AS 2021 807
Finanzhaushaltverordnung
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Finanzhaushaltverordnung (FHV)
Änderung vom 10. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Begriffe (Art. 21 ff. und 63 Abs. 2 Bst. d FHG) 1 Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben oder eine Gruppe gleichartiger Vorhaben bis zum bewilligten Höchstbetrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. 2 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredi- tes. 3 Die Kreditverschiebung ist die dem Bundesrat mit einfachem Bundesbeschluss aus- drücklich erteilte Befugnis, einen Verpflichtungskredit zulasten eines anderen zu er- höhen.
Art. 11 Bst. a Ziff. 1 und 1bis Keine Verpflichtungskredite werden eingeholt: a. wenn die Gesamtkosten im Einzelfall weniger als 10 Millionen Franken be- tragen:
1. für den Abschluss von längerfristigen Mietverträgen von Liegenschaften,
1bis. für den Abschluss von Baurechtsverträgen,
Art. 14 Kreditfreigaben (Art. 24 FHG)
Über Kreditfreigaben aus Verpflichtungskrediten nach Artikel 24 FHG entscheiden die Departemente, sofern in der Kreditbewilligung nicht ausdrücklich der Bundesrat
1 SR 611.01
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für zuständig erklärt wurde. Die Departemente können die Zuständigkeit nachgeord- neten Stellen übertragen.
Art. 24 Abs. 2
2 Dringliche Aufwände und dringliche Investitionsausgaben werden vom Bundesrat
unter Vorbehalt von Artikel 36 Absatz 1 FHG mit vorgängiger Zustimmung der Fi- nanzdelegation als Vorschuss bewilligt.
Art. 26 Sachüberschrift Kreditübertragungen (Art. 37 FHG)
Art. 27 Sachüberschrift sowie Abs. 1bis und 4 Verfahren für Nachtragskredite, Kreditübertragungen und Kredit- überschreitungen (Art. 33–37 FHG) 1bis Übersteigt ein Mehrbedarf die zulässige Kreditüberschreitung nach Artikel 36 Ab- satz 2 FHG, so ist ein Nachtragskredit für den ganzen Betrag zu beantragen.
4 Im Rahmen des Rechnungsabschlusses haben die Verwaltungseinheiten die Kredit-
überschreitungen nach Artikel 36 FHG zu begründen.
Art. 29 Bst. b und c Die Verbuchung ist vorzunehmen: b. Aufgehoben c. bei Steuern: in der Rechnungsperiode, in der die Forderung entsteht;
Art. 31 Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Buchungsbelege (Art. 38 FHG)
1 Die Verwaltungseinheiten bewahren die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege
während zehn Jahren auf. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Ge- schäftsjahres. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Aufbewahrungspflichten.
2 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege werden elektronisch aufbewahrt. Die
Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten muss gewährleistet sein und die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
Art. 36 Abs. 3 3 Die Direktorinnen und Direktoren der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Steuerung eines angemessenen internen Kontroll- systems in ihrem Zuständigkeitsbereich.
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Art. 37 Unterschriftenregelung (Art. 39 FHG)
1 Die Genehmigung von Buchungsbelegen und die Freigabe von Zahlungen erfordern
eine Doppelunterschrift. Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) kann in Ab- sprache mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle Ausnahmen zulassen. 2 Wer Buchungsbelege genehmigt und Zahlungen freigibt, bestätigt damit deren Rich- tigkeit. 3 Die Kompetenz zur Freigabe von Zahlungen kann an ein Dienstleistungszentrum der Bundesverwaltung delegiert werden.
4 Die elektronische Genehmigung und Freigabe ist der eigenhändigen Unterschrift
gleichgestellt, wenn: a. die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, die Ge- nehmigungen erteilen oder Freigaben bewilligen, gewährleistet sind; b. die Genehmigung oder die Freigabe nachvollziehbar ist; und c. die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Geneh- migungs- und Freigabevorgänge sichergestellt ist. 5 Die Direktorinnen und Direktoren der Verwaltungseinheiten sind für die Umsetzung der Unterschriftenregelung gemäss diesem Artikel und gemäss den Weisungen der EFV verantwortlich. Die Umsetzung muss der Aufgaben- und Kompetenzordnung der Verwaltungseinheit entsprechen.
Art. 37a–38 Aufgehoben
Art. 41 Abs. 3 und 4
3 Die Leistungen werden zu Vollkosten verrechnet. Wird eine Leistung gegenüber
Dritten gegen Entgelt erbracht, gilt dieser Preis auch für die verwaltungsinterne Leis- tungsverrechnung. Für Unterbringungskosten wird in der Regel eine marktorientierte Miete verrechnet.
4 Die EFV kann für die Aufbauphase der Leistungserbringung befristete Abweichun-
gen von der Verrechnung zu Vollkosten bewilligen, wenn von der leistungserbringen- den Verwaltungseinheit dargelegt wird, dass zukünftig Verbund- oder Grössenvor- teile genutzt werden können. Die EFV regelt die Einzelheiten in Weisungen.
Art. 52a Aufgehoben
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Art. 53 Standards (Art. 10 und 48 FHG) 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den International Public Sector Accounting Standards2 (IPSAS).
2 Wesentliche Abweichungen von den IPSAS werden in Anhang 2 geregelt und im
Anhang zur Jahresrechnung begründet.
Art. 54 Aufgehoben
4. Kapitel 2. und 4. Abschnitt (Art. 55–60 und 64a–64d)
Aufgehoben
Art. 65 Abs. 2 und 65a Aufgehoben
Art. 75 Abs. 2 Bst. ater, f und k–obis
2 Sie erlässt Weisungen namentlich:
ater. zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Buchungsbelege (Art. 31); f. zur Unterschriftenregelung (Art. 37); k. zum Abschluss von Leasingverträgen (Art. 52 Abs. 2); l. zu den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen und Offenlegungsvor- schriften sowie zur konsolidierten Rechnung (Art. 53); m.–obis. Aufgehoben
II
1 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Anhang 3 wird aufgehoben.
III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
2 www.ifac.org/public-sector
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IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
10. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 2 (Art. 53 Abs. 2)
Abweichungen der Bundesrechnung von den IPSAS Nr. IPSAS Nr. Abweichung
17 Aktivierungsvoraussetzung: Wirt- 17 Rüstungsmaterial: Es werden nur
schaftlicher Nutzen bzw. wirt- Hauptsysteme aus den Rüstungs- schaftliches Nutzenpotenzial für programmen aktiviert. Übriges ak- die öffentliche Aufgabenerbrin- tivierungsfähiges Rüstungsmate- gung (Service Potential) rial wird nicht bilanziert.
18 Segmentberichterstattung 18 Auf die Erstellung einer Segment-
berichterstattung wird verzichtet. Im Kommentar zur Jahresrech- nung werden die Ausgaben nach Aufgabengebieten offengelegt. Die Offenlegung erfolgt allerdings nach der Finanzierungs- und nicht nach der Erfolgssicht und ohne Angaben von Bilanzwerten.
23 Erträge aus Transaktionen ohne 23.1 Die Erträge aus der direkten Bun-
zurechenbare Gegenleistung dessteuer werden nach dem Forde- rungsprinzip und nicht nach dem Periodenabgrenzungsprinzip ver- bucht. Die Ertragserfassung er- folgt aus administrativen Gründen einen Monat nach erfolgter Rech- nungsstellung durch die Kantone gegenüber der oder dem Steuer- pflichtigen.
23.2 Die Erträge aus der Mehrwert-
steuer und der Schwerverkehrsab- gabe (LSVA) werden mit einer Verzögerung von einem Quartal verbucht.
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Anhang (Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Asylverordnung 2 vom 11. August 19993
Gliederungstitel vor Art. 52a
4. Abschnitt:
Internationale Zusammenarbeit: Besondere Bestimmungen für Verpflichtungskredite Migration (Art. 91 Abs. 7, 93 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2, 113 und 114 AsylG)
2. Verordnung vom 5. Dezember 20084 über das
Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes
Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie 2
1 Das Departement, dem das BLO angehört, beantragt für alle Investitionsvorhaben
seines BLO im Bereich des Immobilienmanagements jährlich einen Verpflichtungs- kredit mit folgenden Spezifikationsbereichen: b. einen zweckmässig gegliederten Verpflichtungskredit für alle übrigen Bau- vorhaben. 2 Der Verpflichtungskredit wird in einer separaten Immobilienbotschaft beantragt. Für den ETH-Bereich wird er als Bestandteil der Botschaft zum Voranschlag beantragt.
3. Verordnung vom 14. August 19915 über die Durchführung
von Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung in Entwicklungsländern
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Durchführung der Massnahmen, die aufgrund der Ver- pflichtungskredite zur Finanzierung von Umweltprogrammen und -projekten von glo- baler Bedeutung in Entwicklungsländern vorgesehen sind. Sie bestimmt insbesondere die Entscheidungs- und Finanzkompetenzen, soweit diese nicht in andern Erlassen geregelt sind.
3 SR 142.312 4 SR 172.010.21 5 SR 172.018
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Art. 5 Abs. 2 und 3 2 Jede zuständige Bundesstelle führt die Kontrolle der ihr zugeteilten Beträge des Ver- pflichtungskredits selbst durch.
3 Die DEH erarbeitet halbjährlich eine konsolidierte Zusammenstellung der Ver-
pflichtungen und Ausgaben für den gesamten Verpflichtungskredit. Das BUWAL lie- fert zu diesem Zweck die notwendigen Angaben über die von ihm verwalteten Mittel.
Art. 11 Abs. 3 Aufgehoben
4. Organisationsverordnung vom 17. Februar 20106
für das Eidgenössische Finanzdepartement
Art. 9 Abs. 1 Bst. d
1 Die EFV hat die folgenden besonderen Aufgaben:
d. Sie führt das «Dienstleistungszentrum Finanzen».
5. Verordnung vom 2. Dezember 20057 über das Personal
für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe
Art. 6 Abs. 1 1 Das EDA wird ermächtigt, mit Staaten oder internationalen Organisationen völker- rechtliche Verträge über die Beteiligung der Schweiz an zivilen friedensfördernden Missionen, die Entsendung von Experten und Expertinnen und die Verwendung von Geldern aus den Verpflichtungskrediten abzuschliessen.
6. Verordnung vom 21. Dezember 19888 über die Anwendung des
Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe des Internationalen Weizenabkommens von 1986
Art. 2 Finanzielle Mittel Die für die Anwendung des Übereinkommens benötigten Mittel werden im Voran- schlag beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eingesetzt und dem Verpflichtungskredit für die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft belastet.
6 SR 172.215.1 7 SR 172.220.111.9 8 SR 916.111.311.2
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7. Verordnung vom 12. Juni 20159 über die Finanzhilfen
an Bürgschaftsorganisationen für KMU
Art. 16 Über Kreditfreigaben aus Verpflichtungskrediten nach Artikel 8 Absatz 1 des Geset- zes entscheidet das WBF.
8. Verordnung vom 12. Dezember 197710 über die internationale
Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
Art. 2 Abs. 1 Bst. b
1 In die Zuständigkeit fallen namentlich:
b. die Verwaltung der Verpflichtungskredite;
Art. 8 Abs. 3
3 Die DEZA koordiniert den Gesamtbereich der multilateralen Finanzhilfe, nament-
lich die Vorbereitung der Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte. Sie verwaltet die Ver- pflichtungskredite.
9 SR 951.251 10 SR 974.01
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