AS 2021 645
Beschluss des Rates Nr. 2/2019 zu Anpassungen der EFTA Konvention
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Übersetzung
Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Beschluss des Rates Nr. 2/2019 zu Anpassungen der EFTA Konvention1
Angenommen am 14. Mai 2019 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20212 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Juli 2021 Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. November 2021
Der EFTA-Rat beschliesst:
I Das Übereinkommen vom 4. Januar 19603 zur Errichtung der Europäischen Freihan- delsassoziation (EFTA) (Übereinkommen) wird wie folgt geändert:
Art. 5 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der administrativen Zusammenarbeit sind in Anhang A aufgeführt.
Art. 53 Anhänge
1. Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen bilden einen
integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens.
2. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind die Folgenden
Anhang A Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit Anhang B Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Anhang E Saatgut
1 In der AS und der SR werden lediglich die Änderungen am Übereinkommenstext veröf- fentlicht. Der Beschluss als Ganzes wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekre- tariates verfügbar: www.efta.int/legal-texts/efta-convention/council-decisions-amending- the-convention 2 AS 2021 644 3 SR 0.632.31
2021-2420 AS 2021 645
Errichtung der Europäischen Freihandelszone. AS 2021 645 Beschluss Nr. 2/2019 des Rates
Anhang F Ökologischer Landbau Anhang G Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft Anhang I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anhang J Schutz des geistigen Eigentums Anhang K Freizügigkeit Anhang L Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleis- tungen Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienstleistun- gen Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistun- gen Anhang P Landverkehr Anhang Q Luftverkehr Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen Anhang S Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit Anhang U Territoriale Anwendung Anhang V Basisagrarprodukte Anhang W Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte Anhang X Landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche nicht in die Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems (HS) fallen
3. Der Rat ist befugt, die Bestimmungen von Absatz 2 zu ändern.
4. Der Rat ist befugt, die Anhänge A, H, S, T, V, W und X sowie die Anlagen zu den Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anhängen nichts anderes bestimmt wurde.
II Das Übereinkommen erhält den neuen Anhang A mit folgendem Wortlaut:
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Anhang A4
Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit (Art. 5)
Art. 1 Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer- Präferenzursprungsregeln 1. Für die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaa- ten kommen Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des Regi- onalen Übereinkommens vom 15. Juni 20115 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferen- zursprungsregeln (nachfolgend als «PEM-Konvention» bezeichnet), einschliesslich ihrer Anhänge, zur Anwendung; diese gelten mutatis mutandis und unbeschadet von Artikel 15 des Übereinkommens als integraler Bestandteil dieses Übereinkommens. 2. Kapitel XVII des Übereinkommens gilt für die Beilegung jeglicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung von Anlage I und der ein- schlägigen Bestimmungen von Anlage II der PEM-Konvention, einschliesslich ihrer Anhänge.
Art. 2 Rücktritt von der PEM-Konvention 1. Tritt ein Mitgliedstaat von der PEM-Konvention zurück, notifiziert er dies umge- hend den anderen Mitgliedstaaten und nimmt Verhandlungen über neue Ursprungsre- geln für dieses Übereinkommen auf. 2. Bis die neuen Regeln in Kraft treten, bleiben Anlage I der PEM-Konvention, ein- schliesslich ihrer Anhänge, sowie die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II, einschliesslich ihrer Anhänge, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten, mutatis mutandis anwendbar; dabei ist ausschliesslich die Kumulation zwischen Mitgliedstaa- ten zugelassen.
Art. 3 Übergangsbestimmungen Bis zur Anwendung der revidierten Regeln der PEM-Konvention und ungeachtet von Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 von Anlage I der PEM-Konvention kann für die Kumulation ausschliesslich zwischen EFTA-Staaten, den Färöer-Inseln, der Europäischen Union, der Türkei, den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziie- rungsprozesses, Moldau, Georgien und der Ukraine eine Warenverkehrsbescheini- gung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung verwendet werden.
4 Der Wortlaut dieses Anhangs wird mit Beschluss des Rates Nr. 6/2020 vom 8. Dezember
2021 zur Änderung von Anhang A des EFTA-Übereinkommens, in Kraft getreten am 1.
November 2021, hinfällig; vgl. AS-Referenz. 5 SR 0.946.31
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