AS 2021 796
Verordnung über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen
Änderung vom 17. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 1. April 19921 über Finanzhilfen an Konsumentenorganisatio- nen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1
1 Folgenden Konsumentenorganisationen können Finanzhilfen ausgerichtet werden:
a. Associazione consumatrici e consumatori della Svizzera italiana (ACSI); b. Fédération romande des consommateurs (FRC); c. Schweizerisches Konsumentenforum (kf); d. Stiftung für Konsumentenschutz (SKS).
Art. 4a Kürzung der Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen nach Artikel 1 Absatz 1
1 Beträgt bei Konsumentenorganisationen nach Artikel 1 Absatz 1 das Eigenkapital
einschliesslich freier und gebundener Reserven gemäss Jahresrechnung des Vorjahres insgesamt mehr als 50 Prozent des Jahresaufwands des Vorjahres, so wird die Finanz- hilfe um den Betrag gekürzt, um den die Höchstgrenze von 50 Prozent des Jahresauf- wands überschritten wird. 2 Ist die Überschreitung des Höchstbetrags nach Absatz 1 auf einmalige Effekte zu- rückzuführen, so kann in begründeten Fällen auf eine Kürzung der Finanzhilfe ver- zichtet werden.
1 SR 944.05
2021-3811 AS 2021 796
Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen.V AS 2021 796
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
17. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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