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AS 2021 919

Technische Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Technische Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch (TGBV)

Änderung vom 10. Dezember 2021

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verordnen:

I Die Technische Verordnung des EJPD und des VBS vom 28. Dezember 20121 über das Grundbuch wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 949a Absatz 3 und 949c des Zivilgesetzbuches2, die Artikel 19 Absatz 4, 23e, 34b Absatz 7, 34c Absatz 5, 40 Absatz 2 und 41 Absatz 1 der Grundbuchverordnung vom 23. September 20113 (GBV) und Artikel 6a Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 19924 über die amtliche Vermessung (VAV),

Art. 1 Bst. i–n Diese Verordnung regelt: i. die Schnittstellen zur Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) (Anhang 5); j. das Verfahren der Übernahme und Aktualisierung von Daten im Perso- nenidentifikationsregister; k. die Protokollierung der Übernahme und Aktualisierung von Daten im Perso- nenidentifikationsregister; l. die Schnittstelle für den Zugang des Grundstücksuchdienstes zu den rechts- wirksamen Daten des Hauptbuchs und zu den Daten des Personenidentifika- tionsregisters;

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m. die Schnittstelle, über die der Grundstücksuchdienst die Inhalte des Suchin- dexes von den kantonalen Systemen erhält (Anhang 6); n. die Schnittstelle für Abfragen über den Grundstücksuchdienst (Anhang 7).

Art. 2 Abs. 1 Bst. e–j

1 Das EJPD definiert für das Grundbuch:

e. die UPI-Schnittstellen (Unique Person Identification) zur ZAS (Anhang 5); f. das Verfahren der Übernahme und Aktualisierung von Daten im Perso- nenidentifikationsregister; g. die Protokollierung der Übernahme und Aktualisierung von Daten im Perso- nenidentifikationsregister; h. die Schnittstelle für den Zugang des Grundstücksuchdienstes zu den rechts- wirksamen Daten des Hauptbuchs und zu den Daten des Personenidentifika- tionsregisters; i. die Schnittstelle, über die der Grundstücksuchdienst die Inhalte des Suchin- dexes von den kantonalen Systemen erhält (Anhang 6); j. die Schnittstelle für Abfragen über den Grundstücksuchdienst (Anhang 7).

Art. 6 Abs. 4 und 5 4 Sie realisieren die im Anhang 5 aufgeführten UPI-Schnittstellen, soweit die Grund- buchämter die Angaben für die Zuordnung der AHV-Nummer nicht aus einer Daten- quelle nach Artikel 23b Buchstabe b GBV beziehen. 5 Sie stellen den Abruf der rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs und der Daten des Personenidentifikationsregisters durch den Grundstücksuchdienst über die GBDBS sicher.

Art. 8 Abs. 3 Bst. a Ziff. 3

3 Das eGRISDM umfasst die folgenden Teilmodelle:

a. obligatorische Teilmodelle:

3. Personenidentifikationsregister mit den dazugehörenden Codetabellen;

Gliederungstitel nach Art. 8 4a. Abschnitt: Verfahren der Übernahme und Aktualisierung von Daten; Protokollierung

Art. 8a Verfahren der Übernahme und Aktualisierung von Daten

1 Das kantonale System kann die von der ZAS gemeldeten Aktualisierungen unmit-

telbar über die UPI-Schnittstelle «Mutationsmeldungen UPI an Dritte» (Anhang 5) oder mittelbar aus einer Datenquelle nach Artikel 23b Buchstabe b GBV beziehen.

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2 Mit Ausnahme der Annullierung der AHV-Nummern übernimmt es die Aktualisie-

rungen automatisch in das Personenidentifikationsregister.

3 Das Vorgehen des Grundbuchamtes im Fall einer Annullierung der AHV-Nummer

richtet sich in jedem Fall nach Artikel 23d Absatz 3 GBV.

Art. 8b Protokollierung der Übernahme und Aktualisierung von Daten Das kantonale System protokolliert die Übernahme und Aktualisierung von Daten des Personenidentifikationsregisters automatisch.

Art. 10 Abs. 1 Bst. e und f

1 Die GBDBS ermöglicht:

e. den Abruf der rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs und der Daten des Per- sonenidentifikationsregisters durch den Grundstücksuchdienst; f. die Übertragung der Identifikationsangaben der über den Grundstücksuch- dienst abfragenden Behörden.

Gliederungstitel nach Art. 10 6a. Abschnitt: Die Schnittstelle zum Suchindex des Grundstücksuchdienstes

Art. 10a Schnittstelle zum Suchindex Die Schnittstelle zum Suchindex des Grundstücksuchdienstes ist im Anhang 6 aufge- führt.

Art. 10b Datenübermittlung Das kantonale System übermittelt dem Suchindex des Grundstücksuchdienstes über die Schnittstelle die Daten nach Artikel 34b Absätze 5 und 6 GBV.

Art. 18 Bst. a und b Zulässige Datenformate für Eingaben an das Grundbuchamt sind: a. für Grundbuchanmeldungen, die nicht bereits im Rechtsgrundausweis enthal- ten sind: PDF/A mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Arti- kel 14 Absatz 2bis des Obligationenrechts (OR)5; die in der Anmeldung ent- haltenen Angaben können zusätzlich im Format XML beigefügt werden; b. für öffentlich beurkundete Rechtsgrundausweise: die Formate nach der Ver- ordnung des EJPD vom 8. Dezember 20176 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV-EJPD);

5 SR 220 6 SR 211.435.11

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Art. 19 Bst. c und d Formate für Zustellungen des Grundbuchamtes an die Beteiligten sind: c. für elektronische amtliche Auszüge: die Formate nach der EÖBV-EJPD7; d. für nichtbeglaubigte Kopien und Auszüge: PDF oder XML; zusätzlich können dem Grundbuchauszug Angaben im Format XML beigefügt werden.

Art. 20 Abs. 1

1 Die zulässigen Versionen des Datenformats PDF/A richten sich nach dem Anhang

der EÖBV-EJPD 8.

Gliederungstitel nach Art. 22 11a. Abschnitt: Technische Anforderungen an die Schnittstelle für Abfragen über den Grundstücksuchdienst und Bewilligung zur Verwendung der Schnittstelle

Art. 22a Technische Anforderungen Die technischen Anforderungen an die Schnittstellen für Abfragen über den Grund- stücksuchdienst sind im Anhang 7 aufgeführt.

Art. 22b Gesuch um Bewilligung zur Verwendung der Schnittstelle Das Gesuch um Bewilligung zur Verwendung der Schnittstelle für Abfragen über den Grundstücksuchdienst muss den Nachweis enthalten, dass die technischen Anforde- rungen nach Artikel 22a erfüllt sind.

Art. 26a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2021 1 In Abweichung von Artikel 8 Absatz 4 muss das obligatorische Teilmodell des Per- sonenidentifikationsregisters nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 3 im Zeit- punkt des Inkrafttretens der Änderung vom 10. Dezember 2021 installiert und verfüg- bar sein.

2 In Abweichung von Artikel 10 Absatz 5 müssen die Funktionalitäten der GBDBS

nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Än- derung vom 10. Dezember 2021 installiert und verfügbar sein.

II

1 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 5–7 gemäss Beilage.

7 SR 211.435.11 8 SR 211.435.11

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2 Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeide-Eidgenössisches Departement für partement: Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Karin Keller-Sutter Viola Amherd

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Anhang 19 (Art. 1 Bst. a, 2 Abs. 1 Bst. a und 8)

Datenmodell für das Grundbuch eGRISDM, in INTERLIS beschrieben

Version eGRISDM21

9 Der Text dieses Anhangs wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht.

Die Verordnung einschliesslich des Anhangs kann via Internet unter www.bj.admin.ch > Themen > Wirtschaft > Grundbuch & Schiffsregister konsultiert werden.

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Anhang 310 (Art. 1 Bst. c, 2 Abs. 1 Bst. c und h, 10)

Schnittstelle für den Bezug und den Austausch von Grundbuchdaten GBDBS, in XML beschrieben

GBDBS 2.1

10 Der Text dieses Anhangs wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht.

Die Verordnung einschliesslich des Anhangs kann via Internet unter www.bj.admin.ch > Themen > Wirtschaft > Grundbuch & Schiffsregister konsultiert werden.

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Anhang 5 (Art. 1 Bst. i, 2 Abs. 1 Bst. e, 6 Abs. 4, 8a Abs. 1)

UPI-Schnittstellen (Unique Person Identification) Bezeichnung des Schnittstelle Zugrunde liegende technische Norm11

«UPI Query Interface» eCH-0085 «UPI Compare Interface» eCH-0086 «Mutationsmeldungen UPI an Dritte» eCH-0212

11 Die Spezifikation kann eingesehen und bezogen werden bei der Zentralen Ausgleichs- stelle ZAS, Av. Edmond-Vaucher 18, Postfach 3000, 1211 Genf 2, www.zas.admin.ch > Partner und Institutionen > Unique Person Identification (UPI) > Schnittstelle UPISer- vices, und beim Verein eCH, Mainaustrasse 30, 8008 Zürich, www.ech.ch.

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Anhang 612 (Art. 1 Bst. m, 2 Abs. 1 Bst. i, 10a, 10b)

Schnittstelle, über die der Grundstücksuchdienst die Inhalte des Suchindexes von den kantonalen Systemen erhält

Version 1.2

12 Der Text dieses Anhangs wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht.

Die Verordnung einschliesslich des Anhangs kann via Internet unter www.bj.admin.ch > Themen > Wirtschaft > Grundbuch & Schiffsregister konsultiert werden.

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Anhang 713 (Art. 1 Bst. n, 2 Abs. 1 Bst. j, 22a, 22b)

Schnittstelle für Abfragen über den Grundstücksuchdienst

Version 1.0.0

13 Der Text dieses Anhangs wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht.

Die Verordnung einschliesslich des Anhangs kann via Internet unter www.bj.admin.ch > Themen > Wirtschaft > Grundbuch & Schiffsregister konsultiert werden.

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