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AS 2021 106

Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens

SR 0.232.121.42; AS 2006 1375

Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands am 25. September 2020 In Kraft getreten am 1. Februar 2021

Übersetzung

Liste der Änderungen Regel 3 Regel 7 Regel 21

Änderungen

Regel 3 Vertretung vor dem Internationalen Büro [...] 2) [Bestellung des Vertreters] a) Die Bestellung eines Vertreters kann in der internationalen Anmeldung erfol- gen. Die Angabe des Namens des Vertreters in der internationalen Anmeldung zum Zeitpunkt der Einreichung gilt als Bestellung dieses Vertreters durch den Anmelder. b) Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer gesonderten Mitteilung er- folgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Anmeldungen oder internationale Eintragungen desselben Anmelders oder Inhabers bezie- hen kann. Diese Mitteilung ist vom Anmelder oder Inhaber zu unterzeichnen. c) Die Mitteilung bezüglich der Bestellung eines Vertreters muss den Namen und die Anschrift, die nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften anzugeben sind, sowie die E-Mail-Adresse des Vertreters enthalten. Ist nach Auffassung

2021-0140 AS 2021 106

Fassung von 1999 und 1960 des Haager Abk. AS 2021 106

des Internationalen Büros die Bestellung eines Vertreters nicht vorschrifts- mässig, so benachrichtigt es den Anmelder oder Inhaber und den angeblichen Vertreter entsprechend. 3) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung] a) Stellt das Internationale Büro fest, dass die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, dass der Anmel- der oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Vertreters in das internationale Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdens der Bestellung das Datum, an dem das Internationale Büro die internationale Anmeldung oder die gesonderte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat. [...]

Regel 7 Erfordernisse bezüglich der internationalen Anmeldung [...] 3) [Zwingend vorgeschriebener Inhalt der internationalen Anmeldung] Die interna- tionale Anmeldung muss folgendes enthalten oder angeben: i) den Namen des Anmelders, der nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften anzugeben ist; ii) die Anschrift, die nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften anzugeben ist, sowie die E-Mail-Adresse des Anmelders; [...] 5) [Fakultativer Inhalt einer internationalen Anmeldung] [...] b) Hat der Anmelder einen Vertreter bestellt, so sind in der internationalen An- meldung Name und Anschrift entsprechend den Verwaltungsvorschriften so- wie die E-Mail-Adresse des Vertreters anzugeben. [...]

Regel 21 Eintragung einer Änderung [...] 2) [Inhalt des Antrags] Neben der beantragten Änderung muss das Gesuch um Ein- tragung einer Änderung folgendes enthalten oder angeben: i) die Nummer der betreffenden internationalen Eintragung; ii) den Namen des Inhabers, es sei denn, die Änderung bezieht sich auf den Na- men oder die Anschrift des Vertreters;

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iii) im Falle einer Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung den Na- men und die Anschrift entsprechend den Verwaltungsvorschriften sowie die E-Mail-Adresse des neuen Inhabers der internationalen Eintragung; [...]

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