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AS 2021 666

Zivilstandsverordnung

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Zivilstandsverordnung (ZStV)

Änderung vom 27. Oktober 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 Bst. ebis

1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland haben im Zivilstandswesen insbesondere

folgende Aufgaben: ebis. Entgegennahme und Übermittlung von Erklärungen über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts und über die damit ver- bundene Änderung von Vornamen (Art. 14b);

Art. 11 Abs. 4–6 4 In den Fällen nach Artikel 260 Absatz 2 ZGB ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters schriftlich abzugeben. Die Vertretungsbefugnisse sind nachzuweisen und die Unterschriften sind zu beglaubigen.

5 Die Erklärung über die Anerkennung und die Zustimmung des gesetzlichen Vertre-

ters kann unter Vorbehalt von Artikel 71 Absatz 1 IPRG2 von jeder Zivilstandsbeam- tin und jedem Zivilstandsbeamten entgegengenommen werden. 6 Weist der Anerkennende oder der gesetzliche Vertreter nach, dass es für ihn offen- sichtlich unzumutbar ist, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann die Erklärung beziehungsweise die Zustimmung an einem anderen Ort entgegenge- nommen werden, namentlich in einer Klinik, einem Heim oder einer Strafvollzugsan- stalt oder durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland.

2021-3497 AS 2021 666

Zivilstandsverordnung AS 2021 666

Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 4 und 5 Erklärung über die Unterstellung unter das Heimatrecht 4 Im Zusammenhang mit einem sie oder ihn persönlich betreffenden Zivilstandsereig- nis kann die Schweizerin oder der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder die Aus- länderin oder der Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstands- beamten schriftlich erklären, die Eintragung des Geschlechts im Personenstands- register und die damit verbundene Änderung von Vornamen dem Heimatrecht unter- stellen zu wollen (Art. 40a IPRG).

5 Wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer eine Erklärung über die Änderung des

im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts nach Artikel 14b abgibt, so gilt dies als Erklärung, das Geschlecht dem Heimatrecht unterstellen zu wollen.

Art. 14b Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts 1 Die Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Ge- schlechts und über die damit verbundene Änderung von Vornamen kann jeder Zivil- standsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz und im Ausland der zuständigen Vertretung der Schweiz abgegeben werden. Die Erklärung ist an keine weiteren Voraussetzungen als die in Artikel 30b ZGB genannten geknüpft. 2 In den Fällen nach Artikel 30b Absatz 4 ZGB ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters schriftlich abzugeben. Die Vertretungsbefugnisse sind nachzuweisen und die Unterschriften sind zu beglaubigen. 3 Weist die erklärende Person oder der gesetzliche Vertreter nach, dass es für sie oder ihn offensichtlich unzumutbar ist, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann die Erklärung beziehungsweise die Zustimmung an einem anderen Ort entge- gengenommen werden, namentlich in einer Klinik, einem Heim oder einer Strafvoll- zugsanstalt.

Art. 15a Abs. 2 und 2bis 2 Eine ausländische Person, deren Daten nicht abrufbar sind, wird in das Personen- standsregister aufgenommen, wenn sie: a. von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis oder einer in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandserklärung betroffen ist; b. ein Gesuch um Erwerb des Schweizer Bürgerrechts stellt; c. einen Antrag auf Eintragung der Tatsache stellt, dass sie einen Vorsorgeauf- trag errichtet hat (Art. 8 Bst. k Ziff. 1). 2bis Aufgehoben

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Art. 18 Abs. 1 Bst. h und hbis

1 Eigenhändig und in Gegenwart der Person, die für die Entgegennahme oder Beur-

kundung zuständig ist, sind zu unterschreiben die: h. Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts und über die damit verbundene Änderung von Vornamen (Art. 14b Abs. 1); hbis. Zustimmung zur Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts (Art. 14b Abs. 2);

Art. 35 Abs. 1 erster Satz, 4 zweiter Satz, 7 und 8 1 Die Meldepflichtigen haben Todesfälle innert zwei Tagen und Geburten innert drei Tagen dem Zivilstandsamt schriftlich in Papierform oder elektronischer Form oder durch persönliche Vorsprache zu melden. ... 4 ... Die Amtsstelle leitet die Meldung dem zuständigen Zivilstandsamt unverzüglich schriftlich in Papierform oder elektronischer Form weiter. 7 Erfolgt die Meldung in Papierform, so ist sie von der meldepflichtigen Person zu unterzeichnen. 8 Die Übermittlung von Meldungen und ärztlichen Bescheinigungen in elektronischer Form richtet sich nach Artikel 89 Absatz 4.

Art. 43 Abs. 7

7 Für Mitteilungen in elektronischer Form gilt Artikel 89 Absatz 4.

Art. 47b Abs. 5 5 Für die elektronische Übermittlung von Zivilstandsdokumenten gilt Artikel 89 Ab- satz 4.

Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit:

2 Aufgehoben

Art. 51 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b

1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet dem Staatssekretariat

für Migration folgende Zivilstandsereignisse und Änderungen von Personenstandsda- ten, die eine schutzbedürftige, eine asylsuchende, eine abgewiesene asylsuchende o- der eine vorläufig aufgenommene Person oder einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling oder einen Flüchtling mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli- gung betreffen: b. Entstehung und Aufhebung von Kindesverhältnissen;

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Art. 89 Abs. 4 und 5

4 Verfahren zwischen Privaten und Zivilstandsbehörden können unter den folgenden

Voraussetzungen auf elektronischem Weg durchgeführt werden: a. die Identität des Urhebers muss eindeutig feststehen; b. die Unterschriften müssen die Anforderungen an eine qualifizierte elektroni- sche Signatur nach dem Bundesgesetz vom 18. März 20163 über die elektro- nische Signatur erfüllen; c. die Integrität und die Vertraulichkeit der Übermittlung müssen gewährleistet sein. 5 Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet wer- den.

Art. 99c Aufgehoben

Art. 99e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Oktober 2021 Die Eintragungen im Schweizerischen Register der Urkundspersonen nach Artikel 6 Absatz 2 EÖBV4 müssen binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 27. Oktober 2021 erfolgen.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

27. Oktober 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 SR 943.03 4 SR 211.435.1

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