AS 2021 835
Verordnung über die Finanzdienstleistungen
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsverordnung, FIDLEV)
Änderung vom 3. Dezember 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. November 20191 wird wie folgt geän- dert:
Art. 110 Einleitungssatz Bis zum 31. Dezember 2022 kann:
Art. 111 Basisinformationsblatt für strukturierte Produkte und übrige Finanzinstrumente (Art. 95 FIDLEG) 1 Für strukturierte Produkte, die nach Inkrafttreten des FIDLEG an Privatkundinnen und -kunden angeboten werden, kann bis zum 31. Dezember 2022 anstelle eines Basisinformationsblatts nach Anhang 9 ein vereinfachter Prospekt nach Artikel 5 Ab- satz 2 KAG2 in der Fassung vom 1. März 20133 erstellt und veröffentlicht werden.
2 Für die übrigen Finanzinstrumente, die nach Inkrafttreten des FIDLEG angeboten
werden, gilt die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts ab dem 1. Januar 2023.
3 AS 2013 585
2021-4034 AS 2021 835
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2021 835
II Die Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 20064 wird wie folgt geändert:
Art. 144 Abs. 1, 3 und 5 1 Für kollektive Kapitalanlagen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 6. No- vember 2019 Privatkundinnen und Privatkunden angeboten wurden, können verein- fachte Prospekte sowie wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nach den Vorgaben der Anhänge 2 in der Fas- sung vom 1. März 20135 und 3 in der Fassung vom 15. Juli 20116 verwendet werden.
3 Fondsleitungen und SICAV müssen der FINMA die angepassten Fondsverträge und
Anlagereglemente innert zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 6. November
2019 zur Genehmigung einreichen. In besonderen Fällen kann die FINMA diese Frist
erstrecken. 5 Für strukturierte Produkte, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 6. Novem- ber 2019 Privatkundinnen und Privatkunden angeboten wurden, können vereinfachte Prospekte bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nach den Vorgaben von Artikel 4 in der Fassung vom 1. März 20137 verwendet werden.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
3. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 SR 951.311 5 AS 2013 607 6 AS 2011 3177 7 AS 2013 607
2/2