AS 2022 335
Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Mai 19781 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:
Art. 8a Abs. 1
1 Jeder Kanton teilt der Bundeskanzlei bis zum 1. März des Wahljahres mit, welchen Montag er als Termin für den Wahlanmeldeschluss bestimmt hat und ob er die Bereinigungsfrist auf sieben oder auf vierzehn Tage festgelegt hat.
Art. 8d Abs. 3
3 Sie meldet dem Kanton innerhalb von 72 Stunden ab Eintreffen seines Wahlvorschlages die Streichungen auf elektronischem Weg.
Art. 27b Bst. b
Die Grundbewilligung wird erteilt, wenn:
b. die Bundeskanzlei festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 27e Absatz 1bis erfüllt sind.
Art. 27c Abs. 2
Aufgehoben
Art. 27d Bst. c
Der Bundesrat legt in der Grundbewilligung fest:
c. für welches Gebiet und für welchen Anteil des Elektorats die elektronische Stimmabgabe bewilligt wird.
Art. 27e Abs. 1–2
1 Der Kanton, der eine Grundbewilligung erhalten hat, muss pro Urnengang bei der Bundeskanzlei um eine Zulassung für die elektronische Stimmabgabe ersuchen.
1bis Die Bundeskanzlei legt die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung und insbesondere die Anforderungen an das System der elektronischen Stimmabgabe und dessen Betrieb fest.
2 Die Zulassung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1bis erfüllt sind.
Art. 27f Limiten
1 Es werden höchstens 30 Prozent des kantonalen Elektorats zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen. Dabei darf die Limite von 10 Prozent des gesamtschweizerischen Elektorats nicht überschritten werden.
2 Die Bundeskanzlei überprüft regelmässig, ob die Höhe der Limiten nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Bereich der elektronischen Stimmabgabe anzupassen ist.
3 Die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie Stimmberechtigte, die aufgrund einer Behinderung ihre Stimme nicht autonom abgeben können, werden bei der Berechnung der Limiten nicht mitgezählt.
Art. 27i Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Verifizierbarkeit und Plausibilisierung der elektronischen Stimmabgabe
1 Die Kantone stellen sicher, dass die korrekte Verarbeitung der Stimmen und die Korrektheit des Ergebnisses der elektronischen Stimmabgabe verifiziert werden.
2 Sie plausibilisieren die Ergebnisse der elektronischen Stimmabgabe.
Art. 27kbis Abs. 2
Aufgehoben
Art. 27l Überprüfung der Systeme und der Betriebsmodalitäten
1 Eine Überprüfung des Systems und der Betriebsmodalitäten ist erforderlich:
a. vor dem Einsatz eines neuen Systems;
b. bei jeder wesentlichen Änderung des Systems oder der Betriebsmodalitäten;
c. in regelmässigen zeitlichen Abständen.
2 Die Überprüfung erfolgt durch unabhängige Stellen. Diese überprüfen, ob:
a. die Anforderungen der Bundeskanzlei erfüllt sind;
b. die Sicherheitsvorkehrungen und das System der elektronischen Stimmabgabe auf dem neuesten Stand sind.
3 Die Bundeskanzlei regelt die zeitlichen Abstände und die Einzelheiten der Überprüfung sowie die Anforderungen an die unabhängigen Stellen.
4 Sie legt fest, für welche Überprüfungen die Bundeskanzlei und für welche der Kanton zuständig ist.
Art. 27lbis Öffentlichkeit der Informationen zum System und dessen Betrieb
1 Die Kantone, die Versuche durchführen, machen die Funktionsweise und die Sicherheitseigenschaften des Systems der elektronischen Stimmabgabe sowie die wesentlichen betrieblichen Abläufe öffentlich bekannt.
2 Sie stellen sicher, dass die folgenden Informationen offengelegt werden:
a. die Dokumentation zum System und dessen Betrieb;
b. der Quellcode der Software;
c. die Dokumentation des Entwicklungsprozesses;
d. ein Nachweis, dass die maschinenlesbaren Programme aus dem publizierten Quellcode der Software erstellt worden sind.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Öffentlichkeits- und des Datenschutzrechts.
Art. 27lter Einbezug der Öffentlichkeit
1 Die Bundeskanzlei und die Kantone, die Versuche durchführen, sorgen für den Einbezug der Öffentlichkeit und der Fachkreise.
2 Insbesondere setzen die Kantone Anreize für die Mitwirkung der Öffentlichkeit und der Fachkreise bei der Verbesserung von Systemen der elektronischen Stimmabgabe.
Art. 27m Information der Stimmberechtigten und Veröffentlichung der Ergebnisse der elektronischen Stimmabgabe
1 Die Kantone, die Versuche durchführen, informieren die Stimmberechtigten allgemein verständlich über die Organisation, die Technik und das Verfahren der elektronischen Stimmabgabe. Sie zeigen, wie beim Auftreten von Problemen vorzugehen ist, und erklären, wie die Verifizierbarkeit funktioniert.
2 Alle wichtigen behördlichen Vorgänge bei der Abwicklung eines Urnengangs mit der elektronischen Stimmabgabe und die entsprechende Dokumentation müssen einer Vertretung der Stimmberechtigten zugänglich sein.
3 Die Kantone veröffentlichen bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen die Ergebnisse der über den elektronischen Stimmkanal abgegebenen Stimmen. Die Publikation hat so zu erfolgen, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.
Art. 27o Beizug unabhängiger Fachpersonen und wissenschaftliche Begleitung
1 Die Bundeskanzlei und die Kantone ziehen unabhängige Fachpersonen bei, die sie bei der Erfüllung ihrer Arbeiten unterstützen, soweit dies zweckmässig ist und insbesondere zur Stärkung des Vertrauens in die elektronische Stimmabgabe und der Sicherheit des elektronischen Stimmkanals beiträgt.
2 Die Bundeskanzlei sorgt für eine wissenschaftliche Begleitung der Versuche und kann dazu:
a Forschungsarbeiten in Auftrag geben, namentlich in sozialwissenschaftlichen und technischen Bereichen;
b. Daten zur Benützung der elektronischen Stimmabgabe erheben oder durch die Kantone erheben lassen.
3 Sie sorgt dafür, dass Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe auf ihre Auswirkungen, namentlich auf die Entwicklung der Stimmbeteiligung und die Stimmgewohnheiten, untersucht werden.
4 Die Kantone übermitteln der Bundeskanzlei nach jedem Versuch anonyme statistische Angaben zur Verwendung der elektronischen Stimmabgabe. Führen sie weitergehende Begleiterhebungen durch, so informieren sie die Bundeskanzlei über diese Ergebnisse.
II
1 Die Anhänge 2 und 3b werden gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 3a erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
25. Mai 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 2)
(Art. 8b Abs. 1)
Kanton/Canton/Cantone | Anzahl Nationalratssitze/Nombre de sièges au Conseil national/ | |||
Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom/Renouvellement intégral du Conseil national du/Rinnovo integrale del Consiglio nazionale del | ||||
A | 1. | Bezeichnung des Wahlvorschlags/Dénomination de la liste de candidats/Designazione della proposta di candidatura: | ||
2. | Evtl. Präzisierung nach Alter, Geschlecht, Region oder Parteiflügel: | |||
3. | Listennummer (wird vom Kanton zugeteilt)/Numéro de la liste (attribué par le canton)/Numero della lista (assegnato dal Cantone): | |||
B | Kandidaturen/Candidatures/Candidatura |
Nr. | Amtli-che(r) Name(n) | Amtliche(r) Vorname(n) | Name, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist | Vorname, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist | Geschlecht | Geburtsdatum (Tag/Monat/ Jahr) | Beruf | Strasse | Nr. | PLZ | Wohnort | Heimatorte inkl. Kanton | Unterschrift | Bemerkungen* | Kontrolle (leer lassen) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
No | Nom(s) officiel(s) | Prénom(s) officiel(s) | Nom usuel | Prénom usuel | Sexe | Date de naissance (jour/ | Profession | Rue | No | NPA | Lieu de domicile | Lieux d’origine, y compris canton | Signature | Observations* | Contrôle (laisser en blanc) |
N. | Cognome/i | Nome/i | Cognome, con il quale la persona à politicamente o comunemente conosciuta | Nome, con il quale la persona è politicamente o comunemente conosciuta | Sesso | Data di nascita (giorno/mese/ | Professione | Via | N. | NPA | Domicilio | Luoghi d’origine, incluso Cantone | Firma | Osservazioni* | Controllo (lasciare in bianco) |
...
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Anhang 3a Rückseite / Annexe 3a verso / Allegato 3a retro
C | (Weitere) Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags (Autres) signataires de la liste de candidats (Altri) firmatari della proposta di candidature |
Nr. | Name | Vorname | Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr) | Strasse | Nr. | PLZ | Wohnort | Unterschrift | Bemerkungen* | Kontrolle (leer lassen) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
No | Nom | Prénom | Date de naissance (jour/mois/année) | Rue | No | NPA | Lieu de domicile | Signature | Observations* | Contrôle (laisser en blanc) |
N. | Cognome | Nome | Data di nascita (giorno/mese/anno) | Via | N. | NPA | Domicilio | Firma | Osservazioni* | Controllo (lasciare in bianco) |
...
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Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 8e Abs. 1)