AS 2021 820
AS 2021 820
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV)
Änderung vom 24. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Energieförderungsverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 2 Als Neuanlage gilt ebenfalls eine Anlage, die eine bestehende Anlage komplett er- setzt. Ausgenommen davon sind Wasserkraftanlagen.
Art. 15 Abs. 2 2 Der Referenz-Marktpreis für Elektrizität aus den übrigen Technologien entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse in folgendem Zeitraum jeweils für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden: a. für lastganggemessene Anlagen: in einem Monat; b. für nicht lastganggemessene Anlagen: in einem Vierteljahr.
1bis Für integrierte Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad, die ab dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommen wurden, wird der Leistungsbeitrag um einen Bonus erhöht.
1 SR 730.03
2021-3937 AS 2021 820
Energieförderungsverordnung AS 2021 820
Art. 108a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2021 Bestehende Anlagen, die komplett ersetzt wurden oder werden und die vor dem 1. Ja- nuar 2022 einen positiven Bescheid in Bezug auf die Teilnahme am Einspeisevergü- tungssystem oder eine Zusicherung dem Grundsatz nach in Bezug auf einen Investi- tionsbeitrag erhalten haben, gelten weiterhin als Neuanlagen.
II Die Anhänge 2.1 und 2.3 werden gemäss Beilage geändert.
III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.
2 Anhang 2.3 Ziffer 1.1 dieser Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
24. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 2.1 (Art. 36, 38 und 41–45)
Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen
Ziff. 2.1
2.1 Für integrierte Anlagen, die ab dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wur-
den, gelten die folgenden Ansätze:
Leistungs- Inbetriebnahme klasse
1.1.2013–31.12.2013 1.1.2014–31.3.2015 1.4.2015–30.9.2015 1.10.2015–30.9.2016 1.10.2016–31.3.2017 1.4.2017–31.3.2018 1.4.2018–31.3.2019 1.4.2019–31.3.2020 1.4.2020–31.3.2021 1.4.2021–31.3.2022 ab 1.4.2022
Grund- 2000 1800 1800 1800 1800 1600 1600 1550 1100 770 385 beitrag (Fr.) Leistungs- < 30 kW1200 1050 830 610 610 520 460 380 380 420 420 beitrag <100 kW 850 750 630 510 460 400 340 330 330 320 330 (Fr./kW)
Ziff. 2.3
2.3 Für die angebauten und freistehenden Anlagen, die ab dem 1. Januar 2013 in
Betrieb genommen wurden, gelten die folgenden Ansätze:
Leistungs- Inbetriebnahme klasse
1.1.2013–31.12.2013 1.1.2014–31.3.2015 1.4.2015–30.9.2015 1.10.2015–30.9.2016 1.10.2016–31.3.2017 1.4.2017–31.3.2018 1.4.2018–31.3.2019 1.4.2019–31.3.2020 1.4.2020–31.3.2021 1.4.2021–31.3.2022 ab 1.4.2022
Grund- 1500 1400 1400 1400 1400 1400 1400 1400 1000 700 350 beitrag (Fr.) Leistungs- < 30 kW1000 850 680 500 500 450 400 340 340 380 380 beitrag <100 kW 750 650 530 450 400 350 300 300 300 290 300 (Fr./kW) ≥100 kW 700 600 530 450 400 350 300 300 300 290 270
Ziff. 2.7
2.7 Der Bonus für integrierte Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens
75 Grad beträgt 250 Franken pro kW.
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Anhang 2.3 (Art. 69, 74 und 87)
Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen
Ziff. 1.1
1.1 Energetische Mindestanforderung
Ein Investitionsbeitrag wird nur gewährt, wenn die neue Anlage oder die er- hebliche Erweiterung eine energetische Nettoeffizienz (ENE) von mindestens 0,9 und die erhebliche Erneuerung eine ENE von mindestens 0,85 aufweist.
Ziff. 3.1
3.1 Energetische Mindestanforderungen
Für Blockheizkraftwerks-Anlagen gelten die energetischen Mindestanforde- rungen nach Anhang 1.5 Ziffer 2.2.4 und für Dampfprozesse diejenigen nach Anhang 1.5 Ziffer 2.2.3. Wenn gleichzeitig mit dem Bau oder der Erweiterung der Anlage ein Fernwärmenetz oder eine andere Einrichtung für die Nutzung der Wärme errichtet oder erweitert wird, müssen die energetischen Mindest- anforderungen im Zeitpunkt der definitiven Festsetzung des Investitionsbei- trags nicht erfüllt sein; die energetischen Mindestanforderungen müssen aber voraussichtlich innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden.