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AS 2021 503

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Änderung vom 11. August 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 4 Bst. bbis und bter sowie Bst. d und e Fussnote

4 Die Verordnung regelt auch die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Ver-

träge von beschränkter Tragweite in Verbindung mit den folgenden EU-Verord- nungen: bbis. Verordnung (EU) 2017/22262; bter. Verordnung (EU) 2018/12403;

1 SR 142.204

2 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Über- einkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verord- nungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.

3 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.

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Einreise und Visumerteilung. V AS 2021 503

d. Verordnung (EU) 2019/8174; e. Verordnung (EU) 2019/8185;

Art. 34 Abs. 1 1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Über- nahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verord- nung (EU) 2017/22266, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Trag- weite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 19977 (RVOG) darstellen und Folgendes regeln: a. die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web- Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften (Art. 13 Abs. 7); b. das Ausweichverfahren, falls Beförderungsunternehmen der Datenzugriff technisch nicht möglich ist, und die in diesen Fällen durch die ETIAS- Zentralstelle zu leistende Unterstützung und die Mittel zur Bereitstellung die- ser Unterstützung (Art. 13a Abs. 3 und 4); c. die Vorschriften über die von der Europäischen Kommission zu übermitteln- den Informationen im Hinblick auf das Ausweichverfahren, wenn die Eingabe von Daten technisch nicht möglich ist oder für den Fall, dass das EES ausfällt (Art. 21 Abs. 2); d. die Entwicklung und technische Unterstützung des Einreise- und Ausreisesys- tems (Art. 36); e. die Informationen, über welche Drittstaatsangehörige, deren Daten im EES aufgezeichnet werden, zu unterrichten sind (Art. 50 Abs. 4); f. die Spezifikation und Bedingungen für die Website, welche Informationen zum EES enthält (Art. 50 Abs. 5); g. die Spezifikationen der technischen Lösung zur Erstellung von Statistiken (Art. 72 Abs. 8).

4 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.

5 Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1150, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 1.

6 Vgl. die Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. bbis

7 SR 172.010

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Art. 34a Abs. 1 Bst. a, abis und jbis sowie Abs. 2 Bst. abis 1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Über- nahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verord- nung (EU) 2018/12408, sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfol- gend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2018/1240 erlassen wurden und sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG9 darstellen und Folgendes regeln: a. die Festlegung der technischen Modalitäten für die Datenspeicherung (Art. 11 Abs. 10); abis. ein Formular, das die Meldung von Missbrauch seitens gewerblicher Mittler- organisationen ermöglicht (Art. 15 Abs. 5); jbis. die durch die ETIAS-Zentralstelle zu leistende Unterstützung der Beförde- rungsunternehmen und die Mittel zur Bereitstellung dieser Unterstützung (Art. 46 Abs. 5); 2 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Über- nahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2018/1240, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend ge- nannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2018/1240 erlassen wurden und sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und Folgendes regeln: abis. die Festlegung der Bedingungen für die Übereinstimmung zwischen den Daten in einem Datensatz, einer Ausschreibung oder Datei der anderen abge- fragten EU-Informationssysteme (Art. 11 Abs. 9);

Art. 34c Abs. 1 Bst. c und d 1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Über- nahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu den Verord- nungen (EU) 2019/81710 und (EU) 2019/81811, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG12 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Ab- sätze der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erlassen wurden und Fol- gendes regeln: c. die Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für die Speicherung von Daten im EES, im VIS, im ETIAS, im SIS und im gemeinsamen BMS und im CIR, insbesondere bei biometrischen Daten (Art. 37 Abs. 4);

8 Vgl. die Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. bbis

9 SR 172.010

10 Vgl. die Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. d.

11 Vgl. die Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. e.

12 SR 172.010

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d. die Einführung und Entwicklung eines universellen Nachrichtenformats zur Festlegung bestimmter inhaltlicher Elemente des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs zwischen Informationssystemen und den zuständigen Behörden und Organisationen (Art. 38 Abs. 3).

II Diese Verordnung tritt am 15. September 2021 in Kraft.

11. August 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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