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AS 2020 5757

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

Änderung vom 11. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Der Anhang der Verordnung vom 28. Oktober 20151 über die Gebühren für den Tierverkehr wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 SR 916.404.2

2020-1480 5757

Gebühren für den Tierverkehr. V AS 2020

Anhang (Art. 3 und 4 Abs. 1)

Gebühren

Ziff. 1

Franken

1 Lieferung von Ohrmarken

1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro Stück:

1.1.1 für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons

(Doppelohrmarke) 3.60

1.1.2 für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung:

1.1.2.1 Doppelohrmarke ohne Mikrochip –.75
1.1.2.2 Doppelohrmarke mit Mikrochip 1.75
1.1.2.3 Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung ohne Mikrochip –.25
1.1.2.4 Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung mit Mikrochip 1.25
1.1.2.5 Doppelohrmarke für Kleinrassen ohne Mikrochip 2.10

1.1.3 für Tiere der Schweinegattung:

1.1.3.1 Einzelohrmarke ohne Mikrochip –.25
1.1.3.2 Einzelohrmarke für Kleinrassen ohne Mikrochip 1.80

1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer –.25

1.2 Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Arbeits-

tagen, pro Stück:

1.2.1 Ohrmarken ohne Mikrochip für Tiere der Rinder-, Schaf- und

Ziegengattung sowie Büffel und Bisons 1.80

1.2.2 Ohrmarken mit einem Mikrochip für Tiere der Schaf- und

der Ziegengattung 2.80

1.3 Kosten für den Versand, pro Sendung:

1.3.1 Pauschale 1.50

1.3.2 Porto nach

Posttarif

1.3.3 Zuschlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden 7.50

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