AS 2022 379
Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (VlV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Vernehmlassungsverordnung vom 17. August 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 5 Veröffentlichung der geplanten Vernehmlassungen
Die Bundeskanzlei führt in elektronischer Form eine öffentlich zugängliche, laufend aktualisierte Liste der geplanten Vernehmlassungen.
Art. 7 Abs. 1
1 Die Vernehmlassungsunterlagen umfassen:
a. die Vernehmlassungsvorlage;
b. bei einer Erlassänderung: eine übersichtliche Darstellung der geplanten Änderungen im Vergleich zum geltenden Recht;
c. den erläuternden Bericht;
d. die Orientierungsschreiben an die Adressaten;
e. die Adressatenliste.
Art. 8 Abs. 4bis
4bis Er stellt die wichtigsten verwendeten quantitativen Angaben übersichtlich dar und enthält:
a. Informationen über deren Quellen;
b. Informationen über deren Berechnungen oder Schätzungen;
c. eine Einschätzung deren Verlässlichkeit.
Art. 13 Abs. 2
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 14
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 21 Abs. 3
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
II
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
22. Juni 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |