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AS 2022 302

Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF)

Änderung vom 4. Mai 2022

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verordnet:

I Die Verordnung vom 15. November 20171 über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:

Art. 6 Sachüberschrift Bearbeitungsfristen

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Alle Typen von Echtzeitüberwachung (Art. 54–59 VÜPF), rückwirkender Überwa-

chung (Art. 60–66 VÜPF), Notsuche (Art. 67 VÜPF), Fahndung (Art. 68 VÜPF) und Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder (Art. 68a VÜPF) sind wie folgt auszuführen:

Art. 27a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2022 betreffend die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder Bis die Anbieterinnen ihre Systeme für die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder angepasst haben, spätestens aber bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach Artikel 74a Absatz 2 VÜPF, ist die Bearbeitungsfrist ein Drittel länger.

II Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

1 SR 780.117

2022-1397 AS 2022 302

Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. AS 2022 302 V des EJPD

III Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

4. Mai 2022 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Karin Keller-Sutter

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Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. AS 2022 302 V des EJPD

Anhang 1 (Art. 7 Abs. 3 Bst. a, 26 und 27a)

Technische Vorschriften für die Schnittstellen für die Durchführung der Fernmeldeüberwachung (Ausgabe 2.2)2

2 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann kostenlos im Internet unter www.li.admin.ch > Dokumentation > Downloads abgerufen oder beim Dienst ÜPF,

3003 Bern bezogen werden.

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