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AS 2022 199

Verordnung des EDA zur Ausweisverordnung

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des EDA zur Ausweisverordnung (VVAwG)

Änderung vom 17. März 2022

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) verordnet:

I Die Verordnung des EDA vom 13. November 20021 zur Ausweisverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 6 Einleitungssatz Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhält- nisses überlassen werden:

Art. 7 Einleitungssatz Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhält- nisses überlassen werden:

Art. 8 Einleitungssatz Ein Diplomatenpass wird ausgestellt und überlassen:

Art. 9 Bst. q und r Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und für die Dauer des Mandats, des Amtes, der Funktion oder einer Mission überlassen werden: q. der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizeprä- sidenten sowie dem dritten Mitglied des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank; r. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schweizerischen UNESCO- Kommission.

1 SR 143.116

2022-0867 AS 2022 199

Ausweisverordnung. V des EDA AS 2022 199

Art. 10 Einleitungssatz Ein Dienstpass kann ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses überlassen werden:

Art. 11 Angestellte anderer Departemente Den im Ausland eingesetzten Angestellten der anderen Departemente kann ein Dienstpass ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses überlas- sen werden, sofern diese ins EDA detachiert sind und keinen Diplomatenpass ausge- stellt erhalten.

Art. 12 Bst. c Ein Dienstpass kann ausgestellt und für die Dauer der offiziellen Mission im Ausland überlassen werden: c. der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung sowie den Angestellten im Aussendienst von Switzerland Global Enterprise;

Art. 13 Einleitungssatz sowie Bst. a und b Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und überlassen werden: a. der Ehepartnerin oder dem Ehepartner der Passinhaberin oder des Passinha- bers oder der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner der Pas- sinhaberin oder des Passinhabers nach den Artikeln 6, 7 Buchstabe a sowie Artikel 8; b. der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der Passinhaberin oder des Pas- sinhabers nach den Artikeln 6 Buchstaben a–c und 7 Buchstabe a;

Art. 14 Einleitungssatz Ein Dienstpass kann ausgestellt und überlassen werden:

Art. 25 Abs. 2 und 3 2 Ehepartnerinnen oder Ehepartner, eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Part- ner sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der Passinhaberin oder des Passin- habers dürfen ihren Diplomaten- oder Dienstpass nicht für die geschäftliche Reisetä- tigkeit nutzen. Sie müssen ihren Diplomaten- oder Dienstpass bei der Direktion oder bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland hinterlegen. 3 Kinder und in Ausbildung stehende Kinder der Passinhaberin oder des Passinhabers, die nicht im gleichen Haushalt wie die Passinhaberin oder der Passinhaber leben, dür- fen ihren Diplomaten- oder Dienstpass nur für Besuchsreisen zur Passinhaberin oder zum Passinhaber oder für gemeinsame Reisen mit der Passinhaberin oder dem Pass- inhaber verwenden; vor und nach der Reise müssen sie ihren Diplomaten- oder Dienstpass bei der Direktion oder bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland hinterlegen.

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Ausweisverordnung. V des EDA AS 2022 199

II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

17. März 2022 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Ignazio Cassis

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