AS 2021 336
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Polygrafin/Polygraf mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Polygrafin/Polygraf mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 19. Mai 2021
34711 Polygrafin EFZ / Polygraf EFZ
Polygraphe CFC Poligrafa AFC / Poligrafo AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild Polygrafinnen und Polygrafen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie sind Fachpersonen für die Ausführung von Print-, Screen- und Crossme- dien-Projekten. b. Sie führen Gespräche mit der Kundschaft und setzen Marketing- und Kom- munikationsmassnahmen um. c. Sie gestalten Medienprodukte selber aus oder übernehmen Fremddaten und nehmen eine Dateneingangs- und eine optische Kontrolle vor. d. Sie bereiten die Daten am Computer für Print- oder Screenmedien auf. e. Sie bearbeiten Layout, Bilder und Grafiken zweckmässig und mediengerecht nach technischen Kriterien sowie typografischen und gestalterischen Regeln.
SR 412.101.220.44
2021-1630 AS 2021 336
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f. Sie korrigieren Texte nach grammatikalischen, orthografischen und typogra- fischen Regeln. g. Während der Ausführung des Auftrags stehen sie den vor- und nachgelagerten Abteilungen und Partnerorganisationen für Auskünfte, Absprachen, Wünsche und Abstimmungen zur Verfügung und nehmen so eine wichtige Schnittstel- lenfunktion ein. h. Sie berücksichtigen in allen Arbeitsprozessen die Vorschriften in Bezug auf Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Hygiene.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zu- ständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze 1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompe-
tenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie ko-
ordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Entwickeln und Umsetzen von Marketing- und Kommunikationsmassnah- men:
1. Gespräch mit der Kundschaft zum Medienprojekt führen und Pflichten-
heft erstellen,
2. Konzept für Marketing- und Kommunikationsmassnahmen für Medien-
projekte erstellen,
3. Strategien zur Umsetzung der Marketing- und Kommunikationsmass-
nahmen für Medienprojekte entwickeln und deren Umsetzung begleiten; b. Ausgestalten von Medienprodukten:
1. Gestaltungsvorschläge für Medienprodukte entwickeln, testen und prä-
sentieren,
2. Medienprodukte ausgestalten und für die Produktion vorbereiten;
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c. Entwickeln von typografischen Konzepten:
1. Lesbarkeit von Schrift in verschiedenen Ausgabekanälen sicherstellen,
2. Layout nach makrotypografischen Regeln bearbeiten,
3. Schrift und Text nach mikrotypografischen Regeln bearbeiten;
d. Erstellen, Übernehmen und mediengerechtes Aufbereiten von Bildmaterial und Grafiken:
1. Rohdaten für die Medienproduktion erstellen oder übernehmen,
2. Rohdaten für die Medienproduktion bearbeiten und mediengerecht auf-
bereiten,
3. Grafiken für die Medienproduktion erstellen;
e. Bearbeiten von Inhalten in der regionalen Landessprache:
1. Texte für die Medienproduktion auf Grammatik, Orthografie und typo-
grafische Korrektheit prüfen,
2. Texte für die Medienproduktion auf ihre Verständlichkeit prüfen,
3. bestehende Inhalte mediengerecht aufbereiten;
f. Produzieren von Print- und Screenmedien:
1. Layout-Dokumente zur Umsetzung von Medienprodukten aufbauen,
2. Fremddaten für die Medienproduktion übernehmen, prüfen und korrigie-
ren,
3. Farbmanagement über den gesamten Medienproduktionsprozess sicher-
stellen,
4. Automatisierungen und Personalisierung von Text- und Bilddaten in Me-
dienprojekten planen und aufbauen,
5. Medienproduktion mit vor- und nachgelagerten Abteilungen sowie ex-
ternen Partnerorganisationen sicherstellen,
6. Recherchen zur technischen Problemlösung durchführen sowie Informa-
tions- und Kommunikationstechnologien in der Medienproduktion ein- richten und warten,
7. Enddaten mediengerecht ausgeben und archivieren.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung
Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
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3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,
insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirt- schaftlichen Interessen, vermittelt.
4. Abschnitt:
Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruf- lichen Grundbildung im Durchschnitt 3,5 Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 2320 Lektionen.
Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total
a. Berufskenntnisse – Entwickeln und Umsetzen 40 40 40 120 von Marketing- und Kom- munikationsmassnahmen – Ausgestalten von Medien- 100 80 40 40 260 produkten – Entwickeln von typografi- 120 80 50 40 290 schen Konzepten – Erstellen, Übernehmen 160 160 80 50 450 und mediengerechtes Aufbe- reiten von Bildmaterial und Grafiken – Bearbeiten von Inhalten 40 40 40 50 170 in der regionalen Landes- sprache – Produzieren von Print- und 80 140 50 40 310 Screenmedien Total Berufskenntnisse 540 540 260 260 1600 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 80 80 40 40 240 Total Lektionen 740 740 420 420 2320
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-
ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zu- ständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewähr- leistet sein.
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3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. Ap-
ril 20063 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 28 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7 Kurse aufgeteilt:
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzen Dauer
1 1 c1 Lesbarkeit von Schrift in verschiedenen Ausgabekanälen si-
cherstellen c2 Layout nach makrotypografischen Regeln bearbeiten c3 Schrift und Text nach mikrotypografischen Regeln bearbeiten f1 Layout-Dokumente zur Umsetzung von Medienprodukten aufbauen f2 Fremddaten für die Medienproduktion übernehmen, prüfen und korrigieren f6 Recherchen zur technischen Problemlösung durchführen so- wie Informations- und Kommunikationstechnologien in der Me- dienproduktion einrichten und warten Anzahl Tage 4
1 2 d1 Rohdaten für die Medienproduktion erstellen oder überneh-
men d2 Rohdaten für die Medienproduktion bearbeiten und medien- gerecht aufbereiten f1 Layout-Dokumente zur Umsetzung von Medienprodukten aufbauen f2 Fremddaten für die Medienproduktion übernehmen, prüfen und korrigieren f3 Farbmanagement über den gesamten Medienproduktionspro- zess sicherstellen Anzahl Tage 4
3 SR 412.101.241
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Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzen Dauer
2 3 a1 Gespräch mit der Kundschaft zum Medienprojekt führen und
Pflichtenheft erstellen a2 Konzept für Marketing- und Kommunikationsmassnahmen für Medienprojekte erstellen d2 Rohdaten für die Medienproduktion bearbeiten und medien- gerecht aufbereiten d3 Grafiken für die Medienproduktion erstellen f1 Layout-Dokumente zur Umsetzung von Medienprodukten aufbauen f2 Fremddaten für die Medienproduktion übernehmen, prüfen und korrigieren f3 Farbmanagement über den gesamten Medienproduktionspro- zess sicherstellen Anzahl Tage 4
2 4 d1 Rohdaten für die Medienproduktion erstellen oder überneh-
men d2 Rohdaten für die Medienproduktion bearbeiten und medien- gerecht aufbereiten f1 Layout-Dokumente zur Umsetzung von Medienprodukten aufbauen f2 Fremddaten für die Medienproduktion übernehmen, prüfen und korrigieren f3 Farbmanagement über den gesamten Medienproduktionspro- zess sicherstellen f4 Automatisierungen und Personalisierung von Text- und Bild- daten in Medienprojekten planen und aufbauen Anzahl Tage 4
3 5 a2 Konzept für Marketing- und Kommunikationsmassnahmen
für Medienprojekte erstellen b2 Medienprodukte ausgestalten und für die Produktion vorbe- reiten c1 Lesbarkeit von Schrift in verschiedenen Ausgabekanälen si- cherstellen c2 Layout nach makrotypografischen Regeln bearbeiten c3 Schrift und Text nach mikrotypografischen Regeln bearbeiten f1 Layout-Dokumente zur Umsetzung von Medienprodukten aufbauen f2 Fremddaten für die Medienproduktion übernehmen, prüfen und korrigieren f3 Farbmanagement über den gesamten Medienproduktionspro- zess sicherstellen f4 Automatisierungen und Personalisierung von Text- und Bild- daten in Medienprojekten planen und aufbauen f7 Enddaten mediengerecht ausgeben und archivieren Anzahl Tage 4
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Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzen Dauer
3 6 a1 Gespräch mit der Kundschaft zum Medienprojekt führen und
Pflichtenheft erstellen a2 Konzept für Marketing- und Kommunikationsmassnahmen für Medienprojekte erstellen b2 Medienprodukte ausgestalten und für die Produktion vorbe- reiten d1 Rohdaten für die Medienproduktion erstellen oder überneh- men d2 Rohdaten für die Medienproduktion bearbeiten und medien- gerecht aufbereiten f2 Fremddaten für die Medienproduktion übernehmen, prüfen und korrigieren f3 Farbmanagement über den gesamten Medienproduktionspro- zess sicherstellen f4 Automatisierungen und Personalisierung von Text- und Bild- daten in Medienprojekten planen und aufbauen Anzahl Tage 4
4 7 a1 Gespräch mit der Kundschaft zum Medienprojekt führen und
Pflichtenheft erstellen a2 Konzept für Marketing- und Kommunikationsmassnahmen für Medienprojekte erstellen b1 Gestaltungsvorschläge für Medienprodukte entwickeln, testen und präsentieren b2 Medienprodukte ausgestalten und für die Produktion vorbe- reiten c1 Lesbarkeit von Schrift in verschiedenen Ausgabekanälen si- cherstellen c2 Layout nach makrotypografischen Regeln bearbeiten d2 Rohdaten für die Medienproduktion bearbeiten und medien- gerecht aufbereiten f2 Fremddaten für die Medienproduktion übernehmen, prüfen und korrigieren f3 Farbmanagement über den gesamten Medienproduktionspro- zess sicherstellen f7 Enddaten mediengerecht ausgeben und archivieren Anzahl Tage 4 Total 28
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
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5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan4 der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-
lungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt:
Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner er- füllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Polygrafin oder Polygraf EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwen- digen Berufskenntnissen im Bereich der Polygrafin und des Polygrafen EFZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
4 Der Bildungsplan vom 19. Mai 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI
über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
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Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite ler- nende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bil-
dungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten
Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.
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4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Aus-
bildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den un- terrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-
nenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die
Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung ab- solviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens vier Jahre im Bereich der
Polygrafin und des Polygrafen EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-
fahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
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Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompeten-
zen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit; dafür gilt Folgendes:
1. sie besteht aus einer vorgegebenen praktischen Arbeit (VPA) im Umfang
von 7 Stunden und einer individuellen praktischen Arbeit (IPA) im Um- fang von 40–50 Stunden,
2. die VPA wird gegen Ende des siebten Semesters, die IPA gegen Ende
der beruflichen Grundbildung geprüft,
3. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-
tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszufüh- ren,
4. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse
dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
5. die VPA umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den
nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
Entwickeln von typografischen Konzepten 50 % Erstellen, Übernehmen und mediengerechtes Aufbereiten 50 % von Bildmaterial und Grafiken
6. die IPA umfasst die folgenden Aspekte, davon das Fachgespräch im Um-
fang von 30 Minuten, mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Beschreibung Gewichtung
Ausführung und Resultat der Arbeit 60 % Dokumentation 10 % Präsentation 10 % Fachgespräch 20 %
7. für den Qualifikationsbereich praktische Arbeit wird die VPA mit 30 %
und die IPA mit 70 % gewichtet; b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung geprüft,
2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die fol-
genden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:
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Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung
1 Entwickeln und Umsetzen von Marketing- und Kommunikati- 90 Min. 40 %
onsmassnahmen Ausgestalten von Medienprodukten Entwickeln von typografischen Konzepten
2 Bearbeiten von Inhalten in der regionalen Landessprache 60 Min. 20 %
3 Erstellen, Übernehmen und mediengerechtes Aufbereiten von 90 Min. 40 %
Bildmaterial und Grafiken Produzieren von Print- und Screenmedien
c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20065 über Mindestvorschriften für die Allge- meinbildung in der beruflichen Grundbildung. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen o- der -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 be- wertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. Allgemeinbildung: 20 %; d. Erfahrungsnote: 20 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 70 %; b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 30 %. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sieben benoteten Kompetenznachweise.
5 SR 412.101.241
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Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-
kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen
wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerte- ten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungs- note nur die neuen Noten.
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-
serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote. 2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 30 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ).
2 DasFähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Polygrafin
EFZ» oder «Polygraf EFZ» zu führen. 3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung er- worben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
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10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Polygrafinnen und Polygrafen EFZ
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Polygra-
finnen und Polygrafen EFZ setzt sich zusammen aus: a. je zwei Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern der Trä- gerverbände der Paritätischen Berufsbildungsstelle für visuelle Kommunika- tion (PBS); b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Geschäftsstelle der PBS; c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; d. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kan- tone.
2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist der Verband «Viscom».
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-
kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
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3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 22. Oktober 20136 über die berufliche Grundbildung Polygrafin/Polygraf mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen 1 Lernende, die ihre Bildung als Polygrafin oder Polygraf EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längs- tens jedoch bis zum 31. Dezember 2027. 2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Polygra- fin oder Polygraf EFZ bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bishe- rigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22)
kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.
Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
19. Mai 2021 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer, Stellvertretender Direktor
6 AS 2013 4071
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