AS 2021 733
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
Änderung vom 10. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. g g. Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Ange- höriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
Art. 6 Abs. 2 Bst. a und 3
2 Das Reisedokument muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Seine Gültigkeitsdauer beträgt:
1. bei einem kurzfristigen Aufenthalt: noch mindestens drei Monate ab dem
Datum, an dem die Inhaberin oder der Inhaber beabsichtigt, den Schen- gen-Raum zu verlassen;
2. bei einem Flughafentransit: noch mindestens drei Monate ab dem Datum
des Transits oder des letzten genehmigten Transits;
3. bei einem längerfristigen Aufenthalt: noch mindestens drei Monate ab
dem Datum, an dem der Inhaberin oder dem Inhaber die Genehmigung zur Einreise in die Schweiz erteilt wurde.
3 Die zuständigen Behörden können verzichten auf:
a. die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2: in begründeten Notfällen;
1 SR 142.204
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b. die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 und Buchstaben b und c: in begründeten Fällen.
Art. 8 Abs. 2 Bst. h 2 In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurz- fristige Aufenthalte befreit: h. Angehörige von Streitkräften, die im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Orga- nisation (NATO) oder der Partnerschaft für den Frieden reisen und Inhaberin- nen oder Inhaber der Ausweispapiere und Einsatzbefehle sind, die im NATO- Truppenstatut vom 19. Juni 19512 vorgesehen sind.
Art. 9 Abs. 1 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.
Art. 17 Abs. 3 3 Für Visumgesuche, die an der Grenze gestellt werden, ist eine Krankenversicherung nicht erforderlich. Das SEM kann jedoch in Ausnahmefällen diese Pflicht wieder vor- sehen.
Art. 29 Abs. 1
1 Das SEM legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
(BAZG) und den für die Personenkontrollen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt die Schengener Aussengrenzen der Schweiz fest.
Art. 29a Schengener Binnengrenzen
1 Bei Kontrollen an den Schengener Binnengrenzen der Schweiz darf die Einhaltung
zollrechtlicher Vorschriften nach dem Zollgesetz vom 18. März 20053 und den ent- sprechenden Ausführungsbestimmungen geprüft werden. Im Übrigen sind Kontrollen ausschliesslich nach Artikel 23 des Schengener Grenzkodex4 zulässig.
2 Das SEM erlässt Weisungen zur Abgrenzung der Kontrollen nach Absatz 1 von den
Grenzkontrollen an den Schengener Aussengrenzen.
2 SR 0.510.1, Anhang
3 SR 631.0
4 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.
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Art. 30 Abs. 3 3 Die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen werden von den für die Grenzkontrollen zuständigen Mitarbeitenden des BAZG im Einvernehmen mit den Grenzkantonen durchgeführt.
Art. 31 Abs. 2 und 4 2 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Mitarbeitenden der Kantone und des BAZG erledigen die Personenkontrollen an der Grenze. Die Mitarbeitenden des BAZG üben diese Tätigkeit sowohl im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben als auch gemäss den Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und den Kanto- nen aus (Art. 9 Abs. 2 AIG und Art. 97 des Zollgesetzes vom 18. März 20055).
4 Die Kantone können die für die Grenzkontrollen zuständigen Mitarbeitenden des
BAZG ermächtigen, die Wegweisungsverfügung nach Artikel 64 Absatz 1 Buchsta- ben a und b AIG zu erlassen und zu eröffnen.
Art. 32 Abs. 2 Bst. d Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 45
9. Abschnitt: Automatisierte Grenzkontrolle am Flughafen
Art. 45 An der automatisierten Grenzkontrolle können die folgenden ausländischen Personen teilnehmen, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 103g Absatz 2 AIG erfüllen: a. Staatsangehörige von EU- oder EFTA-Staaten; b. Drittstaatsangehörige.
Art. 46–53 Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
10. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5 SR 631.0
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