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AS 2022 223

Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Übersetzung

Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

SR 0.101.2; AS 2006 3961

Änderungen vom 2. Juni 2021 und vom 18. Oktober 2021

Art. 8 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen [...]

6. Die Regelung nach Absatz 5 gilt auch für die in Absatz 2 vorgesehenen Wahlen.

Falls mehr als ein Wahlgang nötig ist, damit einer der Bewerber die erforderliche Mehrheit erreicht, scheidet nach jedem Wahlgang nur derjenige Bewerber aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat. [...]

Art. 24 Zusammensetzung der Grossen Kammer [...] 2. [...] c) In Rechtssachen, die nach Artikel 43 der Konvention an die Grosse Kammer verwiesen werden, gehört der Grossen Kammer kein Richter an, welcher der Kammer angehörte, die das Urteil in der verwiesenen Rechtssache fällte, mit Ausnahme des Präsidenten jener Kammer und des Richters, der ihr für die betroffene Vertragspartei angehörte, ebenso wenig ein Richter, welcher der oder den Kammern angehörte, die sich über die Zulässigkeit der Beschwerde aussprachen. d) Die Richter und Ersatzrichter, welche die Grosse Kammer jeweils in einer ihr vorgelegten Rechtssache vervollständigen sollen, werden aus dem Kreis der verbleibenden Richter vom Präsidenten des Gerichtshofs im Beisein des Kanzlers durch das Los bestimmt. Die Einzelheiten des Losverfahrens werden unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer geografisch ausgewogenen Zusammensetzung, die den unterschiedlichen Rechtssystemen der Vertragsparteien Rechnung trägt, vom Plenum festgelegt.

2022-0646 AS 2022 223

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte. Verfahrensordnung AS 2022 223

e) Bei der Prüfung eines Antrags nach Artikel 46 Absatz 4 der Konvention gehören der Grossen Kammer neben den Richtern nach Absatz 2 Buchsta- ben a und b die Mitglieder des Komitees oder der Kammer, das oder die das entsprechende Urteil gefällt hat, an. Wurde das Urteil von einer Grossen Kammer gefällt, so besteht sie aus den gleichen Richtern wie diese Kammer. Die Richter und Ersatzrichter, welche die Grosse Kammer vervollständigen sollen, werden in jedem Fall nach Absatz 2 Buchstabe d bestimmt; dies gilt auch in Fällen, in denen es nicht möglich ist, die ursprüngliche Grosse Kam- mer zusammenzusetzen. f) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens nach Arti- kel 47 der Konvention wird die Grosse Kammer nach Absatz 2 Buchstaben a und e gebildet. g) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens nach dem Pro- tokoll Nr. 16 zur Konvention wird die Grosse Kammer nach Absatz 2 Buch- staben a, b und d gebildet; ihr gehört der Richter an, der nach Artikel 93 Ab- satz 1.1 Buchstabe b als Referent bestimmt wird. 3. Sind Richter verhindert, so werden sie durch Ersatzrichter vertreten, die in der Rei- henfolge nach Absatz 2 Buchstabe e bestimmt werden. Solange für die betreffenden Richter keine Vertretung bestimmt worden ist, dürfen die Ersatzrichter nicht an der Abstimmung teilnehmen. [...]

5. a) Der Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer, der einen nach Arti-

kel 43 der Konvention vorgelegten Antrag zu prüfen hat, besteht aus: – dem Präsidenten des Gerichtshofs; ist der Präsident des Gerichtshofs ver- hindert, so wird er durch den rangälteren Vizepräsidenten des Gerichts- hofs vertreten; – zwei Sektionspräsidenten, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; ist ein so bestimmter Sektionspräsident verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten; [...]

Art. 93 Prüfung eines Antrags durch den Ausschuss 1.1. Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens wird durch einen Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer geprüft. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: [...] b) einem Richter, der nach Artikel 91 und entsprechend Artikel 49 als Referent bestimmt wird;

c) zwei Sektionspräsidenten, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; ist ein so bestimmter Sektionspräsident verhindert, so wird er durch den Vizepräsi- denten der Sektion vertreten; [...]

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Art. 94 Verfahren nach Annahme eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens durch den Ausschuss

1. Nimmt der Ausschuss einen Antrag auf Erstattung eines Gutachtens nach Arti-

kel 93 an, so wird nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe g eine Grosse Kammer gebil- det, um den Antrag zu prüfen und ein Gutachten zu erstatten. [...]

4. Die schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen sind innerhalb der

vom Präsidenten der Grossen Kammer bestimmten Fristen beim Kanzler einzu- reichen; danach gilt das schriftliche Verfahren als abgeschlossen. 5. Auf das Verfahren zur Erstattung eines Gutachtens durch die Grosse Kammer nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention sind die Bestimmungen der Artikel 59 Absatz 3 und 71 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Spätestens nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens entscheidet der Präsident der Grossen Kammer, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. 6. Eine Kopie der nach den Bestimmungen von Artikel 44 eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wird dem ersuchenden Gericht zugeleitet, das zu den betreffenden Stellungnahmen Bemerkungen anbringen kann. [...]

Art. 101 (bisheriger Art. 96) Für die Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage wird eine Grosse Kammer nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e gebildet.

Art. 117 Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 1121) [...]

1 [...] Die am 2. Juni 2021 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 11. Oktober 2021 angenommenen Änd. an Art. 24, 93, 94 und 101 sind am 18. Oktober 2021 in Kraft getreten.

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