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AS 2021 259

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Änderung vom 28. April 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Gebührenverordnung vom 23. September 19961 zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1bis 1bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.

Art. 10bis Wurde mindestens einmal erfolglos versucht, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl, eine Pfändungsankündigung oder eine Konkursandrohung zuzustellen, und wird er daraufhin schriftlich aufgefordert, das Dokument persönlich auf dem Betreibungsamt abzuholen, so beträgt die Gebühr für dieses Schreiben 8 Franken.

Art. 13 Abs. 1 und 3 Bst. d

1 Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten,

Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht.

3 Keinen Anspruch auf Ersatz begründen:

d. Aufgehoben

1 SR 281.35

2021-1414 AS 2021 259

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung AS 2021 259 und Konkurs

Art. 15a Sachüberschrift sowie Abs. 1, 3, 4 und 5

Gebühren im eSchKG-Verbund 1 Wird in einer geschlossenen Benutzergruppe nach Artikel 14 Absatz 1 der Verord- nung vom 18. Juni 20102 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (eSchKG- Verbund) ein Betreibungsbegehren oder ein Begehren für einen Auszug aus dem Be- treibungsregister eingereicht, so erhebt das Bundesamt für Justiz (BJ) vom betroffe- nen Betreibungsamt folgende Gebühren:

Gebühr pro Begehren/Franken

für die ersten 1 000 Begehren 1.— für die Begehren 1 001 bis 5 000 –.90 für die Begehren 5 001 bis 10 000 –.80 für die Begehren ab 10 001 –.70

3 Erfordert die Rechnungsstellung ausserordentlichen Aufwand, so beträgt die Gebühr 40 Franken. Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde. 4 Für die Erhebung dieser Gebühren ist das BJ oder eine von ihm beauftragte Stelle zuständig.

5 Aufgehoben

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels

Art. 15b Ersatz von Auslagen im eSchKG-Verbund

1 Für den Beitritt zum eSchKG-Verbund werden einmalige Kosten von 500 Franken

erhoben.

2 Ab dem zweiten Kalenderjahr werden von jedem Beteiligten im eSchKG-Verbund

200 Franken pro Jahr für die Erneuerung des Zugangs zum Verbund erhoben.

3 Für das Ausstellen und für jede Erneuerung der Signaturzertifikate der Betreibungs- ämter werden 50 Franken erhoben. 4 Ist ein Beizug Dritter notwendig, so sind alle diesbezüglichen Auslagen, insbeson- dere Honorare für Sachverständige, von demjenigen Teilnehmer zu ersetzen, der diese Kosten verursacht hat. 5 Die Rechnungstellung erfolgt durch das BJ oder eine von ihm beauftragte Stelle.

2 SR 272.1

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Art. 41 Rückzug einer Betreibung und Löschung eines Verlustscheines Die Protokollierung des Rückzugs einer Betreibung und die Löschung eines Verlust- scheines sind gebührenfrei.

Art. 48 Entscheidgebühr 1 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für ei- nen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung3, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:

Streitwert/Franken Gebühr/Franken

bis 1 000 40–150 über 1 000 bis 10 000 50–300 über 10 000 bis 100 000 60–500 über 100 000 bis 1 000 000 70–2 000 über 1 000 000 500–4 000

2 Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines auslän- dischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Fran- ken. 3 Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht.

Art. 63a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. April 2021 Auf Handlungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 28. April 2021 vorgenom- men wurden, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt abgerechnet werden, findet das bis- herige Recht Anwendung.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

28. April 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 SR 272

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