AS 2020 789
Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
Änderung vom 20. Februar 2020
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) verordnet:
I Die Verordnung vom 8. Mai 19951 über die Zulassung zur Eidgenössischen Techni- schen Hochschule Lausanne wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin für akademische Ange- legenheiten» ersetzt durch «Vizepräsidentin oder Vizepräsident für Ausbildung».
Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und Abs. 3
1 Die Inhaberinnen und Inhaber eines Vorbildungsausweises der Sekundarstufe II
eines ausländischen Staates werden in den Sektionen der ETHL ohne Prüfung zum ersten Studiensemester zugelassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: b. Die Inhaberin oder der Inhaber muss die folgenden Voraussetzungen erfül- len:
1. Sie oder er hat bei den Abschlussprüfungen einen allgemeinen Noten-
durchschnitt von mindestens 80 Prozent der Höchstnote erreicht.
3 Die Schulleitung der ETHL bestimmt die Kriterien der Gleichwertigkeit für die
einzelnen Länder, insbesondere für diejenigen, die keine Ausweise ausstellen, die eine wissenschaftliche Ausrichtung gemäss Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 beschei- nigen, oder deren Abschlüsse keinen allgemeinen Notendurchschnitt gemäss Ab- satz 1 Buchstabe b Ziffer 1 vorsehen; sie veröffentlicht die Kriterien auf der Inter- netseite der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen2.
1 SR 414.110.422.3 2 www.swissuniversities.ch > Themen > Studium > Zulassung zu den universitären Hoch- schulen > Länder
2019-3981 789
Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne. V AS 2020
Art. 6 Abs. 1 und 2 1 Die oder der Bildungsbeauftragte legt die Prüfungsfächer der reduzierten Aufnah- meprüfung im Einzelfall fest. Sie oder er berücksichtigt dabei die Vorbildung, insbesondere in den Fächern der Gruppe 1 der Aufnahmeprüfung gemäss Artikel 8 Absatz 1, die Sprachkenntnisse des Kandidaten oder der Kandidatin sowie die besonderen Anforderungen der angestrebten Studienrichtung. Die reduzierte Auf- nahmeprüfung wird in französischer Sprache abgelegt.
2 Aufgehoben
Art. 8 Abs. 1 und 4
1 Die umfassende Aufnahmeprüfung ist in den folgenden zehn Fächern abzulegen:
Koeffizienten
a. Gruppe 1:
1. Mathematik I 10
2. Mathematik II 8
3. Physik 6
4. Informatik und wissenschaftliches Rechnen (IWR) 4
5. Chemie 3
b. Gruppe 2:
6. Biologie 1
7. Französisch 1
8. Deutsch, Italienisch, Englisch oder Spanisch (wahlweise) 1
9. Geschichte 1
10. Geografie 1
4 Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1bis, 2, 4 und 5 1bis Die Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelortitels einer universitären Hoch- schule der Schweiz werden zum entsprechenden Masterstudium an der ETHL zuge- lassen, gegebenenfalls über den Erwerb zusätzlicher Krediteinheiten gemäss Ab- satz 4.
2 Die Schule entscheidet über eine Zulassung zu einem anderen Masterstudium.
4 Die Schule kann von den Studierenden aus anderen Hochschulen verlangen, dass
sie eine Gleichwertigkeitsprüfung ablegen oder vor Beginn oder spätestens bis Ende des ersten Jahres des Masterstudiums zusätzliche Krediteinheiten erwerben. Zudem kann sie verlangen, dass ihr Bachelorstudium minimale Qualitätsanforderungen bezüglich der Studienpläne, der Studieninhalte oder der Mindestnote erfüllt, und gegebenenfalls ein Praktikum anordnen.
5 Aufgehoben
790
Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne. V AS 2020
Gliederungstitel vor Art. 14a
6. Abschnitt: Vorbereitungskurs für spezielle Mathematik
Art. 14a
1 Zum Vorbereitungskurs für spezielle Mathematik zugelassen werden die Inhabe-
rinnen und Inhaber eines schweizerischen Ausweises, der ihnen die prüfungsfreie Zulassung zum Bachelorstudium ermöglicht. Das in diesem Kurs erreichte Ergebnis hat lediglich indikativen Wert und ist ohne Folgen für das Recht, ein Bachelorstudi- um aufzunehmen. 2 Die Inhaber und Inhaberinnen eines Ausweises, der keine prüfungsfreie Zulassung zum Bachelorstudium ermöglicht, können aufgrund der vorgelegten Dokumente oder nach einem bestandenen Eignungstest zum Vorbereitungskurs für spezielle Mathematik zugelassen werden. Bestehen sie die Abschlussprüfung des Kurses, so werden sie für die Fächer der Gruppe 1 nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a von der Aufnahmeprüfung befreit; ein Nichtbestehen des Kurses gilt als nicht bestandene Aufnahmeprüfung.
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c, 2 Einleitungssatz und 3
1 Die oder der Bildungsbeauftragte entscheidet im Rahmen der Artikel 1–14a und
aufgrund der vorgelegten Dokumente insbesondere über: c. die Zulassung zum Vorbereitungskurs für spezielle Mathematik. 2 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für Ausbildung entscheidet im Rahmen der Artikel 1–14a und aufgrund der vorgelegten Dokumente insbesondere über:
3 Über die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines Ausweises, der die
prüfungsfreie Zulassung zum Bachelorstudium ermöglicht, und von ausländischen, nicht in der Schweiz wohnhaften Kandidatinnen und Kandidaten, die einen ausländi- schen Maturitätsausweis besitzen, entscheidet die oder der Bildungsbeauftragte zudem nach der jeweiligen Auslastung, die insbesondere durch die verfügbaren Lehrkräfte und Studienplätze bestimmt wird.
Art. 22 Abs. 1
1 Die Leistungen werden mit Noten von 1–6 bewertet; verlangt wird ein Mindest-
durchschnitt von 4. Es sind Viertelnoten zulässig. Die Note 0 wird nur erteilt, falls die oder der Studierende ohne ausreichende Begründung nicht zur Prüfung erschie- nen ist oder zur Prüfung erschienen ist, aber ein leeres Blatt abgegeben hat.
Art. 25 Aufgehoben
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Mai 2006 Aufgehoben
791
Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne. V AS 2020
II Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
20. Februar 2020 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne: Der Präsident: Martin Vetterli Die Leiterin des Rechtsdienstes: Françoise Chardonnens
792