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AS 2021 722

Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsverordung, KRV)

Änderung vom 17. November 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Krebsregistrierungsverordnung vom 11. April 20181 wird wie folgt geändert:

Art. 17 Abs. 1 1 Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister können die eingehenden Daten zu einer Patientin oder einem Patienten, von der oder dem sie bisher keine Daten registriert haben, registrieren, sofern die Patientin oder der Patient innerhalb von drei Monaten nach Eingang der ersten Meldung einer Krebserkrankung nicht Widerspruch erhoben hat.

Art. 30 Abs. 3 und 4 Aufgehoben

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

17. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 SR 818.331

2021-3783 AS 2021 722

Krebsregistrierungsverordung AS 2021 722

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