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AS 2021 457

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Bindetechnologin/Bindetechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Bindetechnologin/Bindetechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 14. Juli 2021

35317 Bindetechnologin EFZ / Bindetechnologe EFZ

Technologue en reliure CFC Tecnologa di rilegatura AFC / Tecnologo di rilegatura AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte

1 Bindetechnologinnen und -technologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die

folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie stellen selbstständig aus bedruckten Papierbogen und -bahnen Produkte wie Bücher, Broschuren, Kalender, Prospekte, Pläne, Zeitschriften und Zei- tungen industriell und handwerklich her und setzten dabei produktionsbeglei- tende Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz um. b. Sie nehmen Weiterverarbeitungsaufträge von Kundinnen und Kunden oder der Druckproduktion entgegen; sie planen die Arbeiten für den Fertigungsab- lauf und bereiten sie vor.

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c. Sie setzen im Produktionsprozess Weiterverarbeitungstechniken und Spezial- materialien ein und berücksichtigen dabei ökologische Aspekte; sie binden ein- und mehrlagige Druckerzeugnisse vollautomatisch, halbautomatisch oder manuell. d. Sie überwachen den Weiterverarbeitungsprozess, ergreifen bei Störungen die entsprechenden Massnahmen und stellen die Instandhaltung der Maschinen sicher. 2 Innerhalb des Berufs der Bindetechnologin und des Bindetechnologen auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte: a. Industrie; b. Handwerk.

3 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten und bei der Anmeldung zur Ab-

schlussprüfung angegeben.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zu- ständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze 1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompe-

tenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie ko-

ordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Umsetzen von produktionsbegleitenden Massnahmen:

1. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz sicherstellen,

2. Berechnungen im Weiterverarbeitungsprozess vornehmen,

3. Anwenderprogramme in der Datenaufbereitung und im Produktionspro-

zess einsetzen,

4. Fertigungsmaterialien, Hilfsmaterialien und Bedruckstoffe gemäss ih-

rem Einsatz in der Weiterverarbeitung auswählen,

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5. Schnittstellen im Produktionsprozess innerhalb des eigenen Betriebs und

zu externen Partnern bewirtschaften,

6. Kommunikation mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit Kun-

dinnen und Kunden sicherstellen; b. Ausführen von Weiterverarbeitungsaufträgen:

1. Fertigungsablauf für den Weiterverarbeitungsauftrag erarbeiten,

2. Weiterverarbeitungsmaschinen und -systeme sowie Peripheriegeräte für

den Weiterverarbeitungsauftrag einrichten und Umstellarbeiten ausfüh- ren,

3. Weiterverarbeitungsprozess von Printprodukten überwachen und sicher-

stellen,

4. bedruckte Papierbogen und -bahnen weiterverarbeiten,

5. Buchblöcke oder Broschuren herstellen und mit Zusatzelementen aus-

statten,

6. Buchdecken oder Broschurumschläge verarbeiten,

7. Halbfabrikate der Bindetechnologie zusammenführen, endverarbeiten

und verpacken; c. Einsetzen von Weiterverarbeitungstechniken im Produktionsprozess:

1. ein- und mehrlagige Druckerzeugnisse vollautomatisch oder halbauto-

matisch binden,

2. ein- und mehrlagige Druckerzeugnisse manuell oder halbautomatisch

binden,

3. Kartonage und Spezialmaterialien handwerklich verarbeiten;

d. Warten und Instandhalten von Weiterverarbeitungsmaschinen:

1. Weiterverarbeitungsmaschinen instand halten,

2. Störungen an Weiterverarbeitungsmaschinen erkennen und Massnahmen

ergreifen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung

Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirt- schaftlichen Interessen, vermittelt.

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4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen wer- den. 5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese be- sonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Mass- nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst im ersten Lehrjahr 3, im zweiten Lehrjahr 3,5 und im dritten und vierten Lehrjahr 4 Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1960 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Umsetzen von produktionsbeglei- 340 140 20 80 580 tenden Massnahmen – Ausführen von Weiterverarbei- 140 140 40 120 440 tungsaufträgen – Einsetzen von Weiterverarbei- 140 140 tungstechniken im Produktions- prozess – Warten und Instandhalten von 40 80 120 Weiterverarbeitungsmaschinen Total Berufskenntnisse 520 360 200 200 1280 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 80 40 40 40 200 Total Lektionen 720 520 360 360 1960

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zu- ständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewähr- leistet sein.

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3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grund- bildung. 4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 24 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:

Schwerpunkte / Dauer

Industrie Handwerk

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzen

1 1 a1 Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz X X

sicherstellen a2 Berechnungen im Weiterverarbeitungsprozess vornehmen X X a4 Fertigungsmaterialien, Hilfsmaterialien und Bedruckstoffe X X gemäss ihrem Einsatz in der Weiterverarbeitung auswählen a6 Kommunikation mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern X X sowie Kundinnen und Kunden sicherstellen b2 Weiterverarbeitungsmaschinen und -systeme sowie Periphe- X X riegeräte für den Weiterverarbeitungsauftrag einrichten und Umstellarbeiten ausführen b4 Bedruckte Papierbogen und -bahnen weiterverarbeiten X X Anzahl Tage 3 3

2 2 a2 Berechnungen im Weiterverarbeitungsprozess vornehmen X X

a6 Kommunikation mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern X X sowie Kundinnen und Kunden sicherstellen b1 Fertigungsablauf für den Weiterverarbeitungsauftrag X X erarbeiten b2 Weiterverarbeitungsmaschinen und -systeme sowie Periphe- X X riegeräte für den Weiterverarbeitungsauftrag einrichten und Umstellarbeiten ausführen b3 Weiterverarbeitungsprozess von Printprodukten überwachen X X und sicherstellen b4 bedruckte Papierbogen und -bahnen weiterverarbeiten X X

4 SR 412.101.241

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Schwerpunkte / Dauer

Industrie Handwerk

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzen

b5 Buchblöcke oder Broschuren herstellen und mit Zusatzele- X X menten ausstatten b6 Buchdecken oder Broschurumschläge verarbeiten X X c1 ein- und mehrlagige Druckerzeugnisse vollautomatisch oder X X halbautomatisch binden c2 ein- und mehrlagige Druckerzeugnisse manuell oder halbau- X X tomatisch binden Anzahl Tage 6 6

3 3 a1 Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz X X

sicherstellen a4 Fertigungsmaterialien, Hilfsmaterialien und Bedruckstoffe X X gemäss ihrem Einsatz in der Weiterverarbeitung auswählen b1 Fertigungsablauf für den Weiterverarbeitungsauftrag erarbei- X X ten b2 Weiterverarbeitungsmaschinen und -systeme sowie Periphe- X X riegeräte für den Weiterverarbeitungsauftrag einrichten und Umstellarbeiten ausführen b4 bedruckte Papierbogen und -bahnen weiterverarbeiten X X b6 Buchdecken oder Broschurumschläge verarbeiten X X c1 ein- und mehrlagige Druckerzeugnisse vollautomatisch oder X halbautomatisch binden c2 ein- und mehrlagige Druckerzeugnisse manuell oder halbau- X tomatisch binden c3 Kartonage und Spezialmaterialien handwerklich verarbeiten X d1 Weiterverarbeitungsmaschinen instand halten X X d2 Störungen an Weiterverarbeitungsmaschinen erkennen und X X Massnahmen ergreifen Anzahl Tage 6 6

4 4 a4 Fertigungsmaterialien, Hilfsmaterialien und Bedruckstoffe X X

gemäss ihrem Einsatz in der Weiterverarbeitung auswählen b1 Fertigungsablauf für den Weiterverarbeitungsauftrag erarbei- X X ten b6 Buchdecken oder Broschurumschläge verarbeiten X b7 Halbfabrikate der Bindetechnologie zusammenführen, end- X X verarbeiten und verpacken c1 ein- und mehrlagige Druckerzeugnisse vollautomatisch oder X halbautomatisch binden c2 ein- und mehrlagige Druckerzeugnisse manuell oder halbau- X tomatisch binden

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Schwerpunkte / Dauer

Industrie Handwerk

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzen

c3 Kartonage und Spezialmaterialien handwerklich verarbeiten X d1 Weiterverarbeitungsmaschinen instand halten X Anzahl Tage 9 9 Total 24 24

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild,

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen,

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

5 Der Bildungsplan vom 14. Juli 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

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6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner er- füllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Bindetechnologin oder -technologe EFZ mit mindestens zwei Jahren berufli- cher Praxis im Lehrgebiet; b. Printmedienverarbeiterin oder -verarbeiter EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwen- digen Berufskenntnissen im Bereich der Bindetechnologin und des Binde- technologen EFZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehr- gebiet; d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite ler- nende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

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7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bil- dungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest. 4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Aus- bildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den un- terrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-

nenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die

Berechnung der Erfahrungsnote.

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8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung ab- solviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens vier Jahre im Bereich der

Bindetechnologin und des Bindetechnologen EFZ erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompeten-

zen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 20–30 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung geprüft,

2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszufüh- ren,

3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse

dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,

4. der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenz-

bereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Beschreibung Gewichtung

1 Ausführung und Resultat der Arbeit 50 %

2 Dokumentation 20 %

3 Präsentation 10 %

4 Fachgespräch 20 %

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b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung geprüft,

2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die fol-

genden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewich- tungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

1 Umsetzen von produktionsbegleitenden Massnahmen 40 %

Warten und Instandhalten von Weiterverarbeitungsmaschinen

2 Ausführen von Weiterverarbeitungsaufträgen 60 %

Einsetzen von Weiterverarbeitungstechniken im Produktionsprozess

c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allge- meinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 be- wertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. Allgemeinbildung: 20 %; d. Erfahrungsnote: 20 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 70 %; b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 30 %. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.

6 SR 412.101.241

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5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise.

Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen

wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei überbe- trieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote. 2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 30 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Bindetechnolo- gin EFZ» oder «Bindetechnologe EFZ» zu führen. 3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung er- worben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

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10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Bindetechnologinnen und -technologen EFZ 1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Bindetech- nologinnen und -technologen EFZ setzt sich zusammen aus: a. je drei Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreterinnen oder -vertretern der Trä- gerverbände der Paritätischen Berufsbildungsstelle für visuelle Kommunika- tion (PBS); b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Geschäftsstelle der PBS; c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; d. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kan- tone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein. c. Die Schwerpunkte müssen vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse 1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Schweizerische Verband für visuelle Kommunikation «Viscom».

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2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 30. Dezember 20057 über die berufliche Grundbildung Printmedienverarbeiterin/Printmedienverarbeiter mit eidgenössischem Fähigkeits- zeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen 1 Lernende, die ihre Bildung als Printmedienverarbeiterin oder Printmedienverarbei- ter EFZ in den Fachrichtungen Bindetechnologie, Buchbinderei und Versandtechno- logie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Print-

medienverarbeiterin oder Printmedienverarbeiter in den Fachrichtungen Bindetech- nologie, Buchbinderei und Versandtechnologie bis zum 31. Dezember 2027 wieder- holen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt. 3 Für Lernende, die ihre Bildung als Printmedienverarbeiterin oder Printmedienverar- beiter EFZ in der Fachrichtung Druckausrüstung vor dem Inkrafttreten dieser Verord- nung begonnen haben, und für Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Printmedienverarbeiterin oder Printmedienverarbeiter in der Fachrichtung Druckausrüstung bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, gilt die Ver- ordnung des SBFI vom 14. Juli 20218 über die berufliche Grundbildung Druckausrüs- terin/Druckausrüster mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ).

4 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22)

kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.

7 AS 2006 215 8 SR 412.101.222.36

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Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

14. Juli 2021 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

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