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AS 2021 118

Beschluss Nr. 2/2018 des Gemischten Ausschusses EU-CTC zur Änderung dieses Übereinkommens

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren Beschluss Nr. 2/2018 des Gemischten Ausschusses EU-CTC zur Änderung dieses Übereinkommens

Angenommen am 4. Dezember 2018 In Kraft getreten am 1. Januar 2021

Der gemischte Ausschuss EU/CTC, gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871 über ein gemeinsames Versand- verfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden das «Übereinkommen») wird der durch dieses Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden der «Gemischte Ausschuss») ermächtigt, Änderungen der Anlagen des Übereinkommens zu beschliessen. (2) Das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland (im Folgenden «Ver- einigtes Königreich») hat den Wunsch geäussert, dem Übereinkommen als eigene Vertragspartei beizutreten, und wurde dazu durch den Rat in seiner Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens gemäss dem Übereinkommen eingeladen. (3) Dementsprechend sollten die Formulare für die Sicherheitsleistung, die als Mus- ter in einigen Anhängen der Anlage II des Übereinkommens enthalten sind, geändert werden, damit das Vereinigte Königreich darin nicht mehr als Mitgliedstaat der Union, sondern als Land des gemeinsamen Versandverfahrens genannt wird. (4) Damit die Formulare für die Sicherheitsleistung, die gemäss den Kriterien ge- druckt werden, die vor dem Tag gelten, an dem der Beitritt des Vereinigten König- reichs zu dem Übereinkommen als eigene Vertragspartei wirksam wird, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem die Formulare mit bestimmten An- passungen weiterverwendet werden können. (5) Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte vorbehaltlich des Beitritts des Verei- nigten Königreichs zu dem Übereinkommen als separate Vertragspartei erfolgen und an das Datum gekoppelt sein, an dem der Beitritt des Vereinigten Königreichs zu dem Übereinkommen als eigene Vertragspartei wirksam wird.

1 SR 0.631.242.04

2021-0508 AS 2021 118

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(6) Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden, hat folgenden Beschluss erlassen:

Art. 1 Anlage III zu dem Übereinkommen wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses ge- ändert.

Art. 2 Die Formulare für die Sicherheitsleistung in den Anhängen C1 bis C6 der Anlage III zu dem Übereinkommen dürfen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Beschlus- ses geltenden Fassung vorbehaltlich der erforderlichen geografischen Anpassungen nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses ein Jahr lang weiterverwendet werden.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt vorbehaltlich des Beitritts des Vereinigten Königreichs zu dem Übereinkommen als eigene Vertragspartei an dem Tag in Kraft, an dem der Beitritt des Vereinigten Königreichs zu dem Übereinkommen als separate Vertragspartei wirksam wird.

Brüssel, den 4. Dezember 2018

Für den Gemischten Ausschuss Der Präsident: Philip Kermode

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Anhang

1. Anhang C1 erhält folgende Fassung:

Anhang C1

Verpflichtungserklärung des Bürgen – Einzelsicherheit

I. Verpflichtungserklärung des Bürgen 1. Der/Die Unterzeichnete (1)...................................................................................... mit Wohnsitz (Sitz) in (2) ............................................................................................. leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung ............................................... bis zu einem Höchstbetrag von ..................................................................................... selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Franzö- sischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Re- publik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Re- publik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden), sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedo- nien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, der Republik Türkei, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland (3), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (4) für alle Beträge, die der Bürge (5): ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (6) für die nachstehend be- zeichneten Waren schuldet oder schulden wird, die folgendem Zollvorgang (7) unter- liegen: ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... Warenbeschreibung: ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... ......................................................................................................................................

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2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, so- fern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der End- verwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwen- dung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäss beendet oder bei ande- ren Zollvorgängen als besonderen Verfahren oder vorübergehender Verwahrung der Status der Waren geregelt wurde. Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Aufforde- rung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zoll-

stelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Begleichung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Ver- pflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwer- dens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zah- lung später gefordert wird. 4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldo- mizil (8) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige An- schrift

Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmass- nahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind. Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldo- mizile an. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern. (Ort) ................................................... , den................................................................... (Unterschrift) (9) ..........................................................................................................

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II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung Zollstelle der Sicherheitsleistung .................................................................................. ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am ……………. für das Zollverfah- ren mit der Zollanmeldung/Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Nr. …………… vom …………… (10)

...................................................................................................................................... (Stempel und Unterschrift)

(1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. (2) Vollständige Anschrift. (3) Die Namen der Staaten, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet wer- den darf, sind zu streichen. (4) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gel- ten nur für Unionsversandverfahren. (5) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen. (6) Gilt für die Abgaben im Zusammenhang mit Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unions- versandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird o- der in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann. (7) Anzugeben ist einer der folgenden Zollvorgänge: a) vorübergehende Verwahrung, b) Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren, c) Zolllagerverfahren, d) vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Ein- fuhrabgaben, e) aktive Veredelung, f) Endverwendung, g) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmel- dung ohne Zahlungsaufschub, h) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmel- dung mit Zahlungsaufschub, i) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit vereinfachter Zollan- meldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), j) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013,

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k) vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhr- abgaben, l) anderer Zollvorgang – bitte Art des Vorgangs angeben. (8) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtig- ten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Aner- kenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet. (9) Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von ...», wobei der Betrag in Wor- ten anzugeben ist. (10) Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Waren in das Verfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden.

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2. Anhang C2 erhält folgende Fassung:

Anhang C2

Verpflichtungserklärung des Bürgen — Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln

I. Verpflichtungserklärung des Bürgen 1. Der/Die Unterzeichnete (1)...................................................................................... mit Wohnsitz (Sitz) in (2) ............................................................................................. leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung ............................................... selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Franzö- sischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Re- publik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Re- publik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden), sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedo- nien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, der Republik Türkei, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (3) für alle Be- träge, die der Inhaber des Verfahrens den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr der in das Unionsver- sandverfahren oder gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren schuldet o- der schulden wird, wobei sich der/die Unterzeichnete zur Ausstellung von Einzelsi- cherheitstiteln bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 EUR je Sicherheitstitel ver- pflichtet hat. 2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Nummer 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchst- betrag von 10 000 EUR je Einzelsicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den zuständigen Be- hörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäss erledigt wurde. Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Aufforde- rung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

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3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zoll-

stelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Begleichung der Schuld, die im Verlauf des Unionsversandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheitsleistung begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefor- dert wird. 4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldo- mizil (4) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift

Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmass- nahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind. Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldo- mizile an. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern. (Ort) ................................................... , den................................................................... (Unterschrift) (5) ..........................................................................................................

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II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung Zollstelle der Sicherheitsleistung .................................................................................. Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am .....................................................

...................................................................................................................................... (Stempel und Unterschrift)

(1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. (2) Vollständige Anschrift. (3) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gel- ten nur für Unionsversandverfahren. (4) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtig- ten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Aner- kenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet. (5) Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Sicherheit».

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3. Anhang C4 erhält folgende Fassung:

Anhang C4

Verpflichtungserklärung des Bürgen – Gesamtsicherheit

I. Verpflichtungserklärung des Bürgen 1. Der/Die Unterzeichnete (1)...................................................................................... mit Wohnsitz (Sitz) in (2) ............................................................................................. leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung ............................................... bis zu einem Höchstbetrag von ..................................................................................... selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Franzö- sischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Re- publik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Re- publik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden), sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedo- nien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, der Republik Türkei, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland (3), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (4) für alle Beträge, die der Bürge (5) ............................................................................................ ...................................................................................................................................... den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (6) schuldet oder schulden wird, die für die Waren entstanden sind oder möglicherweise entstehen, die den unter Nummer 1a und/oder 1b aufgeführten Zollvorgängen unterliegen. Der Höchstbetrag der Sicherheitsleistung setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von ...................................................................................................................... a) der 100/50/30 % (7) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1a aufgeführten Beträge entspricht, und b) der 100/30 % (7) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusam- mensetzt und der Summe der unter Nummer 1b aufgeführten Beträge ent- spricht.

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(1a) Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen möglicherweise entstehenden Abgaben entspricht (8): a) vorübergehende Verwahrung – ..., b) Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren – ..., c) Zolllagerverfahren – …, d) vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrab- gaben – ..., e) aktive Veredelung – ..., f) Endverwendung – ... (9), g) anderer Zollvorgang – bitte Art des Vorgangs angeben – .... (1b) Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen entstandenen Abgaben entspricht (8): a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub – ..., b) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub – ..., c) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit vereinfachter Zollanmel- dung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union – ..., d) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit vereinfachter Zollanmel- dung nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union – ..., e) vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabga- ben – ..., f) Endverwendung – ... (9), g) anderer Zollvorgang – bitte Art des Vorgangs angeben – .... 2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchst- betrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das beson- dere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Über- wachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäss beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren der Status der Waren geregelt wurde.

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Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Aufforde- rung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird. Dieser Betrag kann um die Beträge, die aufgrund der Verpflichtungserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der/die Unterzeichnete zur Begleichung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines Zollvorgangs ent- standen ist, der vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder inner- halb von dreissig Tagen danach begonnen hat.

3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zoll-

stelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Begleichung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Ver- pflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwer- dens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zah- lung später gefordert wird. 4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldo- mizil (10) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift

Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmass- nahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind. Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldo- mizile an. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern. (Ort) ................................................... , den................................................................... (Unterschrift) (11) ........................................................................................................

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II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung Zollstelle der Sicherheitsleistung .................................................................................. Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am .....................................................

...................................................................................................................................... (Stempel und Unterschrift)

(1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. (2) Vollständige Anschrift. (3) Die Namen der Länder, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen. (4) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gel- ten nur für Unionsversandverfahren. (5) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen. (6) Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren ver- wendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei verwendet werden kann. (7) Nichtzutreffendes streichen. (8) Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschliess- lich in der Union. (9) Für Beträge, die in einer Zollanmeldung für die zur Endverwendung angemel- deten Waren angegeben wurden. (10) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtig- ten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Aner- kenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet. (11) Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von ...», wobei der Betrag in Wor- ten anzugeben ist.

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4. In Anhang C5 Zeile 7 werden zwischen den Wörtern «Türkei» und «Andorra (*)»

die Wörter «Vereinigtes Königreich» eingefügt.

5. In Anhang C6 Zeile 6 werden zwischen den Wörtern «Türkei» und «Andorra (*)»

die Wörter «Vereinigtes Königreich» eingefügt.

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