AS 2021 319
Verordnung zum Konsumkreditgesetz
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG)
Änderung vom 19. Mai 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 6. November 20021 zum Konsumkreditgesetz wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 20012 über den Konsumkredit (KKG) und auf die Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973
Art. 1 1 Der Höchstwert für den Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b KKG (Höchst- zinssatz) setzt sich zusammen aus: a. dem über 3 Monate aufgezinsten Saron (SAR3MC); und b. einem Zuschlag von 10 Prozentpunkten.
2 Der nach Absatz 1 ermittelte Wert wird gemäss den kaufmännischen Rundungsre-
geln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet. Der Höchstzinssatz be- trägt mindestens 10 Prozent.
3 Für Überziehungskredite auf laufendem Konto und Kredit- und Kundenkarten mit
Kreditoption beträgt der Zuschlag auf den SAR3MC 12 Prozentpunkte. Der Höchst- zinssatz beträgt für diese Fälle mindestens 12 Prozent.
4 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement überprüft den Höchstzinssatz
mindestens einmal jährlich und legt ihn bei Bedarf neu fest.
2021-1698 AS 2021 319
Konsumkreditgesetz. V AS 2021 319
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 3a Aufsicht
1 Das Bundesamt für Justiz übt die Aufsicht über die Informationsstelle aus.
2 Es hat insbesondere folgende Befugnisse:
a. Genehmigung der Statuten der Informationsstelle (Art. 23 Abs. 2 KKG); b. Erlass von Weisungen und Empfehlungen an die Informationsstelle; c. jährliche Abnahme des Rechenschaftsberichts der Informationsstelle; d. Durchführung von Inspektionen bei der Informationsstelle. 3 Es erstellt ein schriftliches Aufsichtskonzept über die Ausübung seiner Aufsicht.
4 Es arbeitet mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zusammen, soweit dessen datenschutzrechtliche Aufsichtspflichten betroffen sind (Art. 23 Abs. 4 KKG).
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
19. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2/2