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AS 2021 23

Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 2020 über die europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen für Flugpersonal (VEAF)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des UVEK über die europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen für Flugpersonal (VEAF)

vom 18. Dezember 2020

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf die Artikel auf die Artikel 24 Absatz 1 und 25 Absatz 1 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731, in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 1178/20112, der Verordnung (EU) 2018/3953 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/19764, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 insbesondere für: a. die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung und den Entzug von Ausweisen und Berechtigungen für Pilotinnen und Piloten;

SR 748.222.0 1 SR 748.01 2 Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

3 Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung

detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

4 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018

zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäss der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

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Europaweit geregelte Ausweise und Berechtigungen AS 2021 23

b. die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen und Betrieben, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulatoren-Ausbildung und für die Bewer- tung der Befähigung einer Pilotin oder eines Piloten verantwortlich sind; c. die Zulassung und die Beaufsichtigung flugmedizinischer Sachverständiger und fliegerärztlicher Zentren; d. die flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleiterinnen und Flugbegleitern sowie die Qualifikation der für diese Beurteilung zuständigen Personen und Betriebe.

Art. 2 Regelwerke zur Konkretisierung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976

1 Werden die folgenden, von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)

oder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlassenen Regelwerke 5 eingehalten so wird vermutet, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 ein- gehalten werden: a. die Zulassungsspezifikationen (Certification Specifications; CS); b. die annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance; AMC); c. die alternativen Nachweisverfahren (Alternative Means of Compliance, Alt- MoC).

2 Wer von den Regelwerken nach Absatz 1 abweicht, muss dem BAZL nachweisen

können, dass sie oder er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 auf andere Weise erfüllt.

Art. 3 Prüfung der Sprachkenntnisse

1 Das BAZL nimmt die Prüfungen zur Erlangung, Verlängerung oder Erneuerung ei-

nes Sprachenvermerks gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 Ab- schnitt A, FCL.055 ab. Die Prüfungen werden mehrmals jährlich durchgeführt und regional angeboten.

2 Das BAZL kann die Durchführung der Prüfungen an eine geeignete Organisation

delegieren.

5 Diese Regelwerke werden nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Sie werden auf der Website der EASA (easa.europa.eu > Acceptable Means of Compliance and Guidance Material) beziehungsweise auf der Website des BAZL (www.bazl.admin.ch) publiziert. Sie können zudem beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen werden.

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3 Prüfungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines Sprachenvermerks des Ni-

veaus 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 Anlage 2 können auch durch die Inhaberin oder den Inhaber einer Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer abgenommen werden, sofern der Sprachenvermerk nicht mehr als drei Jahre verfallen ist. 4 Sprachprüferinnen oder Sprachprüfer nehmen die Prüfungen anlässlich eines Fluges selbstständig gemäss den Weisungen des BAZL ab.

5 Die Sprachprüferin oder der Sprachprüfer übermittelt das Prüfungsresultat dem

BAZL. Ist die Prüfung bestanden, kann sie oder er einen provisorischen Sprachenver- merk im Pilotenausweis eintragen.

Art. 4 Erwerb, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer 1 Das BAZL erteilt die Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer, wenn die Bewerberin oder der Bewerber: a. Sprachkenntnisse mindestens des Niveaus 5 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 Anlage 2 nachweist; b. eine Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung für Sprachprüferinnen oder Sprachprüfer gemäss Anhang absolviert hat; c. die Fähigkeitsprüfung gemäss Anhang erfolgreich abgelegt hat. 2 Die Berechtigung gilt für drei Jahre. Sie wird um jeweils denselben Zeitraum ver- längert, wenn die Sprachprüferin oder der Sprachprüfer: a. einen Sprachenvermerk mindestens des Niveaus 5 besitzt; b. eine Ausbildung für die Verlängerung einer Berechtigung für Sprachprüferin- nen und Sprachprüfer gemäss Anhang absolviert hat, deren Abschluss nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. 3 Eine Berechtigung als Sprachprüferin oder als Sprachprüfer kann innert fünf Jahren nach deren Verfall unter den Voraussetzungen nach Absatz 2 erneuert werden. Ist die Berechtigung länger verfallen, so ist sie neu zu beantragen.

4 Das BAZL führt die Ausbildungen für den Erwerb, die Verlängerung und die Er-

neuerung einer Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer selber durch; es kann sie an geeignete Organisationen delegieren.

Art. 5 Administrative Massnahmen Verletzt eine Sprachprüferin oder ein Sprachprüfer wiederholt oder in grober Weise ihre oder seine Pflichten, so kann das BAZL administrative Massnahmen gemäss Ar- tikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19486 treffen.

6 SR 748.0

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Art. 6 Sprachen der Theorieprüfungen Die Theorieprüfungen zum Erwerb von Berufs- und Linienpilotenausweisen sowie Instrumentenflugberechtigungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 müssen in englischer Sprache abgelegt werden.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des UVEK vom 27. April 20127 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

18. Dezember 2020 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga

7 AS 2012 2397

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Anhang (Art. 5 Abs. 1–3)

Ausbildungen für den Erwerb, die Verlängerung und die Erneuerung einer Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer

1 Allgemeines

a. Für den Erwerb einer Berechtigung ist eine theoretische und praktische Aus- bildung gemäss den Ziffern 2 und 3 zu absolvieren sowie eine Fähigkeitsprü- fung gemäss der Ziffer 4 erfolgreich zu bestehen. b. Für die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung ist eine zeitlich verkürzte theoretische und praktische Ausbildung gemäss den Ziffern 2 und 3 zu absolvieren.

2 Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Elemente: a. Gesetzliche Grundlagen; b. Bewertung der Sprachkenntnisse nach den folgenden Kriterien:

1. Aussprache,

2. Sprechflüssigkeit,

3. Vokabular,

4. Struktur,

5. Sprachverständnis,

6. Interaktion.

3 Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung umfasst folgende Elemente: a. Training der erforderlichen Elemente für die Spracherkennung gemäss der theoretischen Ausbildung; b. Bestimmen der Sprachfähigkeiten anhand von Testaufnahmen.

4 Fähigkeitsprüfung

a. Die Fähigkeitsprüfung erfolgt anhand einer praktischen Prüfung, nach Absol- vierung der Ziffern 2 und 3. b. Gegenstand der Fähigkeitsprüfung ist die Bewertung der Sprachkenntnisse.

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