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AS 2020 5323

Verordnung über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen

Verordnung über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (VPS)

Änderung vom 11. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Juni 20151 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 1a Operationelle und logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften 1 Als operationelle Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften gelten Tätig- keiten, die ein Unternehmen zugunsten von diesen in Zusammenhang mit deren Kernaufgaben im Rahmen von laufenden oder geplanten Einsätzen erbringt. 2 Als logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften gelten Tätigkei- ten, die ein Unternehmen zugunsten von diesen in engem Zusammenhang mit deren Kernaufgaben erbringt, insbesondere: a. die Wartung, die Reparatur oder die Aufwertung von Kriegsmaterial nach dem Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19962 (KMG) oder von Gütern nach dem Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19963 (GKG); b. die Umwandlung von Gütern in Kriegsmaterial nach dem KMG oder in Gü- ter nach dem GKG; c. der Aufbau, der Betrieb oder die Instandhaltung von Infrastruktur; d. das Versorgungsmanagement;

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e. der Transport, die Lagerung oder der Umschlag von Kriegsmaterial nach dem KMG oder von besonderen militärischen Gütern nach dem GKG; f. der Transport von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften.

Art. 1b Betrieb und Wartung von Waffensystemen

1 Als Betrieb von Waffensystemen gilt die Bedienung von Kriegsmaterial nach dem

KMG4 im Hinblick auf Übungen von Streit- oder Sicherheitskräften.

2 Als Wartung von Waffensystemen gilt die Instandhaltung oder die Reparatur von

Kriegsmaterial nach dem KMG zugunsten von Streit- oder Sicherheitskräften.

Art. 1c Beratung und Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften 1 Als Beratung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften gilt die techni- sche, taktische oder strategische Beratung von Angehörigen von Streit- oder Sicher- heitskräften im engen Zusammenhang mit deren Kernaufgaben.

2 Als Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften gilt die

Instruktion oder das Training technischer, taktischer oder strategischer Art von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften im engen Zusammenhang mit deren Kernaufgaben.

Art. 8a Meldepflicht im Zusammenhang mit Kriegsmaterial nach dem KMG oder Gütern nach dem GKG

1 Führt ein Unternehmen Kriegsmaterial im Einklang mit dem KMG5 oder Güter im

Einklang mit dem GKG6 aus und nimmt es in einem engen Zusammenhang damit eine Wartung, eine Instandhaltung oder eine Reparatur vor, so ist das Unternehmen nicht verpflichtet, diese Tätigkeiten zu melden, sofern die Ausfuhr im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeiten nach wie vor zulässig wäre.

2 Führt ein Unternehmen Kriegsmaterial im Einklang mit dem KMG oder Güter im

Einklang mit dem GKG aus und führt es in einem engen Zusammenhang damit eine Beratung oder Ausbildung zum Zweck der Wartung, der Instandhaltung, der Repara- tur, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung davon durch, so ist das Unternehmen nicht verpflichtet, diese Tätigkeiten zu melden, sofern die Ausfuhr im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeiten nach wie vor zulässig wäre.

3 Überträgt ein Unternehmen Immaterialgüter einschliesslich Knowhow oder Rechte

daran im Einklang mit dem KMG und führt es in einem engen Zusammenhang damit eine Beratung oder Ausbildung zum Zweck der Wartung, der Instandhaltung, der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung durch, so ist das Unternehmen nicht verpflichtet, diese Tätigkeiten zu melden, sofern die Über- tragung im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeiten nach wie vor zulässig wäre.

4 SR 514.51 5 SR 514.51 6 SR 946.202

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4 Dieser Artikel ist nicht anwendbar, wenn es sich bei der Tätigkeit um eine operati- onelle Unterstützung handelt.

Art. 8b Entscheid im Prüfverfahren

1 Die Politische Direktion entscheidet über ein mögliches Verbot der gemeldeten

Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der zuständigen Stelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport (VBS) nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes.

2 Kommt zwischen der Politischen Direktion, dem SECO und der zuständigen Stelle

des VBS keine Einigung zustande oder stellen sie fest, dass die gemeldete Tätigkeit von erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite ist, so legt das Eidge- nössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat zum Entscheid vor.

3 Die beteiligten Behörden können in Fällen von geringer Bedeutung oder bei Vor-

liegen von Präzedenzentscheiden auf eine gemeinsame Behandlung verzichten und die Politische Direktion ermächtigen, allein zu entscheiden.

Art. 15 Abs. 1

1 Das EDA erarbeitet einen Mustervertrag.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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