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AS 2021 796

Verordnung über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen

Änderung vom 17. November 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 1. April 19921 über Finanzhilfen an Konsumentenorganisatio- nen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

1 Folgenden Konsumentenorganisationen können Finanzhilfen ausgerichtet werden:

a. Associazione consumatrici e consumatori della Svizzera italiana (ACSI); b. Fédération romande des consommateurs (FRC); c. Schweizerisches Konsumentenforum (kf); d. Stiftung für Konsumentenschutz (SKS).

Art. 4a Kürzung der Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen nach Artikel 1 Absatz 1

1 Beträgt bei Konsumentenorganisationen nach Artikel 1 Absatz 1 das Eigenkapital

einschliesslich freier und gebundener Reserven gemäss Jahresrechnung des Vorjahres insgesamt mehr als 50 Prozent des Jahresaufwands des Vorjahres, so wird die Finanz- hilfe um den Betrag gekürzt, um den die Höchstgrenze von 50 Prozent des Jahresauf- wands überschritten wird. 2 Ist die Überschreitung des Höchstbetrags nach Absatz 1 auf einmalige Effekte zu- rückzuführen, so kann in begründeten Fällen auf eine Kürzung der Finanzhilfe ver- zichtet werden.

1 SR 944.05

2021-3811 AS 2021 796

Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen.V AS 2021 796

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

17. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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