AS 2021 24
Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz
Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS)
Änderung vom 18. Dezember 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 26. April 20171 über die Gebühren im Strahlenschutz wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1
1 Die Gebühren werden nach dem Anhang bemessen.
II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.
18. Dezember 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 814.56
2021-0008 AS 2021 24
Gebühren im Strahlenschutz. V AS 2021 24
Anhang (Art. 5 Abs. 1) Titel
Gebührenbemessung
A. Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 9 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20172 [StSV])
Ziff. II Ziff. 11
11. Einsatz von Personal in Drittbetrieben 300
Einfügen nach der Tabelle in Bst. A Für Betriebe im Aufsichtsbereich der Suva, die dem Bundesgesetz vom 20. März 19813 über die Unfallversicherung (UVG) unterstellt sind, reduzieren sich die Pau- schalen nach den Positionen Ziffer II. 1–11 um 15 Prozent.
Bst. G Sachüberschrift, Einleitungssatz und Tabelle G. Sammlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und geologische Tiefenlagerung ablieferungspflichtiger radioaktiver Abfälle (Art. 119 und 120 StSV)
Einfügen vor der Tabelle in Bst. G Die Gebühr ist pro Quelle oder m3 nach den Ziffern 1–4 zu berechnen. Werden gleichzeitig so viele Quellen der Kategorie Q1/Qα1 abgeliefert, dass die Ge- bühr der Kategorie Q2/Qα2 überschritten wird, so wird für die gesamte Ablieferung die Gebühr nach der Kategorie Q2/Qα2 fällig. Ist die Gesamtaktivität der Ablieferung höher als die Kategorie Q2/Qa2, so wird die Gebühr für die gesamte Ablieferung nach derjenigen Kategorie berechnet, unter welche die Gesamtaktivität der abgelieferten Quellen fällt.
Franken
1. Geschlossene radioaktive Quellen (pro Quelle)
1.1 Kategorie Q1/Qα1 200
1.2 Kategorie Q2/Qα2 6 600
1.3 Kategorie Q3 12 300
2 SR 814.501 3 SR 832.20
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Franken
1.4 Kategorie Q4/Qα3 nach Auf-
wand
2. Vorkonditionierte Abfälle (pro m3) 95 000
3. Sonstige brennbare Abfälle (pro m3) 205 000
4. Sonstige nicht-brennbare Abfälle (pro m3) 242 000
Quellenkategorie ß/γ-Strahler Quellenkategorie α-Strahler Max. Aktivität Max. Aktivität Q1 10-4 x A24 Qα1 10-3 x A2 Q2 10-3 x A2 Qα2 10-1 x A2 Q3 10-1 x A2 Qα3 unbegrenzt Q4 unbegrenzt
4 Die A2 -Werte sind im Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621) zu finden.
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