AS 2020 957
Obligationenrecht
Obligationenrecht (Handelsregisterrecht)
Änderung vom 17. März 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. April 20151, beschliesst:
I
1. Der dreissigste Titel des Obligationenrechts2 wird wie folgt geändert:
Dreissigster Titel: Das Handelsregister
Art. 927 A. Begriff und 1 Das Handelsregister ist ein Verbund staatlich geführter Datenban- Zweck ken. Es bezweckt namentlich die Erfassung und die Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen über Rechtseinheiten und dient der Rechtssicherheit sowie dem Schutz Dritter.
10. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen;
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14. Zweigniederlassungen.
Art. 928 B. Organisation 1 Die Führung der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Es I. Handelsregis- steht ihnen frei, das Handelsregister kantonsübergreifend zu führen. terbehörden
2 Der Bund übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.
Art. 928a II. Zusammen- 1 Die Handelsregisterbehörden arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeit zwischen den Behörden zusammen. Sie erteilen einander diejenigen Auskünfte und über- mitteln einander diejenigen Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2 Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, teilen Gerichte und Ver-
waltungsbehörden des Bundes und der Kantone den Handelsregister- ämtern Tatsachen mit, die eine Pflicht zur Eintragung, Änderung oder Löschung im Handelsregister begründen.
3 Auskünfte und Mitteilungen erfolgen gebührenfrei.
Art. 928b C. Zentrale 1 Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes betreibt die zentralen Daten- Datenbanken banken über die Rechtseinheiten und die Personen, die in den kanto- nalen Registern eingetragen sind. Die zentralen Datenbanken dienen der Verknüpfung der Daten, der Unterscheidung und dem Auffinden der eingetragenen Rechtseinheiten und Personen.
2 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Rechtseinheiten
obliegt der Oberaufsichtsbehörde des Bundes. Diese macht die öffent- lichen Daten der Rechtseinheiten für Einzelabfragen im Internet ge- bührenfrei zugänglich.
3 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Personen obliegt den
Handelsregisterämtern.
4 Der Bund ist für die Sicherheit der Informationssysteme und die
Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung verantwortlich.
Art. 928c D. AHV- 1 Die Handelsregisterbehörden verwenden zur Identifizierung von Versicherten- nummer und natürlichen Personen systematisch die AHV-Versichertennummer. Personen- nummer
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2 Sie geben die AHV-Versichertennummer nur anderen Stellen und
Institutionen bekannt, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga- ben im Zusammenhang mit dem Handelsregister benötigen und zur systematischen Verwendung dieser Nummer berechtigt sind.
3 Den in der zentralen Datenbank Personen erfassten natürlichen
Personen wird zusätzlich eine nichtsprechende Personennummer zugeteilt.
Art. 929 E. Eintragung, 1 Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Änderung und Löschung Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwi- I. Grundsätze derlaufen.
2 Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung. Die
einzutragenden Tatsachen sind zu belegen.
3 Eintragungen können auch aufgrund eines Urteils oder einer Ver-
fügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen.
Art. 930 II. Unterneh- Die im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten erhalten eine mens-Identifi- kationsnummer Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom
18. Juni 20103 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.
Art. 931 III. Eintragungs- 1 Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das im letzten pflicht und freiwillige Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken Eintragung erzielt hat, muss ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung ins
1. Einzelunter-
nehmen und Handelsregister eintragen lassen. Von dieser Pflicht ausgenommen Zweignieder- sind die Angehörigen der freien Berufe sowie die Landwirte, falls sie lassungen kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.
2 Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutra-
gen, an dem sie sich befinden.
3 Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen, die nicht zur Eintra-
gung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.
Art. 932
2. Institute des 1 Institute
des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister öffentlichen Rechts eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kan-
3 SR 431.03
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tons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben.
2 Institute des öffentlichen Rechts, die nicht zur Eintragung verpflich-
tet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.
Art. 933 IV. Änderung 1 Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede von Tatsachen Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.
2 Eine ausgeschiedene Person hat das Recht, die Löschung ihres Ein-
trags anzumelden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
Art. 934 V. Löschung von 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat Amtes wegen
1. Bei Rechts-
sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregister- einheiten ohne amt sie aus dem Handelsregister. Geschäftstätig- keit und ohne 2 Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse Aktiven an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Auf- forderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch dreima- lige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.
3 Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung
des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Ange- legenheit dem Gericht zum Entscheid.
Art. 934a
2. Bei fehlendem 1 Hat ein Einzelunternehmen kein Rechtsdomizil mehr, so wird es
Rechtsdomizil von Einzel- vom Handelsregisteramt nach dreimaliger ergebnisloser Aufforderung unternehmen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus dem Handelsregister ge- Zweignieder- lassungen löscht.
2 Hat eine Zweigniederlassung mit Hauptniederlassung in der Schweiz
kein Rechtsdomizil mehr, so wird die Zweigniederlassung vom Han- delsregisteramt nach ergebnisloser Aufforderung der Hauptniederlas- sung aus dem Handelsregister gelöscht.
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Art. 935 VI. Wiederein- 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann dem Ge- tragung richt beantragen, eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handels- register eintragen zu lassen.
1. nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit
nicht alle Aktiven verwertet oder verteilt worden sind;
2. die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als
Partei teilnimmt;
3. die Wiedereintragung für die Bereinigung eines öffentlichen
Registers erforderlich ist; oder
4. im Fall eines Konkurses die Wiedereintragung der gelöschten
Rechtseinheit für den Schluss des Konkursverfahrens erforder- lich ist.
3 Bestehen Mängel in der Organisation der Rechtseinheit, so ergreift
das Gericht zusammen mit der Anordnung der Wiedereintragung die erforderlichen Massnahmen.
Art. 936 F. Öffentlichkeit 1 Das Handelsregister ist öffentlich. Die Öffentlichkeit umfasst die und Wirksamkeit I. Öffentlichkeit Einträge, die Anmeldungen und die Belege. Die AHV-Versicherten- und Veröffent- nummer ist nicht öffentlich. lichung im Internet 2 Die Einträge, Statuten und Stiftungsurkunden werden im Internet gebührenfrei zugänglich gemacht. Weitere Belege sowie Anmel- dungen sind beim jeweiligen Handelsregisteramt einsehbar oder können von diesem auf Anfrage über das Internet zugänglich gemacht werden.
3 In den im Internet zugänglich gemachten Einträgen des Handels-
registers ist eine Suche nach bestimmten Kriterien zu ermöglichen.
4 Änderungen im Handelsregister müssen chronologisch nachvoll-
ziehbar bleiben.
Art. 936a II. Veröffentli- 1 Die Einträge ins Handelsregister werden im Schweizerischen Han- chung im Schweizerischen delsamtsblatt elektronisch veröffentlicht. Sie werden mit der Veröf- Handelsamtsblatt und Beginn der fentlichung wirksam. Wirksamkeit
2 Ebenso erfolgen alle gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen
elektronisch im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
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Art. 936b III. Wirkungen 1 Wurde eine Tatsache ins Handelsregister eingetragen, so kann nie- mand einwenden, er habe sie nicht gekannt.
2 Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht ins
Handelsregister eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegen- gehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war.
3 Wer sich gutgläubig auf eine eingetragene Tatsache verlassen hat,
obwohl sie unrichtig war, ist in seinem guten Glauben zu schützen, wenn dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Art. 937 G. Pflichten Die Handelsregisterbehörden prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzun- I. Prüfungs- gen für eine Eintragung ins Handelsregister erfüllt sind, insbesondere pflicht ob die Anmeldung und die Belege keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den rechtlich vorgeschriebenen Inhalt aufweisen.
Art. 938 II. Aufforderung 1 Das Handelsregisteramt fordert die Beteiligten zur Erfüllung der und Eintragung von Amtes Eintragungspflicht auf und setzt ihnen dazu eine Frist. wegen
2 Kommen die Beteiligten der Aufforderung innerhalb der gesetzten
Frist nicht nach, so nimmt es die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vor.
Art. 939 III. Mängel in 1 Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwin- der Organisation gend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister ein- getragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Zweigniederlassungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechts- einheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist.
2 Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es
die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen.
3 Bei Stiftungen und Rechtseinheiten, die gemäss Kollektivanlagen-
gesetz vom 23. Juni 20064 der Aufsicht unterstellt sind, wird die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde überwiesen.
Art. 940 H. Ordnungs- Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung die- bussen ses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen,
4 SR 951.31
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und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Fran- ken bestraft werden.
Art. 941 I. Gebühren 1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezah- len.
2 Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen,
insbesondere:
4. die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von
Gebühren;
6. den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kan-
tone.
3 Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip
und das Kostendeckungsprinzip.
Art. 942 J. Rechtsschutz 1 Verfügungen der Handelsregisterämter können innert 30 Tagen nach deren Eröffnung angefochten werden.
2 Jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwer-
deinstanz.
3 Die kantonalen Gerichte teilen ihre Entscheide unverzüglich dem
Handelsregisteramt mit und eröffnen sie der Oberaufsichtsbehörde des Bundes.
Art. 943 K. Verordnung Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
2. die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wie-
dereintragung;
5. die Öffentlichkeit und Wirksamkeit;
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6. die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und
dessen Veröffentlichung;
8. die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der
Personennummer;
9. die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über
die Personen;
2. Folgende Bestimmungen des Obligationenrechts5 werden wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 545 Absatz 1 Ziffer 7, 565 Absatz 2, 574 Absatz 3, 577 Randtitel und Text, 579 Absatz 2, 580 Absatz 2, 583 Absatz 2, 585 Absatz 3, 601 Absatz 2, 643 Absatz 3, 685b Absatz 5, 697a Absatz 2, 697b Absatz 1, 697c, 697d Absatz 2, 697e Absätze 1 und 2, 697g Absatz 1, 699 Absatz 4, 706 Absatz 1, 706a Absatz 2, 716a Absatz 1 Ziffer 7, 725 Absatz 2, 725a Absätze 1 und 2, 731b Absätze 1−3, 736 Ziffer 4, 740 Absatz 4, 741 Absatz 2, 743 Absatz 2, 759 Absätze 2 und 3, 846 Absatz 3, 857 Absatz 3, 881 Absatz 3, 890 Absatz 2, 891 Absatz 1, 903 Absätze 2, 4 und 5, 904 Absatz 3, 918 Absatz 2 und 924 Absatz 2 wird das Wort «Richter» durch «Gericht» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 581a D. Mängel in der Bei Mängeln in der vorgeschriebenen Organisation der Kollektiv- Organisation der Gesellschaft gesellschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4
2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und
stellen fest:
4. dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und be-
absichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genann- ten.
Art. 641 Aufgehoben
5 SR 220
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Art. 652g Abs. 1 Ziff. 4
1 Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die
Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest:
4. dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beab-
sichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder be- sonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.
Art. 731b Abs. 1 Einleitungssatz und 4
1 Verfügt die Gesellschaft nicht über alle vorgeschriebenen Organe, ist
eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder hat sie kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Das Gericht kann insbesondere:
4 Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den
Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschul- dung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.
Art. 777 Abs. 2 Ziff. 5
2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile
und stellen fest, dass:
5. keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsich-
tigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder be- sonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.
Art. 778a Aufgehoben
Art. 781 Abs. 3
3 Die Zeichnung und die Einlagen richten sich nach den Vorschriften
über die Gründung. Der Hinweis auf statutarische Rechte und Pflich- ten ist nicht erforderlich, wenn der Zeichner bereits Gesellschafter ist. Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vorschriften über die Erhö- hung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar. Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen.
Art. 785 Abs. 2
2 In den Abtretungsvertrag müssen dieselben Hinweise auf statuta-
rische Rechte und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile, ausser wenn der Erwerber bereits Gesellschafter ist.
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Art. 828 Abs. 1
1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbin-
dung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Han- delsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Siche- rung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.
Art. 834 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Die Gründer haben zu bestätigen, dass keine anderen Sachein-
lagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Ver- rechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.
Art. 836 Aufgehoben
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. März 2017
Art. 1 A. Allgemeine 1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches 6 gelten für Regeln die Änderung vom 17. März 2017, soweit die folgenden Bestimmun- gen nichts anderes vorsehen.
2 Das neue Recht wird mit seinem Inkrafttreten auf bestehende
Rechtseinheiten anwendbar.
Art. 2 B. Eintragungs- Institute des öffentlichen Rechts, die vor Inkrafttreten des neuen pflicht von Instituten des Rechts errichtet wurden und die eine überwiegend privatwirtschaft- öffentlichen Rechts liche Erwerbstätigkeit ausüben, müssen sich innert zwei Jahren ins Handelsregister eintragen lassen.
6 SR 210
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IV
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 17. März 2017 Nationalrat, 17. März 2017 Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Präsident: Jürg Stahl Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Juli 2017 unbenützt abgelaufen.7
2 Es wie folgt in Kraft gesetzt:
a. die Artikel 928b und 928c des Obligationenrechts (Ziff. I) am 1. April 2020; b. die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 2021.
6. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
7 BBl 2017 2433
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Zivilgesetzbuch8
Art. 69c Abs. 1
1 Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen Organe oder verfügt er
über kein Rechtsdomizil an seinem Sitz mehr, so kann ein Mitglied oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Mass- nahmen zu ergreifen.
Art. 83d Abs. 1 Einleitungssatz
1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung
eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:
2. Zivilprozessordnung9
Art. 40 Sachüberschrift und Abs. 2 Gesellschaftsrecht und Handelsregister 2 Für die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister ist das Gericht am letzten eingetragenen Sitz der gelöschten Rechtseinheit zwingend zuständig.
Art. 107 Abs. 1bis 1bis DasGericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.
8 SR 210 9 SR 272
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Art. 250 Bst. c Einleitungssatz und Ziff. 14 Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten: c. Gesellschaftsrecht und Handelsregister:
14. Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister
(Art. 935 OR);
969
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