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AS 2021 225

Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

SR 0.632.11; AS 1987 2686

Änderung von Artikel 8 Angenommen durch den Generalsekretär der Weltzollorganisation am 11. Juli 2018 In Kraft getreten am 1. Januar 2021

Übersetzung

Art. 8 Aufgaben des Rates und Überprüfungsverfahren

1. Der Rat prüft die vom Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeiteten

Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens und empfiehlt sie den Vertrags- parteien gemäss dem Verfahren des Artikels 16, falls nicht ein Mitgliedstaat des Ra- tes, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, dass alle oder ein Teil der betreffenden Vorschläge zur erneuten Prüfung an den Ausschuss zurückgewiesen werden. 2. Unter Vorbehalt der Absätze 3‒6 dieses Artikels kann jede Vertragspartei dieses Übereinkommens in Bezug auf die Erläuterungen, die Einreihungsavise, die sonstigen Stellungnahmen über die Auslegung des Harmonisierten Systems und die Empfeh- lungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Har- monisierten Systems, die vom Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeitet worden sind, beantragen, dass i) die Frage durch den Ausschuss für das Harmonisierte System überprüft oder ii) dem Rat unterbreitet wird. Keine Vertragspartei kann bean- tragen, dass eine Frage nach diesem Absatz durch den Ausschuss für das Harmoni- sierte System überprüft oder dem Rat unterbreitet wird, wenn die Frage bereits zwei- mal durch den Ausschuss für das Harmonisierte System überprüft worden ist. 3. Die Erläuterungen, die Einreihungsavise, die sonstigen Stellungnahmen über die Auslegung des Harmonisierten Systems und die Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems, die ge- mäss Artikel 7 Absatz 1 im Verlauf einer Sitzung des Ausschusses für das Harmoni- sierte System ausgearbeitet worden sind, gelten als vom Rat genehmigt, wenn bis Ende des zweiten Monats, der demjenigen folgt, in dem diese Sitzung geschlossen

2021-0711 AS 2021 225

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren. AS 2021 225 Internationales Übereink.

wurde, keine Vertragspartei dieses Übereinkommens dem Generalsekretär einen An- trag gemäss Absatz 2 dieses Artikels, dass eine Frage durch den Ausschuss für das Harmonisierte System zu überprüfen oder dem Rat zu unterbreiten sei, notifiziert hat.

4. Wird eine Frage gemäss den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels dem

Rat unterbreitet, genehmigt er die besagten Erläuterungen, Einreihungsavise, sonsti- gen Stellungnahmen oder Empfehlungen, falls nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, sie gesamthaft oder zum Teil an den Ausschuss für das Harmonisierte System zur erneuten Prüfung zurückzuwei- sen. 5. Der Ausschuss für das Harmonisierte System prüft eine Frage, deren Überprüfung gemäss den Absätzen 2‒4 dieses Artikels beantragt worden ist, an der ersten Sitzung nach deren Rückweisung und trifft an dieser Sitzung einen Entscheid, soweit die Um- stände nichts anderes erfordern.

6. Gemäss den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels kann der Ausschuss für

das Harmonisierte System Erläuterungen, Einreihungsavise, sonstige Stellungnahmen über die Auslegung des Harmonisierten Systems oder Empfehlungen zum Harmoni- sierten System nach ihrer ersten Ausarbeitung durch den Ausschuss für das Harmoni- sierte System höchstens zweimal überprüfen.

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