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AS 2022 129

Verordnung über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)

Änderung vom 26. Januar 2022

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 4. September 20131 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen- geschützter Arten wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3

3 Die Bewilligungen und Bescheinigungen können in Papierform oder in elektroni-

scher Form vorgelegt werden.

Art. 5 Abs. 3

3 Mit der Anmeldung müssen dem BAZG oder der vom BLV bezeichneten Stelle die

notwendigen Bewilligungen nach dem BGCITES und dem JSG sowie die notwendi- gen Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 vorgelegt werden. Die Be- willigungen und Bescheinigungen können in Papierform oder in elektronischer Form vorgelegt werden.

Gliederungstitel vor Art. 7a 2a. Kapitel: Pflichten beim öffentlichen Anbieten von Exemplaren geschützter Arten

1 SR 453.0

2022-0247 AS 2022 129

Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten. V AS 2022 129

Art. 7a Wer Exemplare geschützter Arten öffentlich anbietet, muss folgende Informationen schriftlich angeben: a. Informationen, die eine Kontaktaufnahme mit der anbietenden Person ermög- lichen; b. den wissenschaftlichen Namen des angebotenen Exemplars; c. Informationen dazu, ob das angebotene Exemplar:

1. bei Tieren: der Natur entnommen wurde oder aus einer Zucht stammt,

2. bei Pflanzen: der Natur entnommen oder künstlich vermehrt wurde;

d. bei Exemplaren nach den Anhängen I–III CITES2: die Angabe, nach welchem Anhang des CITES das Exemplar geschützt ist.

Art. 8 Abs. 3 und 22 Abs. 6 Aufgehoben

Art. 22a Souvenirs

1 Für die Einfuhr von Souvenirs sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES,

keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldung nach Artikel 5 erforderlich, wenn sie: a. aus Arten nach Anhang II oder III CITES3 hergestellt wurden; und b. rechtmässigen Ursprungs sind. 2 Als Souvenirs gelten nicht lebende Exemplare geschützter Arten, die von der ein- führenden Person: a. für sich selbst oder für Dritte zu nicht kommerziellen Zwecken erworben wur- den; b. in demjenigen Land erworben wurden, in dem das Exemplar der Natur ent- nommen wurde; und c. im Reiseverkehr auf sich getragen oder mitgeführt werden.

3 Das EDI legt auf Empfehlung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel XI

CITES fest, welche Exemplare von welchen Arten als Souvenirs gelten, und bestimmt dafür Höchstmengen.

4 Die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung bleibt vorbehalten.

2 SR 0.453 3 SR 0.453

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Gliederungstitel vor Art. 27a 4a. Kapitel: Einfuhrverbote

Art. 27a

1 Die Einfuhr von Exemplaren geschützter Arten ist verboten, wenn:

a. das Exemplar der Natur entnommen wurde; b. die entsprechende Art:

1. durch die Weltnaturschutzunion als stark gefährdet oder vom Aussterben

bedroht beurteilt wird oder ihre Gefährdung anderweitig wissenschaft- lich belegt ist, und

2. durch den internationalen Handel gefährdet ist; und

c. die Gesetzgebung des Herkunftslandes den Lebensraum der entsprechenden Art schützt und die Entnahme von Exemplaren dieser Art aus der Natur ver- bietet.

2 Ausgenommen vom Einfuhrverbot sind lebende Exemplare, deren Einfuhr im Rah-

men von registrierten Zuchtprogrammen erforderlich ist.

Art. 28 Beschlagnahme Stellen die Kontrollorgane fest, dass keine gültigen Dokumente vorliegen oder der Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs fehlt, so beschlagnahmen sie die Exemp- lare. Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zum Vorlegen der erforderlichen Dokumente oder zum Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs setzen.

Art. 28a Einziehung 1 Werden innert der gesetzten Frist die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt oder wird der Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs nicht erbracht, so zieht das BLV die Exemplare ein.

2 Es kann die Exemplare ohne vorgängige Beschlagnahme einziehen, wenn die Vo-

raussetzungen nach Artikel 16 Absatz 1bis BGCITES erfüllt sind.

Art. 28b Massnahmen bei fehlender Bestandeskontrolle Stellen die Kontrollorgane fest, dass die vorgeschriebene Bestandeskontrolle fehlt, so können sie unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Errichtung einer ordnungs- gemässen Bestandeskontrolle verfügen.

Art. 30 Kontrolle der Einfuhrsendungen

1 Das EDI legt in einer Verordnung fest, für welche anzumeldenden Exemplare bei

der Einfuhr eine Dokumentenkontrolle und für welche Exemplare in welchen Fällen zusätzlich eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchgeführt werden müssen.

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2 Die Exemplare, für die eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle vorge- sehen sind, sind dem zuständigen Kontrollorgan innert zwei Arbeitstagen nach An- meldung vorzulegen. Die entsprechenden Sendungen dürfen vor der Durchführung der Kontrolle nur so weit verändert werden, wie es für das Wohlergehen lebender Tiere und lebender Pflanzen notwendig ist.

3 Das BLV kann die Kontrolle von Dokumenten und Sendungen im Einvernehmen

mit dem BAZG an die mit der Kontrolle von Waren beauftragten Personen übertragen.

Art. 35 Rückweisung und Freigabe unter Vorbehalt Die Kontrollorgane können die Rückweisung von Sendungen oder die Freigabe unter Vorbehalt verfügen, wenn die Sendungen oder die Dokumente nur unwesentlich vom vorschriftsgemässen Zustand abweichen.

Art. 36 Abs. 1 Bst. b und c

1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare:

b. wenn die nach dem JSG erforderliche Bewilligung fehlt; oder c. wenn die Exemplare nicht angemeldet oder den Kontrollorganen nicht vorge- legt werden.

Art. 38 Einleitungssatz und Bst. a Das BLV zieht Exemplare ein: a. in den Fällen nach Artikel 16 Absätze 1 und 1bis BGCITES;

Art. 39 Abs. 1bis 1bis Das BLV muss den verantwortlichen Personen und Dritten ausschliesslich Aus- künfte über das Wohlergehen beschlagnahmter lebender Exemplare erteilen.

Art. 41 Abs. 2

2 Das BLV und das BAZG können für den Vollzug die anderen Kontrollorgane bei-

ziehen.

Art. 42 Fachgremium

1 Fachgremium nach Artikel 19 BGCITES ist die Eidgenössische Kommission für die

Belange des Artenschutzübereinkommens.

2 Die Kommission zählt höchstens neun Mitglieder und setzt sich zusammen aus Ex-

pertinnen und Experten: a. der Zoologie und Botanik; b. der Wildtierhaltung; c. des zoologischen und botanischen Artenschutzes;

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d. des Umweltrechts; und e. der Wirtschaftswissenschaften.

3 Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommission.

Art. 58 Widerhandlungen gegen die Artikel 3 Absatz 1, 7a und 30 Absatz 2 sind strafbar nach Artikel 26 Absatz 5 BGCITES.

II Diese Verordnung tritt am 1. März 2022 in Kraft.

26. Januar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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