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Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG

Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV)

vom 13. Dezember 2019

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 und 32 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 20161 (GesBG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die berufsspezifischen Kompetenzen, über die die Absolventinnen und Ab- solventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a GesBG verfügen müssen; b. die periodische Überprüfung der berufsspezifischen Kompetenzen im Hin- blick auf eine Anpassung an die Entwicklungen in den Gesundheitsberufen nach GesBG (Gesundheitsberufe); c. den Erlass von Akkreditierungsstandards zur Konkretisierung von Artikel 7 Buchstabe c GesBG.

Art. 2 Bachelorstudiengang in Pflege Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Pflege müssen fähig sein: a. die Verantwortung für den Pflegeprozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen, mit deren Angehörigen zusammenzu- arbeiten und den gesamten Pflegeprozess zu koordinieren; b. klinische Untersuchungen sowie Anamnesen durchzuführen und gestützt darauf den Pflegebedarf zu erheben und Pflegediagnosen zu stellen;

SR 811.212 1 SR 811.21

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c. mit den zu behandelnden Personen und ihren Angehörigen die Pflegeziele festzulegen und die pflegerischen Interventionen zu planen und durchzufüh- ren; d. die pflegerischen Interventionen auf die aktuellen wissenschaftlichen Er- kenntnisse im Fachgebiet abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen; e. bei Übergängen zwischen verschiedenen Versorgungsangeboten die Versor- gungskontinuität zu gewährleisten; f. die zu behandelnden Personen sowie ihre Angehörigen darin zu unterstüt- zen, Funktionseinschränkungen, Behinderungen und Krankheiten vorzubeu- gen, diese zu überwinden oder damit umzugehen; g. Komplikationen vorzubeugen, sie rechtzeitig zu erkennen und bei ihrem Auftreten geeignete Massnahmen einzuleiten sowie in Notfallsituationen lebenserhaltende Massnahmen zu ergreifen; h. mit zu behandelnden Personen in präventiven, therapeutischen, rehabilitati- ven oder palliativen Situationen und ihren Angehörigen eine personen- zentrierte und fürsorgliche Beziehung gemäss pflegeethischen Prinzipien aufzubauen, die den Pflegeprozess wirksam unterstützt; i. fachlich die Verantwortung für den Pflegeprozess gegenüber Angehörigen der eigenen Berufsgruppe mit anderen Qualifikationen zu übernehmen; j. Forschungsbedarf im Bereich der Pflegepraxis zu erkennen, sich an der Be- antwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klini- schen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Pfle- gepraxis zu fördern; k. das notwendige pflegerische Wissen zu behandelnden Personen sowie An- gehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben, sie bei der Umsetzung anzuleiten und in interprofessionellen Teams die pflegespezifi- sche Sichtweise einzubringen.

Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein: a. fachlich die Verantwortung für den physiotherapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen und die physio- therapeutische Versorgung zu koordinieren; b. mittels Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanaly- sen durchzuführen und daraus die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten; c. die physiotherapeutischen Ziele gemeinsam mit den zu behandelnden Perso- nen und unter Berücksichtigung von deren Ressourcen festzulegen;

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d. physiotherapeutische Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung und therapeutischen Trai- ningselementen; e. zu behandelnde Personen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zu unterstützen, auch unter Einbezug neuer Technologien; f. die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu über- prüfen; g. mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation sowie mittels Be- ratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen; h. Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klini- schen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Phy- siotherapiepraxis zu fördern; i. das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat zu behandelnden Personen sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionel- len Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzubringen.

Art. 4 Bachelorstudiengang in Ergotherapie Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Ergotherapie müs- sen fähig sein: a. in der Arbeit mit den zu behandelnden Personen sowie deren Angehörigen fachlich die Verantwortung für den ergotherapeutischen Prozess zu über- nehmen und diesen zu koordinieren; b. die für den ergotherapeutischen Prozess individuell und situativ angemesse- nen Befunderhebungs- und Interventionsmethoden gestützt auf aktuelle wis- senschaftliche Erkenntnisse auszuwählen und anzuwenden; c. die Betätigungen der zu behandelnden Personen im sozialen, kulturellen, räumlichen, zeitlichen und institutionellen Kontext zu analysieren sowie ent- sprechende ergotherapeutische Massnahmen zu ergreifen; d. die vorhandenen Ressourcen zu erfassen und zu nutzen, Hilfsmittel auszu- wählen und anzupassen, das Umfeld zu gestalten und damit die Autonomie der zu behandelnden Personen zu fördern; e. nach für die Ergotherapie gültigen Qualitätsstandards zu handeln und die Wirksamkeit ihrer Interventionen zu überprüfen; f. mit den zu behandelnden Personen eine angemessene therapeutische Bezie- hung aufzubauen und so zu kommunizieren, dass sie an der Entscheidungs- findung teilhaben können;

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g. in interprofessionellen Teams die ergotherapeutische Sichtweise einzubrin- gen und sich für die betätigungsrelevanten Bedürfnisse der zu behandelnden Personen einzusetzen; h. Forschungsbedarf im Bereich der Ergotherapie zu erkennen, sich an der Be- antwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klini- schen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der ergo- therapeutischen Praxis zu fördern; i. das notwendige ergotherapeutische Wissen zu behandelnden Personen, deren Umfeld sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und sie bei der Umsetzung zu unterstützen.

Art. 5 Bachelorstudiengang in Hebamme Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudienganges in Hebamme müssen fähig sein: a. in ihrem Fachgebiet die Verantwortung für die Betreuung, Beratung und Überwachung von Frau, Kind und Familie während Schwangerschaft, Ge- burt, Wochenbett und Stillzeit bis zum Ende des ersten Lebensjahrs des Kindes zu übernehmen und zu koordinieren; b. den präkonzeptionellen Gesundheitszustand der Frau und den perinatalen Gesundheitszustand von Frau und Kind zu erheben, in ihrem Fachbereich Diagnosen zu stellen und die spezifischen Interventionen mit der Frau und ihrer Familie zu definieren, umzusetzen und zu evaluieren; c. einen physiologischen geburtshilflichen Verlauf zu leiten, die erforderlichen Interventionen gestützt auf aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im Fach- gebiet zu ergreifen und diese zu überwachen; d. Abweichungen vom physiologischen geburtshilflichen Verlauf zu erfassen, eine Risikoerhebung durchzuführen, gesundheitserhaltende Massnahmen zu verordnen und bei Bedarf andere Fachpersonen beizuziehen; e. bei Frau und Kind einen pathologischen geburtshilflichen Verlauf, vorbeste- hende Krankheiten sowie psychosoziale Risiken zu erfassen und in interpro- fessioneller Zusammenarbeit die nötigen Massnahmen zu ergreifen; f. Notfallsituationen zu erfassen, Prioritäten zu setzen und die nötigen Mass- nahmen für Frau und Kind zu ergreifen und falls notwendig dafür zu sorgen, dass diese Massnahmen im interprofessionellen Team weitergeführt werden; g. eine bedarfsgerechte perinatale Betreuung in Institutionen oder zuhause zu gewährleisten; h. die Wirksamkeit ihrer Interventionen anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen; i. durch personenzentrierte Kommunikation die Bedürfnisse der betroffenen Personen zu erfassen, diese fachlich zu beraten und sich dafür einzusetzen, dass sie sich an der Entscheidungsfindung beteiligen können;

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j. Forschungsbedarf im Bereich der Hebammengeburtshilfe zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in die Hebammenpraxis zu fördern; k. hebammenspezifisches Wissen Frauen, Familien sowie Angehörigen der ei- genen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die hebammenspezifische Sichtweise einzubringen.

Art. 6 Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudienganges in Ernährung und Diätetik müssen fähig sein: a. fachlich die Verantwortung für den ernährungsberaterischen und -therapeu- tischen Prozess von zu behandelnden Personen zu übernehmen, mit deren Angehörigen zusammenzuarbeiten und den gesamten Prozess zu koordinie- ren; b. Einzelpersonen, bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Betriebe zu beraten und sie zu befähigen, eine bedarfsdeckende und gesundheitsfördernde oder therapeutisch angezeigte Ernährung umzusetzen; c. basierend auf der Anamnese und der klinischen Untersuchung Ernährungs- diagnosen zu stellen; d. die nötigen Interventionen unter Berücksichtigung von physiologischen, pathophysiologischen, psychologischen, sozialen Faktoren sowie des Ein- flusses von Lebensmitteln und Ernährungsgewohnheiten auf die Gesundheit zu bestimmen; e. auf die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse abgestützte Massnahmen zu veranlassen und Einzelpersonen oder bestimmte Bevölkerungsgruppen anzuleiten, ihr Ernährungsverhalten den persönlichen Bedürfnissen und den therapeutischen Erfordernissen anzupassen; f. die Wirksamkeit ihrer Massnahmen anhand von ernährungsspezifischen Qualitätsstandards zu überprüfen; g. die zielgruppengerechte Vermittlung von Ernährungsinformationen durch adäquate Kommunikation sicherzustellen und Einzelpersonen oder bestimm- te Bevölkerungsgruppen dabei anzuleiten, gesundheitlich vorteilhafte Le- bensmittel auszuwählen; h. zu behandelnden Personen in präventiven, therapeutischen, rehabilitativen oder palliativen Situationen eine personenzentrierte Beziehung gemäss ethi- schen Prinzipien aufzubauen, die den ernährungsberaterischen und -therapeutischen Prozess wirksam unterstützt; i. Forschungsbedarf im Bereich der Ernährung und Diätetik zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der ernährungsberaterischen und -therapeutischen Praxis zu fördern;

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j. ernährungsspezifisches Wissen Angehörigen der eigenen und anderer Be- rufsgruppen weiterzugeben, sie bei der Umsetzung im Alltag anzuleiten und in interprofessionellen Teams die ernährungsspezifische Sichtweise einzu- bringen.

Art. 7 Bachelorstudiengang in Optometrie Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Optometrie müssen fähig sein: a. fachlich die Verantwortung für die optometrische Behandlung zu überneh- men und die optometrische Versorgung zu koordinieren; b. zu behandelnde Personen mit Beschwerden, objektiven Symptomen oder spezifischen Bedürfnissen im Bereich des visuellen Systems als Erstan- sprechpartnerin und Erstansprechpartner zu beraten und gegebenenfalls zu versorgen; c. Informationen über den visuellen oder okulären Status der zu behandelnden Person zu erheben, zu interpretieren und ausserhalb der physiologischen Norm stehende Befunde zu erkennen; d. die Zusammenhänge von systemischen Erkrankungen mit der Augenge- sundheit zu verstehen und Veränderungen am Sehorgan als Hinweise auf solche zu erkennen; e. für die Bestimmung des visuellen Status die geeignete Technik und Metho- dik zu nutzen, gegebenenfalls unter Anwendung topischer diagnostischer Ophthalmika; f. geeignete Massnahmen wie Untersuchungen, Sehhilfen und andere Hilfsmit- tel, Therapien oder eine Überweisung an die entsprechende Spezialistin oder den entsprechenden Spezialisten zu empfehlen oder zu verordnen; g. Erwartungen, Ängste und Vorstellungen der zu behandelnden Personen zu erfassen und sie so zu beraten, dass diese die Massnahmen zur Erhaltung der Augengesundheit oder die Verwendung von Sehhilfen im Alltag umsetzen können; h. die Wirksamkeit ihrer Massnahmen nach den für die Optometrie gültigen Qualitätsstandards zu überprüfen; i. bei der Implementierung und Evaluation von Qualitätsstandards der Opto- metrie, die sich auf die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Fach- gebiet stützen, mitzuarbeiten und entsprechend zu handeln; j. optometriespezifisches Wissen Angehörigen der eigenen und anderer Be- rufsgruppen weiterzugeben.

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Art. 8 Masterstudiengang in Osteopathie Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiengangs in Osteopathie müssen fähig sein: a. fachlich die Verantwortung für den osteopathischen Prozess zu übernehmen und ein Behandlungsprotokoll zu erstellen, das die verschiedenen biopsy- chosozialen Aspekte berücksichtigt; b. als Erstversorgerinnen und Erstversorger Anamnesen und klinische Untersu- chungen durchzuführen und darauf basierend zu entscheiden, ob eine osteo- pathische Diagnosestellung und Behandlung angezeigt ist oder ob die zu be- handelnde Person an eine andere Fachperson verwiesen werden muss; c. die Funktionsfähigkeiten des Organismus zu analysieren, eine osteopathi- sche Diagnose zu stellen und den Therapieansatz zu definieren, der die strukturelle und funktionale Integrität der zu behandelnden Person stärkt oder verbessert, und die Therapie umzusetzen; d. den osteopathischen Prozess mittels angemessener Information über die ver- schiedenen osteopathischen Manipulationen und deren Anwendungsbereich zu erläutern; e. mittels klarer und angepasster Kommunikation ein partnerschaftliches Ver- trauensverhältnis mit der zu behandelnden Person aufzubauen, um den oste- opathischen Prozess wirksam zu unterstützen; f. die Wirksamkeit ihrer Massnahmen nach den für die Osteopathie gültigen Qualitätsstandards zu überprüfen; g. Forschungsbedarf im Bereich der Osteopathie zu erkennen, sich an der Be- antwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klini- schen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in die oste- opathische Praxis zu fördern; h. osteopathisches Wissen anderen Berufsgruppen weiterzugeben und in inter- professionellen Teams die osteopathiespezifische Sichtweise einzubringen; i. ausgehend von den auf der Grundlage der gesellschaftlichen Entwicklung hervorgehenden Bedürfnissen und den Daten der Forschung zur Weiterent- wicklung des Berufs der Osteopathin oder des Osteopathen beizutragen.

Art. 9 Periodische Überprüfung der berufsspezifischen Kompetenzen

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) überprüft periodisch, ob die berufsspezifi-

schen Kompetenzen an die Entwicklung in den Gesundheitsberufen angepasst wer- den müssen. 2 Es bezieht das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), die betroffenen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20112

2 SR 414.20

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sowie die betroffenen Organisationen der Arbeitswelt in die inhaltliche Überprüfung ein. 3 Die Überprüfung erfolgt mindestens alle zehn Jahre ab Inkrafttreten dieser Verord- nung. Sie kann durch das BAG oder die Stellen nach Absatz 2 früher initiiert wer- den, wenn die Entwicklungen der Gesundheitsversorgung oder der Berufsprofile der Gesundheitsberufe nach GesBG eine Anpassung der berufsspezifischen Kompeten- zen erfordern. 4 Der Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung wird dem Bundesrat unterbreitet.

Art. 10 Akkreditierungsstandards

1 Das Eidgenössische Departement des Inneren kann Akkreditierungsstandards

erlassen. Diese konkretisieren namentlich die in den Artikeln 2–8 aufgeführten Kompetenzen.

2 Es bezieht vorgängig den Hochschulrat, den Schweizerischen Akkreditierungsrat,

die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung und das SBFI ein.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

13. Dezember 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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