AS 2021 77
Verordnung über die Verrechnungssteuer
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)
Änderung vom 3. Februar 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 19661 wird wie folgt geän- dert:
Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 58 Absatz 2 wird «seiner Quote» durch «seines Anteils» ersetzt.
Art. 52 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 59 b. Verfahren 1 Ist eine mit der Verrechnungssteuer belastete Leistung zu Lebzeiten des Erblassers fällig geworden, so ist der Antrag auf Rückerstattung dieser Steuer durch alle Erben gemeinsam oder durch deren gemeinsamen Vertreter bei der Steuerbehörde zu stellen, die für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an den Erblasser zuständig war. 2 Ist eine mit der Verrechnungssteuer belastete Leistung nach dem Ableben des Erb- lassers fällig geworden, so ist der Antrag auf Rückerstattung durch jeden Erben nach Massgabe seines Anteils an der Erbschaft bei der für ihn zuständigen Steuerbehörde zu stellen. 3 In den Fällen nach Absatz 2 gibt die für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an den Erblasser zuständige Steuerbehörde der für den Erben zuständigen Steuerbe- hörde die Namen und Adressen der übrigen Erben und deren Anteile an der Erbschaft bekannt.
1 SR 642.211
2021-0331 AS 2021 77
Verrechnungssteuerverordnung AS 2021 77
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Februar 2021 Diese Änderung ist auf steuerbare Leistungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2022 fällig werden.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
3. Februar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2/2