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AS 2021 892

AS 2021 892

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom 17. Dezember 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 71e Übernahme der Kosten von Arzneimitteln zur Behandlung von Covid-19 Die Artikel 71a–71d finden für die Übernahme der Kosten in folgenden Fällen keine Anwendung: a. Arzneimittel, die zur Behandlung von Covid-19 eingesetzt werden und Wirkstoffe enthalten, die in Anhang 5 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20202 aufgeführt sind; b. Arzneimittel, die über eine gültige Zulassung des Instituts mit einer Indikation für die Behandlung von Covid-19 verfügen.