
11. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 110 Vollzug und Aufsicht
1 Die zuständigen Stellen des Bundes und die Kantone vollziehen diese Verordnung
im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
2 Das BABS regelt den Vollzug von Artikel 52 in Absprache mit dem Bundesamt
für Sozialversicherungen.
3 Es übt gegenüber Kantonen und Gemeinden im Bereich des Zivilschutzes die
Aufsicht aus.
Art. 111 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse sind in Anhang 6 geregelt.
Art. 112 Übergangsbestimmungen 1 Funktionen nach bisherigem Recht, die in Anhang 1 nicht aufgeführt sind, sind bis 31. Dezember 2022 aufzuheben oder in eine Funktion nach Anhang 1 zu überführen.
2 Bis zur Überführung der Funktionen gelten als Zulassungsbedingung für die Ka-
derausbildung nach Anhang 2 die gleichwertigen Funktionen nach bisherigem Recht in Anhang 5.
3 Die Grundlagen für die Ausbildung sind bis 31. Dezember 2022 anzupassen.
Art. 113 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Zivilschutzverordnung AS 2020
Anhang 1 (Art. 27 Abs. 1 sowie 30 Abs. 2 und 3)
Funktionen und Grade im Zivilschutz, Sold
Stufe Funktion Grade
Kommandant/in Bataillonskommandant/in Oberstleutnant, Stufe Bataillon Bataillonskommandant/in Stellvertreter/in Major
Kommandant/in Kompaniekommandant/in Major, Haupt- Stufe Kompanie Kompaniekommandant/in Stellvertreter/in mann, Ober- leutnant
Führungsgehilfe/ Offizier/in Führungsorgan Hauptmann, -gehilfin Chef/in Führungsunterstützung Oberleutnant, (Stufe Führungs- Leutnant organ/Bataillon) Chef/in Betreuung Chef/in Technische Hilfe Chef/in Logistik
Zugführer/in Führungsunterstützungsoffizier/in Oberleutnant, Betreuungsoffizier/in Leutnant
Care-Offizier/in Sanitätsoffizier/in Pionieroffizier/in ABC-Offizier/in Logistikoffizier/in Kulturgüterschutzoffizier/in
Feldweibel Feldweibel Feldweibel
Fourier/in Fourier/in Fourier
5063
Zivilschutzverordnung AS 2020
Stufe Funktion Grade
Gruppenführer/in Führungsunterstützungsunteroffizier/in Wachtmeister, Betreuungsunteroffizier/in Korporal Care-Unteroffizier/in Sanitätsunteroffizier/in Pionierunteroffizier/in ABC-Unteroffizier/in Küchenunteroffizier/in Materialunteroffizier/in Infrastrukturunteroffizier/in Transportunteroffizier/in Kulturgüterschutzunteroffizier/in
Spezialist/in Care-Spezialist/in Gefreiter, (Stufe Mannschaft) Sanitätsspezialist/in Soldat
ABC-Spezialist/in Büroordonanz Fahrer/in Kulturgüterschutzspezialist/in
Grundfunktionen Führungsunterstützer/in Gefreiter, (Stufe Mannschaft) Betreuer/in Soldat, Rekrut Pionier/in Koch/Köchin Infrastrukturwart/in Materialwart/in
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Zivilschutzverordnung AS 2020
Funktion / Grad Sold in Fr.
Oberstleutnant 20.– Major 18. – Hauptmann 16. – Oberleutnant 14.– Leutnant 12.– Fourier 10.– Feldweibel 9.– Wachtmeister 8.– Korporal 7.– Gefreiter 6.– Soldat 5.– Rekrut 4.–
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Zivilschutz. V AS 2020
Anhang 2 (Art. 62 und 112 Abs. 2)
Aufteilung, Zulassungsbedingungen, zu bestehende Ausbildungsdienste, Zuständigkeiten und Dauer der Kaderausbildung
1. Führung
Angehende Funktion Abkürzung Zulassungsbedingung/ zu bestehende Zuständigkeit Dauer in Tagen Angehende Stufe aktuelle Funktion Ausbildungsdienste nach Anhang 1
Bataillons- Bat Kdt Kp Kdt KK Fhr Bat BABS 5–12 Kommandant/in kommandant/in Bat Kdt Stv Stufe Bataillon oder Stellvertreter/in Kompanie- Kp Kdt Of (Zfhr) KK Fhr Kp BABS 5–10 Kommandant/in kommandant/in Kp Kdt Stv Praktischer Dienst Kanton 5–9 Stufe Kompanie oder Stellvertreter/in Offizier/in Füh- Of FO Kp Kdt/Stv, KK gem. Aufgabe BABS (1) Maximal 19 gemäss Führungsgehilfe/- rungsorgan C FU, C Betreu, im Führungsorgan Kanton (2) Vorgaben Kanton gehilfin Stufe Füh- C TH, C Log rungsorgan
2. Führungsunterstützung
Angehende Funktion Abkürzung Zulassungsbedingung/ zu bestehende Zuständigkeit Dauer in Tagen Angehende Stufe aktuelle Funktion Ausbildungsdienste nach Anhang 1
Führungs- FU Uof Führungsunterstüt- KK Grfhr FU Kanton 5–12 Gruppenführer/in unterstützungs- zer/in Praktischer Dienst Kanton 5–7 unteroffizier/in
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Zivilschutz. V AS 2020
Angehende Funktion Abkürzung Zulassungsbedingung/ zu bestehende Zuständigkeit Dauer in Tagen Angehende Stufe aktuelle Funktion Ausbildungsdienste nach Anhang 1
Führungs- FU Of FU Uof KK Fhr Z BABS 5 Zugführer/in unterstützungs- KKT Zfhr FU Kanton 5 offizier/in Praktischer Dienst Kanton 5–9 Chef/in C FU FU Of KK C FU BABS 5–7 Führungsgehilfe/- Führungs- KK Fhr Bat BABS 5–7 gehilfin Stufe Ba- unterstützung taillon
3. Betreuung
Angehende Funktion Abkürzung Zulassungsbedingung/ zu bestehende Zuständigkeit Dauer in Tagen Angehende Stufe aktuelle Funktion Ausbildungsdienste nach Anhang 1
Betreuungsunter- Betreu Uof Betreuer/in KK Grfhr Betreu Kanton 5–12 Gruppenführer/in offizier/in Praktischer Dienst Kanton 5–7 Care- Care Uof Care Spez KK Grfhr Care Kanton 5–12 Unteroffizier/in Praktischer Dienst Kanton 5–7 Sanitätsunter- San Uof San Spez KK Grfhr San Kanton 5–12 offizier/in Praktischer Dienst Kanton 5–7 Betreuungs- Betreu Of Betreu Uof KK Fhr Z BABS 5 Zugführer/in offizier/in KKT Zfhr Betreu Kanton 5 Praktischer Dienst Kanton 5–9 Care-Offizier/in Care Of Care Uof KK Fhr Z BABS 5 KKT Zfhr Care Kanton 5 Praktischer Dienst Kanton 5–9
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Zivilschutz. V AS 2020
Angehende Funktion Abkürzung Zulassungsbedingung/ zu bestehende Zuständigkeit Dauer in Tagen Angehende Stufe aktuelle Funktion Ausbildungsdienste nach Anhang 1
Sanitätsoffizier/in San Of San Uof KK Fhr Z BABS 5 KKT Zfhr San Kanton 5 Praktischer Dienst Kanton 5–9 Chef/in Betreuung C Betreu Betreu Of KK C Betreu BABS 5–7 Führungsgehilfe/- KK Fhr Bat BABS 5–7 gehilfin Stufe Ba- taillon
4. Kulturgüterschutz
Angehende Funktion Abkürzung Zulassungsbedingung/ zu bestehende Zuständigkeit Dauer in Tagen Angehende Stufe aktuelle Funktion Ausbildungsdienste nach Anhang 1
Kulturgüterschutz- KGS Uof KGS Spez KK Grfhr KGS Kanton 5–12 Gruppenführer/in unteroffizier/in Praktischer Dienst Kanton 5–7 Kulturgüterschutz- KGS Of KGS Uof KK Fhr Z BABS 5 Zugführer/in offizier/in KKT Zfhr KGS BABS 5 Praktischer Dienst Kanton 5-9
5. Technische Hilfe
Angehende Funktion Abkürzung Zulassungsbedingung/ zu bestehende Zuständigkeit Dauer in Tagen Angehende Stufe aktuelle Funktion Ausbildungsdienste nach Anhang 1
Pionierunter- Pi Uof Pionier/in KK Grfhr Pi Kanton 5–12 Gruppenführer/in offizier/in Praktischer Dienst Kanton 5–7 ABC- ABC Uof ABC Spez KK Grfhr ABC Kanton 5–12 Unteroffizier/in Praktischer Dienst Kanton 5–7
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Zivilschutz. V AS 2020
Angehende Funktion Abkürzung Zulassungsbedingung/ zu bestehende Zuständigkeit Dauer in Tagen Angehende Stufe aktuelle Funktion Ausbildungsdienste nach Anhang 1
Pionieroffizier/in Pi Of Pi Uof KK Fhr Z BABS 5 Zugführer/in KKT Zfhr Pi Kanton 5 Praktischer Dienst Kanton 5–9 ABC-Offizier/in ABC Of ABC Uof KK Fhr Z BABS 5 KKT Zfhr ABC BABS 5 Praktischer Dienst Kanton 5–9 Chef/in Technische C TH Pi Of KK C TH BABS 5–7 Führungsgehilfe/- Hilfe KK Fhr Bat BABS 5–7 gehilfin Stufe Ba- taillon
6. Logistik
Angehende Funktion Abkürzung Zulassungsbedingung/ zu bestehende Ausbildungs- Zuständigkeit Dauer in Tagen Angehende Stufe aktuelle Funktion dienste nach Anhang 1
Küchenunter- Kü Uof Koch/Köchin KK Grfhr Kü Kanton 5–12 Gruppenführer/in offizier/in Praktischer Dienst Kanton 5–7 Infrastrukturunter- Infra Uof Infrastrukturwart/in KK Grfhr Infra Kanton 5–12 offizier/in Praktischer Dienst Kanton 5–7 Materialunter- Mat Uof Materialwart/in KK Grfhr Mat Kanton 5–12 offizier/in Praktischer Dienst Kanton 5–7 Transportunter- Trsp Uof Fahrer/in KK Grfhr Trsp Kanton 5–12 offizier/in Praktischer Dienst Kanton 5–7 Feldweibel Fw Uof (Grfhr) KK Fw Kanton 5–12 Feldweibel Praktischer Dienst Kanton 5–7
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Zivilschutz. V AS 2020
Angehende Funktion Abkürzung Zulassungsbedingung/ zu bestehende Ausbildungs- Zuständigkeit Dauer in Tagen Angehende Stufe aktuelle Funktion dienste nach Anhang 1
Fourier/in Four Uof (Grfhr), KK Four Kanton 5–12 Fourier/in Büroordonanz Praktischer Dienst Kanton 5–7 Logistikoffizier/in Log Of Fw, Four, Uof KK Fhr Z BABS 5 Zugführer/in (Grfhr) KKT Zfhr Log Kanton 5 Praktischer Dienst Kanton 5–9 Chef/in Logistik C Log Log Of KK C Log BABS 5–7 Führungsgehilfe/- KK Fhr Bat BABS 5–7 gehilfin Stufe Ba- taillon
7. Legende
1 Kantonale Führungsorgane Grfhr Gruppenführer/in Pi Pionier/in
2 Kommunale Führungsorgane Infra Infrastruktur San Sanität
ABC atomar, biologisch und chemisch Kdt Kommandant/in Spez Spezialist/in Bat Bataillon KGS Kulturgüterschutz Stv Stellvertreter/in Betreu Betreuung KK Kaderkurs (Kaderausbildung) TH Technische Hilfe C Chef/in KKT Kaderkurs Technik (Kaderausbildung) Trsp Transport Fhr Führung Kp Kompanie Uof Unteroffizier/in FO Führungsorgan Kü Küche Z Zug Four Fourier/in Log Logistik Zfhr Zugführer/in FU Führungsunterstützung Mat Material Fw Feldweibel Of Offizier/in
5070
Zivilschutz. V AS 2020
Anhang 3 (Art. 65 Abs. 2)
Im Veranstaltungsadministratorsystem erfasste Daten
Personalien
1. AHV-Versichertennummer, neu
2. AHV-Nummer, alt
3. Name
4. Vornamen
5. Geburtsdatum
6. Geschlecht
7. Staatsangehörigkeit
8. Beruf
9. Qualifikationen
10. Wohnadresse
11. Wohnort
12. Heimatort
13. Kanton
14. Telefon- und Faxnummer sowie E-Mailadresse
15. Muttersprache
Zivilschutzrelevante Daten
16. Grad/Funktion
17. Zuständiges kantonales Amt
18. Kurshistorie inkl. Qualifikationen
19. Geleistete Diensttage
20. Abgegebenes Material
Kursrelevante Daten
21. Korrespondenzadresse
22. Rechnungsadresse
23. Unterkunftskategorie
24. In Notfällen zu benachrichtigende Personen
25. Art der Anreise
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Zivilschutz. V AS 2020
26. Status
27. Arbeitgeber/in
28. Tätigkeit in der Sicherheitspolitik / im Bevölkerungsschutz
29. Post- oder Bankverbindung
30. Status innerhalb des Kursablaufs
31. Ärztlich dispensiert
32. Ärztlich entlassen
Evaluationen
33. Veranstaltungsbeurteilung
34. Kundenzufriedenheit
5072
Zivilschutz. V AS 2020
Anhang 4 (Art. 99 Abs. 1)
Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den bewaffneten Konflikt
1. Jährliche Pauschalbeiträge für Schutzanlagen – Beitragsstufen
Beitragsstufe Schutzanlagentyp Pauschalbeitrag in Fr.
1 – BSA II* 2550.– – BSA II – BSA III – Kleine geschützte Sani- tätsstellen ohne Not- stromversorgung 1) 2 – KP I 3000.– – KP II – KP IIred – BSA I* – BSA I – KP IIred/BSA II* – KP IIred/BSA II – KP IIred/BSA III 3 – KP I/BSA I* 3500.– – KP I/BSA I – KP I/BSA II* – KP I/BSA II – KP II/BSA I* – KP II/BSA I – KP II/BSA II* – KP II/BSA II – KP II/BSA III – Regierungs-KP 2) 4 – GST 4400.– 5 – GH 2) 3) 5800.– – KP I (KP II) / BSA I* (BSA I) / GST – KP I (KP II) / GST – BSA I* (BSA I) / GST
5073
Zivilschutz. V AS 2020
2. Legende
BSA: Bereitstellungsanlagen 1) Ehemalige Sanitätsposten (San Po), die KP: Kommandoposten als kleine geschützte Sanitätsstellen GST: geschützte Sanitätsstelle verwendet werden. GH: geschütztes Spital 2) Bei flächenmässig doppelt so grossen red: reduziert (kleiner) Schutzanlagen wird der jährliche Pau- *: «Stern» (grösser) schalbeitrag um den Faktor 1,5 erhöht. 3) Bei flächenmässig dreimal so grossen Schutzanlagen wird der jährliche Pau- schalbeitrag um den Faktor 2 erhöht.
3. Definitionen
3.1 KP I: Ausgelegt für kantonale und regionale Führungsorgane des Bevölke-
rungsschutzes. Personalbestand 70–80 Personen.
3.2 KP II: Ausgelegt für autonome Einsatzelemente in geografisch abgelegenen
Gebieten, Führungsstandort des Zivilschutzes für den Einsatz oder für die Weiterbildung. Personalbestand 55 Personen.
3.3 KP II red: Ausgelegt für autonome Einsatzelemente in geografisch abgelege-
nen Gebieten, Führungsstandort des Zivilschutzes für den Einsatz oder für die Weiterbildung. Personalbestand 30 Personen.
3.4 BSA / Bereitstellungsanlagen: Logistikbasen des Zivilschutzes. Diese dienen
der geschützten Unterbringung des Personals und Materials der Einsatzforma- tionen des Zivilschutzes, insbesondere der Angehörigen der Technischen Hil- fe, und werden in der Regel als Einrückungs-, Organisations- und Führungs- standort für den Einsatz oder die Durchführung von Wiederholungskursen genutzt.
3.5 BSA I*: Ausgelegt für Personal und Material für 3–4 Pionierzüge; Personal-
bestand 170 Personen.
3.6 BSA I: Ausgelegt für Personal und Material für 2–3 Pionierzüge; Personal-
bestand 130 Personen.
3.7 BSA II*: Ausgelegt für Personal und Material für 1–2 Pionierzüge; Personal-
bestand 80 Personen.
3.8 BSA II: Ausgelegt für Personal und Material für 1 Pionierzug; Personalbe-
stand 45 Personen.
3.9 BSA III: Ausgelegt für 1 Pionierzug; Personalbestand 30 Personen; grundsätz-
lich in Kombination mit KP II und KP IIred sowie Schutzraum.
3.10 GST sind Erweiterungen der Logistikbasen des Zivilschutzes und dienen zur
geschützten Unterbringung von Einsatzformationen des Zivilschutzes, die nicht in Bereitstellungsanlagen untergebracht werden können, insbesondere von Angehörigen der Betreuung. Sofern sie in das Katastrophen- und Notfall- dispositiv der Kantone eingebunden sind und über genügend ausgebildetes
5074
Zivilschutz. V AS 2020
Personal verfügen, das den Betrieb sicherstellen kann, können sie als Betreu- stellen zur vorübergehenden Unterbringung von schutzsuchenden Personen, als geschützte Arztpraxen, als Ergänzung zu Notfalltreffpunkten usw. benutzt werden. Im Fall eines bewaffneten Konflikts können sie zur Ergänzung und Verstärkung des Gesundheitswesens gebraucht werden.
3.11 GH können bei Katastrophen und in Notlagen zur Ergänzung der Betteninfra-
struktur von Spitälern beigezogen werden, sofern sie entsprechend ausgerüstet und ins Katastrophendispositiv der Kantone eingebunden sind sowie über ge- nügend ausgebildetes Personal verfügen, das den Betrieb sicherstellen kann.
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Zivilschutz. V AS 2020
Anhang 5 (Art. 112 Abs. 2)
Gleichwertige Funktionen nach bisherigem Recht
Stufe Funktion nach den Anhängen 1 und 2 bisherige Funktion
Kommandant/in – Bataillonskommandant/in – Bataillonskommandant/in Stufe Bataillon – Bataillonskommandant/in Stellvertreter/in – Bataillonskommandant/in Stellvertreter/in
Kommandant/in – Kompaniekommandant/in – Kompaniekommandant/in Stufe Kompanie – Kompaniekommandant/in Stellvertreter/in – Kompaniekommandant/in Stellvertreter/in
Führungsgehilfe/-gehilfin – Offizier/in Führungsorgan – Offizier/in zur Verfügung Führungsorgan (Stufe Führungsorgan/Bataillon) Chef/in Führungsunterstützung Chef/in Lage Chef/in Telematik Chef/in Information Chef/in ABC-Schutz Chef/in Logistische Koordination Chef/in Kulturgüterschutz Chef/in Sanität Chef/in Care
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Zivilschutz. V AS 2020
Stufe Funktion nach den Anhängen 1 und 2 bisherige Funktion
– Chef/in Führungsunterstützung – Chef/in Führungsunterstützung Chef/in Lage Chef/in Telematik
– Chef/in Betreuung – Chef/in Betreuung
– Chef/in Technische Hilfe – Chef/in Pionier
– Chef/in Logistik – Chef/in Logistische Koordination
– Zusatzaufgabe ohne Funktionsänderung – Chef/in Personelles
– Einteilung ohne Funktionsänderung – Offizier/in zur Verfügung Kommandant/in
Zugführer/in – Führungsunterstützungsoffizier/in – Führungsunterstützungsoffizier/in
– Betreuungsoffizier/in – Betreuungsoffizier/in
– Care-Offizier/in – Chef/in Care
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Zivilschutz. V AS 2020
Stufe Funktion nach den Anhängen 1 und 2 bisherige Funktion
– Sanitätsoffizier/in – Sanitätsoffizier/in Chef/in Sanität
– Pionieroffizier/in – Pionieroffizier/in
– ABC-Offizier/in – Chef/in ABC-Schutz
– Logistikoffizier/in – Logistikoffizier/in
– Kulturgüterschutzoffizier/in – Kulturgüterschutzoffizier/in Chef/in Kulturgüterschutz
– Zusatzaufgabe ohne Funktionsänderung – Sicherheitsoffizier/in
Feldweibel – Feldweibel – Feldweibel
Fourier/in – Fourier/in – Fourier/in
Gruppenführer/in – Führungsunterstützungsunteroffizier/in – Telematikunteroffizier/in Führungsunterstützungsunteroffizier/in
– Betreuungsunteroffizier/in – Betreuungsunteroffizier/in
5078
Zivilschutz. V AS 2020
Stufe Funktion nach den Anhängen 1 und 2 bisherige Funktion
– Care-Unteroffizier/in – Keine gleichwertige Funktion
– Sanitätsunteroffizier/in – Sanitätsunteroffizier/in
– Pionierunteroffizier/in – Pionierunteroffizier/in
– ABC-Unteroffizier/in – Keine gleichwertige Funktion
– Küchenunteroffizier/in – Küchenchef/in
– Materialunteroffizier/in – Materialunteroffizier/in
– Infrastrukturunteroffizier/in – Anlageunteroffizier/in
– Transportunteroffizier/in – Transportunteroffizier/in
– Kulturgüterschutzunteroffizier/in – Kulturgüterschutzunteroffizier/in
– Zusatzaufgabe ohne Funktionsänderung – Sicherheitsunteroffizier/in
5079
Zivilschutz. V AS 2020
Stufe Funktion nach den Anhängen 1 und 2 bisherige Funktion
Spezialist/in – Care-Spezialist/in – Spezialist/in Care (Stufe Mannschaft) Psychologische/r Nothelfer/in Spezialist/in Notfallseelsorge
– Sanitätsspezialist/in – Sanitäter/in Transporthelfer/in
– ABC-Spezialist/in – A-Spürer/in Sachkundige/r Strahlenschutz Spezialist/in Dekontamination Spezialist/in Seuchenwehr
– Büroordonanz – Keine gleichwertige Funktion
– Fahrer/in – Fahrer/in
– Kulturgüterschutzspezialist/in – Spezialist/in Kulturgüterschutz
– Zusatzaufgabe ohne Funktionsänderung – Spezialist/in Polycom Spezialist/in Pflege
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Zivilschutz. V AS 2020
Stufe Funktion nach den Anhängen 1 und 2 bisherige Funktion
Spezialist/in Hotline Spezialist/in Schutzraum Holzer/in Spezialist/in Absturzsicherung Spezialist/in Tiefenrettung Spezialist/in Sicherheit
Grundfunktionen – Führungsunterstützer/in – Stabsassistent/in (Stufe Mannschaft) – Betreuer/in – Betreuer/in – Pionier/in – Pionier/in – Koch/Köchin – Koch/Köchin – Infrastrukturwart/in – Anlagewart/in – Materialwart/in – Materialwart/in
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Zivilschutz. V AS 2020
Anhang 6 (Art. 111)
Aufhebung und Änderungen anderer Erlasse
I Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 5. Dezember 20038 über den Zivilschutz;
2. Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20039 über die Funktionen, die
Grade und den Sold im Zivilschutz;
3. Verordnung vom 6. Juni 200810 über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten
der Gemeinschaft;
4. Verordnung vom 5. Dezember 200311 über die medizinische Beurteilung der
Schutzdiensttauglichkeit und der Schutzdienstfähigkeit.
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 22. November 201712
über die Militärdienstpflicht
Art. 14 Abs. 2
2 Die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Psyche richtet sich nach der
Verordnung vom 24. November 200413 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit beziehungsweise nach der Zivilschutzverordnung vom 11. November 202014.
8 AS 2003 5147, 2006 4705, 2008 2887, 2009 6667, 2011 5903, 2012 6493, 2015 195, 2018 641 9 AS 2003 5161, 2012 449, 2015 3933 10 AS 2008 2887, 2015 195 11 AS 2003 5179, 2005 2885, 2012 6493 12 SR 512.21 13 SR 511.12 14 SR 520.11
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Zivilschutz. V AS 2020
2. Verordnung vom 10. November 199315
über die Militärversicherung
Art. 1 Abs. 3
3 Im obligatorischen oder freiwilligen Zivilschutzdienst im Sinne von Artikel 1a
Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht, wer nach dem Bevölkerungs- und Zivil- schutzgesetz vom 20. Dezember 201916 und nach der Zivilschutzverordnung vom 11. November 202017 die Schutzdienstpflicht erfüllt.
3. Verordnung vom 24. November 200418
über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit
Ingress gestützt auf die Artikel 20 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199519 (MG) und Artikel 34 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 201920,
15 SR 833.11 16 SR 520.1 17 SR 520.11 18 SR 511.12 19 SR 510.10 20 SR 520.1
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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