AS 2021 35
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Uhrmacherin Produktion / Uhrmacher Produktion mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Uhrmacherin Produktion / Uhrmacher Produktion mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Änderung vom 22. Dezember 2020
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verordnet:
I Die Verordnung des SBFI vom 19. Dezember 20141 über die berufliche Grundbildung Uhrmacherin Produktion / Uhrmacher Produktion mit eidgenössischem Fähigkeits- zeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1
1 Die berufliche Grundbildung zur Uhrmacherin Produktion oder zum Uhrmacher
Produktion kann für Erwachsene auch in modularer Form angeboten werden.
Art. 5 Bst. c Ziff. 2 (Betrifft nur den französischen und italienischen Text), e Ziff. 3 sowie f Einleitungssatz und Ziff. 3 (Betrifft nur den französischen und italienischen Text) Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: e. Mitwirken am Produktionsprozess:
3. Qualitätsrichtlinien anwenden;
1 SR 412.101.222.17
2021-0057 AS 2021 35
Berufliche Grundbildung Uhrmacherin Produktion/Uhrmacher AS 2021 35 Produktion mit EFZ. V des SBFI
Art. 8 Abs. 1
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1360 Lektionen.
Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
a. Berufskenntnisse – Fertigen von branchenspezifischen Werkzeugen 100 100 40 240 und Ausrüstung (einschliesslich: Anwenden der Richtlinien be- (20) züglich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz) – Zusammensetzen von Einzelteilen 200 160 40 400 – Feineinstellen und Regulieren – 40 40 80 – Mitwirken am Produktionsprozess 60 60 40 160 Total 360 360 160 880 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 520 520 320 1360
1 Bei der modularen Ausbildung sind die Handlungskompetenzen nach Artikel 5 auf
folgende Module mit der entsprechenden Lektionenzahl aufgeteilt:
Module Bildung in Berufskenntnisse Total beruflicher Praxis Lektionen
1. Grundmodul 260 190 450
2. Modul Zusammensetzen oder Modul Ausstattung 220 105 325
(Habillage)
3. Modul Aufsetzen und Einschalen 205 75 280
4. Modul Regulieren und Feineinstellen 380 80 460
5. Abschlussmodul 500 425 925
Total Lektionen 1565 875 2440
1bis Die Lernenden wählen zwischen dem Modul Zusammensetzen und dem Modul Ausstattung (Habillage).
Berufliche Grundbildung Uhrmacherin Produktion/Uhrmacher AS 2021 35 Produktion mit EFZ. V des SBFI
Art. 12 Sachüberschrift, Einleitungssatz sowie Bst. a und c
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner er- füllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Uhrmacherin oder Uhrmacher Produktion EFZ mit mindestens 3 Jahren be- ruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. Abschluss, der als gleichwertig zur Uhrmacherin und zum Uhrmacher Pro- duktion EFZ gilt, mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Uhrmacherin und des Uhrmachers Produktion EFZ und mit mindestens 3 Jah- ren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 20 Abs. 1 Bst. a und b
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompeten-
zen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von
16 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung geprüft;
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-
tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszufüh- ren;
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse
dürfen als Hilfsmittel verwendet werden;
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-
bereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1. Zusammensetzen von Einzelteilen 30 %
2. Feineinstellen und Regulieren 20 %
3. Nachbessern des Uhrwerks und der Ausstattung (Habillage) 30 %
4. Mitwirken am Produktionsprozess 20 %
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung schriftlich geprüft; er umfasst alle Handlungskompetenzbereiche.
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Art. 21 Abs. 5
5 Die Prüfungen haben folgenden zeitlichen Umfang:
Module praktische Arbeit Berufskenntnisse
1. Grundmodul 5 Stunden 1 Stunde
2. Modul Zusammensetzen oder 6 Stunden 1 Stunde
Modul Ausstattung (Habillage)
3. Modul Aufsetzen und 4 Stunden 1 Stunde
Einschalen
4. Modul Regulieren und Feineinstel- 8 Stunden 1 Stunde
len
5. Abschlussmodul 8 Stunden 1 Stunde
Art. 31a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Dezember 2020
1 Lernende, die ihre Bildung als Uhrmacherin oder Uhrmacher Produktion EFZ vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. Dezember 2020 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Uhrma-
cherin und Uhrmacher Produktion EFZ bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt. 3 Kandidierende, die die Abschlussprüfung des letzten Moduls der modularen Ausbil- dung für Uhrmacherin und Uhrmacher Produktion EFZ bis zum 31. Dezember 2029 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
22. Dezember 2020 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer, stellvertretender Direktor