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AS 2020 6213

Verordnung über Fernmeldeanlagen

Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)

Änderung vom 18. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 25. November 20151 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 21a Absatz 2, 22 Absatz 5, 31 Absatz 1, 32, 32a, 33 Absatz 2, 34 Absatz 1ter, 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972 (FMG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

Art. 2 Abs. 1 Bst. obis, p und pbis

1 In dieser Verordnung bedeutet:

obis. Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleis- tungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 20104 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen; p. Wirtschaftsakteurin: jede Herstellerin, bevollmächtigte Person, Importeurin, Händlerin, Fulfilment-Dienstleisterin oder jede andere natürliche oder juris- tische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Pro-

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dukten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme un- terliegt; pbis. Anbieterin von Diensten der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, das heisst jede in der Regel gegen Entgelt, im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf einer Empfängerin oder eines Empfängers erbrachte Dienstleistung;

Art. 8 Abs. 2

2 Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so veröffentlicht das BAKOM

im Bundesblatt, ab welchem Zeitpunkt die Vermutung der Konformität für konfor- me Funkanlagen nach der vorangehenden Fassung dahinfällt.

Art. 14 Abs. 3

3 Die technischen Unterlagen müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung

enthalten.

Art. 16 Abs. 3

3 Die Fulfilment-Dienstleisterin untersteht der Pflicht nach Absatz 1, wenn:

a. die Herstellerin und die von ihr bevollmächtigte Person nicht in der Schweiz niedergelassen sind; und b. die Importeurin die Anlage für den Eigengebrauch importiert.

Art. 18 Abs. 6bis 6bis Wenn die Herstellerin und die von ihr bevollmächtigte Person nicht in der Schweiz ansässig sind und die Importeurin die Funkanlage für den Eigengebrauch importiert, müssen auf jeder Anlage zusätzlich der Name, die Firma oder die einge- tragene Handelsmarke der Fulfilment-Dienstleisterin sowie die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, angebracht werden. Ist dies nicht möglich, so müssen diese Informationen auf der Verpackung der Anlage oder in einem Begleitdokument angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die für die Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich ist.

Art. 21 Abs. 1

1 Auf Verlangen des BAKOM nennen die Wirtschaftsakteurinnen:

a. alle Wirtschaftsakteurinnen, von denen sie eine Funkanlage bezogen haben; b. alle Wirtschaftsakteurinnen, denen sie eine Funkanlage abgegeben haben.

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Art. 23 Abs. 4 und 5

4 Sind mit der Funkanlage Risiken verbunden, so müssen die Herstellerinnen, be-

vollmächtigten Personen, Importeurinnen und Händlerinnen unverzüglich das BAKOM darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbeson- dere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen.

5 Sind mit der Funkanlage Risiken verbunden, so müssen die Fulfilment-Dienst-

leisterinnen unverzüglich das BAKOM darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen, sofern weder die Herstellerin noch die von ihr bevollmäch- tigte Person in der Schweiz ansässig ist und die Importeurin die Anlage für den Eigengebrauch importiert hat.

Art. 24 Abs. 3

3 Auf Verlangen des BAKOM wirken die Wirtschaftsakteurinnen und Anbieterinnen

von Diensten der Informationsgesellschaft bei der Umsetzung aller Massnahmen zur Abwendung von Risiken mit, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen verbunden sind. Diese Pflicht gilt auch für die bevollmächtige Person für die Funkanlagen, die von ihrer Vollmacht betroffen sind.

Art. 25 Abs. 1 Bst. a, f, h und hbis

1 Von den Bestimmungen in Kapitel 2 ausgenommen sind:

a. Funkanlagen, die für militärische Zwecke, für Zwecke des Zivilschutzes oder für andere Ausnahmesituationszwecke ausschliesslich auf Frequenzen, die dem Militär zugewiesen sind, erstellt und betrieben werden, sofern sie nicht in einem gemeinsamen Funknetz zusammen mit anderen Organisatio- nen erstellt und betrieben werden; f. auf dem Markt bereitgestellte Funkanlagen für die Teilnahme am Amateur- funk, die von einer oder einem nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung vom 18. November 20205 über die Nutzung des Funk- frequenzspektrums (VNF) ermächtigten Funkamateurin oder Funkamateur für den Eigengebrauch geändert wurden; h. Sprech- und Navigationsfunkanlagen, die ausschliesslich und fest installiert in bemannten Luftfahrzeugen erstellt und betrieben werden und der Koordi- nierung des Luftverkehrs sowie dem sicheren Führen von Luftfahrzeugen dienen, soweit sie vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu diesem Zweck aner- kannt sind; dieses informiert das BAKOM über die anerkannten Anlagen;

5 SR 784.102.1

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hbis. in unbemannten Luftfahrzeugen installierte Funkanlagen, deren Konstruk- tion nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/11396 zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschliesslich auf den durch das Radioreglement vom 17. November 19957 zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flug- betrieb bestimmt sind;

Art. 26 Abs. 1 und 3

1 Unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 2 können Funkanlagen, die dazu bestimmt

sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von den Behörden betrieben zu wer- den, erst auf dem Markt bereitgestellt werden, nachdem sie vom BAKOM zugelas- sen wurden. Die Zulassung durch das BAKOM gilt für alle Anlagen desselben Typs.

3 Die Anlagen nach Absatz 1 müssen auch gewisse Anforderungen in Bezug auf die

Frequenznutzung nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 9 sowie auf die elektromagneti- sche Verträglichkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.

Art. 27 Abs. 4

4 Die Funkanlagen nach Artikel 26 Absatz 1 dürfen nur angeboten oder auf dem

Markt bereitgestellt werden für: a. Polizei-, Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörden; b. den Nachrichtendienst des Bundes; c. die Armee; d. Behörden, die für die Durchführung von Notsuchen sowie Fahndungen nach verurteilten Personen zuständig sind.

Art. 27a Vorführung

1 Wer eine vom BAKOM nicht zugelassene Funkanlage, die dazu bestimmt ist, zur

Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden, zu Vorfüh- rungszwecken erstellen und betreiben will, benötigt eine Bewilligung des BAKOM.

2 Das BAKOM erteilt die Bewilligung, wenn die Vorführung den aktuellen oder zu-

künftigen Regelbetrieb im beanspruchten Frequenzbereich nicht übermässig beein- trächtigt.

3 Die Vorführung ist ausschliesslich in dem vom BAKOM bestimmten Rahmen

zulässig. Dieses legt insbesondere die Dauer und den Ort der Vorführung sowie die

6 Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Er- richtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, Fassung gemäss ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1. 7 SR 0.784.403.1

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für die Sendungen zulässigen Frequenzbänder fest. Sendungen ausserhalb dieser Bänder müssen so tief wie möglich sein.

Art. 28 Betriebsbeschränkung Funkanlagen nach Artikel 26 Absatz 1 dürfen nur von den Behörden nach Artikel 27 Absatz 4 und nach den Bedingungen nach den Artikeln 53–59 VNF8 betrieben werden.

Art. 29 Abs. 2

2 Wer eine Funkanlage, die den Voraussetzungen für ihre Bereitstellung auf dem

Markt nicht entspricht, zu Vorführungszwecken erstellen und betreiben will, muss die erforderliche Konzession erlangen (Art. 30 VNF9).

Art. 39 Abs. 4 Einleitungssatz

4 Wenn das BAKOM die Bevölkerung in Anwendung von Artikel 33 Absatz 4 FMG

informiert, veröffentlicht es insbesondere folgende Informationen oder macht diese im Abrufverfahren zugänglich:

II Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

III Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199510 wird wie folgt geändert:

Art. 17a Abs. 1

1 Mikrochips für die Kennzeichnung müssen den ISO-Normen 11784:1996/

Amd 2:2010 und 11785:1996/Cor 1:200811 entsprechen sowie einen Code für das Herkunftsland und den Hersteller des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der FAV12 über das Anbieten und Bereitstellen auf dem Markt von neuen Funkanlagen (Art. 6–20 FAV).

8 SR 784.102.1 9 SR 784.102.1 10 SR 916.401

11 Die Normen können kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden

bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. 12 SR 784.101.2

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IV 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2021 in Kraft.

2 Die Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben obis, p und pbis, 16 Absatz 3, 18 Absatz 6bis, 23 Absätze 4 und 5 sowie 24 Absatz 3 treten am 16. Juli 2021 in Kraft.

18. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang 1 (Art. 18 Abs. 1)

Konformitätskennzeichen

Ziff. 1.1 zweiter Satz

1.1 ... Die Buchstaben müssen in einer Ellipse angebracht werden; die Haupt-

achse der Ellipse ist horizontal. ...

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