Lexipedia

AS 2021 372

Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV)

Änderung vom 4. Juni 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b 1 Eine Bewilligung für Installationsarbeiten an Anlagen, deren Erstellung spezielle Kenntnisse erfordert, insbesondere an Alarmanlagen, Hebe- und Förderanlagen, Leuchtschriften, Photovoltaikanlagen, stationären Batterieanlagen, Systemen zur un- terbrechungsfreien Stromversorgung und an Schiffen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die: a. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an be- triebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen und drei Jahre praktische Tätigkeit in solchen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person oder unter Anleitung einer Person nachweisen, welche die entsprechende Prü- fung des Inspektorats bestanden hat; oder b. eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben und:

1. drei Jahre praktische Tätigkeit in solchen Installationen unter Anleitung

eines Bewilligungsträgers nachweisen, oder

2. eine vom Inspektorat bezeichnete fachspezifische Ausbildung in solchen

Installationen abgeschlossen haben.

Art. 18 Abs. 2 2 Verlässt der fachkundige Leiter oder, bei eingeschränkten Installationsbewilligun- gen, die Person, welche die für die Erteilung der Bewilligung verlangten Fachkennt- nisse besitzt, den Betrieb, so erlischt die Installationsbewilligung für diesen Betrieb.

1 SR 734.27

2021-1905 AS 2021 372

Niederspannungs-Installationsverordnung AS 2021 372

Art. 23 Meldepflichten bei allgemeinen Installationsbewilligungen 1 Die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung und diejenigen einer Ersatz- bewilligung müssen Installationsarbeiten vor der Ausführung der Netzbetreiberin, mit deren Niederspannungsverteilnetz die elektrische Installation verbunden ist, melden.

2 Das Inspektorat kann Ausnahmen von der Meldepflicht gewähren oder anordnen.

Art. 24 Abs. 5 5 Der Sicherheitsnachweis ist vom Inhaber der allgemeinen Installationsbewilligung oder der Ersatzbewilligung dem Eigentümer zu übergeben. Für Arbeiten, für die eine Ausnahme des Inspektorats nach Artikel 23 vorliegt, genügt das Protokoll der Erst- prüfung.

Art. 25 Abs. 1, 1bis und 4

1 Installationsarbeiten im Rahmen von eingeschränkten Installationsbewilligungen

müssen vor der Ausführung der Netzbetreiberin, mit deren Niederspannungsverteil- netz die Installation verbunden ist, gemeldet werden. 1bis Das Inspektorat kann Ausnahmen von der Meldepflicht gewähren oder anordnen.

4 Der Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung übergibt dem Eigentü- mer entweder das Protokoll der Erstprüfung oder das Protokoll der Kontrolle der aus- geführten Arbeiten.

Art. 33 Abs. 1bis und 1ter 1bis Sie melden dem Inspektorat die Fertigstellung von Energieerzeugungsanlagen, die mit ihrem Niederspannungsverteilnetz verbunden sind, innert 14 Tagen nach Eingang der Sicherheitsnachweise nach Artikel 35 Absatz 3. 1ter Das Inspektorat kann Ausnahmen von der Meldepflicht gewähren oder anordnen.

Art. 35 Abs. 3 und 4

3 Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine Energieerzeugungsanlage nach Arti-

kel 2 Absatz 1 Buchstabe c, die mit einem Niederspannungsverteilnetz verbunden ist, so veranlasst er innerhalb von zwei Monaten eine Abnahmekontrolle der Energieer- zeugungsanlage durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte In- spektionsstelle. Er reicht innerhalb dieser Frist den Sicherheitsnachweis der Netzbe- treiberin oder, bei Installationen nach Artikel 32 Absatz 2, dem Inspektorat ein.

4 Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine elektrische Installation mit einer

Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren gemäss Anhang, so veranlasst er innerhalb von sechs Monaten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle. Er reicht innerhalb dieser Frist den Sicher- heitsnachweis der Netzbetreiberin oder, bei Installationen nach Artikel 32 Absatz 2, dem Inspektorat ein.

2/4

Niederspannungs-Installationsverordnung AS 2021 372

Anhang Ziff. 2.4.11

2.4.11 Aufgehoben

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

4. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3/4

Niederspannungs-Installationsverordnung AS 2021 372

4/4