AS 2021 722
Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsverordung, KRV)
Änderung vom 17. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Krebsregistrierungsverordnung vom 11. April 20181 wird wie folgt geändert:
Art. 17 Abs. 1 1 Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister können die eingehenden Daten zu einer Patientin oder einem Patienten, von der oder dem sie bisher keine Daten registriert haben, registrieren, sofern die Patientin oder der Patient innerhalb von drei Monaten nach Eingang der ersten Meldung einer Krebserkrankung nicht Widerspruch erhoben hat.
Art. 30 Abs. 3 und 4 Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
17. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 818.331
2021-3783 AS 2021 722
Krebsregistrierungsverordung AS 2021 722
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