AS 2020 5461
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
Änderung vom 11. November 2020
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:
I Die Verordnung des WBF vom 22. September 19971 über die biologische Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:
Art. 3b Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Herstellung von Wein Für die Herstellung von Wein dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang VIIIa zur Verordnung (EG) 889/20082 verwendet werden.
Art. 3c Önologische Verfahren und Behandlungen sowie ihre Einschränkungen Zulässig sind die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Artikel 29d der Verordnung (EG) Nr. 889/20083.
Art. 4 und 4a Aufgehoben
1 SR 910.181 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. Sept. 2008 mit Durchführungs- vorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeug- nissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kon- trolle, ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/2164, ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 61.
3 Siehe Fussnote zu Art. 3b.
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Biologische Landwirtschaft. V des WBF AS 2020
Art. 16b Abs. 1 und 4
1 Die Kontrollbescheinigung muss, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ur-
sprungsdrittland verlässt, ausgestellt werden: a. von der Behörde oder Zertifizierungsstelle des Erzeugers oder Verarbeiters; b. sofern nicht der Erzeuger oder Verarbeiter selbst, sondern ein anderes Un- ternehmen den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausführt: von der Be- hörde oder der Zertifizierungsstelle dieses Unternehmens. 4 Die Behörde oder Zertifizierungsstelle muss, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt, mit der Erklärung in Feld 18 der Kontrollbescheinigung bestätigen, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio- Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/20074 produziert worden ist.
II
1 Die Anhänge 1–3 werden gemäss Beilage geändert.
2 Die Anhänge 3b, 4 und 4a werden aufgehoben.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
11. November 2020 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Guy Parmelin
4 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/
biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.
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Anhang 1 (Art. 1 und 16 Abs. 5)
Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften
Ziff. 1–3
1. Pflanzliche und tierische Substanzen
Bezeichnung Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
Der Eintrag «Pyrethrine aus Chrysanthemum cinerariaefolium» erhält die folgende neue Fassung: Pyrethrine Nur pflanzlicher Herkunft Nach dem Eintrag «Senfmehl» einfügen: Terpene Nur: Eugenol, Geraniol und Thymol
2. Mikroorganismen oder durch Mikroorganismen produzierte
Substanzen Bezeichnung Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
Vor dem Eintrag «Natürliche Mikroorganismen einschliesslich Viren» einfügen: Cerevisan
3. Weitere Substanzen und Massnahmen
Bezeichnung Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
Nach dem Eintrag «Mechanische Abwehrmittel wie Kulturschutznetze, Schneckenzäune, beleimte Kunststoff-Fallen, Leimring» einfügen: Natriumchlorid Nach dem Eintrag «Tonerdepräparate» einfügen: Wasserstoffperoxid
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Anhang 2 (Art. 2)
Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate
Ziff. 1. und 2.2.
Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung; Verwendungsvorschriften
1. Hofeigene Dünger
Nach dem Eintrag «Stroh, anderes Mulchmaterial» einfügen: Eierschalen Nur aus Freilandhaltung
2. Hoffremde Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse
2.2. Erzeugnisse organischen oder organisch-mineralischen Ursprungs
Nach dem Eintrag «Fischmehl» einfügen: Weichtierabfälle Ausschliesslich gewonnen aus nachhaltiger Produktion Nach dem Eintrag «Pflanzenkohle***» einfügen: Huminsäure, Fulvinsäure Ausschliesslich gewonnen aus anorganischen Salzen/Lösungen ausser Ammoniumsalzen oder aus der Trinkwasseraufbereitung.
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Anhang 3 (Art. 3)
Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln
Teil A und Teil B Ziff. 1 Teil A: Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln
pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs
Die Einträge «E 250 Natriumnitrit» und «E252 Kaliumnitrat» erhalten die folgenden neuen Fassungen: E 250 Natriumnitrit nicht zulässig nur für Fleischerzeugnisse zulässig nicht in Verbindung mit E 252 zulässig Richtwert für die Zugabe- menge, ausgedrückt in NaNO2: 80 mg/kg Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO2:
50 mg/kg
E 252 Kaliumnitrat nicht zulässig nur für Fleischerzeugnisse zulässig nicht in Verbindung mit E 250 zulässig Richtwert für die Zugabe- menge, ausgedrückt in NaNO3: 80 mg/kg Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO3:
50 mg/kg
Nach dem Eintrag «Xanthan» einfügen: E 417 Tarakernmehl nur als Verdickungsmittel nur als Verdickungsmittel zulässig zulässig Die Einträge «E 422 Glycerin» und «E 903 Carnaubawachs» erhalten die folgende neue Fassung: E 422 Glycerin nur für Pflanzenextrakte nur für Aromastoffe zulässig; und Aromastoffe zulässig; nur als Feuchthaltemittel nur als Feuchthaltemittel Gelatinekapseln und in Gelatinekapseln und zur Beschichtung von zur Beschichtung von Filmtabletten zulässig Filmtabletten zulässig nur pflanzlichen Ursprungs nur pflanzlichen Ursprungs
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Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln
pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs
E 903 Carnaubawachs nur als Überzugsmittel nicht zulässig bei Konditorei- und Zuckerwaren zulässig; nur zur konservierenden Beschichtung von Früchten zulässig, die im Zuge einer Quarantänemassnahme zum Schutz vor Schador- ganismen einer Extremkäl- tebehandlung unterzogen werden (gemäss Anhang 7
Ziff. 46 der Verordnung
des WBF und des UVEK vom 14. Nov. 20195 zur Pflanzengesundheits- verordnung)
5 SR 916.201
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Teil B: Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen
1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse,
die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln
pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs
Nach dem Eintrag «Milchsäure» einfügen: L-(+)-Milchsäure aus nur für die Herstellung von nicht zulässig der Fermentation Pflanzenproteinextrakten zulässig Der Eintrag «Natriumhydroxid» erhält die folgende neue Fassung: Natriumhydroxid nur für die Zuckerherstel- nicht zulässig lung, für die Herstellung von Öl (ausgenommen Olivenöl) und für die Herstellung von Pflanzen- proteinextrakten zulässig Nach dem Eintrag «Schwefelsäure» einfügen: Hopfenextrakt nur für antimikrobielle nicht zulässig Zwecke bei der Zuckerher- stellung zulässig wenn verfügbar aus biolo- gischer Produktion Pinienharzextrakt nur für antimikrobielle nicht zulässig Zwecke bei der Zuckerher- stellung zulässig wenn verfügbar aus biolo- gischer Produktion
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