Lexipedia

AS 2021 84

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)

SR 0.232.142.21; AS 2007 6541

Änderung der Ausführungsordnung

Vom Verwaltungsrat angenommen am 15. Dezember 2020 In Kraft getreten am 1. Januar 2021

Originaltext

Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen 1 (nachstehend «EPÜ» genannt), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach Stellungnahme des Ausschusses «Patentrecht», beschliesst:

Art. 1 1) Regel 117 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung: «Hält das Europäische Patentamt die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen oder Sach- verständigen oder eine Augenscheinseinnahme für erforderlich, so erlässt es eine ent- sprechende Entscheidung, in der das betreffende Beweismittel, die rechtserheblichen Tatsachen und Tag, Uhrzeit und Ort der Beweisaufnahme angegeben werden und mit- geteilt wird, ob diese als Videokonferenz durchgeführt wird. Hat ein Beteiligter die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt, so wird in der Entschei- dung eine Frist bestimmt, in der der Antragsteller deren Namen und Anschrift mittei- len muss.»

1 SR 0.232.142.2

2021-0429 AS 2021 84

Europäisches Patentübereinkommen. AO AS 2021 84

2) Regel 118 Absatz 2 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung: «Die Frist zur Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zur Beweisauf- nahme beträgt mindestens zwei Monate, sofern diese nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind. Die Ladung muss enthalten: a) einen Auszug aus der in Regel 117 genannten Entscheidung, aus der Tag, Uhrzeit und Ort der angeordneten Beweisaufnahme, die Angabe, ob sie als Videokonferenz durchgeführt wird, sowie die Tatsachen hervorgehen, über die die Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen vernommen werden sollen; b) die Namen der Beteiligten sowie die Rechte, die den Zeugen und Sachver- ständigen nach Regel 122 Absätze 2 bis 4 zustehen; c) einen Hinweis darauf, dass ein zum Erscheinen in den Räumlichkeiten des Europäischen Patentamts geladener Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger auf Antrag per Videokonferenz vernommen werden kann; d) einen Hinweis darauf, dass der Beteiligte, Zeuge oder Sachverständige seine Vernehmung durch ein zuständiges Gericht seines Wohnsitzstaats nach Regel

120 beantragen kann, sowie eine Aufforderung, dem Europäischen Patentamt

innerhalb einer zu bestimmenden Frist mitzuteilen, ob er bereit ist, vor dem Europäischen Patentamt zu erscheinen.»

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Geschehen zu München am 15. Dezember 2020

Für den Verwaltungsrat: Der Präsident, Josef Kratochvíl

2/2

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen | Lexipedia | Lexipedia