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AS 2021 630

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kunststofftechnologin/Kunststofftechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kunststofftechnologin/Kunststofftechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 19. Oktober 2021

38328 Kunststofftechnologin EFZ / Kunststofftechnologe EFZ

Technologue en matières plastiques CFC Agente tecnica di materie sintetiche AFC / Agente tecnico di materie sintetiche AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild Kunststofftechnologinnen und -technologen mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch fol- gende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie sind Fachpersonen für die industrielle und teilweise manuelle Produktion von Kunststofferzeugnissen; je nach Betrieb sind sie auf bestimmte Herstel- lungs- und Bearbeitungsverfahren sowie Kunststoffarten spezialisiert. b. Sie wirken in der Entwicklung von Produkten und Prozessen mit; sie planen Produktionsprozesse, nehmen diese in Betrieb, überprüfen sie laufend und

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schliessen sie ab; sie bearbeiten Werkstücke manuell oder mittels automati- sierter Verfahren; bei allen Prozessschritten verantworten sie die Qualität der Abläufe und der hergestellten Kunststofferzeugnisse. c. In ihrem beruflichen Alltag stehen sie in Kontakt mit verschiedenen An- spruchsgruppen; sie erhalten Aufträge von internen Projektleitenden und ar- beiten oft im Team. d. Sie zeichnen sich durch technisches Verständnis, Analysefähigkeit und ver- netztes Denken aus. e. Sie verfügen über ein breites Wissen zu Kunststoffen sowie Herstellungs- und Bearbeitungstechnologien, das ihnen eine rasche Einarbeitung in andere Ver- fahren ermöglicht und ihre Arbeitsmarktfähigkeit gewährleistet. f. Sie setzen sich laufend mit den Entwicklungen innerhalb der Branche ausei- nander, gerade auch mit der Frage der Nachhaltigkeit und dem ressourcen- schonenden Umgang mit Materialien. g. Sie berücksichtigen in allen Arbeitsprozessen die Vorgaben zu Arbeitssicher- heit und Umweltschutz.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Kunststoffpraktike- rin oder -praktiker EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerech- net. 3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zu- ständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze 1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompe-

tenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie ko-

ordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

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Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Planen und Vorbereiten von Produktionsprozessen:

1. Qualität der Rohmaterialien für die Produktion von Kunststofferzeugnis-

sen prüfen und Rohmaterialien freigeben,

2. Produktion von Kunststofferzeugnissen mit internen Stellen planen,

3. Produktionsmitarbeitende in Bezug auf Vorgaben und Richtlinien instru-

ieren; b. In-Betrieb-Nehmen von Produktionsprozessen:

1. für die Produktion benötigte Kunststoffe und Additive bereitstellen,

2. Kunststoffproduktionsanlagen, Werkzeuge und Peripheriegeräte vorbe-

reiten und bereitstellen,

3. Parameter für Kunststoffproduktionsanlagen einstellen und die Produk-

tion starten; c. Überprüfen von Produktionsprozessen:

1. Qualität von Kunststofferzeugnissen beurteilen und dokumentieren,

2. Produktionsprozess von Kunststofferzeugnissen überwachen, dokumen-

tieren und Korrekturmassnahmen treffen,

3. Vorschläge für die Prozess- und Produktoptimierung von Kunststoffer-

zeugnissen ausarbeiten,

4. einfache Störungen an Kunststoffproduktionsanlagen beheben;

d. Abschliessen von Produktionsprozessen:

1. Dokumentation des Produktionsprozesses finalisieren und Produktions-

auftrag abschliessen,

2. Kunststoffabfälle und chemische Stoffe der Wiederverwertung zuführen

oder entsorgen,

3. Produktionsprozess von Kunststofferzeugnissen beenden,

4. Peripheriegeräte programmieren und Kunststofferzeugnisse verpacken

und lagern,

5. einfache Wartungsarbeiten an Kunststoffproduktionsanlagen und Werk-

zeugen ausführen; e. Bearbeiten von Werkstücken:

1. ausführliche Skizze von Produktionshilfsmitteln oder Bauteilen erstel-

len,

2. Bauteile und Hilfsmittel für die Kunststoffproduktion fertigen,

3. Kunststofferzeugnisse zusammenbauen und nachbearbeiten;

f. Entwickeln von Produkten und Prozessen:

1. interne Anspruchsgruppen in Bezug auf die Machbarkeit von Kunststof-

ferzeugnissen beraten,

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2. bei der Entwicklung von Werkzeugen für die Produktion von Kunststof-

ferzeugnissen oder Bauteilen aus Kunststoff beraten,

3. Risiken bei der Produktion von Kunststofferzeugnissen im Team analy-

sieren und Massnahmen definieren,

4. Versuchsreihen mit Kunststoffen und Additiven durchführen und doku-

mentieren,

5. Kunststofferzeugnisse bemustern, optimieren und dokumentieren.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung

Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation in diesen drei Berei- chen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirt- schaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen wer- den. 5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese be- sonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Mass- nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruf- lichen Grundbildung im Durchschnitt 3,5 Tage pro Woche.

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Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1960 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Planen, Vorbereiten, 280 200 100 100 680 In-Betrieb-Nehmen, Über- prüfen und Abschliessen von Produktionsprozessen – Bearbeiten von Werkstü- 100 100 – 40 240 cken – Entwickeln von Produkten 140 60 100 60 360 und Prozessen Total Berufskenntnisse 520 360 200 200 1280 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 80 40 40 40 200 Total Lektionen 720 520 360 360 1960

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren in den Berufskenntnissen in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vor- gegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. Ap-

ril 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 37 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Titel und Handlungskompetenzen Dauer

1 1 Lernortübergreifende Einführung in die Welt der Kunststoffberufe:

b2. Kunststoffproduktionsanlagen, Werkzeuge und Peripheriege- räte vorbereiten und bereitstellen, 3 f1. interne Anspruchsgruppen in Bezug auf die Machbarkeit von Kunststofferzeugnissen beraten

4 SR 412.101.241

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Lehrjahr Kurse Titel und Handlungskompetenzen Dauer

1 2 Reparatur und Wartung:

c4. einfache Störungen an Kunststoffproduktionsanlagen beheben d5. einfache Wartungsarbeiten an Kunststoffproduktionsanlagen 6 und Werkzeugen ausführen e2. einfache Bauteile und Hilfsmittel für die Kunststoffproduktion fertigen

1 3 In-Betrieb-Nehmen von Produktionsprozessen:

b1. für die Produktion benötigte Kunststoffe und Additive bereit- stellen, b2. Kunststoffproduktionsanlagen, Werkzeuge und Peripheriege- 6 räte vorbereiten und bereitstellen b3. Parameter für Kunststoffproduktionsanlagen einstellen und die Produktion starten

2 4 Bemusterung und Prüfung von Bauteilen und Kunststofferzeugnis-

sen: c1. Qualität von Kunststofferzeugnissen beurteilen und dokumen- tieren c2. Produktionsprozess von Kunststofferzeugnissen überwachen 6 und Korrekturmassnahmen treffen f4. Versuchsreihen mit Kunststoffen und Additiven durchführen und dokumentieren f5. Kunststofferzeugnisse bemustern, optimieren und dokumentie- ren

2 5 Verbindungs- und Veredelungstechnik:

e2. einfache Bauteile und Hilfsmittel für die Kunststoffproduktion fertigen 6 e3. Kunststofferzeugnisse zusammenbauen und nachbearbeiten

2 6 Materialprüfung und Wiederverwertung:

a1. Qualität der Rohmaterialien für die Produktion von Kunststof- ferzeugnissen prüfen und Rohmaterialien freigeben 4 d2. Kunststoffabfälle und chemische Stoffe der Wiederverwertung zuführen oder entsorgen

3 7 Automation:

b2. Kunststoffproduktionsanlagen, Werkzeuge und Peripheriegeräte vorbereiten und bereitstellen c3. Vorschläge für die Prozess- und Produktoptimierung von Kunststofferzeugnissen ausarbeiten d4. Peripheriegeräte programmieren und Kunststofferzeugnisse ver- 6 packen und lagern, f1. interne Anspruchsgruppen in Bezug auf die Machbarkeit von Kunststofferzeugnissen beraten f2. bei der Entwicklung von Werkzeugen für die Produktion von Kunststofferzeugnissen oder Bauteilen aus Kunststoff beraten Total 37

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3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild;

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen;

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner er- füllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Kunststofftechnologin oder -technologe EFZ mit mindestens zwei Jahren be- ruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwen- digen Berufskenntnissen im Bereich der Kunststofftechnologin und des

5 Der Bildungsplan vom 19. Oktober 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI

über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

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Kunststofftechnologen EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwer- tige Qualifikation verfügt. 4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite ler- nende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bil- dungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

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2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest. 4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Aus- bildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den un- terrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-

nenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Be-

rechnung der Erfahrungsnote ein.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung ab- solviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der

Kunststofftechnologin und des Kunststofftechnologen EFZ erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

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Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompeten-

zen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 45–90 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung geprüft,

2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszufüh- ren,

3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse

dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,

4. der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenz-

bereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Beschreibung Gewichtung

1 Ausführung und Resultat der Arbeit 50 %

2 Dokumentation 15 %

3 Präsentation 10 %

4 Fachgespräch 25 %

b. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allge- meinbildung in der beruflichen Grundbildung. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen o- der -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 be- wertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Allgemeinbildung: 20 %;

6 SR 412.101.241

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c. Erfahrungsnote: 40 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 75 %; b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 25 %. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sieben benoteten Kompetenznachweise.

Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen

wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerte- ten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungs- note nur die neuen Noten.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote. 2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 80 %; b. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis.

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2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Kunststofftech- nologin EFZ» oder «Kunststofftechnologe EFZ» zu führen. 3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung er- worben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kunststoffberufe

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kunst-

stoffberufe setzt sich zusammen aus: a. fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands «KUNST- STOFF.swiss»; b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kan- tone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

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Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist «KUNSTSTOFF.swiss».

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 5. Dezember 20077 über die berufliche Grundbildung Kunststofftechnologin/Kunststofftechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen 1 Lernende, die ihre Bildung als Kunststofftechnologin oder -technologe EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2028 erfolgt.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Kunst-

stofftechnologin oder -technologe EFZ bis zum 31. Dezember 2028 wiederholen, wer- den nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1622)

kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.

Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

19. Oktober 2021 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

7 AS 2008 1; 2017 7331

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