AS 2022 260
Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Änderung vom 27. April 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 4. März 20221 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. i Einleitungssatz i. Effektendienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:
Art. 3 Abs. 3 3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen gemäss Artikel X Absatz 7 des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 19932 bei der Schweiz als Hilfeleistungen angefordert werden.
Art. 6 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e sowie 3
2 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2
Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind: e. zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und Internetdienste, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Pro- zent beteiligt ist;
2022-1259 AS 2022 260
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3 Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund
zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für: a. einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unterneh- men oder eine Organisation gemäss Anhang 2; b. die Luft- oder Raumfahrtindustrie; oder c. eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3–5 erlaubt.
Art. 9 Abs. 6 6 Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahr- zeuge, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verbo- ten gemäss den Absätzen 1, 4 und 5 genehmigen, falls: a. dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und b. dem russischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbind- lichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Art. 9b Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraft- stoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19: a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungs- pflicht. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung die- ser Güter: a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten; b. nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegt einer Bewilligungs- pflicht.
3 Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den
Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für mili- tärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
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Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 1 Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die
Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
Art. 11 Abs. 3 Bst. a 3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gü- tern, die erforderlich sind für: a. den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeug- nisse, aus der oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder den EWR; oder
Art. 11a Güter zur Stärkung der Industrie 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gü- tern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder im Zusammenhang mit dem Ver- kauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr oder dem Transport sowie der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwen- dung in der Russischen Föderation ist verboten. 3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organi- sationen erforderlich sind.
4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und
des EFD für humanitäre Zwecke Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen.
Art. 12 Feste fossile Brennstoffe 1 Der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Kohle und anderen fes- ten fossilen Brennstoffen gemäss Anhang 22 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung oder der Verwendung von Kohle und anderen festen
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fossilen Brennstoffen aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russi- schen Föderation sind verboten.
Art. 14b Abs. 3 3 Das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russi- sche Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn es sich da- bei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.
Art. 14c Wirtschaftlich bedeutende Güter 1 Der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von für die Russische Fö- deration wirtschaftlich bedeutenden Gütern gemäss Anhang 20 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten. 2 Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, ein- schliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmit- teln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr oder dem Transport sowie der Bereitstellung, der Herstellung, der War- tung oder der Verwendung dieser Güter ist verboten. 3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Einfuhrkontingente ge- mäss Anhang 21.
Art. 15 Abs. 5 Bst. d, 5bis, 7 und 8
5 Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen
gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressour- cen bewilligen zur: d. Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertre- tungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immu- nität geniessen; 5bis Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressour- cen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisa- tion gemäss Anhang 8 genehmigen, damit Eigentumsrechte an in der Schweiz oder in den EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 28. Oktober 2022 verkauft oder übertragen werden können, sofern: a. diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natür- lichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 8 befinden; und b. die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung eingefroren bleiben.
7 Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher
Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern
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175-54306, 175-54319, 175-54329 und 175-54340 genannten Organisationen befin- den, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 27. April 2022 abgeschlossen wurden, spätes- tens am 28. Oktober 2022 zu beenden.
8 Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒7 nach Rücksprache mit den zustän-
digen Stellen des EDA und des EFD.
Art. 18 Verbot der Ausgabe und des Handels von Effekten und Geldmarktinstrumenten
1 Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von
Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumen- ten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 27. August 2014 und bis zum 12. November 2014 ausgegeben wurden, Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emitten- ten sind verboten: a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
2 Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von
Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumen- ten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten: a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
3 Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von
Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumen- ten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und
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bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden und mit Effekten und Geldmarktinstru- menten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten: a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über fünfzig Pro- zent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
4 Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von
Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumen- ten, die nach dem 14. März 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten: a. die Russische Föderation und ihre Regierung; b. die Zentralbank der Russischen Föderation; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln. 5 Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in der Russischen Föderation nie- dergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.
Art. 19 Abs. 3 Bst. c
3 Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
c. zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Per- sonen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.
Art. 20 Verbot der Entgegennahme von Einlagen und kryptobasierten Vermögenswerten
1 Die Entgegennahme von Einlagen von russischen Staatsangehörigen, in der Russi-
schen Föderation ansässigen natürlichen Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen durch Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, ist verboten, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen Person, der Bank, des Unternehmens oder der Organisation pro Person oder Einrichtung 100 000 Franken übersteigt.
2 Die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets,
Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten an russi- sche Staatsangehörige, an in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen
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oder Organisationen durch Personen oder Einrichtungen, die gewerbsmässig solche Dienstleistungen erbringen, ist verboten, wenn der Gesamtwert der kryptobasierten Vermögenswerte der natürlichen oder juristischen Person, des Unternehmens oder der Organisation pro Wallet, Konto oder Verwahrungsdienstleister 10 000 Franken über- steigt.
3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
a. Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats so- wie natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufent- haltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen; b. Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Wa- ren und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Födera- tion, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und der Russischen Födera- tion erforderlich sind.
4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des
EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einla- gen oder die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowal- lets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten, die erforderlich sind: a. zur Vermeidung von Härtefällen; b. zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken; c. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschen- rechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern; d. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Ver- tretungen oder internationaler Organisationen; e. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 21 Meldepflicht für bestehende Einlagen Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kre- dite gewähren, sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der
100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen, in der
Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen und in der Russischen Föde- ration niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen dem SECO alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
Art. 22 Abs. 1 1 Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föde- ration ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelas- sene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben wurden.
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Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 1 Verbot des Verkaufs von Effekten
1 Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mit-
gliedsstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April
2022 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in
diesen Effekten investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Fö- deration ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation nieder- gelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
Art. 24a Abs. 2 Bst. a
2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeug- nisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzego- wina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
Art. 25 Abs. 3 3 Die Erbringung von Effektendienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten.
Art. 28 Verbot betreffend Banknoten 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfran- ken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lau- tenden Banknoten an die Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Per- sonen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder einer amtlichen Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten, wenn dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Ausfuhr oder diese Durchfuhr erforderlich ist für: a. die persönliche Verwendung durch in die Russische Föderation reisende Per- sonen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder b. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Ver- tretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation.
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Art. 28b Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b–d sowie
2 Einleitungssatz und Bst. a
Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor der Russischen Föderation
1 Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor
der Russischen Föderation sind verboten: b. die Bereitstellung von oder die Beteiligung an Darlehen, Krediten oder sons- tigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzie- rung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig sind; c. Betrifft nur den französischen Text. d. die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammen- hang stehen.
2 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des Eid-
genössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten: a. notwendig sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR- Mitgliedsstaates sicherzustellen oder Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffi- nierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedsstaaten zu befördern; oder
Einfügen vor der Gliederungsüberschrift des 4. Abschnitts
Art. 28c Verbote betreffend die Unterstützung öffentlicher Einrichtungen 1 Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder sonstigen Vorteilen im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz, von in der Russischen Föderationen niedergelassenen juris- tischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent betei- ligt ist, ist verboten.
2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffent- lichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereig- nisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme;
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c. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchs- reaktors ITER; d. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens vom 30. November 20093 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie- Elektronen-Röntgenlaseranlage und des Übereinkommens vom 16. Dezember
19884 über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungs-
anlage; e. den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrich- tungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Techno- logien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zu- sammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; f. Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen; g. Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation die- nen; h. die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation.
Art. 28d Verbote betreffend Trusts 1 Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsform und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienst- leistungen für Trusts sind verboten, wenn die folgenden Personen, Organisationen o- der Einrichtungen Begründer oder Begünstigte sind: a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige na- türliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unterneh- men oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buch- staben a und b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer der na- türlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a–c kontrolliert werden;
3 SR 0.422.10 4 SR 0.424.10
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e. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die für eine natürli- che oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach den Buchstaben a–d handeln. 2 Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder ähnliche Rechtsform nach Ab- satz 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen. 3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Begründer oder Be- günstigten Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR- Mitgliedstaates sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat verfügen.
4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des
EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Dienst- leistungen, die erforderlich sind für: a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgü- tern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen; oder b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation.
Art. 29a Luftverkehr 1 Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überflie- gen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten: a. Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmi- gung oder einer gleichwertigen Genehmigung der russischen Behörden, ein- schliesslich Luftfahrzeugen, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden; b. Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum natürli- cher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russ- land befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen;
2 Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind:
a. Flüge zu humanitären Zwecken; b. Such- und Rettungsflüge; c. einmalige Rückführungsflüge von geleasten Luftfahrzeugen mit entsprechen- der Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL); d. Überflüge und Landungen in Notsituationen;
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e. Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge, die über eine Bewilligung (diplomatic clearance) gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 20055 über die Wahrung der Lufthoheit verfügen.
3 Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des
EDA zur Wahrung schweizerischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen vom Verbot nach Ab- satz 1 bewilligen.
Art. 30 Bst. a und abis Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beein- trächtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 20146 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 20147 über Massnahmen zur Ver- meidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situ- ation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von: a. juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung; abis. juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
Art. 31 Abs. 1, 1bis und 2bis
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–6, 9–28d und 30.
1bis Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug von Artikel 14c Ab- satz 3. 2bis Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 29a.
Art. 33 Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 1, 2, 8‒15 und 23 werden weder in der Amtlichen Sammlung noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht; sie können beim SECO bezogen werden.
Art. 35 Abs. 9–15 9 Artikel 10 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 3. Juni 2022 erfüllt sind.
5 SR 748.111.1 6 AS 2014 2803, 4059; 2015 809, 1015, 2311, 3821; 2016 995, 3435, 3881; 2017 1681, 4037, 5065, 7657; 2018 1177, 2139, 2535, 3025, 3259, 5341; 2019 613, 1085, 1953, 3089; 2020 449, 1153, 3889, 4157; 2021 175, 568, 626; 2022 8, 138, 143, 144 7 AS 2014 877, 1003, 1213, 2479
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10 Artikel 11a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 verein- bart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind. 11 Artikel 12 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. August 2022 erfüllt sind. 12 Artikel 14c ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 verein- bart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind. 13 Artikel 24a Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zum Transport von Kohle oder anderen festen fossilen Brennstoffen gemäss Anhang 22 in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten anwendbar, die bis zum 29. August
2022 durchgeführt werden.
14 Artikel 28c Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind. 15 Artikel 28d Absätze 1 und 2 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 28. April 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28d nicht vereinbar sind, bis zum 29. Mai 2022 zu beenden.
II
1 Die Anhänge 1, 4 und 14 werden gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 18 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
3 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 19–23 gemäss Beilage.
III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 27. April 2022 um
18.00 Uhr in Kraft.8
2 Artikel 28d Absatz 2 tritt am 29. Mai 2022 in Kraft.
3 Die Artikel 14c Absatz 3 und 31 Absatz 1bis treten am 29. Juli 2022 in Kraft.
4 Artikel 9b Absätze 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b gilt bis zum 26. April 2026.
27. April 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
8 Dringliche Veröffentlichung vom 27. April 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang 1 (Art. 5 Abs. 1 und 2)
Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors9
9 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
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Anhang 4 (Art. 10 Abs. 1 und 4)
Güter für die Ölraffination
Titel
Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas Tarifnummer Bezeichnung
ex 8419 89 98 Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen oder 8419 89 10 ex 8419 89 98 Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstof- oder fen 8419 89 10 ex 8419 40 00 Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU) ex 8419 89 98 Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken oder 8419 89 10 ex 8419 89 98 Verzögerte Verkoker oder 8419 89 10 ex 8419 89 98 Flexicoking-Anlagen oder 8419 89 10 ex 8419 89 98 Hydrocracking-Reaktoren oder 8419 89 10 ex 8419 89 98 Hydrocracking-Reaktorbehälter oder 8419 89 10 ex 8419 89 98 Technologie zur Wasserstofferzeugung oder 8419 89 10
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Tarifnummer Bezeichnung
ex 8421 39 15, Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie 8421 39 25, 8421 39 35, 8421 39 85, 8419 60 00, 8419 89 98 oder 8419 89 10 ex 8419 89 98 Hydrierungstechnologie/-anlagen oder 8419 89 10 ex 8419 89 98 Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung oder 8419 89 10 ex 8419 89 98 Polymerisationsanlagen oder 8419 89 10 ex 8419 89 10, Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewin-
8419 89 98, nungstechnologie (einschliesslich Aminwäscheanlagen,
8421 39 35, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungs-
8421 39 85 anlagen)
oder 8419 60 00 ex 8479 89 97 Solvententasphaltierungsanlagen ex 8419 89 98 Anlagen zur Schwefelerzeugung oder 8419 89 10 ex 8419 89 98 Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure oder 8419 89 10 ex 8419 89 98 Thermische Crackanlagen oder 8419 89 10 ex 8419 89 98 Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten] oder 8419 89 10 ex 8419 89 98 Viskositätsbrecher oder 8419 89 10
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Tarifnummer Bezeichnung
ex 8419 89 98 Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen oder 8419 89 10 ex 8418 69 Prozesseinheiten für die Kühlung des Gases im LNG-Prozess ex 8419 40 Prozesseinheiten für die Trennung und Fraktionierung der Kohlenwasserstoffe im LNG-Prozess ex 8419 60 Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas ex 8419 50 Kaltkästen im LNG-Prozess ex 8419 50 20 Kryogene Austauscher im LNG-Prozess ex 8414 10 90 Kryopumpen im LNG-Prozess
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Anhang 14 (Art. 27)
Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen
Titel
Banken und andere Unternehmen, die dem Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen
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Anhang 18 (Art. 14b Abs. 1)
Luxusgüter
Sofern in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, gilt das Verbot nach Arti- kel 14b für Luxusgüter mit einem Stückpreis von über 300 Franken.
1. Pferde
Zolltarifnummer Bezeichnung
0101 21 reinrassige Zuchttiere
0101 29 andere
2. Kaviar und Kaviarersatz
Zolltarifnummer Bezeichnung
1604 31 Kaviar
1604 32 Kaviarersatz
3. Trüffel und Zubereitungen daraus
Zolltarifnummer Bezeichnung
0709 56 00 Trüffel
ex 0710 80 90 andere ex 0711 59 00 andere ex 0712 39 00 andere ex 2001 90 98 andere
2003 90 10 Trüffel
ex 2103 90 90 andere ex 2104 10 00 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Sup- pen und Brühen, zubereitet ex 2106 90 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch in- begriffen
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4. Weine (einschliesslich Schaumweine), Biere, Branntweine und
andere alkoholhaltige Getränke Zolltarifnummer Bezeichnung
2203 00 Bier aus Malz
2204 10 Schaumwein
2204 21 anderer Wein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
von nicht mehr als 2 l
2204 29 Anderer Wein
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit
Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
2206 00 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein,
Met, Sake); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2207 10 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von
80 % Vol. oder mehr
ex 2208 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spiritu- osen
5. Zigarren und Zigarillos
Zolltarifnummer Bezeichnung
2402 10 Zigarren (einschliesslich Stumpen) und Zigarillos, Tabak
enthaltend ex 2402 90 andere
6. Parfüms, Toilettenwasser und Kosmetikartikel, einschliesslich
Schönheits- und Schminkprodukten Zolltarifnummer Bezeichnung
3303 Parfüm und Toilettenwasser
3304 Schönheitsmittel Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet
ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fuss- pflege
3305 Zubereitungen für die Haarpflege
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Zolltarifnummer Bezeichnung
3307 Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem
Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezu- sätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raum- desodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfi- zierenden Eigenschaften
6704 Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und
ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinn- stoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen
7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel
Zolltarifnummer Bezeichnung
4201 Sattlerwaren für alle Tiere (einschliesslich Zugtaue, Leinen,
Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hunde- decken und ähnliche Waren), aus Stoffen aller Art
4202 Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten-
und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillen- etuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musik- instrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reiseta- schen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette- Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brief- taschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabak- beutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vul- kanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen
4205 00 andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder
9605 Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur
Körperpflege, zum Nähen oder zum Reinigen von Schuhen o- der Bekleidungen
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8. Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe
(unabhängig von dem verwendeten Material) Zolltarifnummer Bezeichnung
4203 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonsti-
tuiertem Leder
4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelz-
fellen
6101 Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks,
Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6103
6102 Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks,
Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6104
6103 Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Bade- hosen), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben
6104 Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke),
Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen
6105 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben
6106 Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen
oder Mädchen
6107 Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge
(Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben
6108 Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen,
Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademän- tel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen
6109 T-Shirts und Unterleibchen (Unterhemden), gewirkt oder ge-
strickt
6110 Pullover, Westen (Cardigans), Gilets und ähnliche Waren, ein-
schliesslich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt
6111 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt,
für Kleinkinder
6112 Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge
und -hosen, gewirkt oder gestrickt
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Zolltarifnummer Bezeichnung
6113 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Stoffen der
Nrn. 5903, 5906 oder 5907
6114 Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt
6115 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere
Strumpfwaren, einschliesslich Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z.B. Krampf- adernstrümpfe), gewirkt oder gestrickt
6116 Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspit-
zen) und Fausthandschuhe, gewirkt oder gestrickt
6117 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder
gestrickt; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt
6201 Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks,
Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6203
6202 Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks,
Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6204
6203 Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Bade- hosen), für Männer oder Knaben
6204 Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke),
Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen
6205 Hemden für Männer oder Knaben
6206 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen
6207 Unterleibchen, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden,
Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnli- che Waren, für Männer oder Knaben
6208 Unterleibchen und Unterhemden, Unterröcke, Halbunterröcke,
Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen
6209 Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder
6210 Bekleidung aus Erzeugnissen der Nrn. 5602, 5603, 5903, 5906
oder 5907
6211 Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge
und -hosen; andere Bekleidung
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Zolltarifnummer Bezeichnung
6212 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhal-
ter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, und Teile davon, auch gewirkt oder gestrickt
6213 Taschentücher und Ziertaschentücher
6214 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftü-
cher, Schleier und ähnliche Waren
6215 Krawatten, Papillons (Fliegen) und Halstuchkrawatten
6216 Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspit-
zen) und Fausthandschuhe
6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von
Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr. 6212
6401 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kaut-
schuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus ver- schiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengesetzten Teilen besteht
6402 20 Schuhe mit Oberteil aus Riemen oder Bändern, die mit Zapfen
an der Sohle befestigt sind
6402 91 den Knöchel bedeckend
6402 99 andere
6403 19 andere
6403 20 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederrie-
men, die über den Spann und um die grosse Zehe führen
6403 40 Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe
6403 51 den Knöchel bedeckend
6403 59 andere
6403 91 den Knöchel bedeckend
6403 99 andere
ex 6404 19 Pantoffeln und andere Hausschuhe
6404 20 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder
6405 Andere Schuhe
6504 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch
Verbindung von Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet
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Zolltarifnummer Bezeichnung
6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt
oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausge- stattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet
6506 99 Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet, aus
anderen Stoffen
6601 91 Schirme mit teleskopischem Unter- oder Griffstock
6601 99 andere
6602 Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und
ähnliche Waren ex 9619 Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder
9. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht
Zolltarifnummer Bezeichnung
5701 Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert
5702 10 Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte
Teppiche
5702 20 Bodenbeläge aus Kokos
5702 31 andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus Wolle oder feinen
Tierhaaren
5702 32 andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus synthetischen oder
künstlichen Spinnstoffen
5702 39 andere, aus anderen Spinnstoffen
5702 41 andere, mit Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tier-
haaren
5702 42 andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künst-
lichen Spinnstoffen
5702 50 andere, ohne Flor, nicht konfektioniert
5702 91 andere, ohne Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tier-
haaren
5702 92 andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder
künstlichen Spinnstoffen
5702 99 andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen
5703 00 00 Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen
(einschliesslich Rasen), getuftet, auch konfektioniert
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Zolltarifnummer Bezeichnung
5704 Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet
noch beflockt, auch konfektioniert
5705 Andere Teppiche und Bodenbeläge aus Spinnstoffen, auch
konfektioniert
5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson,
Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point, Kreuzstich), auch konfektioniert
10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen,
Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren Zolltarifnummer Bezeichnung
7101 Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder assortiert,
jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht ex 7102 Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke
7103 Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, auch
bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch mon- tiert oder gefasst; Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht ex 7104 91 00 Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken ex 7105 Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder syn- thetischen Steinen, ausgenommen zu industriellen Zwecken
7106 Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in
Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
7107 Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder in
Form von Halbzeug
7108 Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in
Form von Halbzeug oder Pulver
7109 Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in
Rohform oder in Form von Halbzeug
7110 Platin (inkl. Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ru-
thenium), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
7111 Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf
Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug
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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 260
Zolltarifnummer Bezeichnung
7113 Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetal-
len oder Edelmetallplattierungen
7114 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelme-
tallen oder Edelmetallplattierungen
7115 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen,
Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen
11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
Zolltarifnummer Bezeichnung
ex 4907 Banknoten
7118 10 Münzen (ausgenommen Goldmünzen), andere als gesetzliche
Zahlungsmittel
7118 90 andere
12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder
plattierte Bestecke Zolltarifnummer Bezeichnung
ex 8214 Andere Messerschmiedewaren (z. B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfeilen) ex 8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren ex 9307 Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden
13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden
Zolltarifnummer Bezeichnung
6911 Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und
Hygiene- oder Toilettenartikel, aus Porzellan
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Zolltarifnummer Bezeichnung
6912 Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und
Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderem Keramik als Por- zellan
6914 Andere Waren aus Keramik
14. Artikel aus Bleikristall
Zolltarifnummer Bezeichnung
ex 7009 91 Spiegel aus Glas, nicht gerahmt ex 7009 92 Spiegel aus Glas, gerahmt ex 7010 Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behält- nisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
7013 22 aus Bleikristallglas
7013 33 aus Bleikristallglas
7013 41 aus Bleikristallglas
7013 91 aus Bleikristallglas
ex 7018 10 Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen oder Zuchtper- len, Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren ex 7018 90 andere ex 7020 00 80 andere Glaswaren, andere ex 9405 50 nicht elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper ex 9405 91 Teile, aus Glas
15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert
von mehr als 750 CHF Zolltarifnummer Bezeichnung
ex 8414 51 Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilato- ren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von nicht mehr als 125 W ex 8414 59 andere
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Zolltarifnummer Bezeichnung
ex 8414 60 Abzugshauben mit einer grössten waagrechten Seitenlänge von nicht mehr als 120 cm ex 8415 10 der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder «Split- Systemen» (bestehend aus getrennt voneinander platzierten Elementen) ex 8418 10 kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit separaten Aussen- türen oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente ex 8418 21 Kompressionskühlschränke ex 8418 29 andere ex 8418 30 Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l ex 8418 40 Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l ex 8419 81 zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Auf- wärmen von Speisen ex 8422 11 Geschirrspülmaschinen von der im Haushalt verwendeten Art ex 8423 10 Personenwaagen, einschliesslich Säuglingswaagen; Haushalts- waagen ex 8443 12 Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die un- gefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der ande- ren Seite nicht mehr als 36 cm messen ex 8443 31 Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netz- werk angeschlossen werden können ex 8443 32 andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungs- maschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können ex 8443 39 andere ex 8450 11 Waschvollautomaten ex 8450 12 andere Waschmaschinen, mit eingebauter Wäscheschleuder ex 8450 19 andere ex 8451 21 Maschinen zum Trocknen, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg ex 8452 10 Haushaltsnähmaschinen
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Zolltarifnummer Bezeichnung
ex 8470 10 elektronische Rechenmaschinen, die unabhängig von einer ex- ternen Stromquelle betrieben werden können und Taschenge- räte mit Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten ex 8470 21 andere elektronische Rechenmaschinen, druckende ex 8470 29 andere ex 8470 30 andere Rechenmaschinen ex 8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einhei- ten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit we- der genannt noch inbegriffen ex 8472 90 andere Büromaschinen und -apparate, andere ex 8479 60 Luftkühlgeräte, nach dem Verdunstungsprinzip arbeitend ex 8508 11 00 Staubsauger mit einer Leistung von nicht mehr als 1 500 W und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l ex 8508 19 andere ex 8508 60 andere Staubsauger ex 8509 80 andere Geräte ex 8516 31 Haartrockner ex 8516 50 00 Mikrowellenöfen ex 8516 60 Vollherde ex 8516 71 Kaffee- oder Teemaschinen ex 8516 72 Brotröster (Toaster) ex 8516 79 andere ex 8517 11 drahtgebundene Telefonapparate mit drahtlosem Handapparat ex 8517 13 Smartphones ex 8517 18 andere ex 8517 61 Basisstationen ex 8517 62 Apparate zum Empfangen, Konvertieren, Senden und Übermitteln oder Wiederherstellen von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschliesslich Vermittlungs- und Wegewahl- apparate ex 8517 69 andere ex 8526 91 Geräte für Funknavigation
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Zolltarifnummer Bezeichnung
ex 8529 10 Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschliesslich Geräteeinbauantennen ex 8529 10 Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden ex 8531 10 elektrische Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder und ähnliche Geräte ex 8543 70 Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen ex 8543 70 Antennenverstärker ex 8543 70 Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte ex 8543 70 andere ex 9504 50 00 Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30 ex 9504 90 andere
16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und
Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1000 CHF Zolltarifnummer Bezeichnung
ex 8519 Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte ex 8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger ex 8527 Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsa- men Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabe- gerät oder einer Uhr kombiniert ex 8528 71 nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet ex 8528 72 andere, für mehrfarbiges Bild ex 9006 Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539 ex 9007 Kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten
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17. Fahrzeuge, mit der Ausnahme von Krankenwagen, für die
Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 CHF/Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5000 CHF/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür Zolltarifnummer Bezeichnung
ex 4011 10 neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschliesslich «Breaks» und Rennwagen) verwendeten Art ex 4011 20 neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Gesellschaftswagen oder Lastwagen verwendeten Art ex 4011 30 neue Luftreifen, aus Kautschuk, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art ex 4011 40 neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwende- ten Art ex 4011 90 neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere ex 7009 10 Rückspiegel für Fahrzeuge ex 8407 Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) ex 8408 Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) ex 8409 Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nrn. 8407 oder 8408 bestimmt ex 8411 Turbostrahltriebwerke, Turbopropellertriebwerke und andere Gasturbinen ex 8428 60 Seilschwebebahnen (einschliesslich Sessellifte und Schlepp- lifte); Zugmechanismen für Standseilbahnen ex 8431 39 Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen ex 8483 Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) ex 8511 Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter ex 8512 20 andere Beleuchtungsgeräte oder Geräte zum Geben von sicht- baren Signalen
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Zolltarifnummer Bezeichnung
ex 8512 30 Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwende- ten Art ex 8512 30 andere ex 8512 40 Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben ex 8544 30 Zündkabelsätze und andere Kabelsätze der für Beförderungs- mittel verwendeten Art ex 8603 Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604 ex 8605 Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schie- nengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Nr. 8604 ) ex 8607 Teile von Schienenfahrzeugen ex 8702 Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, ein- schliesslich Fahrer ex 8703 Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen ex 8706 Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705, mit Motor ex 8707 Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705, einschliesslich Führerkabinen ex 8708 Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705 ex 8711 Motorräder (einschliesslich Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen ex 8712 Zweiräder und andere Fahrräder (einschliesslich Lastendreirä- der), ohne Motor ex 8714 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711 bis 8713 ex 8716 10 Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, in der Art von Cara- vans, zu Wohn- oder Campingzwecken ex 8716 40 andere Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger ex 8716 90 Teile ex 8901 10 Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe ex 8901 90 andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet
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Zolltarifnummer Bezeichnung
ex 8903 00 00 Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruder- boote, Kanus
18. Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon
Zolltarifnummer Bezeichnung
ex 9101 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen ex 9102 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als sol- che der Nr. 9101 ex 9103 Wecker und Standührchen (Pendulettes), mit Kleinuhrwerk ex 9104 00 00 Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Automobile, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge ex 9105 Wecker, Pendulen, Uhren und ähnliche Apparate der Uhren- industrie, mit anderem als Kleinuhrwerk ex 9108 Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengesetzt ex 9109 Uhrwerke, vollständig und zusammengesetzt, andere als Kleinuhrwerke ex 9110 Uhrwerke, vollständig, nicht zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen); Uhrwerke, unvollständig, zusammengesetzt; Rohwerke von Uhren ex 9111 Gehäuse für Uhren der Nrn. 9101 oder 9102, und Teile davon ex 9112 Gehäuse für andere Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie, und Teile davon ex 9113 Uhrenarmbänder und Teile davon ex 9114 Andere Uhrenbestandteile
19. Musikinstrumente im Wert von mehr als 1 500 CHF
Zolltarifnummer Bezeichnung
ex 9201 Klaviere, auch selbsttätige; Cembalos und andere Saiteninstru- mente mit Klaviatur ex 9202 Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen)
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Zolltarifnummer Bezeichnung
ex 9205 Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln ex 9206 00 00 Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Pauken, Xylophone, Becken, Kastagnetten, Maracas) ex 9207 Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. Orgeln, Gitarren und Akkordeons):
20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
Zolltarifnummer Bezeichnung
ex 97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschliesslich Skifahren,
Golf, Tauchen und Wassersport Zolltarifnummer Bezeichnung
ex 4015 19 00 andere ex 4015 90 00 andere ex 6210 40 00 andere Bekleidung für Männer oder Knaben ex 6210 50 andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen ex 6211 11 für Männer oder Knaben ex 6211 12 für Frauen oder Mädchen ex 6211 20 Skianzüge und Skiensembles ex 6216 Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Finger- spitzen) und Fausthandschuhe ex 6402 12 00 Skischuhe und Snowboard-Schuhe ex 6402 19 00 andere ex 6403 12 00 Skischuhe und Snowboard-Schuhe ex 6403 19 00 andere ex 6404 11 00 Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe ex 6404 19 90 andere ex 9004 90 00 andere
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Zolltarifnummer Bezeichnung
ex 9020 00 00 Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausge- nommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement ex 9506 11 00 Ski ex 9506 12 00 Skibindungen ex 9506 19 00 andere ex 9506 21 00 Segelbretter ex 9506 29 00 andere ex 9506 31 00 Golfschläger, vollständige ex 9506 32 00 Bälle ex 9506 39 00 andere ex 9506 40 00 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Tischtennis ex 9506 51 00 Tennisschläger, auch ohne Bespannung ex 9506 59 00 andere ex 9506 61 00 Tennisbälle ex 9506 69 00 andere ex 9506 70 Schlittschuhe und Rollschuhe, einschliesslich Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen ex 9506 91 00 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Leibesübungen, Gymnastik oder Athletik ex 9506 99 00 andere ex 9507 Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte; Handnetze zu Zwecken aller Art; Lockgeräte (andere als solche der Nrn. 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdartikel
22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische
Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele Zolltarifnummer Bezeichnung
ex 9504 20 00 Billards aller Art und Zubehör dazu ex 9504 30 andere Spiele, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes ande- ren Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden, ausgenommen automatische Kegelspiele (Bowlings) ex 9504 40 00 Spielkarten
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Zolltarifnummer Bezeichnung
ex 9504 50 00 Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30 ex 9504 90 00 andere
23. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts
Zolltarifnummer Bezeichnung
ex 9004 90 90 Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte
9005 10 00 Ferngläser
ex 9005 80 00 Spektive ex 9013 10 Zielfernrohre, Waffenzielgeräte, auch mit Wärmebild- verstärkung ex 9013 80 90 Rotpunktvisier
9015 10 00 Entfernungsmesser
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Anhang 19 (Art. 9b Abs. 1)
Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive Zolltarifnummer Bezeichnung
Flugturbinenkraftstoff (ausser Kerosin): ex 2710 12 19 leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle) ex 2710 19 19 andere als Kerosin (mittelschwere Öle) ex 2710 19 19 Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle) ex 2710 20 10 mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petrole- umbasis Antioxidantien Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden: ex 3811 21 – Erdöle enthaltend ex 3811 29 – andere Antioxidantien ex 3811 90 Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mine- ralöle verwendete Flüssigkeiten Antistatika-Additive Antistatika-Additive für Schmieröle: ex 3811 21 – Erdöle enthaltend ex 3811 29 – andere ex 3811 90 Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: Korrosionsschutzmittel Korrosionsschutzmittel für Schmieröle: ex 3811 21 – Erdöle enthaltend ex 3811 29 – andere ex 3811 90 Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors) Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen: ex 3811 21 – Erdöle enthaltend ex 3811 29 – andere
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Zolltarifnummer Bezeichnung
ex 3811 90 Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu densel- ben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: Metallschutzmittel Metallschutzmittel für Schmieröle ex 3811 21 – Erdöle enthaltend ex 3811 29 – andere ex 3811 90 Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mi- neralöle verwendete Flüssigkeiten Biozidadditive Biozidadditive für Schmieröle: ex 3811 21 – Erdöle enthaltend ex 3811 29 – andere ex 3811 90 Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mine- ralöle verwendete Flüssigkeiten Thermostabilitätsverbesserer Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle: ex 3811 21 – Erdöle enthaltend ex 3811 29 – andere ex 3811 90 Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
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Anhang 20 (Art. 14c Abs. 1)
Wirtschaftlich bedeutende Güter Zolltarifnummer Bezeichnung
0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt,
gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake
1604 31 Kaviar
1604 32 Kaviarersatz
2523 Zement (einschliesslich Zementklinker), auch gefärbt
ex 2825 Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der Nummern
2825 20 und 2825 30
ex 2835 Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen solche der Nummer 2835 26 ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche der Nummer 2901 10
2902 Cyclische Kohlenwasserstoffe
ex 2905 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen solche der Nummer 2905 11
2907 Phenole; Phenolalkohole
2909 Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole,
Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetalperoxide und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich), und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
3104 20 Kaliumchlorid
3105 20 Mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden
Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend
3105 60 Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden
düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend ex 3105 90 andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
3902 Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in
Primärformen
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Zolltarifnummer Bezeichnung
4011 Neue Luftreifen, aus Kautschuk
44 Holz, Holzkohle und Holzwaren
4705 Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen
und chemischen Behandlung erzeugt
4804 Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch
überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nrn. 4802 oder 4803
6810 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert
7005 Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder
poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet
7007 Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem
Glas (Verbundglas)
7010 Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser,
Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
7019 Glasfasern (einschliesssslich Glaswolle) und Waren daraus
(z. B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe)
7106 Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber)
in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
7606 Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr
als 0,2 mm
7801 Blei in Rohform
ex 8411 Turbostrahltriebwerke, Turbopropellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile für Turbostrahltriebwerke oder Turbopropellertriebwerken der Nummer 8411 91
8431 Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für
Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425 bis 8430 bestimmt
8901 Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe,
Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren
8904 Schlepper und Schubschiffe
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Zolltarifnummer Bezeichnung
8905 Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger,
Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen
9403 Andere Möbel und Teile davon
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Anhang 21 (Art. 14c Abs. 3)
Einfuhrkontingente für bestimmte Güter Zolltarifnummer Menge Geltungsdauer
3104 20 1720 Tonnen vom 29. Juli bis zum 28. Juli
des darauffolgenden Jahres
3105 20, 3105 60, 3105 90 1636 Tonnen vom 29. Juli bis zum 28. Juli
kombiniert des darauffolgenden Jahres
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Anhang 22 (Art. 12 Abs. 1)
Feste fossile Brennstoffe Zolltarifnummer Bezeichnung
2701 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle
2702 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett
2703 Torf (einschliesslich Torfstreue), auch agglomeriert
2704 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch
agglomeriert; Retortenkohle
2705 Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase,
ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
2706 Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere,
auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierte Teere
2707 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-
Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
2708 Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
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Anhang 23 (Art. 11a Abs. 1)
Güter für die Stärkung der Industrie10
10 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
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