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AS 2020 575

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz (ZSAV-BiZ)

vom 16. Dezember 2016 Genehmigt durch den Bundesrat am 2. Dezember 2016 In Kraft getreten am 1. Februar 2017

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 des Bildungszusammenarbeitsgesetzes vom 30. September 20161 (BiZG), und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf das Konkordat vom 29. Oktober 19702 über die Schulkoordination, vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand Diese Vereinbarung regelt die Ziele und die Organisation der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Bildungsbereich sowie die Einrichtung und die Führung gemeinsamer Institutionen im Sinne von Artikel 61a Absatz 2 der Bundesverfas- sung3.

Art. 2 Ziele der Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen dient: a. dem regelmässigen Dialog über bildungspolitische Fragestellungen; b. der Identifikation von bildungspolitischen Herausforderungen, denen Bund und Kantone koordiniert begegnen wollen; c. der Koordination der bildungspolitischen Ziele von Bund und Kantonen; d. der Erarbeitung gemeinsamer bildungspolitischer Ziele;

SR 410.21 1 SR 410.2

2 www.edk.ch > Dokumentation > Offizielle Texte > Rechtssammlung der EDK

3 SR 101

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Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz. AS 2020 Vereinb. zwischen dem Bund und den Kantonen

e. der Festlegung und Durchführung erforderlicher Grundlagen- und Entwick- lungsarbeiten; und f. der Koordination der bildungspolitischen Massnahmen.

Art. 3 Steuerungsorgan

1 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Wirt-

schaft, Bildung und Forschung und das Präsidium der EDK bilden das Steuerungs- organ.

2 Dieses nimmt im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten seiner Mitglieder fol-

gende Aufgaben wahr: a. Es pflegt den Dialog und trägt zur Koordination der bildungspolitischen Ziele von Bund und Kantonen bei. b. Es kann bildungspolitische Stellungnahmen und Erklärungen abgeben, ins- besondere zu den gemeinsamen bildungspolitischen Zielen. c. Es delegiert die erforderlichen Grundlagen- und Entwicklungsarbeiten an die Prozessleitung (Art. 4). d. Es genehmigt das Arbeitsprogramm (Art. 6).

Art. 4 Prozessleitung 1 Die Prozessleitung setzt sich aus einem Direktionsmitglied des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin der EDK zusammen.

2 Sie koordiniert die Arbeiten im Rahmen der Bildungszusammenarbeit, indem sie:

a. das Arbeitsprogramm vorbereitet; b. die Umsetzung des Arbeitsprogramms koordiniert; c. den angemessenen Einbezug der betroffenen Akteurinnen und Akteure sicherstellt; d. mit den Akteurinnen und Akteuren, welche die Grundlagen- und Entwick- lungsarbeiten gemäss dem Arbeitsprogramm umsetzen, Leistungsverein- barungen abschliesst.

3 Sie kann Koordinationsausschüsse einrichten und diesen Aufgaben übertragen.

Art. 5 Koordinationsausschüsse

1 Die Koordinationsausschüsse unterstützen die Prozessleitung in fachlicher und

strategischer Hinsicht sowie beim Einbezug der betroffenen Akteurinnen und Akteu- re in die Vorbereitung und Umsetzung des Arbeitsprogramms.

2 Sie können im Rahmen ihres Mandats Entscheide fällen.

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Art. 6 Arbeitsprogramm Die Grundlagen- und Entwicklungsarbeiten werden in einem gemeinsamen Arbeits- programm festgelegt. Dieses sieht insbesondere vor, dass: a. das Bildungssystem beobachtet wird; b. Informationen über den Bildungsraum Schweiz fortlaufend beschafft und aufbereitet werden; c. ein gemeinsames Qualitätsverständnis gepflegt wird; und d. Qualitätssicherungsmassnahmen im Bildungsraum Schweiz entwickelt, geför- dert und angewendet werden.

Art. 7 Schweizerische Koordinationsstelle für Bildungsforschung 1 Bund und Kantone führen die Schweizerische Koordinationsstelle für Bildungsfor- schung (SKBF) als gemeinsame Institution.

2 Die SKBF fördert den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen

Bildungsforschung, -praxis und -verwaltung sowie den mit Forschungspolitik befassten Akteurinnen und Akteuren.

3 Für die Durchführung einzelner Grundlagen- und Entwicklungsarbeiten gemäss

dem Arbeitsprogramm kann die Prozessleitung mit der SKBF Leistungsvereinba- rungen abschliessen.

Art. 8 Finanzierung

1 Bund und Kantone beteiligen sich je zur Hälfte an der Finanzierung der Grund-

lagen- und Entwicklungsarbeiten gemäss dem Arbeitsprogramm sowie den gemein- samen Institutionen.

2 Die Prozessleitung entscheidet über die Höhe des gemeinsamen Kostendachs und

darüber, welche Leistungen bei der jeweiligen hälftigen Beteiligung berücksichtigt werden.

Art. 9 Rechtsgültigkeit und Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn die Vereinbarungsparteien sie unter- zeichnet haben und das BiZG in Kraft getreten ist.

2 Der Bundesrat bestimmt im Einvernehmen mit der EDK das Inkrafttreten der

Vereinbarung; er kann sie rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des BiZG in Kraft setzen.

Art. 10 Kündigung Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende einer Bildungs-, Forschungs- und Innovationsförderperiode des Bun- des gekündigt werden.

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Art. 11 Vollzug Vollzugsbehörde des Bundes ist das SBFI.

2. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

16. Dezember 2016 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Christoph Eymann

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