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AS 2021 438

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Information und Dokumentation mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Information und Dokumentation mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 5. Juli 2021

70508 Fachfrau Information und Dokumentation EFZ /

Fachmann Information und Dokumentation EFZ Agente en information documentaire CFC / Agent en information documentaire CFC Gestrice dell’informazione e della documentazione AFC / Gestore dell’informazione e della documentazione AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild Fachfrauen und Fachmänner Information und Dokumentation auf Stufe EFZ beherr- schen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kennt- nisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie arbeiten in Archiven, in wissenschaftlichen oder öffentlichen Bibliotheken sowie in Dokumentationsstellen; sie arbeiten mit Informationen im Sinne von nach Themen strukturiertem Wissen namentlich in Form von Sprache, Bild oder Ton auf einem beliebigen Träger. b. Sie bearbeiten und erhalten Informationen und stellen diese auf unterschied- lichen Kanälen, wie zum Beispiel Online-Katalogen oder anderen Publikatio- nen, der Öffentlichkeit zur Verfügung.

SR 412.101.220.85

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c. Sie unterstützen ihre Institution dabei, qualitätsgesicherte Informationen ei- nem breiten Publikum zugänglich zu machen. d. Sie beraten Kundinnen und Kunden bei der Benützung der Bestände und re- cherchieren für sie Informationen gemäss Kundenauftrag. e. Sie tragen dazu bei, ihre Institution als Kulturraum zu gestalten, und unter- stützen sie bei ihren Aufgaben und der Organisation von Informationen mit Ordnungssystemen. f. Mit ausgeprägtem Spürsinn, Sinn für Strukturen und systematischem Denken finden sie Informationen und filtern in Kundengesprächen die spezifischen Wünsche heraus. Sie zeigen ein ausgeprägtes Interesse am Zeitgeschehen und bringen kreative Ideen zur Weiterentwicklung der Sammlung sowie zur Ge- staltung von Kursen oder Veranstaltungen im Team ein.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zu- ständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze 1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompe-

tenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie ko-

ordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Auswählen, Übernehmen und Überprüfen von Medien, Daten und Unterla- gen:

1. Medien, Daten und Unterlagen vorbereiten, bewerten, auswählen und

ihre inhaltliche Qualität überprüfen,

2. Medien, Daten und Unterlagen in das Archiv, in die Bibliothek oder in

die Dokumentationsstelle übernehmen,

3. physische und digitale Qualität der Medien, Daten und Unterlagen kon-

trollieren;

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b. Managen von Daten und Metadaten:

1. Medien, Daten und Unterlagen erschliessen,

2. Datenbanken, Schnittstellen und Repositorien gemäss Betriebsauftrag

bewirtschaften,

3. Daten online gemäss Betriebsauftrag publizieren;

c. Erhalten, Aufbewahren, Ausscheiden beziehungsweise Kassieren von Me- dien, Daten und Unterlagen:

1. Medien, Daten und Unterlagen der Institution erhalten,

2. aufbewahrte Medien, Daten und Unterlagen der Institution auf Aktuali-

tät, Lesbarkeit und Funktion sowie auf allfällige Verluste oder Schäden überprüfen,

3. nicht archivierungswürdige Medien, Daten und Unterlagen der Institu-

tion ausscheiden beziehungsweise kassieren; d. Vermitteln von Information und Kompetenzen:

1. Kundinnen und Kunden beim Benutzen der Bestände der Institution und

externer Partnerorganisationen beraten und anleiten,

2. Kundinnen und Kunden beim Benutzen von Software, Infrastruktur und

anderen Angeboten der Institution anleiten,

3. Öffentlichkeitsarbeit des Betriebs unterstützen;

e. Recherchieren von Information:

1. Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden anhand der Rechercheanfrage

abklären,

2. Information gemäss Rechercheauftrag recherchieren,

3. Ergebnisse gemäss dem Rechercheauftrag übermitteln.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung

Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirt- schaftlichen Interessen, vermittelt.

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4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst: a. im ersten Bildungsjahr 3 Tage pro Woche; b. im zweiten und dritten Bildungsjahr 4 Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Auswählen, Übernehmen 140 60 0 200 und Überprüfen von Medien, Daten und Unterlagen – Managen von Daten 60 20 80 160 und Metadaten Erhalten, Aufbewahren, Aus- scheiden beziehungsweise Kas- sieren von Medien, Daten und Unterlagen – Vermitteln von Information 240 80 80 400 und Kompetenzen – Recherchieren von Information 80 40 40 160 Total Berufskenntnisse 520 200 200 920 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 80 40 40 160 Total Lektionen 720 360 360 1440

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zu- ständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewähr- leistet sein. 3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20063 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grund- bildung.

3 SR 412.101.241

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4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 24 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzen Dauer

1 1 b1. Medien, Daten und Unterlagen erschliessen 5 Tage

1 2 a1. Medien, Daten und Unterlagen vorbereiten, bewerten, aus- 2 Tage

wählen und ihre inhaltliche Qualität überprüfen c3. nicht archivierungswürdige Medien, Daten und Unterlagen der Institution ausscheiden beziehungsweise kassieren

1 3 b1. Medien, Daten und Unterlagen erschliessen 4 Tage

e2. Information gemäss Rechercheauftrag recherchieren

2 4 d1. Kundinnen und Kunden beim Benutzen der Bestände 3 Tage

der Institution und externer Partnerorganisationen beraten und anleiten d2. Kundinnen und Kunden beim Benutzen von Software, Inf- rastruktur und anderen Angeboten der Institution anleiten

2 5 d3. Öffentlichkeitsarbeit des Betriebs unterstützen 3 Tage

3 6 a1. Medien, Daten und Unterlagen vorbereiten, bewerten, aus- 2 Tage

wählen und ihre inhaltliche Qualität überprüfen b3. Daten online gemäss Betriebsauftrag publizieren c3. nicht archivierungswürdige Medien, Daten und Unterlagen der Institution ausscheiden beziehungsweise kassieren d2. Kundinnen und Kunden beim Benutzen von Software, Inf- rastruktur und anderen Angeboten der Institution anleiten

3 7. b2. Datenbanken, Schnittstellen und Repositorien gemäss Be- 5 Tage

triebsauftrag bewirtschaften

Total 24 Tage

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

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5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan4 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild;

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen;

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner er- füllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Fachfrau oder Fachmann Information und Dokumentation EFZ mit mindes- tens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. gelernte Informations- und Dokumentationsassistentin oder gelernter Infor- mations- und Dokumentationsassistent mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwen- digen Berufskenntnissen im Bereich der Fachfrau und des Fachmanns Infor- mation und Dokumentation EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

4 Der Bildungsplan vom 5. Juli 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI

über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

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d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Pra- xis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner gesamthaft zu 120 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite ler- nende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bil-

dungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

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Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest. 4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Aus-

bildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den un- terrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-

nenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 1, 3 und 4.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die

Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung ab- solviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der

Fachfrau und des Fachmanns Information und Dokumentation EFZ er- worben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

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Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompeten-

zen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 70–90 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung geprüft,

2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszufüh- ren,

3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse

dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,

4. der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenz-

bereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Beschreibung Gewichtung

1 Ausführung und Resultat der Arbeit 50 %

2 Dokumentation 15 %

3 Präsentation 15 %

4 Fachgespräch 20 %

b. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20065 über Mindestvorschriften für die Allge- meinbildung in der beruflichen Grundbildung. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen o- der -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 be- wertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

5 SR 412.101.241

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2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Allgemeinbildung: 20 %; c. Erfahrungsnote: 30 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 70 %; b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 30 %. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.

Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen

wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerte- ten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungs- note nur die neuen Noten.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote. 2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 80 %; b. Allgemeinbildung: 20 %.

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9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Fachfrau Infor- mation und Dokumentation» oder «Fachmann Information und Dokumentation» zu führen. 3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung er- worben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachleute Information und Dokumentation

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachleute

Information und Dokumentation setzt sich zusammen aus: a. drei bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Ausbildungsdelegation In- formation und Dokumentation (Ausbildungsdelegation I+D); b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kan- tone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.

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c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die Ausbildungsdelegation I+D.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 19. September 20086 über die berufliche Grundbil- dung Fachfrau Information und Dokumentation / Fachmann Information und Doku- mentation mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Fachfrau oder Fachmann Information und Dokumen-

tation EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Fach-

frauen und Fachmänner Information und Dokumentation EFZ bis zum 31. Dezem- ber 2026 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftli- chen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22)

kommen ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.

6 AS 2008 5487; 2014 4339

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Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

5. Juli 2021 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

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