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AS 2021 92

Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

SR 0.232.112.21; AS 2020 1667

Änderungen der Ausführungsordnung

In Kraft getreten am 1. Februar 2021

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen [...]

Regel 3 Vertretung vor dem Internationalen Büro [...] 2) [Bestellung des Vertreters] a) Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch, in einer nachträglichen Benennung oder in einem Antrag nach Regel 25 erfolgen und hat den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die An- schrift sowie die E-Mail-Adresse des Vertreters anzugeben. [...] 4) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung] a) Stellt das Internationale Büro fest, dass die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, dass der Hinter- leger oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie Namen, Anschrift und E-Mail- Adresse des Vertreters im internationalen Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdens der Bestellung das Datum, an dem das Interna- tionale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, den Antrag oder die gesonderte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt wor- den ist, erhalten hat. [...] [...]

2021-0437 AS 2021 92

Prot. zum Madrider Abk. über die internationale AS 2021 92 Registrierung von Marken. AO

Kapitel 2 Internationale Gesuche [...]

Regel 9 Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs [...] 4) [Inhalt des internationalen Gesuchs] a) Das internationale Gesuch muss Folgendes enthalten oder angeben: [...] ii) die nach den Verwaltungsvorschriften angegebene Anschrift und die E-Mail-Adresse des Hinterlegers, iii) gegebenenfalls den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Na- men und die Anschrift, sowie die E-Mail-Adresse des Vertreters, [...] [...] [...]

Regel 21 Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung