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AS 2021 901

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)

Änderung vom 17. Dezember 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Anhang 1 der Verordnung vom 23. Dezember 19991 über den Schutz vor nichtioni- sierender Strahlung wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

17. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 SR 814.710

2021-4221 AS 2021 901

Schutz vor nichtionisierender Strahlung. V AS 2021 901

Anhang 1 (Art. 4, 6, 8 Abs. 1, 9, 11, 12 und 16)

Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen

Ziff. 62 Abs. 4 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen und den italienischen Text) und Bst. b, 5bis und 6 4 Der Perimeter einer Antennengruppe ist die horizontale Fläche aus Kreisen mit Ra- dius r um jede Sendeantenne der Antennengruppe. Der Radius r in Metern beträgt: r  F ERP90 ; dabei bedeutet:

b. ERP90 die kumulierte ERP in W im massgebenden Betriebszustand, die durch die Sendeantennen einer Antennengruppe in einen Azimutsektor von 90° emittiert wird; massgebend ist der Azimutsektor mit der höchsten kumulierten ERP. 5bis Die Anwendung eines Korrekturfaktors nach Ziffer 63 Absatz 2 bei bestehenden adaptiven Sendeantennen gilt nicht als Änderung einer Anlage. 6 Sendeantennen gelten als adaptiv, wenn sie so betrieben werden, dass ihre Sende- richtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen an- gepasst wird.

Ziff. 63 Massgebender Betriebszustand

1 Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr

bei maximaler Sendeleistung.

2 Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antennenein-

heiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP ein Korrekturfaktor KAA angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung aus- gestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemit- telte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet.

3 Es gelten folgende Korrekturfaktoren KAA:

Anzahl Sub-Arrays Korrekturfaktor KAA

64 und mehr ≥ 0.10

32 bis 63 ≥ 0.13

16 bis 31 ≥ 0.20

8 bis 15 ≥ 0.40

4 Wird bei bestehenden adaptiven Sendeantennen ein Korrekturfaktor KAA angewen-

det, so reicht der Inhaber der Anlage der zuständigen Behörde ein aktualisiertes Standortdatenblatt ein.

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