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AS 2022 242

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV)

Änderung vom 30. März 2022

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Oktober 19991 über die Gebühren im Zivilstandswesen wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2

2 Die Kantone können vorsehen, dass die Gebühr für die Trauung oder die Umwand-

lung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe und für die in diesem Zusammen- hang erfolgte Dienstreise (Art. 1a Abs. 4 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 20042, ZStV) ganz oder teilweise erlassen wird.

Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3

1 Die Gebühr wird erhöht:

b. um 100 Prozent, wenn:

3. die Trauung oder die zeremonielle Umwandlung der eingetragenen Part-

nerschaft in eine Ehe am Samstag stattfindet.

Art. 7 Abs. 1 Bst. e 1 Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung zusätz- lich anfallen, namentlich: e. Kosten für die Benutzung eines anderen Lokals als des Trauungslokals zur Durchführung der Trauung oder der zeremoniellen Umwandlung der einge- tragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 1a Abs. 4 ZStV3;

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Gebühren im Zivilstandswesen. V AS 2022 242

II Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

30. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang 1 (Art. 4 Abs. 1 Bst. a)

Dienstleistungen der Zivilstandsämter

Ziff. II., 4.1, 4.3, 4.4 und 7 Fr.

II. Entgegennahme von Erklärungen

4.1 Namenserklärung vor der Trauung, wenn sie unabhängig vom

Ehevorbereitungsverfahren oder nach der Eintragung einer Part- nerschaft im Ausland abgegeben wird (Art. 12 ZStV): – wenn die Erklärung gemeinsam abgegeben wird 75 – wenn die Erklärung einzeln abgegeben wird, pro erklärende Person 60

4.3 Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimat-

recht, wenn sie nicht gleichzeitig mit der Geburtsanmeldung über- mittelt oder vor Abschluss des Vorbereitungsverfahrens zur Ehe- schliessung abgegeben wird (Art. 14 Abs. 1 ZStV) 75

4.4 Aufgehoben

7. Erklärung über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft

in eine Ehe (Art. 35 PartG4 i.V.m. Art. 75n ZStV) 75

Ziff. III

III. Ehe In der Gebühr inbegriffen ist die Beratung und Information bezüg- lich Voraussetzungen und Rechtswirkungen.

9. Prüfung des Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung

(Art. 63 Abs. 1 ZStV), Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 65 Abs. 1 ZStV) sowie der Erklärung über die Namensführung (Art. 12 oder 14 Abs. 1 ZStV) und mündliche Eröffnung des Ent- scheides, dass die Trauung stattfinden kann (Art. 67 Abs. 2 ZStV): – wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzun- gen vom Zivilstandsamt entgegengenommen werden, bei dem das Gesuch eingereicht wird 150 – wenn eine der beiden Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen eingereicht wird (Art. 69 Abs. 1 oder 2 ZStV) 125

4 Partnerschaftsgesetz; SR 211.231

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– wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzun- gen zusammen mit einem schriftlichen Gesuch eingereicht werden (Art. 69 Abs. 2 ZStV) 100

9.2 Aufgehoben

10. Trauungsermächtigung, Ehefähigkeitszeugnis, Annullierung oder

Verschiebung der Trauung oder der zeremoniellen Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe

10.1 Trauungsermächtigung (Art. 70 Abs. 3 ZStV) 30

10.2 Ehefähigkeitszeugnis (Art. 75 ZStV) 30

10.3 Annullierung der Trauung (Art. 70-72 ZStV) oder der zeremoniel-

len Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 75o ZStV) oder Verschiebung des Datums durch die Verlob- ten weniger als zwei Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin 100

11. Trauung oder zeremonielle Umwandlung der eingetragenen Part-

nerschaft in eine Ehe (Art. 70–72 und 75o ZStV): – Grundgebühr 75 – Zuschlag für die Vereinbarung des Trauungstermins und der damit verbundenen Einzelheiten der Zeremonie, wenn die Trauung nicht direkt im Anschluss an das Vorbereitungsver- fahren im Trauungslokal (Art. 1a Abs. 3 ZStV) stattfindet 50 – Zuschlag für die Durchführung in einer nicht amtlichen Spra- che des Zivilstandskreises ohne Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers 50 – Zuschlag für die Durchführung der Trauung oder der Um- wandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe im Rahmen einer Zeremonie in einem anderen Lokal als dem Trauungslokal 50 – Zuschlag für das Zurverfügungstellen von Trauzeuginnen und Trauzeugen, wenn diese nicht von den Verlobten gestellt werden, pro Trauzeugin oder Trauzeuge 50

Ziff. III

V. Andere Dienstleistungen

19. Befragung einer Person oder eines Paares zur Klärung von Tatsa-

chen, die darauf hindeuten, dass die betroffene Person offensicht- lich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestim- mungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB), wenn das Gesuch des betroffenen Paares wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen wird, pro halbe Stunde 75

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Anhang 3 (Art. 4 Bst. c)

Dienstleistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland

Ziff. II, 3.4 und 4.3

II. Entgegennahme von Erklärungen

3.4 Aufgehoben

4.3 Erklärung über die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft

in eine Ehe (Art. 35 PartG5 und Art. 5 Abs. 1 Bst. cbis und 75n ZStV6) 75

Ziff. III., Sachüberschrift und 5, 5.1, 5.2 und 5.3

III. Vorbereitung der Eheschliessung

5. In der Schweiz vorgesehene Eheschliessung

5.1 Entgegennahme des von den Verlobten einzeln oder gemeinsam

eingereichten Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 2 ZStV) und Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV) sowie Entgegennahme der Namenserklärung vor der Trauung (Art. 12 ZStV) oder der Erklä- rung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Art. 14 Abs. 2 ZStV) 150

5.2 Aufgehoben

5.3 Übersetzung und Beglaubigung ausländischer Dokumente sowie

Bescheinigung der Richtigkeit von durch Drittpersonen vorgenom- menen Übersetzungen, die im Rahmen der Vorbereitung der Ehe- schliessung vorgelegt werden müssen, pro halbe Stunde 75

5 SR 211.231 6 SR 211.112.2

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Ziff. IV., 8

IV. Andere Dienstleistungen

8. Befragung einer Person oder eines Paares auf Verlangen eines

Zivilstandsamtes oder einer kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zur Klärung von Tatsachen, die darauf hindeu- ten, dass die betroffene Person offensichtlich keine Lebensgemein- schaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB), einschliesslich Erstellung des Berichtes, wenn die zuständige Behörde das Gesuch des betroffenen Paares wegen Rechtsmissbrauchs abweist, pro halbe Stunde 75

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