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AS 2021 319

Verordnung zum Konsumkreditgesetz

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG)

Änderung vom 19. Mai 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 6. November 20021 zum Konsumkreditgesetz wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 20012 über den Konsumkredit (KKG) und auf die Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973

Art. 1 1 Der Höchstwert für den Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b KKG (Höchst- zinssatz) setzt sich zusammen aus: a. dem über 3 Monate aufgezinsten Saron (SAR3MC); und b. einem Zuschlag von 10 Prozentpunkten.

2 Der nach Absatz 1 ermittelte Wert wird gemäss den kaufmännischen Rundungsre-

geln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet. Der Höchstzinssatz be- trägt mindestens 10 Prozent.

3 Für Überziehungskredite auf laufendem Konto und Kredit- und Kundenkarten mit

Kreditoption beträgt der Zuschlag auf den SAR3MC 12 Prozentpunkte. Der Höchst- zinssatz beträgt für diese Fälle mindestens 12 Prozent.

4 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement überprüft den Höchstzinssatz

mindestens einmal jährlich und legt ihn bei Bedarf neu fest.

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Konsumkreditgesetz. V AS 2021 319

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 3a Aufsicht

1 Das Bundesamt für Justiz übt die Aufsicht über die Informationsstelle aus.

2 Es hat insbesondere folgende Befugnisse:

a. Genehmigung der Statuten der Informationsstelle (Art. 23 Abs. 2 KKG); b. Erlass von Weisungen und Empfehlungen an die Informationsstelle; c. jährliche Abnahme des Rechenschaftsberichts der Informationsstelle; d. Durchführung von Inspektionen bei der Informationsstelle. 3 Es erstellt ein schriftliches Aufsichtskonzept über die Ausübung seiner Aufsicht.

4 Es arbeitet mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zusammen, soweit dessen datenschutzrechtliche Aufsichtspflichten betroffen sind (Art. 23 Abs. 4 KKG).

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

19. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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