Lexipedia

AS 2022 311

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)

Änderung vom 4. Mai 2022

Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:

I Die CO2-Verordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken 1 Im ganzen Erlass wird «Vorhaben» durch «Projekt» ersetzt, mit den nötigen gram- matikalischen Anpassungen.

2 Im ganzen Erlass werden «der Gesuchsteller» und «die Gesuchstellerin oder der

Gesuchsteller» durch «die gesuchstellende Person» ersetzt, mit den nötigen gramma- tikalischen Anpassungen.

Art. 2 Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a. Feuerungswärmeleistung: einer Anlage maximal zuführbare Wärmeenergie pro Zeiteinheit; b. Gesamtfeuerungswärmeleistung: Summe der Feuerungswärmeleistungen der Anlagen eines Betreibers, die im Emissionshandelssystem (EHS) berücksich- tigt werden; c. Gesamtleistung: Summe der abgegebenen elektrischen und thermischen Nennleistungen eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer Wärme- Kraftkopplungsanlage (WKK-Anlage); d. Gesamtwirkungsgrad: Verhältnis der Gesamtleistung zur Feuerungswärme- leistung eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer WKK-Anlage ge- mäss Herstellerangaben;

1 SR 641.711

2022-1403 AS 2022 311

CO2-Verordnung AS 2022 311

e. EHS-Teilnehmer: Betreiber von Anlagen und Betreiber von Luftfahrzeugen, die am EHS der Schweiz teilnehmen; f. Partnerstaat: Staat, mit welchem die Schweiz eine völkerrechtliche Verein- barung zur Durchführung von Klimaschutzprojekten der Schweiz in diesem Staat abgeschlossen hat.

1. Kapitel 4. Abschnitt (Art. 4 und 4a)

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 5

5. Abschnitt:

Bescheinigungen für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen im In- und Ausland

Art. 5 Anforderungen

1 Für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der

Senkenleistung im Inland und Ausland werden nationale beziehungsweise internati- onale Bescheinigungen (Bescheinigungen) ausgestellt, wenn: a. die Anhänge 2a oder 3 dies nicht ausschliessen; b. glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt wird, dass das Projekt:

1. ohne den Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen über die Projekt-

dauer nicht wirtschaftlich wäre,

2. mindestens dem Stand der Technik entspricht,

3. Massnahmen vorsieht, die, gemessen an der Referenzentwicklung nach

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d, zu einer zusätzlichen Emissionsvermin- derung oder einer Erhöhung der Senkenleistung führen,

4. die übrigen massgebenden rechtlichen Bestimmungen einhält,

5. im Ausland zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beiträgt und dieser

Beitrag vom Partnerstaat bestätigt wurde; c. die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen:

1. nachweisbar und quantifizierbar sind,

2. nicht Treibhausgasemissionen betreffen, die vom EHS erfasst sind,

3. nicht von einem Betreiber mit Verminderungsverpflichtung nach Arti-

kel 66 Absatz 1 erzielt wurden, der gleichzeitig die Ausstellung von nach Artikel 12 beantragt; davon ausgenommen sind Betreiber mit Ver- minderungsverpflichtungen mit Emissionsziel nach Artikel 67, soweit die Emissionsverminderungen aus Projekten oder Programmen vom Emissionsziel nicht erfasst sind,

4. so berechnet sind, dass wesentliche Überschätzungen der anrechenbaren

Emissionsverminderungen oder der anrechenbaren Erhöhung der Sen- kenleistungen ausgeschlossen sind;

2 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

d. der Beginn der Umsetzung des Projekts oder des Programmes bei der Einrei- chung des Gesuchs nach Artikel 7 nicht länger als drei Monate zurückliegt; e. das Projekt oder Programm noch nicht beendet ist; und f. die Umsetzung des Projekts oder des Programms zu keiner Verlagerung der Emissionen führt.

2 Für Projekte und Programme, die Kohlenstoff speichern, werden Bescheinigungen

ausgestellt, wenn zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 die Permanenz der Kohlenstoffbindung unabhängig von der Projektdauer bis mindestens 30 Jahre nach Wirkungsbeginn ausreichend sichergestellt ist und nachvollziehbar dargelegt wird. 3 Als Beginn der Umsetzung gilt der Zeitpunkt, zu dem sich die gesuchstellende Per- son gegenüber Dritten finanziell massgeblich verpflichtet oder bei sich projekt- oder programmbezogene organisatorische Massnahmen ergreift.

Art. 5a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a

1 Projekte können zu einem Programm zusammengefasst werden, wenn:

a. sie nebst der Emissionsverminderung oder der Erhöhung der Senkenleistung einen gemeinsamen Zweck verfolgen;

Art. 5b Wissenschaftliche Begleitung

1 Bei Projekten oder Programmen, deren Wirkung nach Artikel 5 Absatz 1 Buch-

stabe c Ziffer 1 nicht ausreichend genau quantifiziert werden kann, führt die gesuch- stellende Person auf eigene Kosten projektbegleitende Massnahmen nach wissen- schaftlichen Grundsätzen (wissenschaftliche Begleitung) durch.

2 Die gesuchstellende Person reicht dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Konzept

für die wissenschaftliche Begleitung ein. Das Konzept enthält insbesondere Angaben über: a. das Ziel und die Fragestellung; b. den aktuellen Stand des Wissens, inklusive die statistischen Daten, die zur Bestimmung der Ungenauigkeit der Messbarkeit benutzt wurden; c. das Vorgehen und die Auswertung; d. die Fachkenntnisse der an der wissenschaftlichen Begleitung beteiligten Per- sonen; e. die Unabhängigkeit sowie mögliche Interessenkonflikte der an der wissen- schaftlichen Begleitung beteiligten Personen. 3 Die wissenschaftliche Begleitung wird beendet, wenn die Wirkung des Projekts o- der Programmes ausreichend genau quantifiziert worden ist. Das BAFU entscheidet über die Beendigung der wissenschaftlichen Begleitung. Es berücksichtigt bei seinem Entscheid die Empfehlung der Verifizierungsstelle. 4 Die Resultate der wissenschaftlichen Begleitung sind unter Wahrung des Fabrikati- ons- und Geschäftsgeheimnisses zu publizieren.

3 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

Art. 6 Validierung von Projekten und Programmen

1 Wer für ein Projekt oder ein Programm Bescheinigungen beantragen möchte, muss

dieses durch eine vom BAFU zugelassene Validierungsstelle auf eigene Kosten vali- dieren lassen. 2 Der Validierungsstelle ist eine Beschreibung des Projekts oder des Programms ein- zureichen. Diese muss insbesondere Angaben enthalten über: a. die Massnahmen zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senken- leistung; b. die eingesetzten Technologien; c. die Abgrenzung von anderen klima- und energiepolitischen Instrumenten; d. die hypothetische Entwicklung der Treibhausgasemissionen, wenn die Mass- nahmen des Projekts beziehungsweise des Programmes zur Emissionsver- minderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung nicht umgesetzt würden (Referenzentwicklung); e. den Umfang der erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen oder der Er- höhung der Senkenleistungen und die zugrundeliegende Berechnungsme- thode; f. die Organisation des Projekts beziehungsweise des Programmes; g. die voraussichtlichen Investitions- und Betriebskosten und die voraussichtli- chen Erträge; h. die Finanzierung; i. das Monitoringkonzept, das den Beginn des Monitorings festlegt und die Me- thode zum Nachweis der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen umschreibt; j. die Dauer des Projekts beziehungsweise des Programms; k. bei Programmen zusätzlich: den Zweck, die Kriterien für die Aufnahme der Projekte ins Programm, die Verwaltung der Projekte sowie, pro festgelegte Technologie, ein Beispiel für ein Projekt; l. bei Projekten oder Programmen mit einer wissenschaftlichen Begleitung zu- sätzlich, im Monitoringkonzept nach Buchstabe i: ein Konzept nach Arti- kel 5b; m. bei Projekten oder Programmen zur Erhöhung der Senkenleistung zusätzlich, im Monitoringkonzept nach Buchstabe i: die Vorgehensweise für den Nach- weis, dass die Permanenz nach Artikel 5 Absatz 2 sichergestellt ist; n. bei Projekten oder Programmen im Ausland zusätzlich:

1. den erwarteten Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort anhand

von Indikatoren, die Beiträge zu den nachhaltigen Entwicklungszielen der Vereinten Nationen aufzeigen und die objektiv überprüft werden können, und

4 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

2. ein Konzept zur finanziellen Nachhaltigkeit, welches den langfristigen

Betrieb und Unterhalt der Technologie nach dem Ende der Kreditie- rungsperiode aufzeigt.

3 Bei Projekten und Programmen im Inland im Zusammenhang mit einem Wärme-

verbund und bei Deponiegasprojekten und -programmen erfolgt die Beschreibung der in Absatz 2 Buchstabe d, e und i verlangten Angaben nach den Anforderungen der Anhänge 3a beziehungsweise 3b. 4 Die gesuchstellende Person kann eine Projektskizze durch das BAFU vorprüfen las- sen. Hat das BAFU eine Vorprüfung der Projektskizze durchgeführt, so sind der Va- lidierungsstelle zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 die Projektskizze und die Resultate der Vorprüfung einzureichen. 5 Bei der Validierung prüft die Validierungsstelle die Angaben nach Absatz 2 sowie, ob das Projekt den Anforderungen nach Artikel 5 beziehungsweise ob das Programm den Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5a entspricht. 6 Die Validierungsstelle fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Validierungsbe- richt zusammen.

7 Das BAFU legt die Form der Beschreibung des Projekts oder Programmes und des

Validierungsberichts fest.

Art. 7 Gesuch um die Beurteilung der Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen

1 Wer für ein Projekt oder ein Programm Bescheinigungen beantragen möchte, muss

dem BAFU ein Gesuch um die Beurteilung der Eignung für die Ausstellung von Be- scheinigungen einreichen. Das Gesuch umfasst die Projekt- oder Programmbeschrei- bung und den Validierungsbericht.

2 Bei Projekten oder Programmen im Ausland umfasst das Gesuch zusätzlich den

Entscheid über die Eignung des Projektes oder Programmes durch den Partnerstaat.

3 Das BAFU kann von der gesuchstellenden Person zusätzliche Informationen ver-

langen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

Art. 8 Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen 1 Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch und gegebenenfalls auf die zusätz- lichen Informationen nach Artikel 7 Absatz 3, ob das Projekt beziehungsweise das Programm für die Ausstellung von Bescheinigungen geeignet ist. 2 Falls bei Projekten oder Programmen im Ausland der Partnerstaat in der Bewilli- gung des Projektes oder des Programmes eine Beschränkung zur zugelassenen Nut- zung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen fest- legt, wird diese Beschränkung im Entscheid berücksichtigt.

3 Der Entscheid gilt ab dem Beginn der Umsetzung des Projektes beziehungsweise

des Programmes bis spätestens am 31. Dezember 2030 (Kreditierungsperiode).

5 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

Art. 8a Anmerkung im Grundbuch

1 Die Nutzungsbeschränkung als biologischer oder geologischer Speicher von Koh-

lenstoff ist auf Anmeldung des BAFU im Grundbuch anzumerken. Dies gilt nicht für die Speicherung von Kohlenstoff in Baustoffen.

2 Das BAFU meldet die Löschung der Anmerkung im Grundbuch an, wenn:

a. das Projekt oder Programm beendet ist, frühestens jedoch 30 Jahre nach Wir- kungsbeginn; oder b. der gespeicherte Kohlenstoff vor diesem Zeitpunkt auf dem betroffenen Grundstück freigesetzt wird. 3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer des betroffenen Grundstücks trägt die Kos- ten für den Eintrag, die Änderung und die Löschung der Anmerkung.

4 Die Kantone informieren das BAFU unverzüglich, sobald das betroffene Grund-

stück anderweitig genutzt wird.

Art. 8b Verlängerung der Kreditierungsperiode 1 Die Kreditierungsperiode für Projekte oder Programme im Inland, die vor dem 1. Ja- nuar 2022 als geeignet befunden wurden, wird bis maximal zum 31. Dezember 2030 verlängert, wenn die gesuchstellende Person: a. das Projekt oder das Programm erneut validieren lässt; und b. dem BAFU spätestens sechs Monate vor Ablauf der Kreditierungsperiode ein Gesuch um Verlängerung einreicht.

2 Das BAFU genehmigt die Verlängerung, wenn die massgebenden Anforderungen

nach den Artikeln 5 und 5a weiterhin erfüllt sind.

Art. 9 Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts

1 Die gesuchstellende Person erhebt die Daten, die gemäss dem Monitoringkonzept

für den Nachweis der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleis- tungen und ihrer Permanenz erforderlich sind, und hält diese in einem Monitoringbe- richt fest. 2 Sie lässt den Monitoringbericht auf eigene Kosten von einer vom BAFU zugelasse- nen Verifizierungsstelle verifizieren. Die Verifizierung darf nicht von der Stelle durchgeführt werden, die das Projekt oder das Programm zuletzt validiert hat. 3 Die Verifizierungsstelle prüft, ob die ausgewiesenen Emissionsverminderungen o- der die Erhöhung der Senkenleistungen die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen. Bei Programmen prüft sie zusätzlich, ob die Projekte die Aufnahmekriterien nach Ar- tikel 5a Absatz 1 Buchstabe c erfüllen. Sie kann die Prüfung auf einzelne repräsenta- tive Projekte des Programmes beschränken. 4 Die Verifizierungsstelle hält die Ergebnisse der Verifizierung in einem Verifizie- rungsbericht fest.

5 Der Monitoringbericht, die zugrundeliegenden Messdaten und der dazugehörige

Verifizierungsbericht umfassen einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Sie sind

6 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

dem BAFU spätestens ein Jahr nach diesem Zeitraum einzureichen. Die Emissions- verminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen sind pro Kalenderjahr aus- zuweisen.

6 Für Projekte oder Programme mit einer wissenschaftlichen Begleitung sind dem

BAFU die Monitoringberichte, die dazugehörigen Verifizierungsberichte sowie die Resultate der wissenschaftlichen Begleitung jährlich einzureichen. Die Quantifizie- rung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen ist jähr- lich neu auszuwerten.

7 Für Projekte oder Programme, welche in Bezug zu einem Emissionsziel nach Arti-

kel 67 stehen, sind dem BAFU die Monitoringberichte und die Verifizierungsberichte jährlich bis am 31. Mai des Folgejahres einzureichen.

8 Für Projekte oder Programme, die Kohlenstoff speichern, sind dem BAFU unab-

hängig von ihrer Laufzeit für das Jahr 2030 ein Monitoring- und ein Verifizierungs- bericht einzureichen.

9 Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Monitoring- und des Verifizierungs-

berichts.

Art. 10 Ausstellung der Bescheinigungen

1 Das BAFU prüft den Monitoringbericht und den dazugehörigen Verifizierungsbe-

richt. Soweit es für die Ausstellung von Bescheinigungen notwendig ist, führt das BAFU bei der gesuchstellenden Person weitere Abklärungen durch. 2 Es prüft für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen zusätzlich die An- erkennung der Übertragung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen durch den Partnerstaat. Soweit es für die Ausstellung von interna- tionalen Bescheinigungen erforderlich ist, führt das BAFU beim Partnerstaat weitere Abklärungen durch. 3 Es entscheidet gestützt auf die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 über die Aus- stellung von Bescheinigungen.

4 Bei Projekten und Programmen werden Bescheinigungen im Umfang der Emissi-

onsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen ausgestellt, die bis zum Ende der Kreditierungsperiode nachweislich erzielt wurden.

5 Für noch nicht umgesetzte Projekte in Programmen werden keine Bescheinigungen

ausgestellt, wenn eine Änderung massgebender gesetzlicher Bestimmungen dazu führt, dass die im Programm geplanten Massnahmen zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung umgesetzt werden müssen.

6 Die Bescheinigungen werden im Umfang der gesamten jährlich ausgewiesenen

Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistung ausgestellt.

7 Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen, die auf

nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förde- rung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzu- führen sind, werden der gesuchstellenden Person nur bescheinigt, wenn diese nach- weist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die

7 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

auf die Ausrichtung von Mitteln gestützt auf Artikel 19 des Energiegesetzes vom 30. September 20162 (EnG) zurückzuführen sind.

8 Der ökologische Mehrwert von Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der

Senkenleistung ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökolo- gische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausge- stellt.

Art. 11 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms

1 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms, die nach dem Entscheid

über die Eignung oder die Verlängerung der Kreditierungsperiode erfolgen, müssen dem BAFU gemeldet werden.

2 Eine Änderung eines Projekts oder Programms ist insbesondere dann wesentlich,

wenn: a. die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung an- gegebenen erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen abweichen; b. die Investitionskosten, die Betriebskosten oder die Einnahmen um mehr als

20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen

Werten abweichen; c. ein Technologiewechsel stattfindet; oder d. die Systemgrenze eines Projekts oder Programmes geändert wird.

3 Soweit notwendig ordnet das BAFU eine erneute Validierung an. Die Emissions-

verminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen, die nach einer wesentli- chen Änderung erzielt werden, werden erst nach dem erneuten Entscheid über die Eignung nach Artikel 8 bescheinigt. 4 Bei Projekten und Programmen im Ausland ist zusätzlich ein erneuter Entscheid des Partnerstaats über die Eignung erforderlich.

5 Das BAFU genehmigt die wesentliche Änderung, wenn die Anforderungen nach

den Artikeln 5 und 5a weiterhin erfüllt sind. 6 Nach einer erneuten Validierung dauert die Kreditierungsperiode ab dem Zeitpunkt des Eintritts der wesentlichen Änderung bis spätestens zum 31. Dezember 2030.

Art. 13 Abs. 2 Bst. d

2 Die folgenden Daten und Dokumente werden in einer vom BAFU geführten Daten-

bank verwaltet: d. die Projekt- und Programmbeschreibung, die Validierungs-, die Monitoring- und die Verifizierungsberichte sowie die dazugehörigen Daten.

2 SR 730.0

8 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b

1 Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses ver-

öffentlichen: a. Beschreibungen der Projekte und Programme zur Emissionsverminderung o- der zur Erhöhung der Senkenleistung; b. die Validierungsberichte nach Artikel 6 Absatz 6;

Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. b Persönlicher Geltungsbereich

2 Als Importeur eines Fahrzeuges gilt, wer:

b. gemäss der Zollanmeldung Importeur des Fahrzeugs ist: wenn für die Zulas- sung des Fahrzeugs die elektronische Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/8583 (Certificate of Conformity, COC) verwendet wird; oder

Art. 17a Personenwagen

1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Personenwagen nach Artikel 11 Ab-

satz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die technischen Anfor- derungen an Strassenfahrzeuge (VTS).

2 Sie gelten nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II

Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG5 oder nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/8586.

Art. 17b Lieferwagen 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Lieferwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e VTS mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t sowie Fahrzeuge mit einem emissionsfreien Antrieb und einem Gesamtgewicht von über 3,50 t bis zu 4,25 t, die abgesehen vom Gewicht der Definition des Lieferwagens entsprechen und

3 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen techni- schen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/2144, ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1. 4 SR 741.41 5 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraft- fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Ein- heiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/543, ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1.

6 Siehe Fussnote zu Art. 17 Abs. 2 Bst. b.

9 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

bei denen das 3,50 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird. 2 Sie gelten nicht für Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/20097 gemessen werden und die nicht mit Elektrizität oder mit Wasserstoff als Energiequelle ausschliesslich elektrisch angetrieben werden, sowie für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 2 Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG8 oder nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/8589.

Art. 17c Leichter Sattelschlepper 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Sattelschlepper nach Artikel 11 Ab- satz 2 Buchstabe i VTS mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t. 2 Sie gelten nicht für Sattelschlepper mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/200910 gemessen werden, sowie für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestim- mung nach Anhang 2 Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG11 oder nach An- hang 1 Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/85812.

Art. 17d Bisheriger Art. 17a

Art. 17e Bisheriger Art. 17abis

Art. 17f Bisheriger Art. 17b

7 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni

2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der

Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeug- reparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 133/2014, ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1.

8 Siehe Fussnote zu Art. 17a Abs. 2.

9 Siehe Fussnote zu Art. 17 Abs. 2 Bst. b.

10 Siehe Fussnote zu Art. 17b Abs. 2.

11 Siehe Fussnote zu Art. 17a Abs. 2.

12 Siehe Fussnote zu Art. 17 Abs. 2 Bst. b.

10 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

Art. 18 Grossimporteur 1 Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Grossim- porteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres mindestens die folgende Anzahl Fahrzeuge umfasst: a. 50 Personenwagen; oder b. sechs Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper.

2 Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus der Anzahl Fahr-

zeuge nach Absatz 1 oder mehr, so wird der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt.

3 Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus weniger Fahrzeugen

als jenen nach Absatz 1, so kann der Importeur beim Bundesamt für Energie (BFE) beantragen, dass er im Referenzjahr ab dem Datum der Gutheissung des Gesuchs für die betreffenden Fahrzeuge provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt wird.

4 Stellt sich am 31. Dezember des Referenzjahres heraus, dass die Neuwagenflotte

nach Absatz 2 oder 3 aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Absatz 1 besteht, so gilt der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr als Kleinimporteur.

Art. 19 Aufgehoben

Art. 20 Kleinimporteur Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Kleinim- porteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres weniger Fahrzeuge umfasst als: a. 50 Personenwagen; oder b. sechs Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper.

Art. 22 Abs. 1

1 Importeure und Hersteller, die sich zu einer Emissionsgemeinschaft zusammen-

schliessen wollen, müssen dem BFE bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Re- ferenzjahr einen entsprechenden Antrag für die Dauer von ein bis fünf Jahren stellen.

Art. 22a Abs. 3 3 Fahrzeuge können nur einmal abgetreten werden. Ein Widerruf einer Abtretung ist nicht möglich.

Art. 23 Abs. 1bis 1bis Bei Fahrzeugen mit einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt nach den Artikeln 3 und 3a TGV sowie bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern mit ei-

11 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

ner Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 7 der Richtli- nie 2007/46/EG13 oder nach Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/85814 kann ein Grossimporteur dem BFE für die Sanktionsberechnung bis zum 31. Januar des Folgejahres des Referenzjahres COC-basierte Daten einreichen. Das BFE kann zur Kontrolle der Daten verlangen, dass der Grossimporteur ein Duplikat oder eine Kopie des COC nachreicht.

Art. 30 Abs. 3 3 Bezahlt ein Grossimporteur die Sanktion nicht fristgerecht, so schuldet er einen Ver- zugszins. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt den Zinssatz fest.

Art. 31 Abs. 2 2 Es kann Grossimporteuren quartalsweise Anzahlungen in Anrechnung an die allfäl- lige Sanktion im Referenzjahr in Rechnung stellen, insbesondere wenn: a. die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte die individu- elle Zielvorgabe im Referenzjahr um mehr als 5 g CO2/km überschreitet; b. der Grossimporteur Sitz im Ausland hat; c. gegen den Grossimporteur Betreibungen hängig sind oder ein Verlustschein vorliegt.

Art. 35 Abs. 3

3 Allfällige

Sanktionen für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper werden im Jahr 2022 um 5 Prozent vermindert.

Art. 40 Abs. 3 und 4

3 Die Meldung muss Angaben zu den Tätigkeiten nach Anhang 6 und den Treibhaus-

gasemissionen enthalten.

4 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung

der Meldung benötigt.

Art. 45 Abs. 2 Bst. a, 3 Bst. a, 4, 5 und 6

2 Es behält jährlich einen Anteil der nach Absatz 1 berechneten Menge zurück, um

sie folgenden Betreibern von Anlagen zugänglich zu machen: a. Betreibern von Anlagen, die nach Artikel 46a Absatz 1 einen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten haben; und

13 Siehe Fussnote zu Art. 17a Abs. 2.

14 Siehe Fussnote zu Art. 17 Abs. 2 Bst. b.

12 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

3 Der Anteil nach Absatz 2 ist die Summe von:

a. mindestens 5 Prozent der Emissionsrechte nach Absatz 1; und 4 Reicht der Anteil nach Absatz 2 nicht aus, um die Ansprüche vollständig zu erfüllen, so werden die Emissionsrechte in der folgenden Reihenfolge zugeteilt: a. Betreibern nach Artikel 46a, die seit mindestens einem ganzen Kalenderjahr am EHS teilnehmen beziehungsweise deren neue Zuteilungselemente seit mindestens einem ganzen Kalenderjahr in Betrieb sind; b. Betreibern nach Artikel 46a, deren Teilnahme am EHS im Vorjahr begonnen hat beziehungsweise deren neue Zuteilungselemente im Vorjahr in Betrieb genommen wurden; c. Betreibern von Anlagen nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2; d. Betreibern von Anlagen nach Artikel 46a, die im betreffenden Jahr neu am EHS teilnehmen beziehungsweise deren neue Zuteilungselemente im betref- fenden Jahr in Betrieb genommen wurden.

5 Können die Ansprüche innerhalb einer Gruppe nach Absatz 4 Buchstabe a, b oder

d nicht vollständig erfüllt werden, so ist für die Zuteilung der Emissionsrechte an die einzelnen Betreiber der Zeitpunkt der Teilnahme am EHS beziehungsweise der Inbe- triebnahme neuer Zuteilungselemente massgebend. Erfolgt die Meldung erst nach der Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise erst nach Inbetriebnahme eines neuen Zu- teilungselements, so ist das Datum der Meldung massgebend. 6 Können die Ansprüche innerhalb der Gruppe nach Absatz 4 Buchstabe c nicht voll- ständig erfüllt werden, so kürzt das BAFU die Menge der den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig.

Art. 46f Abs. 3 3 Führt ein Luftfahrzeugbetreiber, dem kostenlos Emissionsrechte zugeteilt worden sind, in einem bestimmten Jahr keine Flüge nach Anhang 13 durch, muss er die für dieses Jahr kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bis zum 30. November des Folge- jahres an das BAFU zurückgeben. Die zurückgegebenen Emissionsrechte werden ge- löscht.

Art. 48 Abs. 1 Bst. b

1 Das BAFU versteigert regelmässig:

b. 15 Prozent der jährlich maximal zur Verfügung stehenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge nach Anhang 15 Ziffer 3.

Art. 51 Abs. 1 und 4 1 Betreiber von Anlagen reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach Ablauf der Meldefrist nach Artikel 40 Absatz 2 oder nach Einrei-

13 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

chung des Teilnahmegesuchs nach Artikel 42 ein Monitoringkonzept zur Genehmi- gung ein. Sie verwenden die dazu vom BAFU zur Verfügung gestellte oder geneh- migte Vorlage.

4 Das Monitoringkonzept muss angepasst werden, wenn es den Anforderungen nach

Anhang 16 nicht mehr genügt. Das angepasste Monitoringkonzept ist der zuständigen Behörde nach Anhang 14 zur Genehmigung einzureichen.

Art. 52 Abs. 1, 5 und 6 1 Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen reichen jährlich bis zum 31. März des Folgejahres den Monitoringbericht bei der zuständigen Behörde nach Anhang 14 eingereicht werden. Muss der Monitoringbericht dem BAFU eingereicht werden, so ist dazu eine vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage zu ver- wenden.

5 Der Monitoringbericht von Luftfahrzeugbetreibern mit CO2-Emissionen, welche

die in Artikel 28a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG15 genannten Schwellenwerte unterschreiten, gilt als verifiziert, wenn der Luftfahrzeugbetreiber sich dafür auf ein Instrument nach Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/206616 abstützt. 6 Wird ein Monitoringbericht fehlerhaft, nicht vollständig oder nicht fristgemäss ein- gereicht, so schätzt die zuständige Behörde nach Anhang 14 die massgebenden Emis- sionen auf Kosten des Betreibers der Anlagen oder der Luftfahrzeuge.

Art. 53 Abs. 3

3 Betreiber von Anlagen, die eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben und von der

Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen sind, informieren das BAFU unverzüg- lich: a. wenn die jährlichen Treibhausgasemissionen der Anlagen 25 000 Tonnen CO2eq oder mehr betragen; b. über Änderungen der Kontaktangaben.

15 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober

2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der

Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/410, ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3.

16 Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018

über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/2085, ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 37.

14 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

Art. 54 Abs. 1 und 4

1 Die Kantone überprüfen, ob die Betreiber von Anlagen ihren Meldepflichten nach

den Artikeln 40 Absatz 2 und 53 Absatz 1 und 3 nachkommen und ob die gemeldeten Informationen vollständig und nachvollziehbar sind. 4 Das BAFU kann die Kantone zur Klärung von Fragen beiziehen, die für den Vollzug der Bestimmungen zum EHS zu beantworten sind.

Art. 56 Abs. 2 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zah- lung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.

Art. 57 Abs. 3 3 Importeure und Hersteller fossiler Treibstoffe nach dem 7. Kapitel, die Emissions- rechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandels- register halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Betreiberkonto oder ein Personenkonto haben.

Art. 58 Abs. 2 Bst. bbis

2 Das Gesuch muss enthalten:

bbis. für zuständige Behörden eines Partnerstaates: eine offizielle Bestätigung der Regierung sowie eine Kopie eines Identitätsnachweises der Person, die zur Vertretung berechtigt ist;

Art. 59 Abs. 5 Bst. c

5 Die Absätze 3 und 4 gelten nicht:

c. für die zuständigen Behörden eines Partnerstaates.

Art. 59a Abs. 3 3 Wird bei einem Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen, der zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, die Eröffnung eines Kontos abgelehnt, so eröffnet das BAFU ein Sperrkonto, auf das die nach Artikel 46, 46b oder 46f zugeteilten Emissionsrechte gutgeschrieben werden. Die Sperrung des Kontos dauert bis zum Wegfall der Gründe, die zur Ablehnung der Kontoeröffnung geführt haben.

Art. 64 Abs. 2bis 2bis Das BAFU schliesst ab dem 1. Januar 2026 Betreiberkonten von Betreibern mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 des CO2-Gesetzes. Die betroffenen Be- treiber haben die Möglichkeit, ein Personenkonto nach Artikel 57 Absatz 4 zu eröff- nen.

15 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

Art. 65 Bst. d, dbis, dter, e, f und g Das BAFU kann folgende im Emissionshandelsregister enthaltene Daten unter Wah- rung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses elektronisch veröffentlichen: d. bei EHS-Teilnehmern: Anlagen-, Luftfahrzeug- und Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate; dbis. bei Luftfahrzeugbetreibern, die bis zum Inkrafttreten des EHS-Abkommens17 durch eine ausländische Behörde verwaltet worden sind: Luftfahrzeug- und Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte und Emissions- minderungszertifikate, jeweils frühestens seit 2012; dter. bei Versteigerungen: Versteigerungsgebote, Versteigerungsdatum und – menge, Mindest- und Höchstgebotsmenge, Zuschlagspreis und -menge, an der Versteigerung zugelassene Teilnehmer; e. bei Projekten und Programmen für Emissionsverminderungen oder die Erhö- hung der Senkenleistungen im In- und Ausland: Menge der ausgestellten Bescheinigungen pro Monitoringperiode sowie Kontonummer des Betreiber- oder Personenkontos, auf das die Bescheinigungen für das Projekt oder das Programm ausgestellt werden; f. bei kompensationspflichtigen Personen: Höhe der Kompensationspflicht, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Bescheinigungen, Emissi- onsminderungszertifikate und Emissionsrechte; g. bei Betreibern mit Verminderungsverpflichtung: Menge der zur Erfüllung der Verminderungsverpflichtung abgegebenen Emissionsminderungszertifikate und Emissionsrechte.

Art. 67 Abs. 3 Bst. f Aufgehoben

Art. 68 Abs. 3 Bst. d Aufgehoben

Art. 72 Abs. 1 1 Der Betreiber von Anlagen reicht den nach Artikel 130 Absatz 6 beauftragten pri- vaten Organisationen jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Monitoringbe- richt ein. Endet die Zusammenarbeit mit den privaten Organisationen, reicht der Be- treiber den Monitoringbericht dem BFE ein. Die beauftragten privaten Organisationen beziehungsweise das BFE leiten den Monitoringbericht an das BAFU weiter.

17 SR 0.814.011.268

16 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

Art. 74a Anrechnung von Bescheinigungen an das Emissionsziel Emissionsverminderungen, für die Bescheinigungen nach den Artikeln 5 oder 12 Ab- satz 2 ausgestellt werden, gelten im Hinblick auf die Erfüllung des Emissionsziels als Treibhausgasemissionen der jeweiligen Betreiber von Anlagen.

Art. 75 Abs. 2 Bst. b

2 Die Menge der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate nach Absatz 1 wird:

b. für einen Betreiber von Anlagen, der bis 2021 im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb der Anlagen verwendeten Strom produziert: im Umfang von 50 Prozent der dadurch erforderlichen zusätzlichen Verminderungsleis- tung erhöht;

Art. 76 Abs. 2 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zah- lung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.

Art. 78 Sachüberschrift und Einleitungssatz Meldepflicht bei Änderungen Der Betreiber von Anlagen meldet dem BAFU unverzüglich:

Art. 79 Bst. e Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröf- fentlichen: e. die Menge der Emissionsminderungszertifikate oder der Emissionsrechte, die jeder Betreiber von Anlagen abgibt;

Art. 89 Kompensationssatz

1 Kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nut-

zung der im betreffenden Jahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe entstehen. 2 Der Kompensationssatz im Inland beträgt ab dem Jahr 2022 mindestens 15 Prozent.

3 Der Kompensationssatz insgesamt beträgt:

a. für das Jahr 2022: 17 Prozent; b. für das Jahr 2023: 20 Prozent; c. ab dem Jahr 2024: 23 Prozent.

4 Die CO2-Emissionen je Treibstoff berechnen sich anhand der Emissionsfaktoren

nach Anhang 10.

17 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

Art. 90 Zulässige Kompensationsmassnahmen

1 Zur Erfüllung der Kompensationspflicht ist die Abgabe von Bescheinigungen für

Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen zugelassen.

2 Erfüllen die abgegebenen Bescheinigungen die Anforderung an die Permanenz nach

Artikel 5 Absatz 2 nicht mehr, können sie nicht an die Erfüllung der Kompensations- pflicht angerechnet werden.

3 Wurden Bescheinigungen nach Absatz 2 bereits an die Erfüllung der Kompensati-

onspflicht angerechnet, so werden diese entsprechend gekennzeichnet und der kom- pensationspflichtigen Person rückerstattet. Die kompensationspflichtige Person hat im Folgejahr im selben Umfang Bescheinigungen nachzureichen, die die Anforde- rungen nach Artikel 5 erfüllen. Es können Bescheinigungen nachgereicht werden, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Abgabe abgegeben werden konnten.

Art. 91 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 92 Abs. 3 und 4 3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zah- lung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.

4 Bei fehlender Kompensation nach Artikel 28 Absatz 2 des CO2-Gesetzes sind dem

Bund Emissionsminderungszertifikate, Emissionsrechte oder internationale Beschei- nigungen bis zum 1. Juni des Folgejahres abzugeben.

Art. 96b Abs. 5 5 Liefert der Betreiber keine belegbaren Angaben zu den bezahlten Beträgen, so wird ein Wert von null Franken angenommen.

Art. 122 Abs. 2 2 Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Erhebungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrags. Zu- sätzlich müssen sie den versicherten Personen ein vom BAFU verfasstes Merkblatt über den Ablauf der Rückverteilung zukommen lassen.

Art. 125 Abs. 1 und 5 1 Der Ertragsanteil der Wirtschaft wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU so- wie nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen den Arbeitge- bern von den AHV-Ausgleichskassen (Ausgleichskassen) und mit Beteiligung der Zentralen Ausgleichsstelle verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag sowie der Anteil der Bevölkerung an den nicht ausge- schöpften Mitteln nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes werden jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.

18 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

5 Die Revisionsstellen der Ausgleichskassen prüfen im Rahmen der Abschlussrevi-

sion die Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft und erstatten dem BAFU nach den Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen Bericht.

Art. 130 Abs. 4

4 Das BAFU vollzieht:

a. im Einvernehmen mit dem BFE: die Bestimmungen über die Bescheinigun- gen für Emissionsverminderungen und die Erhöhung der Senkenleistungen im Inland sowie über die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen; b. im Einvernehmen mit dem BFE, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten: die Bestimmungen über die Bescheinigungen für Emissionsverminderungen und die Erhöhung der Senkenleistungen im Ausland.

Art. 130a Informations- und Dokumentationssysteme

1 Die folgenden Verfahren werden elektronisch über die Informations-und Dokumen-

tationssysteme des BAFU durchgeführt: a. Verfahren über die Ausstellung von Bescheinigungen für Emissionsvermin- derungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen (Art. 5–11); b. Verfahren über die Teilnahme am EHS (Art. 40–46f und Art. 50–54); c. Verfahren über die Verminderungsverpflichtung (Art. 66–79).

2 Wenn die Informations- und Dokumentationssysteme in einzelnen Bereichen noch

nicht für die Durchführung von elektronischen Verfahren eingerichtet sind, müssen die Eingaben postalisch erfolgen.

3 Das BAFU kann in Abweichung von Absatz 1 Verfügungen postalisch erlassen.

Gliederungstitel vor Art. 146l 2e. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2022

Art. 146l Anrechnung von Emissionsverminderungen für Projekte im Ausland bis 2021 Emissionsverminderungen im Ausland sind bis im Jahr 2021 anrechenbar, wenn: a. sie mit einem Emissionsminderungszertifikat nach dem Rahmenübereinkom- men vom 9. Mai 199218 der Vereinten Nationen über Klimaänderungen be- scheinigt sind; und b. ihre Anrechnung nicht nach Anhang 2 ausgeschlossen ist.

18 SR 0.814.01

19 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

Art. 146m Beginn der Umsetzung für Projekte und Programme im Ausland oder zur Erhöhung der Senkenleistung im Inland In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d werden für Projekte und Pro- gramme Bescheinigungen ausgestellt, wenn: a. sie vor dem 1. Januar 2022 gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Stiftung Klimarappen in einem Partnerstaat umgesetzt wurden; b. sie nach dem 1. Januar 2022:

1. im Ausland umgesetzt werden oder die Senkenleistung im Inland erhö-

hen, und

2. die gesuchstellende Person das Gesuch nach Artikel 7 bis am 30. Sep-

tember 2022 einreicht.

Art. 146n Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2022

1 Das BAZG kann Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, die

nach Artikel 31 Absatz 1ter des CO2-Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Ver- minderungsverpflichtung eingereicht haben, auf Gesuch die CO2-Abgabe vorläufig rückerstatten. 2 Die Betreiber müssen vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, zu- rückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflichtung nicht zustande kommt.

Art. 146o Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1ter des CO2-Gesetzes 1 Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2024 ausstossen darf.

2 Der Reduktionspfad nach Artikel 67 wird bei einer Verlängerung der Verminde-

rungsverpflichtung bis im Jahr 2024 weitergeführt. Ausgangspunkt bildet dabei das Zwischenziel für das Jahr 2021. Die jährlich zu erbringende Reduktionsleistung be- trägt 2 Prozent.

3 Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlän-

gert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende

2024 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird

dazu mit 2 multipliziert.

4 Für die Erreichung des Massnahmenziels kann der Betreiber von Anlagen neue,

durch das BAFU zugelassene Massnahmen im Monitoring nach Artikel 72 aufneh- men. 5 Eine Verminderungsverpflichtung, die nach den Absätzen 1 oder 3 verlängert wird, umfasst die Treibhausgasemissionen aller bisher von der Verminderungsverpflich- tung eingeschlossenen Anlagen. Davon ausgenommen werden können Betreiber von

20 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

Anlagen nach Artikel 66 Absatz 3, sofern ihre Anlagen im Jahr 2021 nicht mehr als

5 Prozent der gemeinsamen Treibhausgasemissionen verursachen.

Art. 146p Emissions- und Massnahmenziel bei Verminderungsverpflichtung ab 2022 Für Betreiber von Anlagen, die sich nach Artikel 31 Absatz 1quater verpflichten, ihre Treibhausgasemissionen bis im Jahr 2024 zu vermindern, gelten die Bestimmungen des 5. Kapitels sinngemäss.

Art. 146q Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2022 Betreiber von Anlagen, die nach Artikel 31 Absatz 1ter des CO2-Gesetzes ihre Ver- minderungsverpflichtung verlängern oder nach Artikel 31 Absatz 1quater des CO2- Gesetzes ab 2022 neu eine Verminderungsverpflichtung eingehen wollen, müssen das Gesuch bis zum 31. Juli 2022 einreichen. Bei Gesuchen für neue Verminderungsver- pflichtungen sind abweichend von Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2019 und 2020 zu machen.

Art. 146r Bescheinigungen sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2021

1 Betreiber von Anlagen, die im Jahr 2019 oder im Jahr 2020 keinen Anspruch auf

Bescheinigungen nach Artikel 12 hatten und die im Jahr 2021 den Reduktionspfad um mehr als 30 Prozent unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2021 keine Be- scheinigungen nach Artikel 12. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Betrei- ber nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist.

2 Das BAFU passt das Emissionsziel nach Artikel 67 sowie das Massnahmenziel nach

Artikel 68 für das Jahr 2021 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur in- folge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an.

Art. 146s Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels in den Jahren 2022 bis 2024

1 Das BAFU passt das Emissionsziel nach Artikel 146o Absatz 2 bei einer Unter-

schreitung des Reduktionspfads an, wenn die in Artikel 73 Absatz 1 genannten Vo- raussetzungen in den Jahren 2022 bis 2024 erfüllt sind. Die Anpassung erfolgt in Ab- weichung von Artikel 73 Absatz 2 frühestens rückwirkend auf das Jahr 2022.

2 Das BAFU passt das Massnahmenziel nach Artikel 146o Absatz 3 an, wenn die Vo-

raussetzungen nach Artikel 74 in den Jahren 2022 bis 2024 erfüllt sind.

Art. 146t Anrechnung von Emissionsrechten Ein Betreiber von Anlagen, der sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bescheinigungen nach Artikel 12 ausgestellt wurden, kann sich

21 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

für die Jahre 2022–2024 Emissionsrechte im Umfang von 4,5 Prozent der Treibhaus- gasemissionen der Jahre 2022–2024 an die Erfüllung der Verminderungsverpflich- tung anrechnen lassen.

II

1 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 2a gemäss Beilage.

2 Der Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

3 Die Anhänge 2, 3b, 9, 11, 13, 16, 17 und 18 werden gemäss Beilage geändert.

III Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 19. Juni 199519 über die technischen

Anforderungen an Strassenfahrzeuge

Art. 34b Abs. 7

7 Bei der Zulassungsprüfung und jeder Nachprüfung erfasst die Zulassungsbehörde

den Stand des Kilometer- oder Betriebsstundenzählers.

2. Verordnung vom 12. November 199720 über die Lenkungsabgabe

auf flüchtigen organischen Verbindungen

Art. 23b Abs. 2 2 Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrages. Zusätzlich müssen sie den versicherten Personen ein vom BAFU verfasstes Merkblatt über den Ablauf der Rückverteilung zukommen lassen.

IV

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Juni 2022 in

Kraft.

2 Die folgenden Bestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft:

a. Artikel 23 Absatz 1bis; b. Artikel 35 Absatz 3; c. Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe f;

19 SR 741.41 20 SR 814.018

22 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

d. Artikel 68 Absatz 3 Buchstabe d; e. Artikel 89; f. Artikel 90; g. Artikel 91 Absatz 2; h. Artikel 92 Absätze 3 und 4; i. Artikel 146l; j. Artikel 146n–146t.

3 Die Artikel 18–20 sowie Anhang 13 Ziffer 1 Buchstabe c treten auf den 1. Janu-

ar 2023 in Kraft.

4. Mai 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

23 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

Anhang 2 (Art. 4 Abs. 2 Bst. b)

Nicht anrechenbare Emissionsverminderungen im Ausland

Klammerverweis bei Anhangnummer (Art. 146l Bst. b)

24 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

Anhang 2a (Art. 5 Abs. 1 Bst. a)

Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen im Ausland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden

Für ein Projekt oder Programm im Ausland werden keine internationalen Bescheini- gungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen oder die Erhöhungen der Senkenleistungen erzielt werden durch: a. Investitionen in die Nutzung fossiler Brenn- oder Treibstoffe zur Energiege- winnung oder in die Extraktion fossiler Energieträger; b. den Einsatz von Kernenergie; c. den Einsatz von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Produktionskapa- zität von mehr als 20 MW; d. Projekte in industriellen Grossbetrieben, die nicht dem im globalen Markt verfügbaren Stand der Technik entsprechen; e. Aktivitäten im Abfallsektor ohne stoffliche oder energetische Nutzung oder Reduktion des Abfalls; f. Projekte zur biologischen CO2-Sequestrierung; g. die Reduktion von Entwaldung; h. die Degradierung von Wäldern; i. den Verzicht auf die Extraktion fossiler Energieträger; j. Aktivitäten, die im Widerspruch zu von der Schweiz ratifizierten Umwelt- und Menschenrechtsübereinkommen stehen; k. Aktivitäten, die erhebliche negative soziale oder ökologische Auswirkungen haben; l. Aktivitäten, die Anliegen der Aussen- oder Entwicklungspolitik der Schweiz widersprechen.

25 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

Anhang 3 (Art. 5 Abs. 1 Bst. a)

Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden

Für ein Projekt oder Programm im Inland werden keine nationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleis- tungen erzielt werden durch: a. den Einsatz von Kernenergie; b. Forschung und Entwicklung oder Information und Beratung; c. den Einsatz biogener Brenn- und Treibstoffe, die den ökologischen und sozi- alen Anforderungen nach Artikel 12b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199621 und der dazugehörigen Ausführungsvorschriften nicht ent- sprechen; d. den Ersatz fossiler Energieträger durch fossile Energieträger (z.B. in Heiz- kesseln, Fahrzeugen und Hybridfahrzeugen); e. den Einsatz von Wasserstoff; ausgenommen ist die Verwendung von Biowas- serstoff nach Artikel 19a Buchstabe f der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199622 in Brennstoffzellen; f. Strom als Brennstoffersatz für Prozesswärme; ausgenommen ist die Verwen- dung in Wärmepumpen; g. Nutzungsverzicht oder Unternutzung; h. den Einsatz von Pflanzenkohle; ausgenommen ist der Einsatz von weniger als acht Tonnen pro Hektare pro Kreditierungsperiode, wenn die eingesetzte Pflanzenkohle den Anforderungen nach der Dünger-Verordnung vom 10. Ja- nuar 200123 entspricht; i. den Einsatz von Ad- und Absorptionstechniken zur Bereitstellung von Kälte oder Wärme; ausgenommen ist deren Einsatz bei der dezentralen Nutzung von ausreichend verfügbarer Abwärme nach Artikel 2 Buchstabe e der Ener- gieförderungsverordnung vom 1. November 201724.

21 SR 641.61 22 SR 641.611 23 SR 916.171 24 SR 730.03

26 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

Anhang 3b (Art. 6 Abs. 2bis)

Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Deponiegasprojekte und -programme

Klammerverweis bei Anhangnummer (Art. 6 Abs. 4)

Ziff. 3.3, Formel (1)

3.3 Ex-ante Berechnung der Emissionsverminderungen

Die Emissionsverminderungen können ex-ante aufgrund von Messdaten der vorher- gegangenen ein bis drei Jahre ermittelt oder gemäss nachfolgender Formel berechnet werden: ERex-ante,y,Fackel = (AE – OX) * SE * FODCH4,y * GWPeff,CH4 – PEy (1) dabei bedeuten: ERex-ante,y,Fackel Abgeschätzte Emissionsverminderungen bei einer Schwachgasbe- handlung im Jahr y (tCO2eq). GWPeff,CH4 Effektives Treibhausgaspotenzial von Methan (25,25 tCO2eq / t CH4). AE Abfackelungseffizienz. OX Oxidationsfaktor. SE Saugeffizienz. FODCH4,y Die mit einer «First Order Decay» Formel berechnete Methan- menge, die in der Deponie im Jahr y erzeugt wird (t CH4); s. Formel (2). PEy Projektemissionen aus dem Jahr y. …

27 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

Anhang 9 (Art. 46 Abs. 1, 46a Abs. 2 sowie 46b Abs. 1 und 3)

Berechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS

Ziff. 1.2 und 1.7

1.2 Ist kein Produktbenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kos-

tenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Wärmebenchmark wie folgt berechnet: 47,3 Emissionsrechte pro TJ messbarer Wärme, wobei nur erzeugte messbare Wärme oder von anderen Anlagen, deren Betreiber am EHS teilnehmen, im- portierte messbare Wärme zuteilungsberechtigt ist, soweit diese Wärme nicht mit Strom oder durch den Einsatz von Kernenergie erzeugt wird und: a. innerhalb der Systemgrenzen des Betreibers von Anlagen, der am EHS teilnimmt, genutzt wird zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung; oder b. an Dritte ausserhalb des EHS exportiert wird, mit Ausnahme von Expor- ten für die Stromerzeugung und der Weiterleitung importierter Wärme.

1.7 Wird innerhalb eines Zuteilungselements mit Produktbenchmark genutzte

Wärme von Dritten ausserhalb des EHS importiert, stammt sie aus der Her- stellung von Salpetersäure oder wird sie mit Strom oder durch den Einsatz von Kernenergie erzeugt, so wird die nach dem Produktbenchmark berech- nete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte um diese Wärme- menge, multipliziert mit dem Wärmebenchmark von 47,3 Emissionsrechten pro TJ, reduziert.

28 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

Anhang 11 (Art. 94 Abs. 2)

Höhe der CO2-Abgabe und Abgabesätze

Titel

Tarif der CO2-Abgabe auf Brennstoffen:

120 Franken pro Tonne CO2

Ziff. 1

Aufgehoben

Ziff. 2

Die Zolltarifnummer 2710.1993 wird neu aufgenommen:

Zolltarifnummer Warenbezeichnung Abgabesatz Fr.

2710. Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe

Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitun- gen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle: – Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle: – – Leichtöle und Zubereitungen: (...) – – andere: (...) – – – zu andern Zwecken: (...) je 1000 kg

1993 – – – – Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol

vor 300 °C übergehen, unvermischt 379.40 ...

29 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

Anhang 13 (Art. 46d)

Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen

Ziff. 1 Bst. c

1. Betreiber von Luftfahrzeugen sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn

sie folgende Flüge durchführen: c. Flüge von der Schweiz in das Vereinigte Königreich von Grossbritan- nien und Nordirland (UK)

30 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

Anhang 16 (Art. 51)

Anforderungen an das Monitoringkonzept

Ziff. 3.3

3.3 Der Emissionsfaktor von Treibstoffen aus Biomasse ist null, sofern die ein-

gesetzte Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien nach Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/200125 erfüllt.

25 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

31 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

Anhang 17 (Art. 52)

Anforderungen an den Monitoringbericht

Ziff. 2.2

2.2 Kleinemittenten gemäss Artikel 55 Absatz 1 der Durchführungsverordnung

(EU) 2018/206626 können ihren Treibstoffverbrauch mit einem Instrument für Kleinemittenten gemäss Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverord- nung (EU) 2018/2066 schätzen.

26 Siehe Fussnote zu Art. 52 Abs. 5.

32 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

Anhang 18 (Art. 52)

Verifizierung der Monitoringberichte von Luftfahrzeugbetreibern und Anforderungen an die Verifizierungsstelle

Titel

4 Anforderungen an die Verifizierungsstelle

Ziff. 4.1 Bst. b Fussnoten

4.1 Die Verifizierungsstelle muss für die Verifizierungstätigkeit, für die sie

beauftragt wird, akkreditiert sein gemäss: b. der Verordnung (EG) Nr. 765/200827 sowie der Durchführungsverord- nung (EU) 2018/206728.

27 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1020, ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.

28 Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018

über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/2084, ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 23.

33 / 34

CO2-Verordnung AS 2022 311

34 / 34