AS 2022 264
AS 2022 264
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom 13. April 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. e und f Ziff. 1, 2, 4, 6 und 7 Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten: e. Produktionssystembeiträge:
1. Beitrag für die biologische Landwirtschaft,
2. Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
3. Beitrag für die funktionale Biodiversität,
4. Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
5. Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,
6. Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
7. Tierwohlbeiträge,
8. Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
f. Ressourceneffizienzbeiträge:
1. Aufgehoben
2. Aufgehoben
4. Aufgehoben
6. Aufgehoben
7. Aufgehoben
Art. 8 Aufgehoben
1 SR 910.13
2022-1200 AS 2022 264
Direktzahlungsverordnung AS 2022 264
Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz, 4 und 5 2 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach den Artikeln 55 Ab- satz 1 Buchstaben a–k, n und p sowie 71b und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume: 4 Bei Nützlingsstreifen in Dauerkulturen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstabe b sind
5 Prozent der Fläche der Dauerkultur anrechenbar.
5 Getreide in weiter Reihe nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe q ist nur für Betriebe nach Artikel 14a Absatz 1 anrechenbar.
Art. 14a Anteil an Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche
1 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche in der Tal- und Hügelzone
müssen zur Erfüllung des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14 Absatz 1 mindestens 3,5 Prozent der Ackerfläche in diesen Zonen als Bio- diversitätsförderflächen ausweisen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland. 2 Als Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche anrechenbar sind Flächen nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstaben h–k, p auf offener Ackerfläche und q sowie 71b Absatz 1 Buchstabe a, die die Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 Buchsta- ben a und b erfüllen. 3 Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen nach Absatz 1 darf durch die Anrechnung von Getreide in weiter Reihe (Art. 55 Abs. 1 Bst. q) erfüllt werden; nur diese Fläche ist zur Erfüllung des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14 Absatz 1 anrechenbar.
Art. 18 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel
1 Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind
primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologi- sche und mechanische Verfahren anzuwenden.
2 Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie
die Empfehlungen von offiziellen Prognose- und Warndiensten berücksichtigt wer- den. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) veröffentlicht die Schadschwellen für die Schadorganismen2.
3 Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzen-
schutzmittelverordnung vom 12. Mai 20103 (PSMV) in Verkehr gebracht worden sind. 4 Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotenzial für Oberflächen- gewässer oder Grundwasser enthalten, dürfen grundsätzlich nicht angewendet wer- den. Die Wirkstoffe sind in Anhang 1 Ziffer 6.1.1 festgelegt.
2 Die Schadschwellen sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente >
Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis; weiterführende Informationen > Dokumentation. 3 SR 916.161
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5 Vom Verbot nach Absatz 4 ausgenommen sind die in Anhang 1 Ziffer 6.1.2 genann-
ten Indikationen, bei denen kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist und bei denen die Schaderreger in den meisten Regionen der Schweiz regelmässig auftreten und Schäden verursachen. Das BLW führt Anhang 1 Zif- fer 6.1.2 nach.
6 Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln richten sich nach An-
hang 1 Ziffern 6.1a und 6.2. Es sind primär nützlingsschonende Pflanzenschutzmittel anzuwenden.
7 Die zuständigen kantonalen Fachstellen können Sonderbewilligungen nach An-
hang 1 Ziffer 6.3 erteilen für: a. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen, die nach Ab- satz 4 nicht angewendet werden dürfen, sofern kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist; b. Massnahmen, die nach Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind.
8 Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 1 Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 ausge-
nommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbe- schrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zustellen.
Art. 20 Abs. 2
2 Das BLW kann gleichwertige Anforderungen zur Erfüllung des ÖLN von nationalen
Fachorganisationen und von zum Vollzug beauftragten Organisationen nach Anhang
1 Ziffer 8.2 genehmigen.
Art. 22 Abs. 2 Bst. d 2 Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden: d. Anteil an Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche nach Artikel 14a.
1bis Für die Bestimmung der Anzahl der geschlachteten Kühe und ihrer Abkalbungen nach Artikel 77 ist die Bemessungsperiode der drei Kalenderjahre vor dem Beitrags- jahr massgebend.
Art. 37 Abs. 7 und 8 7 Die geschlachteten Kühe und ihre Abkalbungen nach Artikel 77 werden dem Betrieb angerechnet, auf dem sie vor der Schlachtung zum letzten Mal gekalbt haben. Ist die letzte Abkalbung auf einem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb erfolgt, so wird die Kuh dem Betrieb angerechnet, auf dem sie vor der letzten Abkalbung ihren Aufenthalt hatte.
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8 Die Verendung einer Kuh wird als Schlachtung gezählt. Eine Totgeburt wird als
Abkalbung gezählt; nicht als Abkalbung gezählt wird eine Totgeburt, wenn es die letzte Geburt vor der Schlachtung ist.
Art. 55 Abs. 1 Bst. q und 3 Bst. a 1 Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Bio- diversitätsförderflächen gewährt: q. Getreide in weiter Reihe.
3 Für folgende Flächen werden die Beiträge nur in folgenden Zonen oder Gebieten
ausgerichtet: a. Flächen nach Absatz 1 Buchstaben h und i: Tal- und Hügelzone;
Art. 56 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 57 Abs. 1 Bst. a und cbis sowie 3 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsför- derflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu be- wirtschaften: a. Aufgehoben cbis. Getreide in weiter Reihe: von der Saat bis zur Ernte;
3 Aufgehoben
Art. 58 Abs. 2 und 4 Bst. e 2 Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf we- nig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden, Acker- schonstreifen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und Biodiversitätsförderflä- chen im Sömmerungsgebiet ist eine Düngung nach Anhang 4 zulässig. Hochstamm- Feldobstbäume und Getreide in weiter Reihe dürfen gedüngt werden. 4 Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht wer- den. Erlaubt sind folgende Anwendungen: e. Pflanzenschutzbehandlungen in Getreide in weiter Reihe nach Anhang 4 Zif- fer 17.
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Aufgehoben
Art. 65 1 Als Beitrag für gesamtbetriebliche Produktionsformen wird der Beitrag für die bio- logische Landwirtschaft ausgerichtet.
2 Als Beiträge für teilbetriebliche Produktionsformen werden ausgerichtet:
a. die folgenden Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel:
1. Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau,
2. Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und
Beerenanbau,
3. Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach
der Blüte bei Dauerkulturen,
4. Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit
Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft,
5. Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkul-
turen; b. der Beitrag für die funktionale Biodiversität in Form eines Beitrags für Nütz- lingsstreifen; c. die folgenden Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit:
1. Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens,
2. Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der
Ackerfläche; d. der Beitrag für Klimamassnahmen in Form eines Beitrags für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau; e. der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion. 3 Als Beiträge für besonders tierfreundliche Produktionsformen werden ausgerichtet:
a. die folgenden Tierwohlbeiträge:
1. Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-
Beitrag),
2. Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS-Beitrag),
3. Beitrag für besonders hohen Auslauf- und Weideanteil für die Tierkate-
gorien der Rindergattung und Wasserbüffel (Weidebeitrag); b. der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen.
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Gliederungstitel nach Art. 67
3. Abschnitt: Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel
Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Haupt- kulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: a. Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben; b. Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triti- cale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidear- ten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen zur Körner- gewinnung, Lupinen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen zur Körnergewinnung oder Lupinen mit Getreide.
2 Kein Beitrag wird ausgerichtet für:
a. Mais; b. Getreide siliert; c. Spezialkulturen; d. Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe; e. Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1–5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen. 3 Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV4 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten: a. Phytoregulator; b. Fungizid; c. Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte; d. Insektizid.
4 In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt:
a. der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»; b. die Saatgutbeizung; c. im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Be- kämpfung des Rapsglanzkäfers; d. im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden; e. im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl.
4 SR 916.161
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5 Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen. 6 Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten5 von Agroscope und Swiss Gra- num aufgeführt ist. 7 Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Ver- mehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19986 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirt- schafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen.
Art. 69 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beeren- anbau wird für die einjährigen Freilandgemüse und einjährigen Beerenkulturen pro Hektare ausgerichtet.
2 Kein Beitrag ausgerichtet wird für Freiland-Konservengemüse.
3 Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden und Akariziden zu erfolgen, die die chemischen Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV7 mit den Wirkungs- arten Insektizid und Akarizid enthalten.
4 Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Fläche während eines Jahres zu erfüllen.
Gliederungstitel nach Art. 69 Aufgehoben
Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen
1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der
Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: a. im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV 8; b. im Rebbau; c. im Beerenanbau. 2 Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fun- giziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 19979 erlaubt sind.
5 Die Liste ist einsehbar unter www.swissgranum.ch.
6 SR 916.151 7 SR 916.161 8 SR 910.91 9 SR 910.18
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3 Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a. im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; b. im Steinobst- und im Beerenanbau: 3 kg.
4 Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während
vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. 5 Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und diko- tyler Pflanzen»10: a. im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nach- blütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblüte- fruchtfall)»; b. im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; c. im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung ers- ter Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
Art. 71 Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft 1 Der Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft wird pro Hektare in folgenden Bereichen aus- gerichtet: a. im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV 11; b. im Rebbau; c. im Beerenanbau; d. für Permakultur. 2 Kein Beitrag wird ausgerichtet für Flächen, für die ein Beitrag nach Artikel 66 aus- gerichtet wird. 3 Für den Anbau dürfen nur Pflanzenschutzmittel und Dünger eingesetzt werden, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 199712 erlaubt sind. 4 Die Anforderung nach Absatz 3 muss auf einer Fläche während vier aufeinanderfol- genden Jahren erfüllt werden, es sei denn der Betrieb stellt auf die biologische Land- wirtschaft gemäss der Bio-Verordnung um.
5 Der Beitrag für einen Betrieb wird höchstens für acht Jahre ausgerichtet.
10 Die BBCH-Skala und die phänologischen Stadien können auf Deutsch und Französisch eingesehen werden unter: https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbch- 11 SR 910.91 12 SR 910.18
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Gliederungstitel nach Art. 71 Aufgehoben
Art. 71a Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen wird pro Hektare ausgerichtet und abgestuft nach den folgenden Hauptkulturen: a. Raps, Kartoffeln und Freiland-Konservengemüse; b. Spezialkulturen ohne Tabak und ohne die Wurzeln der Treibzichorie; c. Hauptkulturen der übrigen offenen Ackerfläche.
2 Kein Beitrag nach Absatz 1 wird ausgerichtet für:
a. Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe; b. Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche nach Artikel 71b Absatz 1 Buch- stabe a; c. den Anbau von Pilzen; d. Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau.
3 Auf der ganzen Fläche muss wie folgt auf den Einsatz von Herbiziden verzichtet
werden: a. bei Hauptkulturen nach Absatz 1 Buchstaben a und c:
1. pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft, und
2. von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitrags-
berechtigten Kultur; b. bei Spezialkulturen nach Absatz 1 Buchstabe b:
1. bei Dauerkulturen: auf der Fläche während vier aufeinanderfolgenden
Jahren,
2. bei einjährigen Freilandgemüse, einjährigen Beerenkulturen sowie ein-
jährigen Gewürz- und Medizinalpflanzen: auf der Fläche während eines Jahres.
4 Der Herbizideinsatz ist erlaubt:
a. in Dauerkulturen: bei gezielter Behandlung mit Blattherbiziden direkt um den Stock beziehungsweise um den Stamm; b. in Kulturen nach Absatz 1, ohne Dauerkulturen, Zuckerrüben und Kartoffeln:
1. bei Einzelstockbehandlung, und
2. bei Behandlung in den Reihen (Bandbehandlung) ab der Saat auf maxi-
mal 50 Prozent der Fläche; c. bei Zuckerrüben:
1. bei Einzelstockbehandlung, und
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2. bei Bandbehandlung ab der Saat auf maximal 50 Prozent der Fläche oder
ab der Saat bis zum 4-Blatt-Stadium; d. bei Kartoffeln:
1. bei Einzelstockbehandlung,
2. bei Bandbehandlung ab der Saat auf maximal 50 Prozent der Fläche, und
3. zur Eliminierung der Stauden.
Gliederungstitel nach Art. 71a
4. Abschnitt:
Beitrag für die funktionale Biodiversität in Form eines Beitrags für Nützlingsstreifen
1 Der Beitrag für die funktionale Biodiversität wird als Beitrag für Nützlingsstreifen pro Hektare in der Tal- und Hügelzone ausgerichtet und abgestuft nach: a. Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche; b. Nützlingsstreifen in folgenden Dauerkulturen:
1. Reben,
2. Obstanlagen,
3. Beerenkulturen,
4. Permakultur.
2 Für Nützlingsstreifen in Dauerkulturen werden nur für 5 Prozent der Fläche der Dau- erkultur Beiträge ausgerichtet. 3 Kein Beitrag wird ausgerichtet für Nützlingsstreifen nach Absatz 1 Buchstabe b in:
a. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Artikel 55 Absatz 1 Buch- stabe n; b. regionsspezifischen Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe p.
4 Die Nützlingsstreifen müssen vor dem 15. Mai angesät werden.
5 Es dürfen nur Saatmischungen verwendet werden, die vom BLW bewilligt wurden.
Für Nützlingsstreifen in Dauerkulturen dürfen nur Saatmischungen für mehrjährige Nützlingsstreifen verwendet werden.
6 Die Nützlingsstreifen müssen wie folgt angesät werden:
a. Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche: auf einer Breite von mindestens 3 und höchstens 6 Metern; b. Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: zwischen den Reihen.
7 Sie müssen in folgender Frequenz angesät werden:
a. Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche:
1. einjährige Nützlingsstreifen: jährlich neu,
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2. mehrjährige Nützlingsstreifen: jedes vierte Jahr neu;
b. Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: jedes vierte Jahr neu.
8 Sie müssen bedecken:
a. Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche: während mindestens 100 Tagen ohne Schnitt die ganze Länge der Ackerkultur; b. Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: während vier aufeinanderfolgenden Jah- ren am selben Ort insgesamt mindestens 5 Prozent der Fläche der Dauerkultur. 9 In den Nützlingsstreifen sind die Düngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmit- teln nicht erlaubt. Zulässig sind nur Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Prob- lempflanzen mit: a. Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche: Herbiziden, die gestützt auf die PSMV13 für die Anwendung auf Biodiversitätsförderflächen auf offener Ackerfläche zugelassen sind; b. Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: allen gestützt auf die PSMV im Obstbau und Weinbau zugelassenen Herbiziden. 10 In Dauerkulturen dürfen in den Reihen, in denen ein Nützlingsstreifen besteht, zwi- schen dem 15. Mai und dem 15. September nur Insektizide nach der Bio-Verordnung vom 22. September 199714 mit Ausnahme von Spinosad ausgebracht werden.
11 Nur die Nützlingsstreifen in Dauerkulturen dürfen befahren werden.
12 Nützlingsstreifen dürfen wie folgt geschnitten werden:
a. mehrjähriger Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche: ab dem zweiten Standjahr maximal die Hälfte der Fläche zwischen dem 1. Oktober und dem 1. März; b. Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: alternierend die Hälfte der Fläche, wobei der zeitliche Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche mindestens sechs Wochen betragen muss.
Gliederungstitel nach Art. 71b
5. Abschnitt: Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit
Art. 71c Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens
1 Der Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens wird pro Hektare ausge-
richtet für: a. Hauptkulturen auf offener Ackerfläche; b. Reben.
13 SR 916.161 14 SR 910.18
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2 Der Beitrag für Hauptkulturen auf offener Ackerfläche wird ausgerichtet:
a. bei einjährigen Freilandgemüse, mit Ausnahme von Freiland-Konservenge- müse, bei einjährigen Beeren sowie bei einjährigen Gewürz- und Medizinal- pflanzen: wenn gesamtbetrieblich immer mindestens 70 Prozent der entspre- chenden Fläche mit einer Kultur oder einer Zwischenkultur bedeckt sind; b. bei den anderen Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche:
1. wenn nach deren Ernte auf dem gesamten Betrieb innerhalb von sieben
Wochen eine weitere Kultur, eine Winterkultur, Zwischenkultur oder Gründüngung angelegt wird, wobei Untersaaten als Kulturen zählen und Flächen mit Hauptkulturen, die nach dem 30. September geerntet wer- den, ausgenommen sind, und
2. wenn bis zum 15. Februar des folgenden Jahres keine Bodenbearbeitung
auf den Flächen erfolgt, die mit Kulturen, Zwischenkulturen und Grün- düngung belegt sind, wobei Flächen, die nach Artikel 71d Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 angemeldet sind, ausgenommen sind.
3 Der Beitrag für Reben wird ausgerichtet, wenn:
a. gesamtbetrieblich immer mindestens 70 Prozent der Rebfläche begrünt sind; b. Traubentrester auf die Rebfläche des Betriebs zurückgebracht und verteilt wird.
4 Die Traubentrestermenge nach Absatz 3 Buchstabe b muss mindestens der Menge
entsprechen, die aus dem Traubenertrag auf dem Betrieb anfällt.
5 Die Anforderungen nach den Absätzen 2–4 müssen während vier aufeinanderfol-
genden Jahren eingehalten werden.
Art. 71d Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche 1 Der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Acker- fläche wird pro Hektare ausgerichtet für die Bodenbearbeitung bei Direktsaat, bei Streifenfrässaat oder Streifensaat (Strip-Till) oder bei Mulchsaat.
2 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn:
a. folgende Anforderungen erfüllt sind:
1. bei Direktsaat: höchstens 25 Prozent der Bodenoberfläche während der
Saat bewegt,
2. bei Streifenfrässaat oder Streifensaat: höchstens 50 Prozent der Boden-
oberfläche vor oder während der Saat bearbeitet,
3. bei Mulchsaat: pfluglose Bearbeitung des Bodens;
b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Voraussetzungen nach Arti- kel 71c Absatz 2 erfüllt; c. die zum Beitrag berechtigende Fläche mindestens 60 Prozent der offenen Ackerfläche des Betriebs umfasst;
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d. von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsbe- rechtigten Kultur der Pflug nicht eingesetzt wird; und e. beim Einsatz von Glyphosat die Menge von 1,5 kg Wirkstoff pro Hektare nicht überschritten wird.
3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für das Anlegen von:
a. Kunstwiesen mit Mulchsaat; b. Zwischenkulturen; c. Weizen oder Triticale nach Mais.
4 Die Anforderungen nach Absatz 2 müssen während vier aufeinanderfolgenden Jah-
ren eingehalten werden.
Gliederungstitel nach Art. 71d
6. Abschnitt:
Beitrag für Klimamassnahmen in Form eines Beitrags für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau
1 Der Beitrag für Klimamassnahmen wird als Beitrag für den effizienten Stickstoffe- insatz auf der Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet. 2 Er wird ausgerichtet, wenn gesamtbetrieblich die Zufuhr an Stickstoff 90 Prozent des Bedarfs der Kulturen nicht übersteigt. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz. Anwendbar sind die Versionen der «Wegleitung Suisse-Bilanz»15 mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.
Gliederungstitel nach Art. 71e
7. Abschnitt:
Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
Bisheriger Art. 70
Bisheriger Art. 71
15 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter
www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
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Gliederungstitel nach Art. 71g
8. Abschnitt: Tierwohlbeiträge
Art. 72 Beiträge
1 Tierwohlbeiträge werden pro GVE und Tierkategorie ausgerichtet.
2 Der Beitrag für eine Tierkategorie wird ausgerichtet, wenn alle zu ihr gehörenden Tiere nach den Anforderungen von Artikel 74, 75 oder 75a sowie den entsprechenden Anforderungen nach Anhang 6 gehalten werden. 3 Kein RAUS-Beitrag nach Artikel 75 wird für Tierkategorien ausgerichtet, für die der Weidebeitrag nach Artikel 75a ausgerichtet wird.
4 Kann eine Anforderung nach Artikel 74, 75 oder 75a oder nach Anhang 6 aufgrund
einer behördlichen Anordnung oder einer befristeten schriftlichen Therapieanordnung eines Tierarztes oder einer Tierärztin nicht eingehalten werden, so werden die Bei- träge nicht gekürzt. 5 Kann ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bei einer neu für einen Tier- wohlbeitrag angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Bei- tragsjahres nicht erfüllen, so richtet der Kanton auf Gesuch hin 50 Prozent der Bei- träge aus, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen spätestens ab dem 1. Juli erfüllt.
Art. 75 RAUS-Beitrag 1 Als regelmässiger Auslauf ins Freie gilt der Zugang nach den spezifischen Regeln nach Anhang 6 Buchstabe B zu einem Bereich unter freiem Himmel. 2 Der RAUS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buch- staben a–e, g und h.
3 Die Tiere der Kategorien nach Artikel 73 Buchstaben b–d und h müssen an den
Tagen, an denen ihnen nach Anhang 6 Buchstabe B Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, einen wesentlichen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können. 4 Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der RAUS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 56 Tagen gemästet werden.
Art. 75a Weidebeitrag
1 Als besonders hoher Auslauf- und Weideanteil gilt der Zugang nach den spezifi-
schen Regeln nach Anhang 6 Buchstabe C zu einem Bereich unter freiem Himmel. 2 Der Weidebeitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buch- stabe a.
3 Die Tiere müssen an den Tagen, an denen ihnen nach Anhang 6 Buchstabe C Ziffer
2.1 Buchstabe a Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, einen besonders hohen An- teil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.
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4 Der Beitrag wird nur ausgerichtet, wenn den Tieren aller Tierkategorien nach Arti- kel 73 Buchstabe a, für die kein Weidebeitrag ausgerichtet wird, Auslauf nach Arti- kel 75 Absatz 1 gewährt wird.
Gliederungstitel vor Art. 77
9. Abschnitt: Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen
Art. 77 Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen
1 Der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen wird pro GVE und Tierkate-
gorie nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 ausgerichtet. 2 Die Höhe des Beitrags wird je Tierkategorie abgestuft nach der durchschnittlichen Anzahl Abkalbungen der in den vorangehenden drei Kalenderjahren geschlachteten Tiere des Betriebes.
3 Kein Beitrag wird gewährt:
a. für Milchkühe: bei weniger als durchschnittlich drei Abkalbungen; b. für andere Kühe: bei weniger als durchschnittlich vier Abkalbungen.
Art. 78 Aufgehoben
6. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 79–81)
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 82
6. Kapitel: Ressourceneffizienzbeiträge
1. Abschnitt: Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik
Art. 82 Abs. 6
6 Die Beiträge werden bis 2024 ausgerichtet.
6. Kapitel 4. Abschnitt (Art. 82a)
Aufgehoben
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Gliederungstitel vor Art. 82b
2. Abschnitt:
Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen
2 Die Beiträge werden bis 2026 ausgerichtet.
Art. 82c Voraussetzungen und Auflagen 1 Die Futterration muss einen an den Bedarf der Tiere angepassten Nährwert aufwei- sen. Die gesamten Futterrationen aller auf dem Betrieb gehaltenen Schweine dürfen den nach Anhang 6a Ziffern 2 und 3 festgelegten betriebsspezifischen Grenzwert an Rohprotein in Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJ VES) nicht überschreiten.
2 In der Schweinemast müssen während der Mastdauer mindestens zwei Futterratio-
nen mit unterschiedlichem Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES eingesetzt werden. Die in der Endmastphase eingesetzte Futterration muss, bezogen auf die Trockensubstanz, mindestens 30 Prozent der während der Mastdauer eingesetzten Futtermittel ausma- chen.
3 Der zur Berechnung des Grenzwerts massgebende Bestand an Schweinen wird nach
Anhang 6a Ziffer 1 ermittelt.
4 Die Aufzeichnungen zu Fütterung und Futtermitteln und die Überprüfung der Ein-
haltung des Grenzwerts richten sich nach Anhang 6a Ziffern 4 und 5.
Aufgehoben
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 82h 6a. Kapitel: Koordination mit Ressourcenprogrammen nach den Artikeln 77a
Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin Beiträge im Rahmen eines Res- sourcenprogramms nach den Artikeln 77a und 77b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Produktionssystem- und keine Ressourceneffizienzbeiträge ausge- richtet.
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Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels
Art. 100a Abmeldung von Massnahmen mit einer bestimmten Verpflichtungsdauer Bei der Änderung von Beitragsansätzen für Massnahmen mit einer bestimmten Ver- pflichtungsdauer kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde bis zum 1. Mai des Beitragsjahres über das vom Kanton festgelegte Verfahren melden, dass er oder sie ab dem Jahr der Beitrags- senkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.
Art. 108 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 115g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. April 2022 1 Die Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (Art. 68–71a) und der Bei- trag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche (Art. 71d) werden für die im Herbst 2022 auf der Ackerfläche angelegten Winterkul- turen ausgerichtet, wenn die Anforderungen für die betreffenden Beiträge ab der Ernte der vorherigen Hauptkultur eingehalten werden. 2 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.9a Buchstaben b und c werden die Direktzahlungen für das Jahr 2023 nicht gekürzt. 3 In der Schweinemast dürfen Betriebe mit stickstoffreduzierter Phasenfütterung nach Artikel 82c Absatz 2 im Jahr 2023 noch Futterrationen einsetzen, die während der gesamten Mastdauer den gleichen Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES aufweisen.
II
1 Die Anhänge 1 und 4–8 werden gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 6a erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
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IV 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.
2 Die Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 8, 14 Absatz 5, 14a, 22 Absatz 2 Buchstabe d und 77, Anhang 1 Ziffern 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.7, Anhang 7 Ziffer 5.13, Anhang 8 Zif- fer 2.2.4 Buchstabe c sowie die Änderung der Verordnung vom 3. November 2021 16 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (Anhang Ziff. 4) treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
13. April 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
16 SR 916.404.1
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Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3–5, sowie 115e Abs. 1)
Ökologischer Leistungsnachweis
Klammerverweis bei Anhangnummer (Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 4–8, 19–21, 25, 58 Abs. 4 Bst. d, 68 Abs. 3 und 4, 69 Abs. 3, 115 Abs. 11 und 16,
Ziff. 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.7
2.1.4 Aufgehoben
2.1.5 Die Phosphorbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz muss gesamt-
betrieblich dem Bedarf der Kulturen entsprechen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Ein- bezug eines gesamtbetrieblichen Düngungsplanes einen höheren Bedarf gel- tend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden. Vorbehalten bleibt Ziffer 2.1.6.
2.1.7 Die Stickstoffbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz muss gesamt-
betrieblich dem Bedarf der Kulturen entsprechen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln vorsehen.
6.1 Verbot der Anwendung
6.1.1 Folgende Wirkstoffe dürfen nicht angewendet werden:
a. alpha-Cypermethrin; b. Cypermethrin; c. Deltamethrin; d. Dimethachlor; e. Etofenprox; f. lambda-Cyhalothrin; g. Metazachlor; h. Nicosulfuron; i. S-Metolachlor; j. Terbuthylazine.
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6.1.2 Bei folgenden Kulturen dürfen gegen folgende Schaderreger die entsprechen-
den Wirkstoffe gemäss Ziffer 6.1.1 eingesetzt werden: Kultur Schaderreger
Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.
6.1a Allgemeine Bestimmungen zur Anwendung 6.1a.1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbst- fahrenden Geräte müssen mindestens alle drei Kalenderjahre von einer aner- kannten Stelle getestet werden. 6.1a.2 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbst- fahrenden Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen ausgerüstet sein mit: a. einem Spülwassertank; und b. einer automatischen Spritzeninnenreinigung. 6.1a.3 Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf dem Feld er- folgen. 6.1a.4 Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Massnahmen zur Reduktion der Abdrift und der Abschwemmung gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel des Bundesamtes für Lebensmittelsi- cherheit und Veterinärwesen vom 23. Februar 202217 betreffend die Massnah- men zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmit- teln getroffen werden. Ausgenommen ist die Anwendung in geschlossenen Gewächshäusern. Folgende Punktzahl gemäss den Weisungen muss erreicht werden: a. Reduktion der Abdrift: mindestens 1 Punkt; b. Reduktion der Abschwemmung auf Flächen mit mehr als 2 Prozent Nei- gung, die in Richtung Gefälle an Oberflächengewässer, entwässerte Strassen oder Wege angrenzen: mindestens 1 Punkt.
6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau
6.2.1 Zwischen dem 15. November und dem 15. Februar dürfen keine Pflanzen-
schutzmittel angewendet werden.
6.2.2 Der Einsatz von Herbiziden ist wie folgt geregelt:
a. Im Nachauflauf-Verfahren sind alle zugelassenen Herbizide einsetzbar, sofern sie keine Wirkstoffe nach Ziffer 6.1.1 enthalten. b. Im Vorauflauf-Verfahren sind Herbizide nur in den folgenden Fällen ein- setzbar, sofern sie keine Wirkstoffe nach Ziffer 6.1.1 enthalten:
17 Die Weisungen sind abrufbar unter: www.blv.admin.ch > Zulassung Pflanzenschutzmittel > Weisungen und Merkblätter > Schutz der Oberflächengewässer und Biotope.
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Kultur Vorauflauf-Herbizide
a. Getreide Teil- oder breitflächige Anwendung Beim Einsatz von Vorauflauf-Herbiziden in Getreide ist pro Kultur mindestens ein unbehandeltes Kontrollfenster anzulegen. b. Raps Teil- oder breitflächige Anwendung c. Mais Bandbehandlung d. Kartoffel / Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung Speisekartoffeln e. Rüben (Futter- Bandbehandlung, oder und Zuckerrüben) breitflächige Anwendung nur nach Auflaufen der Unkräuter f. Eiweisserbsen, Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung Ackerbohnen, Soja, Sonnenblumen, Tabak g. Grünfläche Einzelstockbehandlung. Vor pflugloser Ansaat einer Ackerkultur: Einsatz von Totalherbiziden. In Kunstwiesen: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden. In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden bei weniger als 20 Prozent der Dauergrünfläche (pro Jahr und Betrieb; exklusiv Biodiversitätsförderflächen).
6.2.3 Bei folgenden Kulturen dürfen nach Erreichen der Schadschwelle nach Arti-
kel 18 Absatz 2 gegen folgende Schaderreger Insektizide eingesetzt werden, die folgende Wirkstoffe enthalten: Kultur Wirkstoffe, die im ÖLN einsetzbar sind, pro Schädling
a. Getreide Getreidehähnchen: Spinosad b. Raps Rapsglanzkäfer: sämtliche zugelassenen Wirkstoffe, mit Ausnahme der Wirkstoffe nach Ziffer 6.1.1. c. Zuckerrüben Blattläuse: Pirimicarb, Spirotetramat, Flonicamid. d. Kartoffeln Kartoffelkäfer: Azadirachtin, Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis Blattläuse: Pymetrozin, Spirotetramat und Flonicamid. e. Eiweisserbsen, Blattläuse: Pirimicarb, Pymetrozin, Spirotetramat und Flonicamid Ackerbohnen, Tabak, und Sonnenblumen f. Körnermais Maiszünsler: Trichogramme spp.
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Ziff. 6.3.1 und 6.3.2
6.3.1 Die Sonderbewilligungen werden schriftlich und zeitlich befristet in Form von Einzelbewilligungen oder, in epidemischen Fällen bzw. einer Massenvermeh- rung von Schaderregern, als Bewilligungen für räumlich begrenzte Gebiete (regionale Sonderbewilligung) erteilt. Sie beinhalten Angaben zur Anlage un- behandelter Kontrollfenster. Einzelbewilligungen sind mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbinden. Die Regelung der Kosten liegt im Kom- petenzbereich der Kantone. 6.3.2 Die zuständigen kantonalen Fachstellen führen eine Liste der erteilten Son- derbewilligungen, die Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Zielor- ganismen enthält. Sie stellen die Liste dem BLW jährlich zu. Zudem übermit- teln sie dem BLW jährlich eine Schätzung der Flächen von Kulturen, auf denen Wirkstoffe nach 6.1.1 aufgrund der Bestimmung in Ziffer 6.1.2 oder mit einer regionalen Sonderbewilligung nach Ziffer 6.3.1 verwendet wurden.
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Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)
Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen
A Biodiversitätsförderflächen
Ziff. 14.1.4
14 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
14.1 Qualitätsstufe I
14.1.4 Als Pflanzenschutzmittel dürfen nur Blattherbizide im Unterstockbereich auf einer Breite von höchstens 50 cm und für Einzelstockbehandlungen bei Prob- lemunkräutern eingesetzt werden. Zulässig sind nur biologische und biotech- nische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder chemisch- synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoiden).
Ziff. 17
17 Getreide in weiter Reihe
17.1 Qualitätsstufe I
17.1.1 Begriff: Flächen mit Sommer- oder Wintergetreide, bei denen mindestens
40 Prozent der Anzahl Reihen über die Breite der Sämaschine ungesät sind.
17.1.2 Der Reihenabstand in ungesäten Bereichen muss mindestens 30 cm betragen.
17.1.3 Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die gestützt auf die PSMV18 im Feld- bau für Getreide zugelassen sind, ist unter Vorbehalt von Ziffer 17.1.4 erlaubt.
17.1.4 Problempflanzen dürfen im Frühjahr entweder durch einmaliges Striegeln
bis zum 15. April oder durch eine einmalige Herbizidanwendung bekämpft werden.
17.1.5 Untersaaten mit Klee oder Klee-Grasmischungen sind erlaubt.
17.1.6 Die Kombination von Getreide in weiter Reihe mit Ackerschonstreifen auf
derselben Fläche ist nicht erlaubt.
18 SR 916.161
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Anhang 5 (Art. 71 Abs. 1 und 4)
Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)
Klammerverweis bei Anhangnummer
Ziff. 1.1
1.1 Als Grundfutter für GMF zählen:
1.1.1 Grundfutter nach Artikel 28 LBV19;
1.1.2 für die Rindviehmast: Mischungen aus Spindel und Körnern des Maiskol-
bens/Maiskolbenschrot/Maiskolbensilage (Corn-Cob-Mix);
1.1.3 Nebenprodukte aus der Verarbeitung von Lebensmitteln:
a. Biertreber frisch, siliert und getrocknet; b. Zuckerrübenschnitzel getrocknet; c. Nebenprodukte der Trocken- und Schälmüllerei: Weizenkleie, Haferab- fallmehl, Dinkel- und Haferspelzen, Dinkelspreu und Kornspreuer sowie Gemische davon.
19 SR 910.91
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Anhang 6 (Art. 72 Abs. 3 und 4, 75 Abs. 1, 2bis und 3, 76 Abs. 1 sowie 115d Abs. 1)
Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge
Klammerverweis bei Anhangnummer sowie 115d Abs. 1)
B Anforderungen für RAUS-Beiträge
Ziff. 2.4
2.4 Anforderungen an die Weidefläche:
a. Pro GVE der Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel muss eine Wei- defläche von vier Aren zur Verfügung gestellt werden. Jedem Tier muss an Weidetagen Auslauf auf die Weide gewährt werden. b. Pro Tier der Pferdegattung, das sich auf der Weide aufhält, muss eine Fläche von acht Aren zur Verfügung stehen; halten sich gleichzeitig fünf oder mehr Tiere auf derselben Fläche auf, so kann die Fläche pro Tier um maximal 20 Prozent verkleinert werden. c. Für Tiere der Ziegen- und Schafgattung muss die Weidefläche so bemes- sen sein, dass die Tiere an den Tagen mit Auslauf auf einer Weide nach Ziffer 2.1 Buchstabe a mindestens 25 Prozent ihres Tagesbedarfs an Tro- ckensubstanz durch Weidefutter decken können.
Einfügen nach Bst. B C Anforderungen für Weidebeiträge
1 Allgemeine Anforderungen und Dokumentation des Auslaufs
1.1 Die allgemeinen Anforderungen und die Dokumentation des Auslaufs richten
sich nach Buchstabe B Ziffer 1.
2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel
2.1 Den Tieren ist wie folgt Auslauf zu gewähren:
a. vom 1. Mai bis zum 31. Oktober: an mindestens 26 Tagen pro Monat auf einer Weide; b. vom 1. November bis zum 30. April an mindestens 22 Tagen pro Monat auf einer Auslauffläche oder einer Weide.
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2.2 Die Weidefläche muss so bemessen sein, dass die Tiere an den Tagen mit
Auslauf auf einer Weide nach Ziffer 2.1 Buchstabe a mindestens 70 Prozent des Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können. Davon ausgenommen sind bis 160 Tage alte Kälber.
2.3 Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Buchstabe B Ziffern 2.3 und 2.5–
2.7.
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Anhang 6a
Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung der Schweine
1 Ermittlung des Tierbestands je Tierkategorie für die
Berechnung des betriebsspezifischen Grenzwerts
1.1 Bei Betrieben mit einem Anteil der säugenden Zuchtsauen von mehr als 50
oder weniger als 10 Prozent am Zuchtsauenbestand wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an Tieren dieser beiden Tierkategorien berücksichtigt.
1.2 Bei Betrieben mit einem Anteil der säugenden Zuchtsauen zwischen 10 und
50 Prozent am Zuchtsauenbestand wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2
an Tieren dieser beiden Tierkategorien addiert und nach dem folgenden Schlüssel aufgeteilt: a. nicht säugende Zuchtsauen: 74 %; b. säugende Zuchtsauen: 26 %.
1.3 Für den zu berücksichtigenden Bestand an abgesetzten Ferkeln wird der Be-
stand nach Artikel 37 Absatz 2 an säugenden und nicht säugenden Zuchtsauen addiert und mit dem Faktor 2,7 multipliziert.
1.4 Bei Betrieben mit einem Anteil der säugenden Zuchtsauen von mehr als
50 Prozent am Zuchtsauenbestand und einem durchschnittlichen Bestand von
mehr als 5 abgesetzten Ferkeln pro säugende Zuchtsau wird in Abweichung von Ziffer 1.3 mit 11,8 abgesetzten Ferkeln pro säugende Zuchtsau gerechnet.
1.5 Für Remonten und Mastschweine sowie Eber wird der Bestand nach Arti-
kel 37 Absatz 2 an Tieren dieser beiden Tierkategorien berücksichtigt.
2 Grenzwert an Rohprotein in g/MJ VES pro Tierkategorie
2.1 Der Grenzwert an Rohprotein in Gramm pro Megajoule verdauliche Energie
Schwein (g/MJ VES) pro Tierkategorie beträgt: Tierkategorie Grenzwert an Rohprotein in g/MJ VES; für:
Biobetriebe nach Art. 5 Abs. 1 übrige Betriebe Bst. a der Bio-Verordnung vom 22. September 199720
a. säugende Zuchtsauen 14,70 12,00 b. nicht säugende Zuchtsauen 11,40 10,80 c. Eber 11,40 10,80 d. abgesetzte Ferkel 14,20 11,80 e. Remonten und Mastschweine 12,70 10,50
20 SR 910.18
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3 Berechnung des betriebsspezifischen Grenzwerts
3.1 Der Tierbestand je Tierkategorie nach Ziffer 1 wird mit dem GVE-Faktor der
betreffenden Tierkategorie und dem Grenzwert nach Ziffer 2 multipliziert. Die Ergebnisse aller Tierkategorien werden addiert und durch das Total an Tieren der Schweinegattung nach Ziffer 1 in GVE dividiert. Dieser ermittelte betriebsspezifische Grenzwert wird auf zwei Kommastellen gerundet. Der be- triebsspezifische Grenzwert gilt für das Beitragsjahr, in dem er berechnet wurde.
4 Aufzeichnungen zu Fütterung und Futtermitteln
4.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Aufzeich-
nungen zur Fütterung gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nähr- stoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz zu führen. Anwendbar sind die Versionen der «Wegleitung Suisse-Bilanz»21 mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.
4.2 Massgebend ist der Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES der in der abgeschlos-
senen linearen Korrektur oder der Import/Export-Bilanz nach Anhang 1 Zif- fer 2.1.12 enthaltenen Futtermittel.
5 Überprüfung der Einhaltung des Grenzwerts
5.1 Bei der Kontrolle sind die abgeschlossene lineare Korrektur oder die Im-
port/Export-Bilanz und der betriebsspezifische Grenzwert des Beitragsjahres massgebend. Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der Überprüfung der linearen Korrektur oder Import/Export-Bilanz.
21 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
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Anhang 7 (Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)
Beitragsansätze
Ziff. 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1
2.1.1 Der Basisbeitrag beträgt 600 Franken pro Hektare und Jahr.
2.1.2 Für die Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, beträgt der Basis- beitrag 300 Franken pro Hektare und Jahr.
2.2.1 Der Produktionserschwernisbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:
a. in der Hügelzone 390 Fr. b. in der Bergzone I 510 Fr. c. in der Bergzone II 550 Fr. d. in der Bergzone III 570 Fr. e. in der Bergzone IV 590 Fr.
Ziff. 3.1.1 Ziff. 14
3.1.1 Die Beiträge betragen für:
Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen
I II
Fr./ha und Jahr Fr./ha und Jahr
14. Getreide in weiter Reihe 300
Ziff. 5.2–5.13
5.2 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau
5.2.1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau beträgt pro Hektare und Jahr: a. für Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zucker- 800 Fr. rüben b. für Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, 400 Fr. Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen zur Körnergewinnung, Lupinen, Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Boh- nen zur Körnergewinnung oder Lupinen mit Getreide.
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5.3 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide
im Gemüse- und Beerenanbau
5.3.1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und
Beerenanbau beträgt 1000 Franken pro Hektare und Jahr.
5.4 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide
und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen
5.4.1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach
der Blüte bei Dauerkulturen beträgt 1100 Franken pro Hektare und Jahr.
5.5 Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen
mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft 5.5.1 Der Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfs- mitteln nach der biologischen Landwirtschaft beträgt 1600 Franken pro Hek- tare und Jahr.
5.6 Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau
und in Spezialkulturen 5.6.1 Der Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkultu- ren beträgt pro Hektare und Jahr: a. für Raps, Kartoffeln und Freiland-Konservengemüse 600 Fr. b. für die Spezialkulturen, ohne Tabak und ohne die Wurzeln der 1000 Fr. Treibzichorie c. für die Hauptkulturen der übrigen offenen Ackerfläche 250 Fr.
5.7 Beitrag für die funktionale Biodiversität: Beitrag
für Nützlingsstreifen
5.7.1 Der Beitrag für Nützlingsstreifen beträgt pro Hektare und Jahr:
a. für Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche 3300 Fr. b. für Nützlingsstreifen in Dauerkulturen 4000 Fr.
5.8 Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens
5.8.1 Der Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens beträgt pro Hektare
und Jahr: a. für die Hauptkulturen auf offener Ackerfläche, mit Ausnahme 250 Fr. von einjährigen Freilandgemüse, Beerenkulturen sowie Ge- würz- und Medizinalpflanzen b. für einjährige Freilandgemüse, mit Ausnahme von Freiland- 1000 Fr. Konservengemüse, und Beerenkulturen, für Gewürz- und Me- dizinalpflanzen auf offener Ackerfläche sowie für Reben
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5.9 Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen
auf der Ackerfläche
5.9.1 Der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der
Ackerfläche beträgt 250 Franken pro Hektare und Jahr.
5.10 Beitrag für Klimamassnahmen: Beitrag für den effizienten
Stickstoffeinsatz 5.10.1 Der Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz beträgt 100 Franken pro Hek- tare und Jahr.
5.11 Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
5.11.1 Der Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion beträgt
200 Franken pro Hektare Grünfläche des Betriebs und Jahr.
5.12 Tierwohlbeiträge
5.12.1 Die Tierwohlbeiträge betragen pro Tierkategorie und Jahr:
Tierkategorie Beitrag (Fr. je GVE)
BTS RAUS Weide
a. Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:
1. Milchkühe 90 190 350
2. andere Kühe 90 190 350
3. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten 90 190 350
Abkalbung
4. weibliche Tiere, über 160–365 Tage alt 90 190 350
5. weibliche Tiere, bis 160 Tage alt – 370 530
6. männliche Tiere, über 730 Tage alt 90 190 350
7. männliche Tiere, über 365–730 Tage alt 90 190 350
8. männliche Tiere, über 160–365 Tage alt 90 190 350
9. männliche Tiere, bis 160 Tage alt – 370 530
b. Tierkategorien der Pferdegattung:
1. weibliche und kastrierte männliche Tiere, 90 190 –
über 900 Tage alt
2. Hengste, über 900 Tage alt – 190 –
3. Tiere, bis 900 Tage alt – 190 –
c. Tierkategorien der Ziegengattung:
1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt 90 190 –
2. männliche Tiere, über ein Jahr alt – 190 –
d. Tierkategorien der Schafgattung:
1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt – 190 –
2. männliche Tiere, über ein Jahr alt – 190 –
e. Tierkategorien der Schweinegattung:
1. Zuchteber, über halbjährig – 165 –
2. nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig 155 370 –
3. säugende Zuchtsauen 155 165 –
4. abgesetzte Ferkel 155 165 –
5. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine 155 165 –
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Tierkategorie Beitrag (Fr. je GVE)
BTS RAUS Weide
f. Kaninchen:
1. Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, 280 – –
einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen
2. Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt 280 – –
g. Tierkategorien des Nutzgeflügels:
1. Bruteier produzierende Hennen und Hähne 280 290 –
2. Konsumeier produzierende Hennen 280 290 –
3. Junghennen, Junghähne und Küken 280 290 –
für die Eierproduktion
4. Mastpoulets 280 290 –
5. Truten 280 290 –
h. Wildtiere:
1. Hirsche – 80 –
2. Bisons – 80 –
5.13 Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen
5.13.1 Der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen beträgt pro GVE:
a. für Milchkühe: zwischen 10 Franken bei durchschnittlich 3 Abkalbungen und 200 Franken bei durchschnittlich 7 Abkalbungen und mehr; b. für andere Kühe: zwischen 10 Franken bei durchschnittlich 4 Abkalbun- gen und 200 Franken bei durchschnittlich 8 Abkalbungen und mehr.
Ziff. 6
6 Ressourceneffizienzbeiträge
6.1 Beitrag für den Einsatz von präzisen Applikationstechniken
6.1.1 Die Beiträge betragen für die Unterblattspritztechnik: pro Spritzbalken
75 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 170 Franken pro Spritz-
einheit.
6.1.2 Die Beiträge betragen für driftreduzierende Spritzgeräte in Dauerkulturen:
a. pro Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung 25 Prozent der An- schaffungskosten, jedoch maximal 6000 Franken; b. pro Spritzgebläse mit Vegetationsdetektor und horizontaler Luftstrom- lenkung sowie pro Tunnelrecyclingsprühgerät 25 Prozent der Anschaf- fungskosten, jedoch maximal 10 000 Franken.
6.2 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung
von Schweinen
6.2.1 Der Beitrag beträgt 35 Franken pro GVE und Jahr.
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Anhang 8 (Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2 sowie 115c Abs. 2)
Kürzungen der Direktzahlungen
Klammerverweis bei Anhangnummer
Ziff. 2.2.3 Bst. a
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Betriebsplan, Parzellenverzeichnis, Fruchtfolgerap- 50 Fr. pro Dokument bzw. pro port oder Formular der Kulturanteile, Hofdüngerliefer- Bodenanalyse scheine bzw. Auszüge HODUFLU, Aufzeichnungen Kürzung wird erst vorgenommen, NPr-Futter, Bodenanalysen älter als 10-jährig, wenn der Mangel nach der Nach- Spritzentest älter als 3-jährig, unvollständig, fehlend, frist weiter besteht bzw. wenn das falsch, unbrauchbar oder ungültig (Anh. 1 Ziff. 1, 2.2 Dokument nicht nachgereicht und 6.1a.1) wurde
Ziff. 2.2.4 Bst. c
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
c. Weniger als 3,5 % Biodiversitätsförderfläche auf 20 Pte. je % Unterschreitung, der inländischen Ackerfläche in der Tal- und Hügel- mind. 10 Pte.
Ziff. 2.2.6 Bst. h
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
h. Pflanzenschutzmitteleinsatz zwischen dem 15. No- Jeder Mangel: 600 Fr./ha × be- vember und dem 15. Februar (Anh. 1 Ziff. 6.2.1) troffene Fläche in ha Einsatz nicht bewilligter oder verbotener Pflanzen- schutzmittel sowie nicht korrekte Anwendung (Anh. 1 Ziff. 6.1, 6.2 und 6.3) Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 6.2.2) Bekämpfung ohne Berücksichtigung bzw. ohne Über- schreitung der Schadschwelle (Art. 18 Abs. 2, Anh. 1
Ziff. 6.2.3)
Anforderungen an den Einsatz von Insektiziden, Spritzmitteln und Granulaten nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 6.2.3)
Direktzahlungsverordnung AS 2022 264
Ziff. 2.2.9 Bst. c
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
c. Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der Jeder Mangel: 600 Fr./ha × be- spezifischen Liste (Pflanzenschutzmittelverzeichnis troffene Fläche der Kultur in ha der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel des Bundes- amtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) aufgeführt eingesetzt (Anhang 1 Ziff. 8)
2.2.9a Spritzgeräte, Abschwemmung und Abdrift Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenan- 500 Fr. getriebenen oder selbstfahrenden Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt haben keinen Spülwassertrank oder keine automatische Spritzen- innenreinigung (Anh. 1 Ziff. 6.1a.2) b. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 600 Fr./ha × betroffene Fläche wurden die Auflagen der Zulassung in Bezug auf in ha die Abschwemmung und/oder die Abdrift nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 6.1a.4) c. Mit den Massnahmen zur Reduktion der Abdrift 600 Fr./ha × betroffene Fläche wurde nicht mindestens 1 Punkt erreicht und/oder in ha mit den Massnahmen zur Reduktion der Abschwem- mung wurde nicht mindestens 1 Punkt erreicht
Ziff. 2.4.21 und 2.4.25
2.4.21 Aufgehoben
2.4.25 Getreide in weiter Reihe
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten 200 % × QB I (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 17)
Einfügen nach Ziff. 2.5 2.5a Beiträge für die biologische Landwirtschaft 2.5a.1 Die Kürzungen erfolgen: a. mit Punkten für Mängel nach den Ziffern 2.5a2–2.5a.5; b. mit Pauschalbeträgen für Mängel nach den Ziffern 2.5a.6–2.5a.10. Die Punkte für Mängel nach den Ziffern 2.5a.2–2.5a.5 werden folgendermas- sen in Kürzungen umgerechnet: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den gesamten Beiträgen für die biologi- sche Landwirtschaft.
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Falls bei den Kontrollpunkten nach den Ziffern 2.5a.2–2.5a.5 keine Mängel festgestellt wurden, wird auf die Mängel in der Tierhaltung (Ziff. 2.5a.6– 2.5a.10) eine Toleranz angewendet: Summe der Pauschalbeträge minus
200 Franken.
Für Mängel in der Tierhaltung (Ziff. 2.5a.6–2.5a.10) werden zusätzlich zu den Pauschalbeträgen Punkte verteilt. Liegt die Summe der Punkte im Biobereich (Ziff. 2.5a.2–2.5a.10) und für den ÖLN (Ziff. 2.2) und von 25 Prozent der Punkte im Bereich RAUS (Ziff. 2.9.10–2.9.14) bei 110 oder mehr, so werden keine Beiträge für die bi- ologische Landwirtschaft im Beitragsjahr ausgerichtet. Es können in jedem Fall maximal die Beiträge für die biologische Landwirt- schaft gekürzt werden. Im ersten Wiederholungsfall werden die Punkte und Pauschalbeträge verdop- pelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall werden die Punkte oder Pauschalbe- träge vervierfacht. Ausgenommen davon sind die Ziffern 2.5a.3 Buchstabe g
Bisherige Ziff. 2.8.2–2.8.10
2.6 Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel
2.6.1 Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel auf der betroffenen Fläche. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht. Werden auf derselben Fläche mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Wird während der Verpflichtungsdauer von vier Jahren eine Fläche das erste Mal gemäss Artikel 100 Absatz 3 abgemeldet, so werden keine Beiträge im Beitragsjahr ausgerichtet. Ab der zweiten Abmeldung in der Verpflichtungs- dauer wird die Abmeldung als erstmaliger Mangel gegen die Voraussetzungen und Auflagen beurteilt.
2.6.2 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 68) 200 % der Beiträge
Direktzahlungsverordnung AS 2022 264
2.6.3 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und
Beerenanbau Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 69) 200 % der Beiträge
2.6.4 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der
Blüte bei Dauerkulturen Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 70) 200 % der Beiträge
2.6.5 Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfs-
mitteln nach der biologischen Landwirtschaft Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71) 200 % der Beiträge
2.6.6 Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71a) 200 % der Beiträge
2.7 Beitrag für die funktionale Biodiversität: Beitrag
für Nützlingsstreifen Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für Nützlings- streifen auf der betroffenen Fläche. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht. Werden auf der gleichen Fläche mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71b) 200 % der Beiträge
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2.7a Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit 2.7a.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeiträgen oder mit einem Prozentsatz des Beitrags für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit auf der betroffenen Fläche. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht. Werden auf der gleichen Fläche mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Die Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer gilt ab der zweiten Abmeldung als Mangel. 2.7a.2 Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71c) 200 % der Beiträge
2.7a.3 Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71d) 200 % der Beiträge
2.7b Beitrag für Klimamassnahmen: Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für den effizien- ten Stickstoffeinsatz auf der betroffenen Fläche. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht. Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71e) 200 % der Beiträge
2.7c Beiträge für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion Die Kürzungen erfolgen bei den Beiträgen mit einem Prozentsatz für die gras- landbasierte Milch und Fleischproduktion auf der gesamten Grünfläche des Betriebs oder mit einem Pauschalbetrag. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Die als Nachweis eingesetzte Futterbilanz ist nicht 200 Fr. vom BLW anerkannt, unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Anh. 5 Ziff. 3.1); Tierdaten Besteht der Mangel nach der stimmen nicht überein mit den Angaben in der Suisse- Nachfrist weiterhin, werden Bilanz bzw. in der Futterbilanz (Art. 71f, 71g, Anh. 5 120 % der Beiträge gekürzt.
Ziff. 2–4); die Dauergrünflächen, Kunstwiese und
anderen Futterflächen stimmen nicht überein mit den Angaben in der Suisse-Bilanz bzw. in der Futterbilanz (Art. 71f, 71g, Anh. 5 Ziff. 2–4); die eingesetzten und berechneten Flächenerträge (u.a. Wiesen und Zwischen- kulturen) in der Futterbilanz sind nicht verifiziert und plausibel. Abweichende Erträge sind nicht begründet (Anh. 5 Ziff. 3.3); Futtermittel, die nicht in der Liste der Grundfuttermittel aufgeführt sind, wurden als Grundfut- termittel angerechnet (Anh. 5 Ziff. 1.1); die Angaben zum Einsatz von Ergänzungsfutter sind nicht plausibel (Anh. 5); die anrechenbare Grundfutter-Ration aus Zwi- schenkulturen wurde überschritten (Art. 71g Abs. 2); die Angaben zur Zufuhr und Wegfuhr von Futtermitteln sind nicht mit Lieferscheinen belegt (Anh. 5 Ziff. 5) b. Die Jahresration aller auf dem Betrieb gehaltenen 120 % der Beiträge raufutterverzehrenden Nutztiere beträgt weniger als
90 Prozent der TS aus Grundfutter (Art. 71g Abs. 1,
Anh. 5 Ziff. 1) oder der Mindestanteil aus Wiesen- und Weidefutter ist nicht eingehalten (Art. 71g Abs. 1, Anh. 5 Ziff. 1.2)
Ziff. 2.8
Aufgehoben
Ziff. 2.9.1 und 2.9.2
2.9.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und über die
Vergabe von Punkten. Die Punkte werden pro Tierkategorie nach Artikel 73 sowie für die BTS- und RAUS-Beiträge sowie den Weidebeitrag je separat wie folgt in Beträge umgerechnet: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipli- ziert mit den BTS- bzw. RAUS- bzw. Weidebeiträgen der betreffenden Tier- kategorie. Liegt die Summe der Punkte bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine BTS-, RAUS- bzw. Weidebeiträge für die betreffende Tierkategorie ausgerichtet.
2.9.2 Im ersten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 50 Punkte
erhöht. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 100 Punkte erhöht bzw. es werden keine BTS-, RAUS- bzw. Weidebei- träge für die entsprechende Tierkategorie ausgerichtet.
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Ziff. 2.9.4 Bst. e und g
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
e. Tiere erhalten nicht an Tiere der Rindergattung 1.5.–31.10.: 4 Pte. pro fehlender den geforderten Tagen und Wasserbüffel Tag Auslauf (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.1, 2.3, 1.11.–30.4.: 6 Pte. pro fehlender
2.5 und 2.6) Tag
Tiere der Schweinegattung 4 Pte. pro fehlender Tag (Anh. 6 Bst. B Ziff. 3.1 und 3.2) Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3 g. weniger als 25 Prozent Alle Tierkategorien ohne 60 Pte. des Trockensubstanz-Ver- Nutzgeflügel und Tiere der zehrs an Weidetagen bei Schweinegattung Schafen und Ziegen, mi- (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.4, 5.2, nimale Weidefläche an 5.3 und 6.2) Weidetagen nicht einge- halten bei Tieren der Rin- dergattung und Wasser- büffeln sowie bei Tieren der Pferdegattung
Ziff. 2.9.5
2.9.5 Weidebeitrag bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffel
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Eine oder mehrere der Tiere der Rindergattung 60 Pte. Tierkategorien der Rin- und Wasserbüffel dergattung und Wasser- (Art. 75a Abs. 4) büffel, für die kein Wei- debeitrag ausgerichtet wird, erhalten im gleichen Jahr keine RAUS- Beiträge (nicht angemel- det oder 110 Pte Kürzung) b. Schattennetz zwischen Tiere der Rindergattung 10 Pte. dem 1.11 und 28.2 und Wasserbüffel (Anh.
6 Bst. B Ziff. 1.5)
c. Auslauffläche entspricht Tiere der Rindergattung 110 Pte. nicht den allgemeinen und Wasserbüffel Anforderungen (Anh. 6 Bst. B Ziff. 1.3) d. Dokumentation des Aus- Tiere der Rindergattung 200 Fr. laufs entspricht nicht den und Wasserbüffel Keine Kürzung, wenn die Direkt- Anforderungen (Anh. 6 Bst. B Ziff. 1.6) zahlungen im gleichen Jahr bei der gleichen Tierkategorie im Zusam- menhang mit dem Tierschutz-Aus- laufjournal gekürzt werden
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
e. Tiere erhalten nicht an Tiere der Rindergattung 1.5.–31.10.: 4 Pte. pro fehlender den geforderten Tagen und Wasserbüffel Tag Auslauf (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.3, 1.11.–30.4.: 6 Pte. pro fehlender
2.5 und 2.6 und Bst. C Tag
Ziff. 2.1)
f. weniger als 70 Prozent Tiere der Rindergattung Weniger als 70 %: des Trockensubstanz- und Wasserbüffel 60 Pte. Verzehrs an Weidetagen (Anh. 6 Bst. C Ziff. 2.2) Weniger als 25 %:
110 Pte.
g. Auslauffläche ist zu klein Tiere der Rindergattung Abweichung weniger als 10 %: und Wasserbüffel 60 Pte. (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.7) Abweichung 10 % oder mehr:
110 Pte.
Ziff. 2.10
2.10 Ressourceneffizienzbeiträge
2.10.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen oder mit einem
Prozentsatz des Ressourceneffizienzbeitrags. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
2.10.2 Einsatz präziser Applikationstechnik
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Weniger als 50 % der Düsen am Spritzbalken Rückforderung des Beitrags für die sind Unterblattspritzdüsen (Art. 82 Abs. 3) Neuanschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 500 Fr. b. Der auf der Rechnung deklarierte Gerätetyp ist auf Rückforderung des Beitrags für die dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82 Abs. 3,) Neuanschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 1000 Fr.
2.10.3 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur 200 Fr. Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter Besteht der Mangel nach der der Zusatzmodule 6 «Lineare Korrektur nach Futter- Nachfrist weiterhin, werden 200 % gehalten» und 7 «Import/Export-Bilanz»22 der der gesamten Beiträge für die «Wegleitung Suisse-Bilanz», sind unvollständig, stickstoffreduzierte Phasenfütte- fehlend, falsch oder wurden nicht geführt rung Schweine gekürzt.
22 Die jeweils geltenden Versionen der Zusatzmodule sind abrufbar unter
www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
b. Der betriebsspezifische Grenzwert an Rohprotein in 200 % der Beiträge Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJVES) der gesamten Futterration aller gehaltenen Schweine ist überschritten (Anh. 6a Ziff. 3 und 5) Das Futter weist einen Nährwert auf, der nicht an den Bedarf der Tiere angepasst ist (Art. 82c Abs. 1). In der Schweinemast werden während der Mastdauer nicht mindestens zwei Futterrationen mit unterschiedli- chem Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES eingesetzt. Die in der Endmastphase eingesetzte Futterration macht, bezogen auf die Trockensubstanz, weniger als 30 % der in der Schweinemast eingesetzten Futter- mittel aus (Art. 82c Abs. 2).
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Anhang (Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 31. Oktober 201823 über die Koordination
der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
Art. 5 Abs. 4 Bst. b 4 Bei einer Neuanmeldung für eine bestimmte Direktzahlungsart oder bei einer Wie- deranmeldung nach einem Unterbruch ist eine risikobasierte Kontrolle im ersten Bei- tragsjahr durchzuführen. Für folgende Direktzahlungsarten gelten abweichende Regelungen: b. Biodiversitätsbeitrag der Qualitätsstufe I, ohne Rotationsbrachen: erste risi- kobasierte Kontrolle innerhalb der ersten zwei Beitragsjahre;
Art. 9a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. April 2022 Bei einer Anmeldung für Beiträge nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstabe q, 70, 71, 71a–71e, 75a, 82b und 82c DZV24 in den Jahren 2023–2025 ist die erste risikobasierte Kontrolle nach Artikel 5 Absatz 4 bis Ende 2026 durchzuführen.
2. Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 2013 25
2bis Der Zusatzbeitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung wird ausgerichtet, wenn auch einer der folgenden Beiträge ausgerichtet wird: a. Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 der Direktzahlungs- verordnung vom 23. Oktober 201326 (DZV); b. Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau nach Arti- kel 68 DZV.
23 SR 910.15 24 SR 910.13 25 SR 910.17 26 SR 910.13
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3. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 27
Art. 18a Hauptkultur 1 Die Hauptkultur ist die Kultur, die den Boden während der Vegetationsperiode am längsten beansprucht und spätestens am 1. Juni angelegt ist.
2 Kann die angebaute Hauptkultur aufgrund von Schäden durch höhere Gewalt nach
Artikel 106 Absätze 2 Buchstaben f und g sowie 3 DZV28 nicht geerntet werden und wird sie nach dem 1. Juni umgebrochen, so gilt die anschliessend bis spätestens Ende Juni angelegte Kultur als Hauptkultur, sofern diese ordentlich geerntet werden kann.
Gliederungstitel nach Art. 27
5. Abschnitt: Futtermittel
Art. 28 Grundfutter Als Grundfutter gelten: a. Futter von Grünflächen und Streueflächen: frisch, siliert oder getrocknet sowie Stroh; b. als Futtermittel angebaute Ackerkulturen, bei denen die ganze Pflanze geern- tet wird: frisch, siliert oder getrocknet, ohne Maiskolbenschrot; c. Chicorée-Wurzeln; d. Rübenblätter und frische Rübennass- und Rübenpressschnitzel; e. frisches Obst; f. unverarbeitete Kartoffeln, einschliesslich Sortierabgang; g. Abgänge und nicht getrocknete oder konzentrierte Nebenprodukte aus der Kartoffel-, Obst- und Gemüseverarbeitung.
Art. 29 Kraftfutter Als Kraftfutter gelten alle Futtermittel nach Artikel 3 Absatz l der Futtermittel- Verordnung vom 26. Oktober 201129, die nicht unter Artikel 28 fallen.
27 SR 910.91 28 SR 910.13 29 SR 916.307
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4. Verordnung vom 3. November 202130 über die Identitas AG
und die Tierverkehrsdatenbank
Art. 43a Berechnung der Anzahl der geschlachteten Kühe und ihrer Abkalbungen 1 Die Identitas AG berechnet jährlich die Anzahl der geschlachteten Milchkühe und ihrer Abkalbungen sowie die Anzahl der geschlachteten anderen Kühe und ihrer Ab- kalbungen nach den Artikeln 36 Absatz 1bis und 37 Absätze 7 und 8 DZV31.
2 Sie speichert die Daten nach Absatz 1 im GVE-Rechner.
3 Sie stellt die Daten den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bun-
desamt für Statistik zur Verfügung.
Art. 45a Erstellen des Verzeichnisses der geschlachteten Kühe mit ihren Abkalbungen Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens
15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV32 auf elektroni-
schem Weg ein Verzeichnis mit den Angaben nach Artikel 43a zu.
30 SR 916.404.1 31 SR 910.13 32 SR 910.13