AS 2021 706
Verordnung über die Invalidenversicherung
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Änderung vom 3. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» ersetzt durch «BSV».
2 Im ganzen Erlass ausser in Artikel 14 Absatz 1 werden «Eidgenössisches Departe- ment des Innern» und «Departement» ersetzt durch «EDI».
3 In Artikel 14 Absatz 1 wird ««des Eidgenössischen Departements des Innern (De-
partement)» ersetzt durch «des EDI». 4 Im ganzen Erlass wird «auf dem regulären Arbeitsmarkt» ersetzt durch «im ersten Arbeitsmarkt».
Art. 1ter Abs. 1 1 Eine versicherte Person nach Artikel 3abis Absatz 2 IVG kann sich bei der zuständi- gen IV-Stelle im Sinne von Artikel 40 zur Früherfassung melden oder gemeldet wer- den.
Art. 1quinquies Aufgehoben
1 SR 831.201
2021-3598 AS 2021 706
Invalidenversicherung. V AS 2021 706
Art. 1sexies Abs. 2
2 Während der obligatorischen Schulzeit können Versicherten Massnahmen nach Ar-
tikel 7d Absatz 2 Buchstaben c und d IVG gewährt werden, wenn sie ihnen den Zu- gang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder den Eintritt in den Arbeits- markt erleichtern.
Art. 2 Medizinische Eingliederungsmassnahmen
1 Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten
namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlun- gen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustands, unmittelbar die Eingliederung nach Artikel 12 Ab- satz 3 IVG zum Ziel.
2 Medizinische Eingliederungsmassnahmen, die den Grundsätzen nach Artikel 14 Ab-
satz 2 IVG nicht entsprechen, können von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn: a. es sich um einen Fall mit hohem Eingliederungspotenzial handelt; und b. die möglichen Einsparungen durch eine Eingliederung höher sind als die Kos- ten der medizinischen Eingliederungsmassnahmen.
3 Eine medizinische Eingliederungsmassnahme muss vor Beginn der Behandlung
nach Artikel 12 IVG bei der zuständigen IV-Stelle beantragt werden. Artikel 48 IVG bleibt vorbehalten. Dem Antrag muss eine vor Beginn der Behandlung erstellte posi- tive Eingliederungsprognose der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes beiliegen.
4 Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Eingliederungsmassnahme und der
Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache festgehalten. Die Dauer darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die medizinische Eingliederungsmassnahme kann ver- längert werden.
Art. 2bis Fortsetzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen über das vollendete 20. Altersjahr hinaus
1 Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15–18c IVG gelten als noch nicht
beendet nach Artikel 12 Absatz 2 IVG, wenn: a. vor Abschluss der Massnahme bereits eine weitere Massnahme beruflicher Art nach den Artikeln 15–18c IVG zugesprochen worden ist; oder b. eine weitere Massnahme beruflicher Art nach den Artikeln 15–18c IVG ab- sehbar ist und das Eingliederungspotenzial der versicherten Person nicht aus- geschöpft ist.
2 Wird keine Massnahme beruflicher Art nach Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von
sechs Monaten nach Abschluss oder Abbruch der letzten Massnahme beruflicher Art zugesprochen, werden die Kosten für medizinische Eingliederungsmassnahmen wäh- rend längstens sechs Monaten nach Abschluss oder Abbruch der letzten Massnahme beruflicher Art übernommen.
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Art. 2ter Präzisierung von Begriffen nach Artikel 12 IVG Nachstehende Begriffe nach Artikel 12 IVG werden wie folgt präzisiert: a. berufliche Erstausbildung: erstmalige berufliche Ausbildung, unabhängig da- von, ob sie von der Invalidenversicherung finanziert wird oder nicht; b. Schulfähigkeit: Fähigkeit, eine Regel-, Sonder- oder Privatschule zu besu- chen; c. Erwerbsfähigkeit: Fähigkeit, im ersten oder im zweiten Arbeitsmarkt einer Beschäftigung nachzugehen.
Art. 3 Geburtsgebrechen 1 Nachstehende Begriffe nach Artikel 13 Absatz 2 IVG werden wie folgt präzisiert:
a. angeborene Missbildung: bei Geburt bestehende Fehlbildung von Organen o- der Körperteilen; b. genetische Krankheit: Leiden, das auf eine Veränderung des Erbgutes im Sinne einer Genmutation oder eines Gendefektes zurückzuführen ist; c. prä- und perinatal aufgetretenes Leiden: Leiden, das bereits zum Zeitpunkt der Geburt bestanden hat oder spätestens sieben Tage nach der Geburt ent- standen ist; d. die Gesundheit beeinträchtigendes Leiden: Leiden, das körperliche oder geis- tige Beeinträchtigungen oder Funktionsstörungen zur Folge hat; e. Leiden mit einem bestimmten Schweregrad: Leiden, das ohne Behandlung eine anhaltende und nicht mehr vollständig korrigierbare funktionelle Ein- schränkung zur Folge hat; f. langdauernde Behandlung: Behandlung, die länger als ein Jahr dauert; g. komplexe Behandlung: eine Behandlung, die das Zusammenspiel von mindes- tens zwei Fachgebieten erfordert; h. behandelbares Leiden: Leiden, dessen Verlauf mit den medizinischen Mass- nahmen nach Artikel 14 IVG zur Behandlung der Geburtsgebrechen günstig beeinflusst werden kann.
2 Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen.
3 Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheb- lich.
4 Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Massnahme nach Artikel 13 IVG und
der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache festgehalten.
Art. 3bis Liste der Geburtsgebrechen
1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Arti-
kel 14ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinischen Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden.
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2 Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen.
Art. 3ter Beginn und Dauer der medizinischen Massnahme zur Behandlung von Geburtsgebrechen
1 Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung
von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt. 2 Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat.
Art. 3quater Aufgehoben
Art. 3quinquies Ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen
1 Als ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen nach Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe b IVG gelten Massnahmen, die von Pflegefachpersonen erbracht werden und die der Abklärung, Beratung und Koordination sowie der Untersuchung und Be- handlung der versicherten Person dienen.
2 Nicht als ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen nach Artikel 14 Ab-
satz 1 Buchstabe b IVG gilt die Behandlung in einem Spital oder Pflegeheim.
3 Erfordert der Gesundheitszustand der versicherten Person eine Langzeitüberwa-
chung im Rahmen der Durchführung einer Massnahme zur Untersuchung und Be- handlung, so vergütet die Invalidenversicherung die von Pflegefachpersonen erbrach- ten Leistungen für bis zu 16 Stunden pro Tag. Das Bundesamt für Sozialversi- cherungen (BSV) regelt diejenigen Fälle, in denen eine weitergehende Vergütung an- gezeigt ist.
4 Das EDI erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der ambulant
erbrachten medizinischen Pflegeleistungen.
Art. 3sexies Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellt nach Anhören der Eidgenössischen
Arzneimittelkommission nach Artikel 37e der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung (KVV) die Liste der Arzneimittel zur Behandlung von Ge- burtsgebrechen nach Artikel 14ter Absatz 5 IVG (Geburtsgebrechen-Spezialitäten- liste).
2 Ein Arzneimittel wird in die Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste aufgenommen,
wenn: a. es ausschliesslich zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 3bis Absatz 1 indiziert ist; und
2 SR 832.102
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b. seine Anwendung in den überwiegenden Fällen vor Vollendung des 20. Al- tersjahres beginnt.
3 Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die
Krankenversicherung (KVG) betreffend die Spezialitätenliste finden sinngemäss An- wendung, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt. 4 Sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Gesuch nach Artikel 69 Absatz 4 KVV vor der definitiven Zulassung durch das Schweizerische Heilmittelinstitut er- füllt, so entscheidet das BAG über das Gesuch innert zweckmässiger Frist ab der de- finitiven Zulassung.
Art. 3septies Rückerstattung von Mehreinnahmen 1 Übersteigt der bei der Aufnahme eines Arzneimittels in die Geburtsgebrechen-Spe- zialitätenliste dem verfügten Höchstpreis zugrunde gelegte Fabrikabgabepreis den bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit ermittelten Fabrikabgabepreis um mehr als 3 Prozent und betragen die dadurch erzielten Mehreinnahmen mindestens 20 000 Fran- ken, so ist die Zulassungsinhaberin verpflichtet, die seit der Aufnahme erzielten Mehr- einnahmen dem IV-Ausgleichsfonds nach Artikel 79 IVG zurückzuerstatten. 2 Die Zulassungsinhaberin ist zudem verpflichtet, dem IV-Ausgleichsfonds die Mehr- einnahmen zurückzuerstatten, die sie erzielt hat: a. während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens, sofern zwischen dem wäh- rend des Beschwerdeverfahrens geltenden Preis und dem nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens rechtskräftigen neuen Preis eine Differenz besteht und die Zulassungsinhaberin durch diese Preisdifferenz Mehreinnahmen erzielt hat; b. während zwei Jahren nach der Senkung des Fabrikabgabepreises bei Indika- tionserweiterung oder Limitierungsänderung nach Artikel 65f Absatz 2 erster Satz KVV4, sofern der effektive Mehrumsatz höher war als der bei der Sen- kung angegebene voraussichtliche Mehrumsatz.
Art. 3octies Vergütung für die Erstellung der Geburtsgebrechen- Spezialitätenliste Das BAG kann die Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Geburtsgebre- chen-Spezialitätenliste, die nicht durch Gebühren gedeckt werden, dem IV-Aus- gleichsfonds jährlich in Rechnung stellen.
3 SR 832.10 4 SR 832.102
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Art. 3novies Analysen, Arzneimittel sowie Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen 1 Sofern sie in den Listen nach Artikel 52 Absatz 1 KVG5 aufgenommen sind, vergütet die Invalidenversicherung: a. pharmazeutische Spezialitäten und konfektionierte Arzneimittel; b. die in der Rezeptur verwendeten Präparate, Wirk- und Hilfsstoffe; c. Laboranalysen; und d. der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel und Gegenstände.
2 Sie vergütet auch:
a. Arzneimittel zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 3sexies; b. diagnostische Massnahmen, die der Diagnose oder Behandlung eines Ge- burtsgebrechens und seiner Folgen dienen.
Art. 3decies Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall
1 Für die Vergütung von Arzneimitteln nach Artikel 14ter Absatz 3 IVG finden die
Ausführungsbestimmungen zum KVG6 betreffend die Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall sinngemäss Anwendung, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt.
2 Die IV-Stelle entscheidet innert zweckmässiger Frist über das Gesuch um Vergü-
tung eines Arzneimittels im Einzelfall. Das BSV legt in Weisungen fest, in welchen Fällen es vorgängig konsultiert werden muss.
Art. 4bis Aufgehoben
Art. 4quater Abs. 1 1 Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie- derung haben Versicherte, die fähig sind, mindestens acht Stunden pro Woche an In- tegrationsmassnahmen teilzunehmen.
Art. 4quinquies Art der Massnahmen
1 Als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation gelten Massnahmen zur Ge-
wöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisie- rung der Persönlichkeit, zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten und zum Aufbau der Arbeitsfähigkeit.
5 SR 832.10 6 SR 832.10
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2 Als Beschäftigungsmassnahmen gelten Massnahmen zur Aufrechterhaltung einer
Tagesstruktur und der Arbeitsfähigkeit für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt im ersten Arbeitsmarkt.
3 Die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind für Versicherte nach Artikel 14a
Absatz 1 Buchstabe b IVG spezifisch auf die berufliche Eingliederung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit auszurichten.
4 Ziele und Dauer aller Integrationsmassnahmen werden nach den Fähigkeiten der
versicherten Person festgelegt. Die Massnahmen erfolgen nach Möglichkeit ganz oder teilweise im ersten Arbeitsmarkt.
Art. 4sexies Abs. 1, 3 Bst. a und 4–6 1 Ein Jahr Integrationsmassnahme nach Artikel 14a Absatz 3 IVG entspricht 230 Ar- beitstagen, an denen die versicherte Person an einer Massnahme teilnimmt.
3 Eine Integrationsmassnahme wird insbesondere dann beendet, wenn:
a. das vereinbarte Ziel erreicht wurde oder nicht erreicht werden kann;
4 Aufgehoben
5 Eine Massnahme kann nach einem Jahr um höchstens ein Jahr verlängert werden,
sofern: a. die Verlängerung notwendig ist, um die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art zu erreichen; und b. mindestens ein Teil der verlängerten Massnahme im ersten Arbeitsmarkt statt- findet. 6 Hat eine versicherte Person während insgesamt zwei Jahren an einer Integrations- massnahme teilgenommen, so hat sie erst wieder Anspruch auf eine solche Mass- nahme, wenn: a. sie zwischen der letzten und der erneut beantragten Integrationsmassnahme alles Zumutbare für ihre berufliche Integration unternommen hat; b. sich ihr gesundheitlicher Zustand verbessert oder verschlechtert hat.
Art. 4septies Aufgehoben
Einfügen nach dem Gliederungstitel des Abschnitts B
Art. 4a Berufsberatung 1 Eine Berufsberatung nach Artikel 15 IVG kann sich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen: a. von Fachpersonen durchgeführte Beratungsgespräche, Analysen und diagnos- tische Tests;
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b. vorbereitende Massnahmen zum Eintritt in die Ausbildung nach Artikel 15 Absatz 1 IVG; c. Massnahmen zur vertieften Abklärung möglicher Berufsrichtungen nach Ar- tikel 15 Absatz 2 IVG.
2 Als Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b gelten arbeitsmarktnahe Massnahmen,
die nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit in Betrieben des ersten Arbeits- markts oder in Institutionen durchgeführt werden, um Eignung und Neigung der ver- sicherten Person für mögliche Ausbildungen zu überprüfen und die versicherte Person an die Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts heranzuführen. Diese Massnahmen sind auf längstens zwölf Monate befristet.
3 Als Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c gelten Massnahmen, die in Betrieben
des ersten Arbeitsmarkts oder in Institutionen durchgeführt werden, um Eignung und Neigung der versicherten Person für mögliche Berufsrichtungen und Tätigkeiten zu überprüfen. Diese Massnahmen sind insgesamt auf drei Monate befristet. Sofern die benötigten Erkenntnisse für den Entscheid für eine Berufsrichtung oder Tätigkeit noch nicht vorliegen, können die Massnahmen um längstens drei Monate verlängert wer- den.
4 Bei den Massnahmen nach den Absätzen 2 und 3 werden je nach Fähigkeiten der
versicherten Person individuelle Vorgaben zu Zielen und Dauer festgehalten. Die Massnahme ist insbesondere dann zu beenden, wenn: a. das Ziel erreicht wurde oder nicht erreicht werden kann; b. sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt; c. die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist.
Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung 1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schul- zeit: a. die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezem- ber 20027 (BBG); b. der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule; c. die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in ei- ner geschützten Werkstätte. 2 Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist Teil der erst- maligen beruflichen Ausbildung, sofern: a. der Lehrvertrag unterzeichnet ist; b. die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist; c. der Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige be- rufliche Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist.
7 SR 412.10
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3 Die erstmalige berufliche Ausbildung kann im Einzelfall als nicht abgeschlossen gelten: a. nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ers- ten Arbeitsmarkt zulassen; b. nach Abschluss einer Massnahme nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine Ausbildung nach dem BBG im ersten Arbeitsmarkt zulassen. 4 Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hat sich nach Möglichkeit am BBG zu orientieren. Sie hat wenn möglich im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen. 5 Die Zusprache einer praktischen Ausbildung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG erfolgt für die Dauer der Ausbildung.
Art. 5bis Invaliditätsbedingte Mehrkosten
1 Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der Ausbildung hat
eine versicherte Person, die ihre Berufsbildung noch nicht abgeschlossen hat, sofern: a. sie zuletzt noch kein massgebendes Erwerbseinkommen in der Höhe von min- destens drei Vierteln der Mindestrente nach Artikel 34 Absatz 5 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVG) erzielt hat; oder b. sie ohne Ausbildung eine Hilfstätigkeit von weniger als sechs Monaten aus- geübt hat. 2 Hat die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begon- nen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbil- dung absolvieren können, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichs- grundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten. 3 Als invaliditätsbedingte Mehrkosten gelten die Kosten, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbil- dung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen.
4 Die Mehrkosten haben einen wesentlichen Umfang, wenn sie jährlich mindestens
400 Franken betragen.
5 An die invaliditätsbedingten Mehrkosten anrechenbar sind:
a. die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten; b. die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider; c. die Transportkosten.
8 SR 831.10
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6 Wird die versicherte Person infolge ihrer Invalidität in einer Ausbildungsstätte un- tergebracht, so übernimmt die Invalidenversicherung die Kosten von Verpflegung und Unterkunft.
7 Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte
vergütet die Invalidenversicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2): a. für die Verpflegung: die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b; b. für die Unterkunft: die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.
Art. 5ter Berufliche Weiterausbildung
1 Die Invalidenversicherung übernimmt bei einer beruflichen Weiterausbildung die
Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären. 2 Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären.
3 Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Aufwendungen für die Vermittlung
der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werk- zeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbe- dingter auswärtiger Verpflegung und Unterkunft. 4 Die Vergütung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft richtet sich vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen nach Artikel 5bis Absatz 7.
Art. 6 Abs. 2 2 Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen wer- den, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindes- tens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt.
Art. 6quater Abs. 1
1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 6quinquies Personalverleih 1 Die Leistungsvereinbarung legt die Höhe der Entschädigung nach Artikel 18abis Ab- satz 3 Buchstabe a IVG fest. Sie kann eine besondere Entschädigung des Personalver- leihers für die Vermittlung einer Anstellung im Anschluss an den Personalverleih vor- sehen. Der Höchstbetrag für die gesamte Entschädigung beträgt 12 500 Franken pro versicherte Person.
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2 Dem Personalverleiher wird überdies eine Entschädigung nach Artikel 18abis Ab-
satz 3 Buchstabe b IVG ausgerichtet, sofern die versicherte Person innerhalb der Mas- snahme während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen krankheitsbedingt nicht arbeitet. Die Entschädigung wird ab dem dritten Tag ausgerichtet, sofern der Personalverleiher weiterhin Lohn zahlt oder eine Taggeldversicherung Leistungen er- bringt. 3 Die Höhe der Entschädigung nach Artikel 18abis Absatz 3 Buchstabe b IVG beträgt pro Absenztag: a. für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern: 48 Franken; b. für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern: 34 Franken.
4 Der Anspruch auf eine Entschädigung nach Artikel 18abis Absatz 3 Buchstabe b
IVG besteht längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Höhe dieser Ent- schädigung wird frühestens nach diesem Zeitpunkt abgerechnet. 5 Die IV-Stelle entscheidet über die erforderliche Dauer der Massnahme. Diese dauert jedoch längstens ein Jahr. 6 Die Zentrale Ausgleichsstelle zahlt die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 direkt an den Personalverleiher.
Art. 17 Abklärungszeiten 1 Die versicherte Person, die sich zur Abklärung ihres Leistungsanspruchs an mindes- tens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IV-Stelle angeordneten Untersu- chung unterzieht, hat für jeden Abklärungstag Anspruch auf ein Taggeld.
2 Während der Abklärungszeiten vor der Gewährung von Leistungen im Sinne von
Artikel 16 IVG besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
Art. 18 Abs. 1 und 2 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. 2 Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Um- schulung angezeigt ist.
Art. 19 Wartezeiten während der Stellensuche 1 Die versicherte Person hat keinen Anspruch auf ein Taggeld für den Zeitraum, wäh- rend dem sie eine geeignete Stelle sucht. Ging jedoch der Stellensuche eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung oder ein Arbeitsversuch voraus, so wird das bisherige Taggeld während längstens 60 Tagen weitergewährt. 2 Sofern Versicherte Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.
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Art. 20ter Taggeld und Invalidenrente
1 Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld
nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 23bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezo- gene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.
2 Hat die versicherte Person während der erstmaligen beruflichen Ausbildung An-
spruch auf ein Taggeld, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist nach Artikel 47 Absatz 1bis IVG durch ein Taggeld er- setzt, das einem Dreissigstel des Rentenbetrags entspricht.
Art. 20quater Abs. 1 und 6
1 Müssen Versicherte eine Eingliederungsmassnahme wegen Krankheit oder Mutter-
schaft unterbrechen, so wird ihnen das Taggeld weitergewährt, wenn sie keinen An- spruch auf ein Taggeld einer anderen obligatorischen Sozialversicherung oder auf ein Taggeld einer freiwilligen Taggeldversicherung in mindestens der gleichen Höhe wie das Taggeld der Invalidenversicherung haben.
6 Müssen Versicherte eine Eingliederungsmassnahme wegen eines Unfalls unterbre-
chen, so wird ihnen das Taggeld wie folgt weitergewährt: a. längstens während der auf den Unfall folgenden zwei Tage, wenn sie nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19819 über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert sind; b. nach den gleichen Regeln wie bei Krankheit nach den Absätzen 1, 2 und 4, wenn sie nicht nach dem UVG obligatorisch versichert sind.
Art. 20sexies Abs. 1 1 Als erwerbstätig gelten Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfä- higkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Art. 21quater Abs. 1 1 Grundlage für die Bemessung des Taggeldes für Selbstständigerwerbende bildet das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Er- werbseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG10 erhoben werden.
Art. 21septies Abs. 1, 4 und 5 1 Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 1 IVG soweit gekürzt, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das nach den Artikeln 21–21quin- quies massgebende Erwerbseinkommen übersteigt.
4 Für Versicherte, die Anspruch auf ein Kindergeld nach Artikel 22bis Absatz 2 IVG haben, erhöht sich das massgebende Einkommen um die auf den Tag umgerechneten
9 SR 832.20 10 SR 831.10
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Mindestansätze der Kinder- oder Ausbildungszulagen nach Artikel 5 des Familienzu- lagengesetzes vom 24. März 200611. 5 Bezieht eine versicherte Person während der Eingliederung eine Invalidenrente nach dem UVG12, so wird das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 1 IVG so weit gekürzt, als es zusammen mit dieser Rente das massgebende Erwerbseinkommen nach den Arti- keln 21–21quinquies übersteigt.
Art. 21octies Abs. 3
3 Das Taggeld wird während der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht gekürzt.
Art. 21novies Besitzstandgarantie Verliert eine versicherte Person infolge der Durchführung einer Massnahme das Tag- geld eines anderen Versicherers, das auf einem vorangegangenen Erwerbseinkommen basiert, so entspricht das Taggeld, das die Invalidenversicherung nach Artikel 22bis Absatz 6 IVG zusätzlich zur Rente auszahlt, mindestens dem bisher bezogenen Tag- geld.
Art. 22 Bemessung in der erstmaligen beruflichen Ausbildung 1 Liegt kein Lehrvertrag nach dem BBG13 vor, so entspricht die Höhe des Taggeldes monatlich aufgerundet: a. im ersten Jahr einem Viertel der minimalen Altersrente nach Artikel 34 Ab- satz 5 AHVG14; b. ab dem zweiten Jahr einem Drittel der minimalen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG. 2 Bei Versicherten, die Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 22 Absatz 3 IVG ha- ben, bemisst sich das Taggeld nach dem mittleren monatlichen Erwerbseinkommen von Studierenden an Hochschulen gemäss der Erhebung zur sozialen und wirtschaft- lichen Lage der Studierenden des Bundesamtes für Statistik. 3 Hätte die versicherte Person während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung An- spruch auf ein Taggeld, so hat sie ebenfalls Anspruch auf ein Taggeld während der Vorbereitung auf diese erstmalige berufliche Ausbildung, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllt sind. Dieses Taggeld bemisst sich nach Absatz 1. Ar- tikel 22 Absatz 4 IVG bleibt vorbehalten. 4 Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen müssen, bemisst sich das Taggeld nach Arti- kel 24ter IVG. Artikel 6 Absatz 2 bleibt vorbehalten. 5 Für Versicherte, die Anspruch auf ein Kindergeld nach Artikel 22bis Absatz 2 IVG haben, erhöht sich das Taggeld um die Höhe des Kindergeldes nach Artikel 23bis IVG,
11 SR 836.2 12 SR 832.20 13 SR 412.10 14 SR 831.10
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sofern das Einkommen niedriger ist als dasjenige nach den Artikeln 13 Absatz 3 und
19 Absatz 1bis des Familienzulagengesetzes vom 24. März 200615.
Art. 22quinquies Abs. 1 1 Als gesetzliche Zulagen im Sinne von Artikel 22bis Absatz 2 IVG gelten Kinder- und Ausbildungszulagen nach der Bundesgesetzgebung, des kantonalen Rechts sowie der ausländischen Gesetzgebung.
Gliederungstitel vor Art. 24 G. Wahlrecht, Zusammenarbeit und Tarife
Art. 24 Abs. 2 und 3
2 Die Verträge nach Artikel 21quater Absatz 1 Buchstabe b IVG werden vom Bundes-
amt abgeschlossen.
3 Für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem
bestehenden gesamtschweizerischen, durch das BSV abgeschlossenen Vertrag beizu- treten, gelten die in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen als Mindestanforderun- gen der Invalidenversicherung im Sinne von Artikel 26bis Absatz 1 IVG und die fest- gesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne der Artikel 21quater Absatz 1 Buchstabe c und 27 Absatz 3 IVG.
Art. 24bis–24septies einfügen vor dem Gliederungstitel des dritten Abschnitts
Art. 24bis Tarifierung der medizinischen Massnahmen 1 Für die Ausgestaltung der Tarife für die medizinischen Massnahmen sind die Arti- kel 43 Absätze 2 und 3 und 49 Absätze 1 und 3–6 KVG16 sinngemäss anwendbar. 2 Die Tarife sind nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu bemessen, und es ist eine sachgerechte Struktur der Tarife zu beachten. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung und die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken.
3 Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen.
4 Die Vertragsparteien müssen die Tarife regelmässig überprüfen und anpassen, wenn die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 2 nicht mehr gewährleistet ist. 5 Bei der Festsetzung der Tarife nach Artikel 27 Absätze 3–6 und 7 zweiter Satz IVG wendet die zuständige Behörde die Absätze 1–3 sinngemäss an.
15 SR 836.2 16 SR 832.10
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Art. 24ter Ermittlung der Kosten für medizinische Massnahmen 1 Tarifverträge, die eine einheitliche Tarifstruktur nach Artikel 27 Absatz 4 IVG vor- sehen, müssen die Anwendungsmodalitäten des Tarifs enthalten.
2 Vor dem Abschluss gesamtschweizerischer Tarifverträge und im Rahmen der Tarif-
festsetzung durch die zuständige Behörde ist der Preisüberwacher im Sinne des Preis- überwachungsgesetzes vom 20. Dezember 198517 anzuhören. 3 Die Leistungserbringer stellen den fachlich zuständigen Stellen des Bundes, dem Verein Medizinaltarif-Kommission UVG und den Tarifpartnern die für die Festlegung des Tarifs notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
Art. 24quater Kostenvergütung für stationäre Spitalbehandlungen 1 Für die Vergütung der stationären Behandlung in der allgemeinen Abteilung eines Spitals schliesst das BSV mit den Spitälern Zusammenarbeits- und Tarifverträge ab und vereinbart Pauschalen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung derjenigen Spitäler, die die Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. 2 Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder thera- peutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rech- nung gestellt werden. 3 Basiert ein leistungsbezogenes Vergütungsmodell für stationäre Spitalbehandlungen nach Artikel 14 Absatz 1 IVG auf einem Patientenklassifikationssystem vom Typus DRG (Diagnosis Related Groups), so muss der Tarifvertrag zusätzlich das Kodie- rungshandbuch sowie ein Konzept zur Kodierrevision enthalten. 4 Begibt sich die versicherte Person in ein Spital, das mit dem BSV keine Tarifverein- barung abgeschlossen hat, so vergütet die Invalidenversicherung die Kosten, die der versicherten Person bei der Behandlung in der allgemeinen Abteilung des nächstge- legenen Vertragsspitals nach Absatz 1, erwachsen wären. Das Spital hat nur Anspruch auf die Erstattung dieser Kosten.
Art. 24quinquies Vergütung der ambulanten Behandlung Für die Vergütung der ambulanten Behandlung schliesst das BSV mit den Leistungs- erbringern nach Artikel 14 Absatz 1 IVG Zusammenarbeits- und Tarifverträge auf ge- samtschweizerischer Ebene ab. Die Einzelleistungstarife beruhen auf gesamtschwei- zerisch einheitlichen Strukturen.
17 SR 942.20
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Art. 24sexies Zusammenarbeit und Tarife für Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und für Massnahmen beruflicher Art 1 Die IV-Stellen sind befugt, Verträge nach Artikel 27 Absatz 1 IVG für Massnahmen nach den Artikeln 14a–18 IVG am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsaus- übung des Leistungserbringers abzuschliessen. Der Tarif wird nach orts- und markt- üblichen sowie betriebswirtschaftlichen Kriterien vereinbart. 2 Die IV-Stelle überprüft regelmässig die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirt- schaftlichkeit der Leistungserbringung sowie die Tarife einschliesslich die Kostenver- gütung.
Gliederungstitel vor Art. 24septies Dritter Abschnitt: Die Renten, die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag A. Der Rentenanspruch I. Bemessung des Invaliditätsgrades
Art. 24septies Statusbestimmung 1 Der Status einer versicherten Person bestimmt sich nach den erwerblichen Verhält- nissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesund- heitlich beeinträchtigt wäre.
2 Die versicherte Person gilt als:
a. erwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von hundert Prozent oder mehr entspricht; b. nicht erwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 2 IVG, wenn sie im Gesundheits- fall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde; c. teilerwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von we- niger als hundert Prozent entspricht.
Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs
1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jähr-
liche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG18 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krank- heit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
18 SR 831.10
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b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG19 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2 Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf
den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische
Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beige- zogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden. 4 Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
Art. 26 Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität
1 Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt
vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. 2 Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes.
3 Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn:
a. das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Pro- zent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder b. das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. 4 Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt. 5 Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statis- tischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Be- endigung der Ausbildung erreicht hätte. 6 Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statisti- schen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Ab- satz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden.
19 SR 834.1
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Art. 26bis Bestimmung des Einkommens mit Invalidität 1 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zu- mutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet.
2 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit In-
validität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. Bei versicher- ten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. 3 Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktio- nellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen.
Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 2 Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen Versicherten
2 Aufgehoben
Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. 2 Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Be- schäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst; c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. 3 Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufga- benbereich wird: a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgaben- bereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti- gungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewich- tet.
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Art. 32 Abs. 1
1 Die Artikel 50–53bis AHVV20 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der
Invalidenversicherung. Das BSV kann anstelle von Rententabellen Vorschriften zur Ermittlung der Rentenhöhe erlassen.
Art. 33bis Abs. 2
2 Die Kürzung der Kinderrenten bei IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von
weniger als 100 Prozent einer ganzen IV-Rente bemisst sich nach dem Verhältnis zur ganzen IV-Rente.
Art. 38 Abs. 2
2 Aufgehoben
Art. 39e Abs. 5 5 Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen.
Art. 39f Abs. 1–3
1 Der Assistenzbeitrag beträgt 33.50 Franken pro Stunde.
2 Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben e–g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag 50.20 Franken pro Stunde. 3 Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal fest. Er beträgt höchstens 160.50 Franken pro Nacht.
Art. 39i Abs. 2–2ter 2 In Rechnung gestellt werden dürfen die von der Assistenzperson am Tag tatsächlich geleisteten sowie die in Anwendung von Artikel 39h verrechneten Arbeitsstunden. 2bis Pro Nacht darf ausschliesslich die Pauschale für den Nachtdienst in Rechnung ge- stellt werden. Sie kann in Rechnung gestellt werden, sofern sich eine Assistenzperson für einen Einsatz zur Verfügung hält. 2ter Nicht in Rechnung gestellte Pauschalen für den Nachtdienst können auch während des Tages eingesetzt und angerechnet werden. Für die Anrechnung am Tag wird die Pauschale für den Nachtdienst in Stunden umgerechnet, indem sie durch den Stun- denansatz nach Artikel 39f Absatz 1 geteilt wird.
20 SR 831.101
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Art. 39j Abs. 2 und 3 2 Erbringen Drittpersonen die Beratungsleistung, so kann die IV-Stelle alle drei Jahre Leistungen bis höchstens 1500 Franken gewähren. Nach der Anmeldung für den As- sistenzbeitrag und vor der Zusprache des Assistenzbeitrags dürfen die Leistungen 700 Franken nicht übersteigen. 3 Die Beratung durch Drittpersonen wird mit höchstens 75 Franken pro Stunde vergü- tet.
Art. 41 Abs. 1 Bst. e–fter, k und l 1 Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende: e.–fter. Aufgehoben k. die Bemessung des Invaliditätsgrades von Personen, die eine Ergänzungsleis- tung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 200621 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung beanspruchen; l. Aufgehoben
Art. 41a und 41b einfügen vor dem Gliederungstitel des Abschnitts III
Art. 41a Fallführung
1 Bei der Erfüllung der ihnen durch das Gesetz und diese Verordnung übertragenen
Aufgaben achten die IV-Stellen auf eine durchgehende und einheitliche Fallführung.
2 Die Fallführung umfasst:
a. die Bestandsaufnahme; b. die Planung des weiteren Vorgehens; c. die Begleitung und Überwachung der zugesprochenen Leistungen der Invali- denversicherung; und d. die interne und externe Koordination mit den betroffenen Stellen und Perso- nen. 3 Die IV-Stellen entscheiden über Art, Dauer und Umfang der Fallführung im Einzel- fall.
4 Eine persönliche und aktive Begleitung der IV-Stelle im Rahmen der Fallführung
wird bei den medizinischen Massnahmen nach den Artikeln 12 und 13 IVG nur mit dem Einverständnis der versicherten Person oder von deren gesetzlichen Vertretung durchgeführt.
5 Die IV-Stellen können für die Durchführung der Fallführung bei medizinischen
Massnahmen im Einzelfall geeignete Dritte beiziehen.
21 SR 831.30
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Art. 41b Öffentliche Liste über beauftragte Sachverständige
1 Die Liste nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe n IVG enthält folgende Angaben:
a. bei monodisziplinären Gutachten für jede beauftragte Sachverständige und je- den beauftragten Sachverständigen: Name, Vorname, Fachdisziplin, Adresse; b. bei bidisziplinären Gutachten für jedes der beiden Mitglieder des beauftragten Sachverständigen-Zweierteams für bidisziplinäre Gutachten (Sachverständi- gen-Zweierteam): Name, Vorname, Fachdisziplin, Adresse; c. bei bi- und polydisziplinären Gutachten für jede beauftragte Gutachterstelle: Name, Rechtsform, Adresse; d. bezogen auf die einzelnen Sachverständigen, die Sachverständigen-Zweierte- ams und die Gutachterstellen:
1. Anzahl in Auftrag gegebener Gutachten, unterteilt nach mono-, bi- und
polydisziplinären Gutachten,
2. die in den eingegangenen Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten in
der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit sowie im Aufgabenbe- reich, in Prozent einer Vollzeitstelle, wobei bei bi- und polydisziplinären Gutachten die Angaben nach der Konsensbeurteilung aller beteiligten Sachverständigen erfolgen,
3. Anzahl Gutachten, die Gegenstand eines Entscheids eines kantonalen
Versicherungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bun- desgerichts waren, unterteilt danach, ob das betreffende Gericht dem Gutachten vollumfängliche, teilweise oder keine Beweiskraft zugespro- chen hat, und
4. Gesamtvergütung in Franken.
2 Die Liste erfasst die Daten nach Kalenderjahr und wird auf den 1. März des Folge- jahres veröffentlicht. 3 Das BSV erstellt eine gesamtschweizerische Übersicht gestützt auf die Listen der IV-Stellen. Die Übersicht wird auf den 1. Juli veröffentlicht.
Art. 49 Abs. 1bis 1bis Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für an- gepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.
Art. 52 Abs. 1 1 Um die Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit der Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 54a Absatz 1 und 57 IVG sicherzustellen, schliesst das BSV mit jeder kantonalen IV-Stelle eine Zielvereinbarung ab. In der Vereinbarung wird insbeson- dere die zu erreichende Wirkung und Qualität festgelegt und die Berichterstattung geregelt.
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Art. 53 Abs. 1 und 2
1 Das BSV übt die finanzielle Aufsicht über die kantonalen IV-Stellen aus.
2 Die IV-Stellen haben dem BSV nach dessen Weisungen die Betriebskosten und die
Investitionen in Form des Voranschlags, der drei darauffolgenden Finanzplanjahre und der Jahresrechnung zur Genehmigung vorzulegen. Das BSV kann bei den IV- Stellen und bei den Ausgleichskassen weitere Unterlagen anfordern, soweit sie zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind.
Art. 55 Abs. 1
1 Das BSV entscheidet über die zu vergütenden Kosten nach Artikel 67 Absatz 1
Buchstabe a IVG und erlässt die dafür notwendigen Weisungen.
Art. 56 Betriebsräume für die Durchführungsstellen
1 Das BSV beauftragt den Ausgleichsfonds AHV/IV/EO (Compenswiss), Betriebs-
räume für die Durchführungsstellen der Invalidenversicherung zulasten der laufenden IV-Rechnung zu erwerben, zu erstellen oder zu veräussern. Diese Betriebsräume stel- len Betriebsvermögen der Invalidenversicherung dar.
2 Die Nutzniessung wird in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der IV-
Stelle und der Compenswiss festgehalten. Der Vertrag enthält mindestens die Einzel- heiten zur Liegenschaftsnutzung sowie die Entschädigung. Das BSV regelt die not- wendigen Einzelheiten der Nutzniessung und genehmigt die Verträge.
Art. 66 Abs. 1bis und 2 1bis Wird der Anspruch nicht durch die versicherte Person geltend gemacht, so hat sie die in Artikel 6a IVG erwähnten Personen und Stellen zu ermächtigen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfü- gung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erfor- derlich sind. 2 Ist die versicherte Person urteilsunfähig, so erteilt ihre gesetzliche Vertretung die in Artikel 6a IVG erwähnte Ermächtigung durch Unterzeichnung der Anmeldung.
Art. 69 Abs. 2
2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 70 Aufgehoben
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Art. 72bis Sachüberschrift und Abs. 1bis Bi- und polydisziplinäre medizinische Gutachten 1bis Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
Art. 72ter Tarifierung Die IV-Stellen können mit Leistungserbringern Vereinbarungen zur Kostenvergütung für Abklärungsmassnahmen nach Artikel 43 ATSG abschliessen, sofern kein anderer übergeordneter Tarifvertrag besteht. Artikel 24sexies ist anwendbar.
Art. 73bis Abs. 1 und 2 Bst. e 1 Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufga- benbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f–i IVG fallen.
2 Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen:
e. dem zuständigen Krankenversicherer nach den Artikeln 2 und 3 des Kranken- versicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 201422 (Krankenversiche- rer nach dem KVAG), sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;
Art. 73ter Abs. 1
1 Aufgehoben
Art. 74ter Einleitungssatz Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 78 Abs. 3
3 Aufgehoben
Art. 79 Abs. 5 5 Das BSV erlässt Richtlinien über die Rechnungsstellung nach Artikel 27 ter IVG so- wie die Übermittlung, die Prüfung und die Bezahlung der Rechnungen.
22 SR 832.12
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Art. 79ter–79sexies einfügen vor dem Gliederungstitel von Abschnitt II
Art. 79ter Allgemeine Rechnungsstellung bei medizinischen Massnahmen 1 Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen alle administrativen und medi- zinischen Angaben zu machen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergü- tung sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 27ter Absatz 1 IVG not- wendig sind. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen: a. Kalendarium der Behandlungen beziehungsweise der erbrachten Leistungen; b. erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vor- sieht, und die zugehörigen Tarifziffern; c. Diagnosen und Prozeduren, die zur Berechnung des anwendbaren Tarifs not- wendig sind; d. Nummer und Datum der Verfügung oder Mitteilung; e. Versichertennummer nach dem AHVG23; f. bei stationärer Behandlung: die auf den Kanton und die Invalidenversicherung entfallenden Anteile.
2 Der Leistungserbringer muss für die von der Invalidenversicherung übernommenen
Leistungen und die anderen Leistungen zwei getrennte Rechnungen erstellen.
3 Bei Analysen erfolgt die Rechnungsstellung ausschliesslich durch das Laborato-
rium, das die Analyse durchgeführt hat. Pauschaltarife bleiben vorbehalten. 4 Der Leistungserbringer stellt der versicherten Person eine Kopie der Rechnung zu. Diese kann in Papierform oder elektronisch versandt werden.
Art. 79quater Rechnungsstellung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG
1 Im Falle eines Vergütungsmodells vom Typus DRG (Diagnosis Related Groups)
muss der Leistungserbringer die Datensätze mit den administrativen und medizini- schen Angaben nach Artikel 79ter mit einer einmaligen Identifikationsnummer verse- hen. Die Datensätze müssen der gesamtschweizerisch einheitlichen Struktur entspre- chen, wie sie das EDI nach Artikel 59a Absatz 1 KVV24 festlegt. 2 Diagnosen und Prozeduren nach Artikel 79ter Absatz 1 sind entsprechend den Klas- sifikationen für die medizinische Statistik der Krankenhäuser nach Ziffer 62 des An- hangs der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199325 zu codieren. 3 Der Leistungserbringer leitet die Datensätze mit den administrativen und den medi- zinischen Angaben nach Artikel 79ter Absatz 1 gleichzeitig mit der Rechnung an die Invalidenversicherung weiter. 4 Die IV-Stelle bestimmt, für welche Rechnungen eine weitere Prüfung benötigt wird.
23 SR 831.10 24 SR 832.102 25 SR 431.012.1
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Art. 79quinquies Rechnungsstellung im ambulanten Bereich und im Bereich medizinische Rehabilitation Für den ambulanten Bereich und den Bereich medizinische Rehabilitation ist Arti- kel 59abis KVV26 anwendbar.
Art. 79sexies Rechnungsstellung bei Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, bei Massnahmen beruflicher Art und bei Abklärungen
1 Die Leistungserbringer von Massnahmen nach den Artikeln 14a–18 IVG und nach
Artikel 43 ATSG haben in ihren Rechnungen alle administrativen Angaben zu ma- chen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergütung sowie der Wirtschaft- lichkeit der Leistungen nach Artikel 27ter Absatz 1 IVG notwendig sind. 2 Die Leistungserbringer stellen der versicherten Person die Kopie der Rechnung zu. Diese kann in Papierform oder elektronisch versandt werden.
Art. 80 Abs. 1bis 1bis Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung werden die Taggelder, vorbe- haltlich Artikel 24quater IVG, ausbezahlt an: a. das Ausbildungszentrum oder die Ausbildungseinrichtung, das beziehungs- weise die die Taggelder an die versicherte Person weiterleitet; b. direkt an die versicherte Person, wenn diese eine höhere Berufsausbildung o- der eine Hochschule besucht.
Art. 88ter Meldungen an die Krankenversicherer nach dem KVAG Die zuständigen IV-Stellen haben Personen, die bei einem Krankenversicherer nach dem KVAG versichert sind und Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invali- denversicherung erheben, den betreffenden Krankenversicherern nach dem KVAG zu melden.
Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG Hat ein Krankenversicherer nach dem KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Aus- gleichskasse mitgeteilt, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengut- sprache oder Zahlung geleistet hat, so ist dem Krankenversicherer nach dem KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen.
26 SR 832.102
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Gliederungstitel vor Art. 88sexies Sechster Abschnitt a: Das Verhältnis zur Unfallversicherung in Bezug auf Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG
Art. 88sexies–88octies einfügen vor dem Gliederungstitel des siebenten Abschnitts
Art. 88sexies Grundsatz der Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG Für die Einzelheiten und das Verfahren der Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG27 gilt die Gesetzgebung über die Unfallversi- cherung.
Art. 88septies Lohnsumme 1 Die Zentrale Ausgleichsstelle meldet der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (Suva) die provisorische und die definitive Lohnsumme als Grundlage, auf der die Prämienberechnung der Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a Ab- satz 1 Buchstabe c UVG28 beruht.
2 Die Zentrale Ausgleichsstelle weist die Lohnsumme pro IV-Stelle einzeln aus.
Art. 88octies Vergütung der Prämie 1 Die Suva unterbreitet ihre Rechnung nach Artikel 132c der Verordnung vom 20. De- zember 198229 über die Unfallversicherung dem BSV zur Genehmigung.
2 Nach deren Genehmigung vergütet die Zentrale Ausgleichsstelle die Prämie der
Suva.
Art. 89ter Abs. 1 1 Die Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte (Art. 27quinquies IVG) sind dem BSV zu eröffnen.
Art. 90 Abs. 2 und 2bis 2 Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen Invali- dität auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden ihr die daraus entstehenden Kosten ersetzt. 2bis Die Reisekosten werden nicht vergütet, wenn die versicherte Person mit einer der folgenden Eingliederungsmassnahmen unterstützt wird:
27 SR 832.20 28 SR 832.20 29 SR 832.202
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a. Personalverleih (Art. 18abis IVG); b. Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG); c. Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).
Art. 91 Abs. 1 1 Erleidet eine versicherte Person infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall an Tagen, an welchen sie keinen Anspruch auf Taggelder der Invali- denversicherung hat, so richtet die Invalidenversicherung bei nachgewiesenem Er- werbsausfall ein Taggeld in der Höhe von 30 Prozent des Höchstbetrags des versi- cherten Tagesverdienstes nach dem UVG30 aus.
Art. 96bis Mindestanforderungen an Vereinbarungen mit den kantonalen Instanzen 1 Die IV-Stellen und die kantonalen Durchführungsstellen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe d IVG legen in den Vereinbarungen nach Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter IVG mindestens die Leistungen, die Zielgruppe, die Zuständigkeiten und die Über- prüfung der Vereinbarungsinhalte fest. Sie überprüfen die Einhaltung der Vereinba- rung. 2 Das BSV präzisiert die Mindestanforderungen und evaluiert die Umsetzung von Ar- tikel 68bis Absätze 1bis und 1ter IVG. Die IV-Stellen sind verpflichtet, dem BSV und den Revisionsstellen jederzeit über die Verwendung der Beiträge Auskunft zu erteilen und Einsicht in die massgebenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.
Art. 96ter Beitrag an die kantonale Koordinationsstelle
1 Die kantonale Koordinationsstelle erhält Beiträge insbesondere für:
a. die Zusammenarbeit mit der IV-Stelle; b. die Früherfassung und die Begleitung von jungen Menschen mit gesundheit- lichen Beeinträchtigungen.
2 Das BSV legt die Beiträge pro IV-Stelle in Abhängigkeit des Anteils der
13–25-Jährigen an der ständigen kantonalen Wohnbevölkerung fest und aktualisiert den Verteilschlüssel im Abstand von vier Jahren. 3 Die IV-Stellen können für die Mitfinanzierung nach Artikel 68bis Absatz 1bis IVG beim BSV Beiträge zwischen 50 000 und 400 000 Franken beantragen, wenn die fol- genden Bedingungen erfüllt sind: a. der betroffene Kanton weist den Anteil 13–25-Jähriger an der ständigen Wohnbevölkerung auf, der für den gewählten Beitrag erforderlich ist; und b. der finanzielle Beitrag der IV beträgt nicht mehr als ein Drittel der Personal- ausgaben der kantonalen Instanz.
30 SR 832.20
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Art. 96quater Kantonale Brückenangebote
1 Als Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach
Artikel 68bis Absatz 1ter IVG gelten kantonale Brückenangebote, die im Rahmen von Artikel 12 BBG31 durchgeführt werden und eine zusätzliche Leistung für eine bei der IV angemeldete, gesundheitlich beeinträchtigte Person vor vollendetem 25. Altersjahr anbieten. 2 Sofern eine Vereinbarung nach Artikel 96bis vorliegt, kann sich die IV-Stelle zu höchstens einem Drittel an den Kosten der kantonalen Vorbereitungsmassnahme nach Absatz 1 beteiligen.
3 Die Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach
Artikel 68bis Absatz 1ter IVG finden nach der obligatorischen Schulzeit und primär in den Regelstrukturen der Berufsbildung statt. Sie dauern in Anlehnung an Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom 19. November 200332 über die Berufsbildung maximal ein Jahr.
Art. 98bis–98quater einfügen vor dem Gliederungstitel des achten Abschnitts
Art. 98bis Einsatzbetriebe nach Artikel 68quinquies IVG Als Einsatzbetriebe nach Artikel 68quinquies IVG gelten einzig Betriebe des ersten Ar- beitsmarktes. Anstalten oder Werkstätten nach Artikel 27 IVG sind ausgeschlossen.
Art. 98ter Zusammenarbeitsvereinbarung: Zuständigkeit und Verfahren
1 Das EDI ist zuständig für den Abschluss von Zusammenarbeitsvereinbarungen mit
den Dachverbänden der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 68sexies IVG.
2 Als Dachverbände der Arbeitswelt gelten nur Dachverbände, die gesamtschweize-
risch oder sprachregional tätig sind.
3 Die Dachverbände der Arbeitswelt stellen dem BSV Antrag auf eine Zusammenar-
beitsvereinbarung. Das BSV stellt dafür ein Formular zur Verfügung.
4 Bevor das EDI eine Zusammenarbeitsvereinbarung abschliesst, hört es die Eidge-
nössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an.
Art. 98quater Zusammenarbeitsvereinbarung: Inhalt
1 Die Zusammenarbeitsvereinbarungen enthalten mindestens Bestimmungen über:
a. den Zweck; b. die Massnahmen und deren Finanzierung; c. die Modalitäten für die Durchführung und die Überprüfung der Massnahmen sowie die Analyse ihrer Wirkungen;
31 SR 412.10 32 SR 412.101
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d. die Dauer, die Erneuerung und die Auflösung der Zusammenarbeitsvereinba- rung.
2 Die in den Zusammenarbeitsvereinbarungen vorgesehenen Massnahmen dürfen
nicht von den Bestimmungen des IVG abweichen und müssen auf gesamtschweizeri- scher oder sprachregionaler Ebene umgesetzt werden.
3 Sieht eine Zusammenarbeitsvereinbarung eine Beteiligung der Invalidenversiche-
rung an der Finanzierung der Massnahmen vor, so müssen die Voraussetzungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199033 erfüllt sein.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. November 2021 a. Taggelder Der tatsächliche Beginn der Massnahme ist für die Bestimmung des Tagesgeldan- spruchs massgebend. b. Bemessung Invaliditätsgrad Wurde einer versicherten Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruf- lichen Kenntnisse erwerben konnte, eine IV-Rente vor dem Inkrafttreten der Ände- rung vom 3. November 2021 zugesprochen und hat sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021 das 30. Altersjahr noch nicht vollendet, so ist der IV-Rentenanspruch innerhalb eines Jahres nach den neuen Bestimmungen zu re- vidieren. Davon ausgenommen sind Versicherte, die bereits eine ganze Rente erhal- ten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021. c. Rentensystem Sind für einen Ehegatten die Buchstaben b und c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 202034 des IVG anwendbar, so richtet sich die Kürzung der beiden IV-Renten des Ehepaars nach Artikel 37 Absatz 1bis IVG in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 nach dem Anspruch des Ehegatten, der die IV-Rente mit dem höheren prozentualen Anteil einer ganzen IV-Rente aufweist. d. Revision der Höhe des Assistenzbeitrags für den Nachtdienst Die Höhe der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021 bestehenden Ansprüche auf einen Assistenzbeitrag für den Nachtdienst wird an die Änderung angepasst. Die Anpassung der Höhe des Assistenzbeitrags für den Nacht- dienst entfaltet ihre Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021
33 SR 616.1 34 AS 2021 338
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e. Bestehende Vereinbarungen zur Vergütung von Arzneimitteln durch die Invalidenversicherung Bestehende Vereinbarungen zwischen dem BSV und der Zulassungsinhaberin, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 abgeschlossen wurden, blei- ben bis zur Aufnahme des Arzneimittels in die Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste oder in die Spezialitätenliste anwendbar.
III Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
3. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang (Ziff. III)
Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 9. Dezember 198535 über Geburtsgebrechen wird aufgehoben.
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 11. September 200236 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
Art. 5 Abs. 2 Bst. c
2 Bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben nach Absatz 1 werden angerechnet:
c. bei allen Personen: als Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflege- versicherung die höchste Prämie für die jeweilige Personenkategorie nach der jeweils gültigen Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die kantonalen und regionalen Durchschnittsprämien der Kranken- pflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen.
Gliederungstitel nach Art. 7i 2a. Abschnitt: Gutachten
Art. 7j Einigungsversuch 1 Lehnt eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Artikel 44 Absatz 2 ATSG ab, so hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen. 2 Der Einigungsversuch kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden und ist in den Akten zu dokumentieren. 3 Bei der Vergabe eines Auftrags für ein Gutachten nach dem Zufallsprinzip ist kein Einigungsversuch durchzuführen.
35 AS 1986 46; 1989 2367; 1993 2835; 1994 2253; 1995 5244; 1997 2226; 1998 2731; 1999 2402; 2000 2754; 2002 4232; 2004 4811; 2004 4977; 2009 6553; 2012 801; 2016 605 36 SR 830.11
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Art. 7k Tonaufnahme des Interviews
1 Das Interview nach Artikel 44 Absatz 6 ATSG umfasst das gesamte Untersuchungs-
gespräch. Dieses besteht aus der Anamneseerhebung und der Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person. 2 Der Versicherungsträger hat die versicherte Person mit der Ankündigung der Begut- achtung über die Tonaufnahme nach Artikel 44 Absatz 6 ATSG, deren Zweck und die Möglichkeit eines Verzichts auf eine Tonaufnahme zu informieren. 3 Die versicherte Person kann mittels einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Durchführungsorgan: a. vor der Begutachtung erklären, dass sie auf die Tonaufnahme verzichtet; b. bis 10 Tage nach dem Interview die Vernichtung der Tonaufnahme beantra- gen.
4 Vor dem Interview kann die versicherte Person gegenüber dem Durchführungsorgan
den Verzicht nach Absatz 3 Buchstabe a widerrufen.
5 Die Tonaufnahme ist von der oder dem Sachverständigen nach einfachen techni-
schen Vorgaben zu erstellen. Die Versicherungsträger sorgen dafür, dass die techni- schen Vorgaben in den Aufträgen für ein Gutachten einheitlich sind. Die oder der Sachverständige hat sicherzustellen, dass die Aufnahme des Interviews technisch kor- rekt erfolgt.
6 Der Beginn und das Ende des Interviews sind sowohl von der versicherten Person
als auch von der oder dem Sachverständigen mündlich unter Angabe der jeweiligen Uhrzeit am Anfang und am Ende der Tonaufnahme zu bestätigen. In gleicher Weise sind Unterbrechungen der Tonaufnahme zu bestätigen. 7 Die Sachverständigen und die Gutachterstellen übermitteln dem Versicherungsträ- ger die Tonaufnahmen in gesicherter elektronischer Form zusammen mit dem Gut- achten. 8 Bestreitet die versicherte Person die Überprüfbarkeit des Gutachtens, nachdem sie die Tonaufnahme abgehört und technische Mängel festgestellt hat, so versuchen das Durchführungsorgan und die versicherte Person, sich über das weitere Vorgehen zu einigen.
Art. 7l Verwendung und Vernichtung der Tonaufnahme des Interviews
1 Die Tonaufnahme darf nur im Verwaltungsverfahren, im Einspracheverfahren
(Art. 52 ATSG), während der Revision und der Wiedererwägung (Art. 53 ATSG), im Rechtspflegeverfahren (Art. 56 und 62 ATSG) sowie im Vorbescheidverfahren nach Artikel 57a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195937 über die Invalidenversicherung von der versicherten Person, den Auftrag gebenden Versicherungsträgern und den Entscheidbehörden abgehört werden.
37 SR 831.20
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2 Die Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Be-
gutachtung kann im Rahmen ihrer Aufgaben nach Artikel 7p Absätze 4 und 5 die Tonaufnahme abhören. 3 Sobald das Verfahren, für das das Gutachten in Auftrag gegeben worden ist, abge- schlossen und die darauf basierende Verfügung rechtskräftig geworden ist, darf der Versicherungsträger im Einverständnis mit der versicherten Person die Tonaufnahme vernichten.
Art. 7m Anforderungen an Sachverständige
1 Medizinische Sachverständige können Gutachten nach Artikel 44 Absatz 1 ATSG
erstellen, wenn sie: a. über einen Weiterbildungstitel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 200738 verfügen; b. im Register nach Artikel 51 Absatz 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200639 eingetragen sind; c. eine gültige Berufsausübungsbewilligung besitzen oder ihre Meldepflicht er- füllt haben, sofern dies nach Artikel 34 oder 35 des Medizinalberufegesetzes notwendig ist; und d. über mindestens fünf Jahre klinische Erfahrung verfügen. 2 Fachärztinnen und Fachärzte der allgemeinen inneren Medizin, der Psychiatrie und Psychotherapie, der Neurologie, der Rheumatologie, der Orthopädie, der orthopädi- schen Chirurgie und der Traumatologie des Bewegungsapparates müssen über das Zertifikat des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz (Swiss Insurance Medicine, SIM) verfügen. Ausgenommen sind Chefärztinnen und Chefärzte sowie leitende Ärz- tinnen und Ärzte in Universitätskliniken.
3 Neuropsychologische Sachverständige müssen die Anforderungen nach Artikel 50b
der Verordnung vom 27. Juni 199540 über die Krankenversicherung (KVV) erfüllen.
4 Mit der Einwilligung der versicherten Person kann von einzelnen Anforderungen
nach den Absätzen 1–3 abgesehen werden, sofern dies sachlich notwendig ist.
5 Im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung können Gutachten von Personen er-
stellt werden, die noch nicht alle Anforderungen nach den Absätzen 1–3 erfüllen. Die Erstellung der Gutachten erfolgt unter der direkten und persönlichen Supervision von Fachärztinnen und Fachärzten oder Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, die die entsprechenden Voraussetzungen nach den Absätzen 1–3 erfüllen.
Art. 7n Zustellung von Unterlagen Sachverständige und Gutachterstellen haben den Versicherungsträgern, den Durch- führungsorganen der einzelnen Sozialversicherungen und den zuständigen Gerichten
38 SR 811.112.0 39 SR 811.11 40 SR 832.102
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auf Anfrage diejenigen Unterlagen zuzustellen, die für eine Prüfung der fachlichen Anforderungen und der Qualitätsvorgaben notwendig sind.
Art. 7o Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung: Zusammensetzung Die Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begut- achtung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und 12 Mitgliedern. Davon vertreten: a. zwei Personen die Sozialversicherungen; b. eine Person die Gutachterstellen; c. drei Personen die Ärzteschaft; d. eine Person die Neuropsychologinnen und Neuropsychologen; e. zwei Personen die Wissenschaft; f. eine Person das versicherungsmedizinische Ausbildungswesen; g. zwei Personen die Patienten- und Behindertenorganisationen.
Art. 7p Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung: Aufgaben
1 Die Kommission erarbeitet Empfehlungen zu:
a. Anforderungs- und Qualitätskriterien für das Verfahren zur Erstellung von Gutachten; b. Kriterien für die Tätigkeit sowie die Aus-, Weiter- und Fortbildung von Sach- verständigen; c. Kriterien für die Zulassung von Gutachterstellen und deren Tätigkeit; d. Kriterien und Instrumenten für die Beurteilung der Qualität von Gutachten.
2 Die Kommission überwacht, wie die Kriterien nach den Buchstaben a–d durch die
Sachverständigen und die Gutachterstellen eingehalten werden, und kann aufgrund dieser Überwachung Empfehlungen erarbeiten.
3 Sie macht die Empfehlungen öffentlich zugänglich.
4 Sie kann von den Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der einzelnen
Sozialversicherungen die Herausgabe der für die Überwachung der Erfüllung der Kri- terien nach Absatz 1 notwendigen Unterlagen und Gutachten verlangen. 5 Stellen Versicherungsträger oder Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversi- cherungen eine systematische Nichteinhaltung der Kriterien nach Absatz 1 durch Gut- achterstellen fest, so können sie der Kommission die notwendigen Unterlagen und Gutachten für eine Überprüfung der Qualität zukommen lassen.
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Art. 7q Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung: Organisation 1 Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt namentlich folgende Punkte: a. die Arbeitsweise der Kommission; b. den Beizug von Expertinnen und Experten für wissenschaftliche Forschungs- arbeiten oder für die Durchführung von Evaluationen; c. die Berichterstattung über die Tätigkeiten und die Empfehlungen der Kom- mission.
2 Das EDI genehmigt die Geschäftsordnung.
3 Das Sekretariat der Kommission untersteht fachlich der Präsidentin oder dem Präsi- denten der Kommission und administrativ dem BSV. 4 Die Präsidentin oder der Präsident, die Mitglieder der Kommission sowie die Mitar- beitenden des Sekretariats unterliegen der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021 Sofern ein Zertifikat der SIM nach Artikel 7m Absatz 2 erforderlich ist, muss dieses innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November
2021 erworben werden.
2. Verordnung vom 31. Oktober 194741 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
Art. 51 Abs. 5 5 Hat der Ehegatte Anspruch auf eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von
50 Prozent oder weniger, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommens zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt.
Gliederungstitel vor Art. 222 Neunter Abschnitt: Die Finanzhilfen zur Förderung der Altershilfe
Art. 222 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und 3 Berechtigung
1 Finanzhilfen nach Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Okto-
ber 199042 können gewährt werden an gesamtschweizerisch tätige gemeinnützige pri- vate Organisationen, die:
41 SR 831.101 42 SR 616.1
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3 Die Versicherung beteiligt sich an den Finanzhilfen der Invalidenversicherung an Organisationen der privaten Invalidenhilfe nach den Artikeln 108–110 IVV43, sofern diese Organisationen in erheblichem Umfang Leistungen im Interesse von Personen erbringen, die erst nach Erreichen des Rentenalters in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden. Die Höhe des Anteils der Versicherung richtet sich nach den dieser Perso- nengruppe tatsächlich gewährten Leistungen.
Art. 223 Ausrichtung der Finanzhilfen
1 Für Aufgaben nach Artikel 101bis Absatz 1 Buchstaben a und b AHVG werden die
Finanzhilfen nach der Anzahl der erbrachten Leistungen ausgerichtet. Für die Erbrin- gung von Leistungen zu Hause oder für im Zusammenhang mit dem Wohnort er- brachte Leistungen können nur dann Finanzhilfen ausgerichtet werden, wenn diese Leistungen im Rahmen von Freiwilligenarbeit erfolgen.
2 Die Finanzhilfen für die ständigen Aufgaben nach Artikel 101bis Absatz 1 Buch-
stabe c AHVG werden als Pauschale gewährt. Für zeitlich befristete Entwicklungs- projekte können zusätzliche Finanzhilfen gewährt werden.
3 Für Aufgaben nach Artikel 101bis Absatz 1 Buchstabe d AHVG werden die Finanz-
hilfen nach der Anzahl der erbrachten Leistungen ausgerichtet. Die Anforderungen an die Weiterbildung von Hilfspersonal sind im Leistungsvertrag festgelegt. 4 Das Bundesamt legt die Berechnungsgrundlagen in den Leistungsverträgen fest und kann die Auszahlung der Finanzhilfen an gewisse Bedingungen und Auflagen knüp- fen.
Art. 224 Höhe der Finanzhilfen
1 Finanzhilfen werden nur für zweckmässige, bedarfsgerechte, wirksame und wirt-
schaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet. Sie werden unter Berücksichtigung von Umfang und Reichweite des Tätigkeitsbereiches der Organisation festgelegt. Der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der zumutbaren Eigenleistung des Leistungs- vertragspartners sowie den finanziellen Beiträgen Dritter wird Rechnung getragen. 2 Es werden nur die tatsächlichen Kosten angerechnet. Die Finanzhilfen betragen in der Regel höchstens 50 Prozent der tatsächlichen Kosten. Diese Höchstgrenze kann in Ausnahmefällen auf bis zu 80 Prozent erhöht werden, wenn die Finanzierungsmög- lichkeiten einer Organisation aufgrund ihrer Struktur und ihrer Ziele begrenzt sind und der Bund ein besonderes Interesse an der Erfüllung einer Aufgabe hat.
Art. 224bis Höchstbetrag zur Ausrichtung der Finanzhilfen 1 Der Bundesrat legt den jährlichen Höchstbetrag zur Ausrichtung von Finanzhilfen an Altersorganisationen sowie die finanzielle Beteiligung der Versicherung an den Leistungen der privaten Behindertenhilfe nach Artikel 222 Absatz 3 alle vier Jahre unter Berücksichtigung der Teuerung fest.
43 SR 831.201
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2 Das Bundesamt erstellt die Grundlagen zur Festsetzung des Höchstbetrags. Es über- prüft die gewährten Finanzhilfen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit und ermittelt den Bedarf.
3 Externe Mandate zur Überprüfung der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und
Wirksamkeit der Finanzhilfen und zur Ermittlung des Bedarfs gehen zulasten der Ver- sicherung. Die Kosten dürfen innerhalb von vier Jahren 0,3 Prozent des jährlichen Gesamtvolumens der ausgerichteten Finanzhilfen nicht übersteigen.
Art. 224ter Prioritätenordnung 1 Übersteigen die Finanzhilfegesuche die Höhe der verfügbaren Mittel, so werden die Mittel nach folgenden Prioritäten vergeben: a. Arbeiten, die für die Koordination der verschiedenen Tätigkeitsfelder und Ak- teure der Altershilfe auf nationaler Ebene notwendig sind; b. Entwicklungsarbeiten, die wesentliche Beiträge zur Weiterentwicklung der Altershilfe auf nationaler Ebene leisten; c. Weiterbildungen von Hilfspersonal; d. Beratungsleistungen für ältere Menschen und ihre Angehörigen; e. weitere Leistungen, die sich besonders an vulnerable Personen richten; f. übrige Leistungen.
2 Das Bundesamt regelt die Einzelheiten.
Art. 225 Verfahren
1 Organisationen, die um Finanzhilfen ersuchen, haben Angaben über die Struktur,
das Tätigkeitsprogramm und die finanzielle Lage zu machen.
2 Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen im Hinblick auf den Abschluss eines
Leistungsvertrages einzureichen sind.
3 Es bestimmt, welche Unterlagen die Organisation während der Vertragsdauer ein-
zureichen hat und legt die Fristen fest. Bei Vorliegen zureichender Gründe können die Fristen vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Werden die ordentlichen oder die erstreckten Fristen ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so werden die auszurichtenden Finanzhilfen bei einer Verspätung von bis zu einem Mo- nat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt. 4 Das Bundesamt prüft die Unterlagen und setzt die auszuzahlenden Finanzhilfen fest. Es kann mit dem Leistungsvertragspartner Akonto-Zahlungen vereinbaren.
5 Die Organisation ist verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung
der Finanzhilfen Aufschluss zu geben und den Kontrollorganen Einsicht in die Kos- tenrechnung zu gewähren.
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3. Verordnung vom 18. April 198444 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 4 Koordinierter Lohn teilinvalider Versicherter (Art. 8 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG)
Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195945 über die Invali- denversicherung (IVG) teilweise invalid sind, werden die Grenzbeträge nach den Ar- tikeln 2, 7, 8 Absatz 1 und 46 BVG entsprechend dem prozentualen Anteil ihres Teil- rentenanspruchs gekürzt.
Art. 15 Abs. 1 1 Wird der versicherten Person eine Teil-Invalidenrente zugesprochen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung dessen Altersguthaben in einen dem prozentualen Anteil der Rentenberechtigung entsprechenden und in einen aktiven Teil auf.
4. Verordnung vom 27. Juni 199546 über die Krankenversicherung
Art. 35 Geburtsgebrechen Das EDI sorgt dafür, dass die bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von der Invalidenversicherung für Geburtsgebrechen erbrachten medizinischen Massnah- men von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Massgabe der Voraus- setzungen der Artikel 32–34 und 43–52a des Gesetzes vergütet werden.
Art. 65 Abs. 1bis 1bis Erfüllt ein Arzneimittel die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Geburts- gebrechen-Spezialitätenliste nach Artikel 3sexies der Verordnung vom 17. Janu- ar 196147 über die Invalidenversicherung (IVV), so wird es nicht in die Spezialitäten- liste aufgenommen.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. November 2021 1 Artikel 65 Absatz 1bis gilt auch für Gesuche um Aufnahme in die Spezialitätenliste, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 beim BAG hängig sind. 2 Arzneimittel, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Geburtsgebrechen- Spezialitätenliste nach Artikel 3sexies IVV48 erfüllen und in der Spezialitätenliste auf- geführt sind, werden in Umsetzung von Artikel 65 Absatz 1bis im Rahmen der Über- prüfung nach Artikel 65d in die Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste überführt.
44 SR 831.441.1 45 SR 831.20 46 SR 832.102 47 SR 831.201 48 SR 831.201
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3 Arzneimittel, die in der Geburtsgebrechenmedikamentenliste der Spezialitätenliste aufgeführt sind, werden im Rahmen der Überprüfung nach Artikel 65d in die Geburts- gebrechen-Spezialitätenliste nach Artikel 3sexies IVV oder die Spezialitätenliste nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes überführt.
5. Verordnung vom 20. Dezember 198249 über die Unfallversicherung
Art. 22 Abs. 3bis 3bis Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195950 über die Invalidenversicherung (IVG), so ent- spricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes rich- tet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.
Art. 53 Abs. 1 Einleitungssatz, 3 Einleitungsteil und 4
1 Der Verunfallte oder seine Angehörigen müssen dem Arbeitgeber, der zuständigen
Stelle der Arbeitslosenversicherung, der IV-Stelle oder dem Versicherer den Unfall unverzüglich melden und Auskunft geben über: 3 Für die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten stellen die Versicherer unent- geltlich Formulare zur Verfügung. Diese sind vom Arbeitgeber, von der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung, von der IV-Stelle oder vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und unverzüglich dem zuständigen Ver- sicherer zuzustellen. Die Formulare müssen insbesondere die Angaben enthalten, die erforderlich sind:
4 Die Versicherer können Richtlinien über die Meldung von Unfällen und Berufs-
krankheiten durch Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung, die IV-Stelle, Arbeitnehmer und Ärzte aufstellen.
Art. 56 Mitwirkung des Arbeitgebers, der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung oder der zuständigen Durchführungsstelle der Invalidenversicherung Der Arbeitgeber, die zuständige Stelle der Arbeitslosenversicherung oder die zustän- dige Durchführungsstelle der Invalidenversicherung nach Artikel 53 Absatz 1 IVG51 muss dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die Unterlagen zur Ver- fügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes benötigt werden, und den Beauftragten des Versicherers freien Zutritt zum Betrieb gewähren.
49 SR 832.202 50 SR 821.20 51 SR 831.20
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Art. 72 Pflichten der Versicherer sowie der Arbeitgeber, der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung und der zuständigen Durchführungsstelle der Invalidenversicherung 1 Die Versicherer sorgen dafür, dass die Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Ar- beitslosenversicherung und zuständigen Durchführungsstellen der Invalidenversiche- rung nach Artikel 53 Absatz 1 IVG52 über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden.
2 Die Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung und die
Durchführungsstellen der Invalidenversicherung nach Artikel 53 Absatz 1 IVG sind verpflichtet, die Informationen an die Arbeitnehmer oder Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes weiterzugeben und insbesondere über die Mög- lichkeit der Abredeversicherung zu informieren.
Gliederungstitel vor Art. 132 Achter Titel a: Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes
Art. 132 Beginn und Ende der Versicherung 1 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes beginnt die Versi- cherung an dem Tag, an dem die Massnahme anfängt, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da die betreffende Person sich auf den Weg zur Massnahme begibt.
2 Sie endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem die Massnahme beendet wird.
Art. 132a Höhe des Taggeldes 1 Der Nettobetrag des Taggeldes nach Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 23 oder 24ter IVG53 abzüglich der Beiträge an die Sozialversicherungen nach Artikel 25 IVG. 2 Zu den Taggeldern der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet die Unfallversicherung das Kindergeld nach Artikel 23bis IVG aus. 3 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die weder einen Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung noch auf eine Rente der Invali- denversicherung haben, berechnet sich das Taggeld aufgrund des versicherten Ver- dienstes nach Artikel 23 Absatz 6. 4 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes erbringt die Un- fallversicherung die ganze Leistung unabhängig von der Höhe des Grades der Arbeits- unfähigkeit, bis die Massnahme der Invalidenversicherung wiederaufgenommen wird oder aus medizinischer Sicht wiederaufgenommen werden könnte. Die Unfallversi-
52 SR 831.20 53 SR 831.20
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cherung bestimmt in Rücksprache mit der Durchführungsstelle der Invalidenversiche- rung den Zeitpunkt, in dem die Massnahme der Invalidenversicherung wiederaufge- nommen werden könnte.
Art. 132b Bemessung der Renten 1 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die ein Taggeld der Invalidenversicherung beziehen, gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten das Erwerbseinkommen, das die IV-Stelle ihrer Taggeldberechnung zu- grunde gelegt hat. 2 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die weder einen Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung noch auf eine Rente der Invali- denversicherung haben, gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten ab vollendetem 20. Altersjahr ein Jahresverdienst von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr ein Jahresverdienst von mindestens 10 Prozent des Höchst- betrags des versicherten Jahresverdienstes. Bei Vollendung des 20. Altersjahres wird der Jahresverdienst auf mindestens 20 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes erhöht. 3 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die eine Rente der Invalidenversicherung beziehen, reduziert sich der versicherte Verdienst nach Ab- satz 2 um den Prozentsatz des Invaliditätsgrads nach Artikel 28a IVG54. Wurde im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes ein höherer Verdienst erzielt, gilt dieser versicherte Verdienst als Grundlage für die Bemessung der Rente.
Art. 132c Prämien
1 Die Prämien werden festgesetzt in Promillen:
a. des von der Invalidenversicherung ausgerichteten Nettobetrags des Taggelds nach Artikel 132a Absatz 1; b. des versicherten Verdiensts nach Artikel 132b Absatz 2 für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die weder einen Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung noch auf eine Rente der Invalidenver- sicherung haben; und c. des versicherten Verdiensts nach Artikel 132b Absatz 3 für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die eine Rente der Invaliden- versicherung beziehen. 2 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu- lasten der Invalidenversicherung. 3 Die Suva kann aufgrund der Risikoerfahrung von sich aus oder auf Antrag des Bun- desamts für Sozialversicherungen jeweils auf den Beginn eines Kalendermonats die Prämiensätze ändern.
4 Änderungen der Prämiensätze sind dem Bundesamt für Sozialversicherungen spä-
testens zwei Monate, bevor sie wirksam werden, mit Verfügung mitzuteilen.
54 SR 831.20
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5 Die Suva führt über die Unfälle der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes eine Risikostatistik.
6. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198355
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 120a Verfahren für die Abrechnung mit der Invalidenversicherung (Art. 94a AVIG, Art. 68septies IVG) 1 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung stellt der Zentralen Aus-gleich- stelle der AHV zulasten des Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung jeweils bis Ende Januar des Folgejahres eine jährliche Abrechnung zu.
2 Die Abrechnung muss mindestens enthalten:
a. Angaben über den zu vergütenden Frankenbetrag; b. Versichertennummer der AHV der versicherten Personen; c. Anzahl ausbezahlter Taggelder; d. Sozialversicherungsbeiträge; und e. die Kosten für die besuchten arbeitsmarktlichen Massnahmen. 3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung übermittelt dem Bundesamt für Sozialversicherungen eine Kopie der Abrechnung. 4 Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV prüft die Abrechnung und vergütet die Leis- tungen nach Artikel 94a AVIG.
7. Verordnung vom 3. März 199756 über die obligatorische berufliche
Vorsorge von arbeitslosen Personen
Art. 3 Abs. 1
1 Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7 und 8 BVG werden durch 260,4 geteilt
(Tagesgrenzbeträge). Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195957 über die Invalidenversicherung teilweise invalid sind, werden die Grenzbe- träge nach den Artikeln 2, 7 und 8 Absatz 1 BVG entsprechend dem prozentualen Anteil ihres Teilrentenanspruchs gekürzt.
55 SR 837.02 56 SR 837.174 57 SR 831.20
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